Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0059-W/04
Minimalraten, Teileinbringlichkeit, Uneinbringlichkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0059-W/04vom 16.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit dem Ansinnen, eine Teileinbringlichkeit solle als Voraussetzung der Zahlungserleichterung genügen - die Abstattung der Geldstrafe hätte bei Gewährung der angebotenen Raten mehr als 17 Jahre in Anspruch genommen -, zielte der Beschwerdeführer in Wahrheit auf eine Korrektur des Strafausspruches ab. Wäre die Behörde gehalten, Zahlungserleichterungen in einer Art zu gewähren, dass der Strafanspruch niemals erfüllt werden kann, liefe dies letztlich auf eine Sanktionslosigkeit hinaus. Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Bei einer von vornherein feststehenden Uneinbringlichkeit kommt es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung der besonderen Härte nicht an (VwGH 21.1.2004, 2001/16/0371).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn B.O., vertreten durch Herrn Dr. Michael Bereis,
Rechtsanwalt, 1050 Wien, Pilgramgasse 22, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 24. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 4. März 2004,
SN 005/1998/59065-001, über die Abweisung einer Zahlungserleichterung
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Organ des
Finanzamtes Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien vom 12. Mai 1999
wurde der Beschwerdeführer (Bf.) wegen Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von ATS 460.000,00 sowie für den
Fall der Uneinbringlichkeit zu einer an deren Stelle tretenden
Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Fälligkeit der
Geldstrafe trat am 4. September 2000 ein. Da der Bf. die Geldstrafe nicht
bezahlte, wurde er mit Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
15. Februar 2001 zur Einzahlung ermahnt, widrigenfalls die angedrohte
Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen würde.
Mit Schreiben vom 11. März
2001 brachte der Bf. erstmals ein Ratenansuchen ein, in dem er Raten von ATS
1.000,00 mit der Begründung anbot und ausführte, dass er über
keine größeren Geldbeträge verfüge. Da der Bf. diese
angebotenen Raten nicht eingehalten hat, wurde das Ratenansuchen mit Bescheid
vom 26. April 2001 abgewiesen. Einer anschließenden Aufforderung zum
Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 24. Juli 2001 ist der Bf. nicht
nachgekommen.
Anlässlich einer
Vorsprache bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 20. August 2001 gab
der Bf. seine wirtschaftlichen Verhältnisse (monatlich verdiene er ATS
11.000,00, befinde sich im Privatkonkurs, weswegen er nur über ATS 6.800,00
verfügen könne, Vermögen habe er keines; die monatliche Miete von
ATS 7.300,00 werde vom Einkommen seiner Gattin getragen) bekannt. Am 24.
September 2001 brachte der Bf. ein weiteres Ratenansuchen ein und beantragte
Ratenzahlung in Form von drei Raten von je ATS 35.000,00 und weiteren
Teilzahlungen von ATS 8.000,00. Dieses Ansuchen wurde am 25. September 2001
antragsgemäß beginnend ab 25. Oktober 2001 bewilligt. Es erfolgte
jedoch nur eine Teilzahlung von ATS 10.000,00 am 25. Oktober 2001, bereits im
November 2001 wurde die Ratenzahlung nicht eingehalten. An den Vollstrecker
erfolgte am 4. Dezember 2001 noch eine weitere Zahlung ebenfalls in Höhe
von ATS 10.000,00.
Nach neuerlicher Feststellung
der unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. am
3. April 2003 (Nettogehalt € 1.300,00, das aufgrund des
Abschöpfungsverfahrens bis auf das Existenzminimum an einen Treuhänder
abgetreten werde und kein weiteres pfändbares Einkommen oder Vermögen
vorhanden war) wurde der Bf. am 5. März 2003 zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 80 Tagen und 5 Stunden aufgefordert.
Der Bf. ist der Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb am 13. August 2003 die
Vorführung des Bf. zum Strafantritt veranlasst wurde.
Im Rahmen einer weiteren
Vorsprache bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 9. Oktober
2003 beantragte der Bf. neuerlich Ratenzahlungen in Höhe von € 100,00
mit der Begründung, dass er als Arbeiter monatlich € 1.100,00 verdiene
und aufgrund seiner persönlichen Situation (Gehalt der Gattin von monatlich
€ 900,00, monatliche Miete € 530,00, monatliche
Kreditrückzahlungen € 250,00) keine höheren Zahlungen leisten
könne.
Die Finanzstrafbehörde
sagte eine neuerliche Ratenzahlung für fünf Monate ab 10. November
2003 in Höhe von € 100,00 zu und es wurde vereinbart, dass sich der
Bf. vor Ablauf dieser Ratenbewilligung freiwillig rechtzeitig mit der
Finanzstrafbehörde in Verbindung setzen würde, was der Bf. mit seiner
Unterschrift bestätigte. Auch diesmal erfolgte lediglich eine Zahlung von
€ 100,00 am 10. November 2003, die weiteren Ratentermine wurden nicht
eingehalten.
Am 23. Februar 2004 veranlasste
die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Vorführung zum Strafantritt
für die verbliebene Geldstrafe in Höhe von €
20.889,06im Ausmaß von 77 Tagen und 13
Stunden. Aufgrund dieser Anordnung erfolgte am 4. März 2004 die Festnahme
des Bf. und seine Überstellung in die Justizanstalt zum Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe.
Ebenfalls am 4. März 2004
erfolgte die formelle Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens des Bf. vom
9. Oktober 2003 mit der Begründung, dass aufgrund der Höhe des
Strafrückstandes die angebotenen Raten zu niedrig seien und daher die
Einbringlichkeit der Geldstrafe gefährdet erscheine.
In der gegen diesen das
Zahlungserleichterungsansuchen abweisenden Bescheid eingebrachten, als
"Berufung" bezeichneten Beschwerde vom 24. März 2004 wird
ausgeführt, dass die Abweisung wegen zu niedriger Ratenhöhe erfolgt
sei, wobei die Zustellung des Bescheides erst am 8. März 2004, somit nach
Verhaftung des Bf., erfolgt sei. Soweit die Ausführungen in der
"Berufung" die Zahlungserleichterung betreffen wird ausgeführt,
dass der Bescheid vollinhaltlich angefochten werde und dessen Behebung und die
antragsgemäße Erlassung von Zahlungserleichterungen im Sinne des
Ansuchens vom 30. Oktober 2003 beantragt werde, in eventu die Erlassung von
anderen Zahlungserleichterungen, die der zuständigen Berufungsbehörde
auf Grund der Familien- und Vermögensverhältnisse und der
Umstände des Falles angemessen erscheinen. Das
Zahlungserleichterungsverfahren wäre nach den einschlägigen
Bestimmungen der BAO abzuführen gewesen, wobei sich die Behörde an
§§ 212, 227, 230, 238 BAO zu orientieren gehabt hätte. Speziell
hervorgehoben sei § 230 Abs. 3 BAO. Wurde ein Ansuchen um
Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen
bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn
es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß
§ 212 Abs.
3 erster oder zweiter Satz handelt. Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung
nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die
Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der
Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen
Antrag gemäß
§ 214 Abs. 5.
Diesen Kriterien widerspreche
die Begründung des Finanzamtes, wonach die angebotenen Raten zu niedrig und
die Einbringlichkeit gefährdet erscheine. Immerhin sei der Bf. in Konkurs
gewesen, sei es jetzt aber nicht mehr, sodass grundsätzlich sein aktueller
Gehalt der Lohnexekution unterliege und eigentlich von Einbringlichkeit
auszugehen sei. Außerdem unterliege die Forderung einer Geldstrafe nicht
dem Konkursrecht, weil die Finanz auf seinen Gehalt greifen könne und nicht
im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens insoweit behindert sei.
Darüber hinaus hätte
die Behörde ja die Raten von Amts wegen staffeln können und an Stelle
der von ihm angebotenen Raten auch höhere vorschlagen
können.
Zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung sei nur mehr von restlichen 77 Tagen und 13 Stunden
Ersatzfreiheitsstrafe auszugehen gewesen, dies bei einer Verjährung ab dem
31. Dezember 2005, wofür zum Zeitpunkt der Bescheidfassung noch ein Jahr
und fast 10 Monate zur Verfügung gestanden wären. Die Behörde
hätte die Zahlungserleichterung auch nach der Maßgabe erleichtern
können, dass verfügt werde, dass bis rund 100 Tage vor Eintritt der
Verjährung die gesamte Strafe zu bezahlen wäre, damit noch ausreichend
Zeit in Bezug auf den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bestehe,
einschließlich einer angemessenen Zeit, den Bf. bei nicht rechtzeitiger
Zahlung oder rechtzeitigem Strafantritt über die Polizeibehörde
festnehmen zu lassen. Immerhin würde ja jeder einzelne Zahlungseingang
proportional die Ersatzfreiheitsstrafe verringern und wäre insbesondere bis
zum 31. Dezember 2005 noch ausreichend Zeit gewesen.
Auch bestehe beim Bf. keine
Fluchtgefahr, insbesondere ins Ausland, um sich dem Vollzug zu entziehen; auch
bestünden grundsätzlich bei Personen wie dem Bf., die noch nie in Haft
gewesen sind, die Tendenz, auch nur einen einzigen Tag der Haft durch
Geldzahlung zu verhindern. Wenn also die Ersatzfreiheitsstrafe tendenziell durch
Ratenzahlungen immer geringer würde, wäre auch das
Verjährungsrisiko geringer.
Von der mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 6. September
2000 verhängten Geldstrafe von ATS 650.000,00 (€ 47.237,34)
haftet noch ein Betrag von € 20.889,06offen aus.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
§
172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zunächst wird darauf
hingewiesen, dass über die gleichzeitig eingebrachte Haft-Beschwerde unter
der ho. GZ. FSRV/0058-W/04 bereits gesondert abgesprochen bzw. das
Gnadenansuchen mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 7.
April 2004, GZ. O 203/3-IV/16/04 abgewiesen wurde.
Dass die Zustellung des
Bescheides über die Zahlungserleichterung erst am 8. März 2004, somit
nach Verhaftung des Bf., erfolgt ist, ist nicht Gegenstand der Entscheidung
über die Zahlungserleichterung und war in der Entscheidung über die
Haft-Beschwerde zu berücksichtigen.
Wie bereits in der oben
zitierten Gnadenentscheidung festgehalten wurde die gegenständliche
Zahlungsvereinbarung vom Bf. anlässlich seiner Vorsprache bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 9. Oktober 2003 durch Unterschrift zur
Kenntnis genommen. Die Zahlungserleichterung wurde jedoch nicht eingehalten,
wobei es unter den gegebenen Umständen unbeachtlich ist, dass die
Zahlungserleichterung vom Finanzamt irrtümlich nicht kassenmäßig
verarbeitet wurde. Diese Vereinbarung war zum Zeitpunkt der Vorführung zum
Strafantritt einerseits wegen Zeitablaufs, andererseits deswegen de facto
obsolet, weil der Bf. die vereinbarten Ratenzahlungen nicht eingehalten hatte.
Schon das Bundesministerium
für Finanzen hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass der Einwand, es
läge keine Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vor, im Hinblick auf die
jahrelangen, weitgehend erfolglosen Versuche des Finanzamtes, den
Strafrückstand hereinzubringen, unbegründet ist.
Wie ebenso bereits oben
ausgeführt hat der Bf. die immer wieder gewährten Ratenvereinbarungen
(zuletzt waren monatlich € 100,00 vereinbart) nicht eingehalten und
Zahlungen jeweils nur unter dem Druck des bevorstehenden Vollzuges der
Ersatzfreiheitsstrafe geleistet.
Zum Beschwerdevorbringen, "die
Begründung des Finanzamtes, wonach die angebotenen Raten zu niedrig und die
Einbringlichkeit gefährdet erscheine, widerspreche den (in der Beschwerde
angeführten) gesetzlichen Kriterien. Immerhin sei der Bf. in Konkurs
gewesen, sei es jetzt aber nicht mehr, sodass grundsätzlich sein aktueller
Gehalt der Lohnexekution unterliege und eigentlich von Einbringlichkeit
auszugehen sei. Außerdem unterliege die Forderung einer Geldstrafe nicht
dem Konkursrecht, weil die Finanz auf seinen Gehalt greifen könne und nicht
im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens insoweit behindert sei," ist auf die
Ausführungen zum Konkursrecht in der Entscheidung über die
Haftbeschwerde zu verweisen, wo Folgendes festgehalten wurde:
'Wenn der Bf. im Zusammenhang
mit seinen Beschwerdeausführungen in Bezug auf das mit Bescheid vom
4. März 2004 abgewiesene Ratenansuchen zur Entrichtung der
aushaftenden Geldstrafe in Raten von € 100,00 monatlich inhaltlich
ausführt, dass er sich nicht mehr in einem aufrechten Konkursverfahren
befinde, sodass grundsätzlich sein aktueller Gehalt der Lohnexekution
unterliegen würde und eigentlich von Einbringlichkeit auszugehen sei, zumal
Forderungen von Geldstrafen nicht dem Konkursrecht unterliegen würden, so
kann auch diesen Ausführungen nicht beigepflichtet werden. Zwar ist es
richtig, dass Geldstrafen gemäß
§ 58 Z. 2
Konkursordnung (KO) nicht vom Konkurs betroffen sind und daher gemäß
§ 206 Abs. 1 KO eine grundsätzliche
Exekutionsmöglichkeit für Gläubiger solcher nach § 58
Z. 2 KO im Konkursverfahren ausgeschlossener Ansprüche besteht. Die
Exekutionsobjekte werden jedoch durch § 208 2. Satz KO so
stark eingeschränkt, dass de facto eine Exekutionssperre gegeben ist. Das
vom Abschöpfungsverfahren erfasste Vermögen ist nämlich der
Exekution insoweit entzogen, als der Schuldner es dem Treuhänder
herausgibt. Durch Satz 2 und 3 des § 208 KO wird somit
erreicht, dass das vom Abschöpfungsverfahren erfasste Vermögen
vorrangig für die Konkursgläubiger und nicht für sonstige
Gläubiger verwendet wird. Gemäß
§ 300 EO
wäre durch eine Lohnpfändung die gegenständliche Geldstrafe auch
nicht teilweise einbringlich gewesen, weil der Bf. diese Bezüge bereits vor
Einleitung des Abschöpfungsverfahrens an den Treuhänder abgetreten hat
(siehe Konecny/Schubert Insolvenzgesetze Kommentar Tz 4, 5, 11 zu
§ 208 KO).'
Das Argument, die Behörde
hätte ja die Raten von Amts wegen staffeln und an Stelle der vom Bf.
angebotenen Raten auch höhere vorschlagen können, trifft zwar insoweit
zu, als es der Behörde freisteht, losgelöst von den Wünschen des
Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu
gewähren und die Entrichtung der Geldstrafe in Raten in solcher Höhe
zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt als auch
die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers bei Anspannung aller
seiner Kräfte erhalten bleiben würde. Der Bf. übersieht dabei
jedoch, dass nur bei Vorliegen der für Zahlungserleichterungen geforderten
Voraussetzungen eine Ratenzahlung auch gewährt werden darf. Nur dann
wäre eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung
einer Geldstrafe überhaupt möglich. Für die Höhe der Raten
wäre - bei Erfüllung der Voraussetzungen - allein die
sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine
"bequeme" Ratenzahlung dem Strafzweck ebenso zuwider liefe wie der
Ruin der wirtschaftlichen Existenz.
Wenn der Bf. verschiedene
Modelle von Zahlungserleichterungsvarianten oder Zahlungsaufschub mit
anschließender Zahlungserleichterung anführt wie zum Beispiel, dass
verfügt werde, dass bis rund 100 Tage vor Eintritt der Verjährung die
gesamte Strafe zu bezahlen wäre, damit noch ausreichend Zeit in Bezug auf
den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bestehe, einschließlich einer
angemessenen Zeit, den Bf. bei nicht rechtzeitiger Zahlung oder rechtzeitigem
Strafantritt über die Polizeibehörde festnehmen zu lassen,
übersieht er neuerlich, dass laut geltender Rechtslage die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.
Von einer Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe wird man dann ausgehen können, wenn der Bestrafte nur zur
Zahlung von so geringen Raten fähig ist, dass die gänzliche
Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann. Ebenso
kann der Konkurs des Bestraften ein Indiz für die Uneinbringlichkeit sein.
Mit dem Ansinnen, eine
"Teileinbringlichkeit" solle als Voraussetzung der
Zahlungserleichterung genügen - die Abstattung der Geldstrafe
hätte bei Gewährung der angebotenen Raten mehr als 17 Jahre in
Anspruch genommen -, zielte der Beschwerdeführer in Wahrheit auf eine
Korrektur des Strafausspruches ab. Wäre die Behörde gehalten,
Zahlungserleichterungen in einer Art zu gewähren, dass der Strafanspruch
niemals erfüllt werden kann, liefe dies letztlich auf eine
Sanktionslosigkeit hinaus. Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die
die Erfüllung der Strafe ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Bei einer von vornherein feststehenden
Uneinbringlichkeit kommt es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung der
besonderen Härte nicht an (VwGH 21.1.2004, 2001/16/0371).
Angesichts der Tatsache, dass
- neben allen bisher gewährten Ratenzahlungen - selbst die
angebotenen und von der Finanzstrafbehörde gewährten Minimalraten von
€ 100,00 nicht eingehalten wurden, erscheint es angesichts der
unveränderten wirtschaftlichen Situation im Rahmen des Ermessens (unter der
Annahme, die gesetzlichen Voraussetzungen würden vorliegen) nicht
vertretbar, höhere Raten (wie in der Beschwerde vorgeschlagen)
bescheidmäßig festzusetzen, um die Entrichtung der Geldstrafe in
einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten.
Nicht ganz nachvollzogen werden
kann die Kritik des Bf., dass sich die Finanzstrafbehörde nicht an den
§§ 227, 230, 238 BAO als einschlägige Bestimmungen der BAO
orientiert hätte. Der Bf. wurde, da er die Geldstrafe nicht fristgerecht
bei Fälligkeit bezahlte, mit Schreiben der Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 15. Februar 2001 zur Einzahlung ermahnt, widrigenfalls die
angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen würde. Mit Erledigung vom 24.
Juli 2001 wurde der Bf. erstmals zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe
aufgefordert, weiters mit Schreiben vom 5. März 2003, jeweils mit dem
Hinweis, dass der Vollzug durch Bezahlung der Reststrafe verhindert werden
könnte. Der aus der Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmung
ableitbare Vorwurf, die Geldstrafe wäre nicht entsprechend § 227 BAO
eingemahnt worden, geht somit ins Leere.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz sagte eine neuerliche Ratenzahlung für fünf Monate ab
10. November 2003 in Höhe von € 100,00 zu und es wurde vereinbart,
dass sich der Bf. vor Ablauf dieser Ratenbewilligung freiwillig rechtzeitig mit
der Finanzstrafbehörde in Verbindung setzen würde, was der Bf. mit
seiner Unterschrift bestätigte. Auch diesmal erfolgte lediglich eine
Zahlung von € 100,00 am 10. November 2003, die weiteren Ratentermine wurden
nicht eingehalten.
Der Einwand einer teilweisen
Einbringlichkeit der Geldstrafe in Form von eventuell möglichen
Ratenzahlungen bzw. Lohnpfändungen ist im gegenständlichen Fall
insoweit nicht entscheidungsrelevant, als die Finanzstrafbehörde
erster Instanz nicht verhalten ist, die Verjährung der
Vollstreckbarkeit der Geldstrafe im Sinne der Bestimmung des § 32
FinStrG abzuwarten und erst dann den unbestrittener Weise überwiegend
uneinbringlichen Teil der Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe zu
vollziehen. Dies würde nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
einen gesetzlich nicht vorgesehenen und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten
Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe bedeuten. Für einen vom
Bf. vorgesehenen Strafaufschub sind eigene gesetzliche Bestimmungen geschaffen,
die auf Antrag des Bf. in einem eigenständigen Verfahren durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen sind, jedoch im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens zu einer Zahlungserleichterung unbeachtlich
sind.
Würde man der Ansicht des
Bf. folgen, so wäre die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei
behaupteter teilweiser Einbringlichkeit der Geldstrafe in jedem Fall verhalten,
bis knapp zur Verjährungsgrenze mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
zuzuwarten und zu überprüfen, ob nicht doch ein Teil der
verhängten Geldstrafe vom Bestraften in Form von minimalen Ratenzahlungen
abgedeckt werden kann. Wäre dies im Sinne des Gesetzgebers gewesen,
hätte er entsprechende Bestimmungen normiert.
Angesichts der Aussage des Bf.,
dass er monatlich € 1.100,00 verdiene und aufgrund seiner persönlichen
Situation (Gehalt der Gattin von monatlich € 900,00, monatliche Miete
€ 530,00, monatliche Kreditrückzahlungen € 250,00) keine
höheren Zahlungen leisten könne als die angebotenen € 100,00
monatlich, die dann auch nicht fristgerecht entrichtet wurden, kann nur
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgestellt werden, da diese
verhältnismäßig geringen Monatsraten (die noch mehr als weitere
17 Jahre fristgerecht entrichtet werden müssten) laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht als ausreichend angesehen werden können, um
die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks der Geldstrafe in einem
angemessenen Zeitraum zu bewirken.
Da bereits die eine
Voraussetzung für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen - die
Einbringlichkeit der Geldstrafe - nicht gegeben war, konnte die
Prüfung der erheblichen Härte unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) ein weiteres ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien, am 16.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
behauptete Teileinbringlichkeit durch Minimalraten bis zur Verjährung bei ZE für Geldstrafedefacto Uneinbringlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0059-W/04
- Stammnummer
- 10925
- Gültig
- 16.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF