Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0018-W/06
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchen aufgrund zu niedriger Raten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-W/06vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
SM, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 1. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/ 17 vom 18. Jänner 2006,
SN 2003/00217-001, betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2006 hat das
Finanzamt Wien 8/16/ 17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag
des Bf. vom 10. Jänner 2006 auf Ratenzahlungen von monatlich
€ 250,00 der mit Strafverfügung vom 4. Februar 2004
verhängten Geldstrafe in Höhe von € 10.500,00
abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 1. Februar
2006 beim Finanzamt fristgerecht, fälschlich als Berufung bezeichnete
Beschwerde des Beschuldigten, in welcher lediglich vorgebracht wurde, dass der
Bf. die Abgaben- (Straf-) schuldigkeiten in Raten zahlen möchte und
hiefür monatliche Zahlungen in Höhe von € 100
anbiete.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß. Gleiches bestimmt § 185 Abs. 5 FinStrG hinsichtlich
der auferlegten Verfahrenskosten.
Hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren liegen jedoch
konkrete Bestimmungen des FinStrG vor. So steht gemäß
§ 151
Abs.1 FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zu und ist
gemäß
§ 152 Abs.1 leg. cit. gegen alle sonstigen im
Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel
für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde
zulässig. Die am 1. Februar 2005 eingelangte Berufung war daher als
Beschwerde im Sinne des § 152 FinStrG zu qualifizieren.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist also sowohl die
Einbringlichkeit des aufhaftenden Betrages als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH vom 21.
Jänner 2004, ZI. 2001/16/0371), wobei letztgenannte Bestimmung auf
Strafen aber nur insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen
(vollen) Entrichtung verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit der
Bestrafung zwangsläufig verbundenen und auch gewollten Härte
hinausgeht (VwGH vom 7. Mai 1987, ZI. 84/16/0113).
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die
Finanzstrafbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten
Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht
erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es
bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal
(VwGH 25.6.1990, 89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037, 20.9.2001,
2001/15/0056).
Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz
allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot
der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund.
Dabei hat der Bf. die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen. Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in
der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche
Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung,
gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm
zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen nicht zugemutet werden könne,
hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
20.9.2001, 2001/15/0056).
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
8.2.1989, 88/13/0100).
Nach der Aktenlage und dem Vorbringen des Bf. ist dieser
auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der
Lage, die aushaftende Geldstrafe zu entrichten, weshalb die sofortige
Entrichtung der Geldstrafe im vorliegenden Fall eine erhebliche Härte
darstellen würde.
Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist
aber darüber hinaus prüfen, ob durch den damit erwirkten Aufschub die
Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet wird.
Es ist daher erforderlich, dass durch die bzw. auch ohne
die Gewährung der Zahlungserleichterung iSd § 212 BAO keine
Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, da sowohl eine (erst)
durch den Aufschub eintretende als auch eine schon vorher gegebene Einkommens-
bzw. Vermögenslosigkeit des Antragstellers bzw. eine Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuld einer Stundung entgegenstehen (vgl. VwGH 7.2.1990, ZI. 89/13/0018,
21.1.2004, Zl. 2001/16/0371).
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.9.2003, 2003/13/0084) ist für die Entscheidung über
Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine "bequeme"
Ratenzahlung dem Strafzweck zuwider liefe.
Der Bf. brachte in seinem Ratenansuchen vom
10. Jänner 2006 vor, dass er seit vier Monaten wieder Arbeit habe und
ca. € 1.000,00 monatlich verdiene, jedoch schon eine Lohnpfändung
auf den Abgabenrückstand gemacht werde. Er biete daher Raten in Höhe
von monatlich € 250,00 an.
Wenn nun bereits die Finanzstrafbehörde erster Instanz
auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. zur Ansicht
gelangt ist, dass die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung bei
einem Angebot von Ratenzahlungen in Höhe von € 250,00 nicht
vorliegen, da die Einbringlichkeit der Geldstrafe gefährdet sei, umso
weniger kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz bei einem nunmehrigen
Anbot von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von € 100,00 von
einer Einbringlichkeit der Geldstrafe ausgehen.
Aber selbst unter der Annahme, dass der Bf. Zahlungen von
monatlich € 100,00 bis zur vollständigen Rückstandsabdeckung
leistet, würde dies -ohne Einbeziehung der im Zuge von
Zahlungserleichterungsbewilligungen noch anfallenden Stundungszinsen - zu einer
Abstattungsdauer von mehr als 8 Jahren führen.
Die beantragten verhältnismäßig geringen
Monatsraten können nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde auch im
Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht
als ausreichend angesehen werden, um einerseits dem Pönalcharakter der
Geldstrafe zur Wirkung zu verhelfen und andererseits die Abstattung in einem
angemessenen Zeitraum sicherzustellen.
Die Gewährung von Raten in der vom Bf. beantragten
Höhe zielt in Wahrheit auf eine Korrektur des Strafausspruches ab und
würde die de facto bestehende Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren
und den in diesem Fall gesetzlich angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
umgehen.
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann daher nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
8.2.1989, 88/13/0100).
Ist ein im § 212 Abs. 1 BAO gefordertes
Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht
in Betracht und hat der Bf. mit dessen Abweisung zu rechnen (siehe VwGH
28.2.2000, 99/17/0228). In diesem Fall kommt, wie bereits dargelegt, das
Ermessen nicht zum Tragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-W/06
- Stammnummer
- 21484
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF