Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0120-W/05
Zahlungserleichterung, wirtschaftliche Schwierigkeiten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0120-W/05vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in
der Finanzstrafsache gegen I.F., (Bf.) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 5. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
8/16/17 vom 17. August 2005, SN x, betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 17. August 2005 hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. vom 11.März 2005
auf Ratenzahlung in der Höhe von monatlich € 20,00
abgewiesen.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte, fälschlich als Berufung
bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom 5. September 2005, in welcher
vorgebracht wurde, dass der Bf. auf Grund seiner Krankheit arbeitsunfähig
sei und es ihm daher nicht möglich sei den Rückstand in Einem zu
begleichen, weswegen er Ratenzahlungen im Ausmaß von € 30,00 pro
Monat anbiete.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß. Gleiches bestimmt § 185 Abs. 5 FinStrG hinsichtlich
der auferlegten Verfahrenskosten.
Hinsichtlich
der Rechtsmittelverfahren liegen jedoch konkrete Bestimmungen des FinStrG vor.
So steht gemäß
§ 151 Abs.1 FinStrG gegen Erkenntnisse das
Rechtsmittel der Berufung zu und ist gemäß
§ 152 Abs.1 leg. cit.
gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht
ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die
Beschwerde zulässig. Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe vom 5.
September 2005 war daher als Beschwerde im Sinne des § 152 FinStrG zu
qualifizieren.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht
gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung
der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist also
sowohl die Einbringlichkeit des aufhaftenden Betrages als auch das Vorliegen
einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH vom
21. Jänner 2004, ZI. 2001/16/0371), wobei letztgenannte Bestimmung auf
Strafen aber nur insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen
(vollen) Entrichtung verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit der
Bestrafung zwangsläufig verbundenen und auch gewollten Härte
hinausgeht (VwGH vom 7. Mai 1987, ZI. 84/16/0113).
Die
Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle
setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide
gegeben sein müssen, um die Finanzstrafbehörde in die Lage zu
versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines
dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine
Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner
Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (VwGH 25.6.1990,
89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037, 20.9.2001, 2001/15/0056).
Bei
Begünstigungstatbeständen tritt ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund.
Dabei hat der
Bf. die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus Eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Dass dem Abgabepflichtigen
gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben
vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle
Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen
Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur
Verfügung stehenden Einkunftsquellen nicht zugemutet werden könne, hat
der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
20.9.2001, 2001/15/0056).
Wirtschaftliche
Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann
nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass
die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist
(vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172, 8.2.1989, 88/13/0100).
Nach der
Aktenlage und dem Vorbringen des Bf. ist dieser auf Grund seiner Einkommens- ,
er ist Notstandshilfebezieher und Vermögensverhältnisse, kein
Vermögen und Bankschulden im Ausmaß von ca. € 27.000,00 nicht in
der Lage, die aushaftende Geldstrafe zu entrichten, weshalb das Vorbringen in
der Beschwerde, die sofortige Entrichtung der Geldstrafe stelle im vorliegenden
Fall eine erhebliche Härte dar, außer Streit gestellt werden
kann.
Für die
Gewährung einer Zahlungserleichterung ist aber darüber hinaus
prüfen, ob durch den damit erwirkten Aufschub die Einbringlichkeit der
Strafe nicht gefährdet wird.
Es ist daher
erforderlich, dass durch die bzw. auch ohne die Gewährung der
Zahlungserleichterung iSd § 212 BAO keine Gefährdung der
Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, da sowohl eine (erst) durch den Aufschub
eintretende als auch eine schon vorher gegebene Einkommens- bzw.
Vermögenslosigkeit des Antragstellers bzw. eine Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuld einer Stundung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 7. Februar 1990,
ZI. 89/13/0018, bzw. vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371).
Laut
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084) ist
für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung
einer Geldstrafe allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks
maßgebend, wobei eine "bequeme" Ratenzahlung dem Strafzweck zuwider
liefe.
Selbst unter
der Annahme, dass der Bf. Zahlungen von monatlich € 30,00 bis zur
vollständigen Rückstandsabdeckung (derzeit laut Strafkonto 997/4194
€ 6.650,83) leistet, würde dies -ohne Einbeziehung der im Zuge
von Zahlungserleichterungsbewilligungen noch anfallenden Stundungszinsen -
zu einer Abstattungsdauer von mehr als 18 Jahren führen.
Die beantragten
verhältnismäßig geringen Monatsraten können nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde auch im Hinblick auf die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ausreichend angesehen
werden, um einerseits dem Pönalcharakter der Geldstrafe zur Wirkung zu
verhelfen und andererseits die Abstattung in einem angemessenen Zeitraum
sicherzustellen.
Die
Gewährung von Raten in der vom Bf. beantragten Höhe zielt in Wahrheit
auf eine Korrektur des Strafausspruches ab und würde die de facto
bestehende Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren und den in diesem Fall
gesetzlich angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe umgehen.
Wirtschaftliche
Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann
daher nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird,
dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
ist (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172, 8.2.1989, 88/13/0100). Bei der Erstattung
eines Offenbarungseides im Jahr 2005 ist davon auszugehen, dass die
Einbringlichkeit gefährdet ist.
Ist ein im
§ 212 Abs. 1 BAO gefordertes Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, so
kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und hat der Bf. mit dessen
Abweisung zu rechnen (siehe VwGH 28.2.2000, 99/17/0228). In diesem Fall kommt,
wie bereits dargelegt, das Ermessen nicht zum Tragen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0120-W/05
- Stammnummer
- 19278
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF