Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0114-W/05
Zahlungserleichterung, unangemessene Raten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0114-W/05vom 14.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen H.T., (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 20. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
12. Juli 2005, SN x, betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Juli 2005 hat das Finanzamt Wien
8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Ansuchen des Bf. auf
Gewährung monatlicher Ratenzahlungen in der Höhe von € 100,00 vom
20. Juni 2005 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde des
Beschuldigten vom 20. Juli 2005, in welcher vorgebracht wurde, dass auf
Grund monatlicher Fixzahlungen in der Höhe von € 515,00 eine sofortige
gänzliche Begleichung der aushaftenden Strafe in der Höhe von €
3.845,46 nicht möglich sei, weswegen um monatliche Ratenzahlungen in der
Höhe von € 120,00 ersucht werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die
Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie
der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den
Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dabei gelten, soweit dieses Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO)und die
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches bestimmt § 185 Abs.
5 FinStrG hinsichtlich der auferlegten Verfahrenskosten.
Hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren liegen jedoch
konkrete Bestimmungen des FinStrG vor. So steht gemäß
§ 151
Abs.1 FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zu und ist
gemäß
§ 152 Abs.1 leg. cit. gegen alle sonstigen im
Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel
für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde
zulässig. Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe vom 20. Juli 2005 war
daher als Beschwerde im Sinne des § 152 FinStrG zu
qualifizieren.
Gemäß
§ 212 Abs. 1
BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall
des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu
in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist also sowohl die Einbringlichkeit
des aufhaftenden Betrages als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte
gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH vom 21. Jänner 2004, ZI.
2001/16/0371), wobei letztgenannte Bestimmung auf Strafen aber nur insoweit
Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung
verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit der Bestrafung
zwangsläufig verbundenen und auch gewollten Härte hinausgeht (VwGH vom
7. Mai 1987, ZI. 84/16/0113).
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die
Finanzstrafbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten
Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht
erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es
bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal
(VwGH 25.6.1990, 89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037, 20.9.2001,
2001/15/0056).
Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz
allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot
der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund.
Dabei hat der Bf. die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen. Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in
der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche
Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung,
gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm
zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen nicht zugemutet werden könne,
hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
20.9.2001, 2001/15/0056).
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
8.2.1989, 88/13/0100).
Nach der Aktenlage und dem Vorbringen des Bf. im Rahmen der
Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2005 ist dieser derzeit auf Grund seiner
Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, die
aushaftende Geldstrafe zu entrichten, weshalb das Vorbringen in der Beschwerde,
die sofortige Entrichtung der Geldstrafe stelle im vorliegenden Fall eine
erhebliche Härte dar, außer Streit gestellt werden kann.
Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist
aber darüber hinaus prüfen, ob durch den damit erwirkten Aufschub die
Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet wird.
Es ist daher erforderlich, dass durch die bzw. auch ohne
die Gewährung der Zahlungserleichterung iSd § 212 BAO keine
Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, da sowohl eine (erst)
durch den Aufschub eintretende als auch eine schon vorher gegebene Einkommens-
bzw. Vermögenslosigkeit des Antragstellers bzw. eine Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuld einer Stundung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 7. Februar 1990,
ZI. 89/13/0018, bzw. vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371).
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.9.2003, 2003/13/0084) ist für die Entscheidung über
Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine "bequeme"
Ratenzahlung dem Strafzweck zuwider liefe.
Selbst unter der Annahme, dass der Bf. Zahlungen von €
120,00 mtl. bis zur vollständigen Rückstandsabdeckung (derzeit laut
Strafkonto 2 € 3.545,46 und laut Strafkonto 2 € 1.045,86) leistet,
würde dies - ohne Einbeziehung der im Zuge von
Zahlungserleichterungsbewilligungen noch anfallenden Stundungszinsen - zu einer
Abstattungsdauer von mehr als 3 Jahren führen, wobei die dem Rückstand
zu Grunde liegenden Bestrafungen bereits am 23. September 2002 und 18. März
2004 in Rechtskraft erwachsen sind.
Die beantragten verhältnismäßig geringen
Monatsraten können nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde auch im
Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht
als ausreichend angesehen werden, um einerseits dem Pönalcharakter der
Geldstrafe zur Wirkung zu verhelfen und andererseits die Abstattung in einem
angemessenen Zeitraum sicherzustellen.
Die Gewährung von Raten in der vom Bf. beantragten
Höhe zielt in Wahrheit auf eine Korrektur des Strafausspruches ab und
würde die de facto bestehende Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren
und den in diesem Fall gesetzlich angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
umgehen.
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann daher nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
8.2.1989, 88/13/0100). Bei der Erstattung eines Offenbarungseides im Jahr 2005
ist davon auszugehen, dass die Einbringlichkeit gefährdet ist.
Ist ein im § 212 Abs. 1 BAO gefordertes
Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht
in Betracht und hat der Bf. mit dessen Abweisung zu rechnen (siehe VwGH
28.2.2000, 99/17/0228). In diesem Fall kommt, wie bereits dargelegt, das
Ermessen nicht zum Tragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 152 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0114-W/05
- Stammnummer
- 18985
- Gültig
- 14.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF