Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0017-F/03
Fehlende Abgabenerklärungen eines steuerhinterziehenden Werbeagenten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0017-F/03vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist das zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung günstiger als das zur Zeit der Tat geltende Recht, weil bei Anwendung der unterschiedlichen Fassungen des § 33 Abs.3 lit.a FinStrG, 2. Variante, infolge des nunmehr um ein Jahr vorverlegten Zeitpunktes der Bewirkung einer Abgabenverkürzung der Zeitpunkt des Eintrittes der absoluten Verjährung nach § 31 Abs.5 FinStrG ebenfalls um ein Jahr vorverlegt ist, richtet sich die Strafbarkeit nach der Rechtslage zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung und ist gegebenenfalls mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Claudia Mauthner
sowie die Laienbeisitzer Dr. Alfons Ender und KammR Ignaz Hiller als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen M, vertreten durch Mag.
Harald Houdek, Wirtschaftstreuhänder, 6020 Innsbruck, Sillgasse 19,
wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
3. Juli 2003 und des Amtsbeauftragten vom 8. Juli 2003 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des
Finanzamtes Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
16. Mai 2003, StrNr. 2000/00120-001, nach der am 15. April 2004
in Anwesenheit des Verteidigers, des Amtsbeauftragten Dr. Walter Blenk sowie der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn, jedoch in Abwesenheit des
Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.1.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des
Schuldspruches wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG betreffend das Veranlagungsjahr 1993 wie
folgt abgeändert:
Das
gegenüber M zu StrNr. 2000/00120-001 des Finanzamtes Bregenz eingeleitete
Finanzstrafverfahren wegen des Vorwurfes, er habe im Zuständigkeitsbereich
dieser Behörde als abgabenrechtlich verantwortlicher Einzelunternehmer 1994
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Einkünften
betreffend das Veranlagungsjahr 1993 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von S 199.646,-- bewirkt und hiedurch eine Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, wird gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. c, letzte Alternative, 136, 157
FinStrG eingestellt.
I.2.
Im übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
II.1.
Der Berufung des Amtsbeauftragten
wird teilweise stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich
des Straf- und Kostenausspruches sowie hinsichtlich der
Einstellungsverfügung betreffend die Veranlagungsjahre 1994, 1995, 1996 und
1998 wie folgt abgeändert:
II.1.A.
M ist schuldig, er hat als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes
Bregenz vorsätzlich
II.1.A.a. 1994 bis
1999 - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen - seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
verletzt, indem er trotz beständigem Andrängen der Abgabenbehörde
entgegen der Bestimmung des § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) betreffend die
Veranlagungsjahre 1994 bis 1996 keine Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen einreichte, und hiedurch eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen,
sowie
II.1.A.b. 1999
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
betreffend das Veranlagungsjahr 1998 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von S 15.833,-- und an Einkommensteuer in Höhe von
S 36.575,-- bewirkt, indem er zusätzliche Erlöse in Höhe von
brutto S 178.166,66 nicht in sein steuerliches Rechenwerk aufgenommen hat
(BP Bericht vom 6.10.2000, ABNr. 102080/99, Tz. 24, 31), wodurch genannte
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben in spruchgemäßer
Höhe zu niedrig festgesetzt worden sind, und hiedurch eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
II.1.B.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird aus
diesem Grund über den Beschuldigten eine
Geldstrafe in Höhe von
€
3.000,--
(in
Worten: Euro dreitausend)
und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
eine Ersatzfreiheitsstrafe
von
15
Tagen
verhängt.
Die gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG von M zu tragenden
Verfahrenskosten werden mit
€
300,--
(in Worten: Euro
dreihundert)
bestimmt.
II.1.C.
Das überdies gegenüber dem Beschuldigten zu StrNr. 2000/00120-001 des
Finanzamtes Bregenz eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Vorwurfes, er
habe im Amtsbereich der genannten Behörde als abgabenrechtlich
verantwortlicher Einzelunternehmer vorsätzlich in den Jahren 1995 bis 1997
bzw. 1999 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Einkünften (1994 bis 1996)
betreffend die Veranlagungsjahre 1994 bis 1996 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von S 68.043,-- und an Einkommensteuer in
Höhe von S 85.089,-- bewirkt, sowie durch unvollständiges
Erklären von Einkünften (1998) betreffend das Veranlagungsjahr 1998
eine - zusätzliche - Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von S 15.834,-- und an Einkommensteuer in Höhe von
S 11.979,-- bewirkt und hiemit Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen, wird gemäß
§§ 136, 157
FinStrG im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten
eingestellt.
II.2.
Im übrigen wird die Berufung des Amtsbeauftragten als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. Mai 2003 war M für
schuldig erkannt worden, er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes
Bregenz als abgabenrechtlich verantwortlicher Einzelunternehmer im Jahre 1994
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Einkünften
für das Veranlagungsjahr 1993 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von S 199.664,-- bewirkt und hiemit eine Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Aus diesem Grunde wurde über ihn nach § 33 Abs. 5
FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- und für den
Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen
verhängt.
Überdies wurden M Verfahrenskosten gemäß
§ 185 FinStrG im Ausmaß von
€ 363,--vorgeschrieben.
Das zu StrNr. 2000/00120-001 durch das Finanzamt Bregenz
gegen den Beschuldigten überdies eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen
des Verdachtes, er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Bregenz
als abgabenrechtlich verantwortlicher Einzelunternehmer in den Jahren 1993 bis
1999 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Einkünften
[aus Gewerbebetrieb] 1992 bis 1996 bzw. durch unvollständiges Erklären
von Einkünften aus Gewerbetrieb [(1997 und 1998)] betreffend die
Veranlagungsjahre 1992 bis 1998 [gemeint: 1992 und 1994 bis 1998] eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von S 112.020,--
[ergänze: und S 141.710,--], [betreffend die Veranlagungsjahre 1992
bis 1998] eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von
S 392.272,-- und [betreffend die Veranlagungsjahre 1992 und 1993] eine
Verkürzung an Gewerbesteuer in Höhe von S 75.749,-- und hiemit
Abgabenhinterziehung[en] nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, wurde
gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Der Spruchsenat ging bei seiner
Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus [Ergänzungen des
Berufungssenates in eckiger Klammer]:
Der [zum Zeitpunkt der Erstentscheidung] in D wohnhafte
Beschuldigte betrieb [zum Zeitpunkt der Erstentscheidung] in Bregenz eine
Werbeagentur namens "EM"
Die Abgabenbehörde erhielt [Anfang 1994] aufgrund
einer Kontrollmitteilung davon Kenntnis, dass der Beschuldigte 1992 [bis 1994]
Provisionseinnahmen von der Firma TPH GmbH [in Höhe von netto
S 601.088,27 (1992), S 309.016,51 (1993) und S 24.321,31 (1994)]
erzielt und dabei Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer gelegt
hatte.
Trotz mannigfacher Aufforderungen (Erinnerungen,
Fristverlängerungen und diverse Zwangsstrafen) hat es der Beschuldigte
unterlassen, die entsprechenden Steuererklärungen für die Jahre 1992
bis 1996 einzureichen und seine Einkünfte zu deklarieren.
[So ist dem Veranlagungsakt zu entnehmen, dass M mit
Schreiben vom 7. Februar 1994 Steuererklärungsformulare betreffend 1992 und
1993 zugesandt erhielt mit der Aufforderung, diese bis
7. März 1994 entsprechend den Abgabenvorschriften ausgefüllt
zu retournieren. Mit Schreiben vom 19. September 1994 wurde er
diesbezüglich erfolglos erinnert und ihm eine Nachfrist bis zum 3.10.1994
gewährt. Eine weitere Erinnerung vom 19. Jänner 1995 mit einer
Nachfrist bis zum 13. Februar 1995 blieb ebenfalls erfolglos.
Ebenfalls erfolglos blieb die Aufforderung, Steuererklärungen betreffend
die Jahre 1992 bis 1994 bis zum 22. Dezember 1995 einzureichen. Auch
eine Erinnerung mit Androhung einer Zwangsstrafe vom
18. März 1996, die Verhängung einer Zwangsstrafe von
S 1.500,-- mit Androhung einer weiteren von S 3.000,-- mit Schreiben
vom 30. September 1996, die Erinnerung hinsichtlich nicht eingereichter
Steuererklärungen betreffend das Veranlagungsjahr 1995 samt Androhung einer
Zwangsstrafe mit Schreiben vom 15. Jänner 1997, die
Verhängung einer Zwangsstrafe und Androhung einer weiteren betreffend die
Nichteinreichung der Steuererklärungen für 1992 bis 1994 mit Schreiben
vom 21. Jänner 1997, die Festsetzung einer Zwangsstrafe von
S 1.500,-- und Androhung einer weiteren in Bezug auf die Nichteinreichung
der Abgabenerklärungen für 1995 mit Schreiben vom
25. April 1997, die Verhängung einer diesbezüglichen
Zwangsstrafe von S 6.000,-- und Androhung einer weiteren Zwangsstrafe mit
Schreiben ebenfalls vom 25. April 1997, die Erinnerung vom 4. März 1998,
Festsetzung einer Zwangsstrafe von S 2.000,-- und Androhung einer weiteren
mit Schreiben vom 16. April 1998 blieben samt und sonders insofern
ohne Wirkung, als der Beschuldigte nach weiteren Ausflüchten und
Vertröstungen tatsächlich betreffend die genannten Veranlagungsjahre
keine Abgabenerklärungen eingereicht hat (siehe Veranlagungsakt zu St.Nr.
031/8226, insbesondere Dauerakt)].
Erst im Dezember 1997 gab er bekannt, dass er ab Juni 1997
die Firma "EM" eröffnet habe [konkret: damit in Österreich
unternehmerisch tätig geworden sei] (siehe Protokoll über die
Neuaufnahme im Dauerakt des genannten Veranlagungsaktes).
Von Oktober 1999 bis September 2000 fand beim Beschuldigten
eine Betriebsprüfung statt [, deren markantestes Kennzeichen in der
Gesamtschau eine fehlende Kooperation durch den Abgabepflichtigen mit der
Abgabenbehörde gewesen ist].
Dabei stellte die Prüferin in ihrem Bericht vom 6.
Oktober 2000 zu ABNr. 102080/99 [unter anderem] fest:
Tz 23: In den Jahren 1992 bis 1994 seien von der Firma TPH
GmbH in G Provisionen an den Beschuldigten ausbezahlt worden. Die Gewinne aus
den erwähnten Provisionen wurden mit S 484.520,-- (1992),
S 225.405,-- (1993) und S 20.321,-- (1994) ermittelt; nach Abzug
entsprechender Vorsteuern in Höhe von S 8.197,88 (1992) und
S 3.867,36 (1993) ergaben sich Umsatzsteuern in Höhe von
S 91.983,50 (1992), S 47.635,39 (1993) und S 4.053,55
(1994).
Tz 24: In den Jahren 1993 bis 1998 seien Gelder auf
verschiedene Konten eingelegt worden. Dieser Geldfluss sei trotz mehrmaliger
Aufforderung nicht aufgeklärt worden. Wenn ein Vermögenszuwachs
festgestellt werde, den der Abgabepflichtige nicht aufklären könne,
sei die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Zuwachs aus nicht einbekannten
Einnahmen stamme. Die nicht aufgeklärten Bankeingänge seien daher als
Bruttoeinnahmen anzusetzen, korrespondierende Betriebsausgaben in Höhe von
10% zu schätzen [diese ungeklärten Geldzuflüsse betrugen zu
Prüfungsende S 1.145.833,33 (1993), S 41.666,67 (1994),
S 25.758,33 (1995), S 67.535,-- (1996), S 210.000,-- (1997) sowie
S 158.333,33 (1998)]. Nach [aufwendiger Korrespondenz und] Ergehen einer
Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2002 verblieben [von diesen
Beträgen lediglich] noch an Zuschätzungen Nettobeträge von
S 8.362,49 (1995), S 67.553,-- [tatsächlich S 58.445,--] (1996),
S 210,--(1997) und S 158.333,33 (1998), bei der Einkommensteuer wurden
noch die besagten Betriebsausgaben von 10% abgezogen.
Tz 25: Es hätten noch Zuschätzungen zur Deckung
der Lebenshaltungskosten vorgenommen werden müssen von monatlich S
20.000,--, was in etwa den Entnahmen entspreche, die 1997 und 1998 getätigt
worden seien. Nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom
1. Februar 2002 verblieb aus diesem Titel eine Nettozuschätzung
von S 240.000,--für das Jahr 1996, während hinsichtlich des
Jahres 1995 der Berufung im Abgabenverfahren stattgegeben wurde.
Im Zuge des Finanzstrafverfahrens
wurden - so der Erstsenat - seitens des Beschuldigten folgende
Streitpunkte aktualisiert:
Provisionseinkünfte
1992 bis 1994: PKW-Kosten, Diäten, Subprovisionen,
Schätzung
wegen ungeklärter Bankeingänge (Tz 24 BP-Bericht),
Zuschätzung
von Lebenshaltungskosten (Tz 25 BP-Bericht),
Progressionsvorbehalt.
In
der mündlichen Spruchsenatsverhandlung habe der Beschuldigte glaubhaft
deponiert, dass er von seiner Mutter K und von E Darlehenszuzählungen
erhalten habe. Dies sei unter anderem auch von der als Zeugin einvernommenen K
bestätigt worden. Gegenteilige Beweisergebnisse lägen nicht
vor.
Der Beschuldigte habe auch glaubwürdig deponiert, dass
von der Betriebsprüfung seine Lebenshaltungskosten zu hoch veranschlagt
worden seien. Er habe im inkriminierten Zeitraum zum Teil von der
Kinderbeihilfe, zum Teil von Unterhaltszahlungen, die durch einen Dritten
geleistet worden seien, in bescheidensten Verhältnissen gelebt. Im
übrigen habe er auch in der Schweiz defacto keine Einkünfte
lukriert.
Auch seien die Provisionseinkünfte aufgegangen in der
Bezahlung von Subprovisionen und in betrieblichen Ausgaben.
Da gegenteilige objektive Beweisergebnisse nicht vorgelegen
wären und der Beschuldigte insgesamt eine glaubwürdige Verantwortung
an den Tag gelegt habe, wäre das Finanzstrafverfahren mit Ausnahme
betreffend die Umsatzsteuer 1993 einzustellen gewesen.
Diese Umsatzsteuer habe nach aktenkundigen
Beweisergebnissen S 199.646,-- betragen. Diesbezüglich habe M willentlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Einkünften eine entsprechende
Verkürzung bewirkt. Dem Beschuldigten wäre als Unternehmer bewusst
gewesen, dass Erlöse der Umsatzsteuer zu unterstellen sind. Da er
bezüglich der Subprovisionen keine Vorsteuern geltend gemacht hat,
wäre die Umsatzsteuer ungekürzt in den strafbestimmenden Wertbetrag zu
übernehmen gewesen.
Als mildernd berücksichtigte der Erstsenat die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit von M und als erschwerend keinen Umstand,
weshalb er eine Geldstrafe von € 4.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe
für den Nichteinbringungsfall derselben in Höhe von zwei Wochen
für tat- und schuldangemessen erachtete.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 3. Juli 2003, in
welcher er die festgestellte Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages von
S 199.646,-- und die daraus resultierende Höhe der Geldstrafe von
€ 4.000,-- bemängelt, da offenkundig irrtümlich der Erstsenat an
Stelle der verkürzten Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1993 im
Ausmaß von S 57.936,-- die zum Vorwurf gemachten
Umsatzsteuerverkürzungen betreffend die Veranlagungsjahre 1993 bis 1998
herangezogen habe.
Ebenso liegt vor eine
fristgerechte Berufung des Amtsbeauftragten vom 11. Juni 2003, welcher sich
gegen die Verfahrenseinstellung mit Ausnahme betreffend der Veranlagungsjahre
1992 und 1997 und andererseits gegen eine zu geringe Strafausmessung
wendet.
Der Beschuldigte sei im Zusammenhang mit verheimlichten
Provisionen von der Firma TPH GmbH hinsichtlich des Jahres 1993 schuldig
gesprochen worden. Tatsächlich aber habe M seine diesbezügliche
Provisionstätigkeit hinsichtlich der Jahre 1992 bis 1994 verschwiegen, was
von einem einheitlichen Tatvorsatz umfasst gewesen wäre. Während das
Jahr 1992 finanzstrafrechtlich verjährt gewesen ist, bestünde kein
Grund, auch das Jahr 1994 auszuscheiden, habe doch der Beschuldigte die
Umsatzsteuer offen in Rechnung gestellt und wurde diese bereits aus dieser
Tatsache heraus geschuldet. Auch die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuer 1993 und 1994 sowie Gewerbesteuer 1993 werde durch die
Begründung des Erkenntnisses nicht getragen. Befragte Zeugen haben
Subprovisionen nur in minimalem Ausmaß bestätigt, weshalb für
eine Verfahrenseinstellung hinsichtlich der genannten Abgaben habe somit kein
Grund bestanden.
Hinsichtlich der Zuschätzung wegen ungeklärter
Bankeingänge hätte nur der Fehlbetrag von 1997 durch ein Darlehen der
Mutter aufgeklärt werden können, hinsichtlich der restlichen
Zuschätzungen 1995, 1996 und 1998 fehle jede plausible Rechtfertigung durch
den Beschuldigten.
Gleiches gelte für die
Zuschätzung der Lebenshaltungskosten 1996. Wie wohl der Zeuge E nicht
stellig gemacht worden sei, solle außer Streit gestellt werden, dass er
ein Darlehen über Schweizer Franken in Höhe von S 50.000,--
eingeräumt habe, welches jedoch nicht nachweislich in die
Verfügungsmacht des Beschuldigten gelangt sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Beiden Rechtsmitteln kommt teilweise Berechtigung
zu.
Das Verfahren betreffend die
Fakten der Veranlagungsjahre
1992 und
1997 ist bereits
rechtskräftig eingestellt und daher im gegenständlichen
Berufungsverfahren nicht thematisiert.
Betreffend die zum Vorwurf
gemachte Hinterziehung an Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr
1993 ist
auszuführen:
Gemäß
§ 31 Abs.1 FinStrG erlischt die
Strafbarkeit durch Verjährung, wobei die Verjährungsfrist mit dem
Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges beginnt. Gemäß
Abs.5 der Gesetzesstelle erlischt in verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der
Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.
Hinsichtlich des Eintrittes des deliktischen Erfolges
betreffend die Hinterziehung einer Jahresumsatzsteuer des Veranlagungsjahres
1993 nach § 33 Abs.1 FinStrG im Falle - wie hier - der
Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches
bestimmt § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden
Fassung, dass eine Abgabenverkürzung dann bewirkt ist, wenn die
bescheidmäßig festzusetzende Abgabe nicht innerhalb eines Jahres ab
dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (hier also: 31. März 1995)
festgesetzt worden ist.
In der zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch den
Erstsenat (am 16. Mai 2003) geltenden Fassung des § 33 Abs.3 lit.a FinStrG
ist ausgeführt, dass eine derartige Abgabenverkürzung dann bewirkt
ist, wenn die bescheidmäßig festzusetzende Abgabe nicht mit dem
Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (31. März 1994) festgesetzt
werden konnte.
Da sich die Strafe (und ergänze: die Strafbarkeit)
gemäß
§ 4 Abs.2 FinStrG nach dem zur Zeit der Tat geltenden
Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz
geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger
wäre - und selbstredend ist eine mangelnde Strafbarkeit infolge
Eintritt einer absoluten Verjährung in der Gesamtschau die günstigere
Variante -, ist die Bestimmung des § 33 Abs.3 lit.a FinStrG in seiner
jüngeren Fassung anzuwenden und infolge nunmehr eingetretener absoluter
Verjährung daher bezüglich des Vorwurfes der Hinterziehung an
Jahresumsatzsteuer 1993 das Finanzstrafverfahren wegen der Aufhebung der
Strafbarkeit spruchgemäß einzustellen.
Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung, soweit sich diese
gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch richtet, auf diese Überlegung zu
verweisen.
Zur Faktengruppe betreffend die
Veranlagungsjahre 1994 bis
1996:
Ein Nachweis hinsichtlich vom Beschuldigten bewirkter
Erlösverkürzungen ist mit der für ein Finanzstrafverfahren
notwendigen Sicherheit nicht zu führen, sei es, dass in Anbetracht der
geringen Höhe der strafrelevant verbliebenen Fälle sich die subjektive
Tatseite nicht erweislich ist, sei es auch, dass die Argumente des Beschuldigten
hinsichtlich der Lebenshaltungskosten nicht gänzlich zu widerlegen sind.
Insoweit war daher der Berufung
des Amtsbeauftragten kein Erfolg beschieden.
Es verbleibt jedoch die äußerst auffällige
Weigerung von M bis zur Betriebsprüfung im Jahre 1999, entgegen der
Bestimmung des § 119 BAO trotz Aufforderungen, Erinnerungen, Mahnungen,
Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen betreffend die Veranlagungsjahre
1994 bis 1996 entsprechende Steuererklärungen einzureichen. Diese aus dem
Verhalten des Beschuldigten erschließbare grundsätzliche Einstellung,
mit der Abgabenbehörde nicht zu kooperieren, hat übrigens auch noch
offenbar während der Betriebsprüfung seinen Fortgang
genommen.
Gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG begeht
jedoch derjenige, der - wie im gegenständlichen Fall M, ohne hiedurch
den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen -
vorsätzlich eine derartige abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt, eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1
lit.a FinStrG.
Kann mangels ausreichendem Nachweis einer Verkürzung
- wie hier - eine Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung nach §
33 Abs.1 FinStrG nicht erfolgen, lebt die Strafbarkeit der vorsätzlichen
Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärungen, deren
Strafbarkeit als Teil der Handlungskette einer Abgabenhinterziehung durch die
Bestrafung wegen letzterer kompensiert wäre, wieder auf.
M hat daher hinsichtlich der Nichteinreichung der
Steuererklärungen für 1994 bis 1996 eine Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Betreffend das Veranlagungsjahr
1998 verbleibt als markante
finanzstrafrechtlich relevante Auffälligkeit der vom Betriebsprüfer
festgestellte Geldzufluss von brutto S 174.166,66, den der Beschuldigte nicht
aufzuklären vermochte. Wiewohl an sich anzunehmen ist, dass M bei einem ihm
zu unterstellenden Tatplan zur rechtswidrigen Minimierung seiner Steuerbelastung
im Höchstausmaß seine diesbezüglichen Betriebsausgaben sehr wohl
geltend gemacht hat, wird für Zwecke des Finanzstrafverfahrens, um
jedenfalls sämtliche Unabwägbarkeiten mit Sicherheit
ausschließen zu können, von diesem Zufluss ein 50%iger Abschlag
für Betriebsausgaben vorgenommen.
Es ergibt sich sohin diesbezüglich jedenfalls eine von
M vorzuwerfende vorsätzliche Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe
von S 15.833,-- und an Einkommensteuer in Höhe von S 36.575,--, insgesamt
umgerechnet € 3.808,64.
Gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG begeht jedoch
derjenige eine Abgabenhinterziehung, der - wie der Beschuldigte betreffend
das Veranlagungsjahr 1998 - vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung in obgenannter Höhe bewirkt, indem (so hier) infolge
der verheimlichten Erlöse am 12. Juli bzw. 18. Oktober 1999 zu niedrige
Abgabenbescheide ergingen.
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG bis zu € 7.617,28.
Dabei waren als mildernd die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des Beschuldigten, der mittlerweile eingetretene Zeitablauf
(insbesondere hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten), als erschwerend hingegen
die Deliktskonkurrenz (Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG neben
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG, ohne Auswirkung
auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages) und der lange Tatzeitraum
hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten zu
berücksichtigen.
Unter Bedachtnahme auf die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten - wie von ihm im
Finanz- und Abgabenverfahren offengelegt (vgl dazu die
Einkommensteuererklärung des M betreffend 2001, aus welcher sich hohe
geschäftliche Verluste und eine Sorgepflicht für die Ehegattin und
drei Kinder erschließen lassen) - erweist sich eine Geldstrafe von
lediglich € 3.000,-- tat- und schuldangemessen, obwohl insbesondere auch
das hartnäckige Verharren des M in seinem Fehlverhalten gegenüber der
Abgabenbehörde in Bezug auf das Faktum Nichteinreichung von
Abgabenerklärungen durchaus eine höhere Bestrafung angezeigt
erscheinen hätte lassen.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei der Aspekt der
schlechten Finanzlage des Beschuldigten ohne Belang ist, da ja eine
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer
Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Die
Festsetzung der Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmung des §
185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach vom Bestraften ein pauschaler Kostenersatz im
Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe zu leisten
ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Bregenz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Feldkirch,
15. April 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-F/03
- Stammnummer
- 9804
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF