…aus, dass die Gutschrift des auf einen Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschusses auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurückwirke. Im Vorlageantrag vom 29. März 2004 wurde von der Bw. eingewendet, dass eine ausnahmsweise Säumnis iSd. § 221 Abs…
…1 BAO" (nunmehr § 217 Abs. 5 BAO) für eine ausnahmsweise Säumnis vorlägen. Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8.1.2007 ab. Die Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2006 sei erst am 21.11.2006 und somit selbst unter Berücksichtigung der Respirofrist des § 211 Abs…
…letzte Säumnis am 15.03.2006" gewesen sei. Unter Bezugnahme auf diese Berufungsvorentscheidung ersuchte der Berufungswerber mit einer vom Finanzamt zutreffend als Vorlageantrag gewerteten Eingabe vom 18.10.2006 nochmals den Säumniszuschlag zu "stornieren". Das bisherige Vorbringen wurde wiederholt. Zur Frage der ausnahmsweisen Säumnis im…
…5 BAO falle ein erster Säumniszuschlag nicht an, wenn die Säumnis weniger als fünf Tage betrage und in den letzten sechs Monaten die Abgaben immer zeitgerecht entrichtet worden seien, also ein Fall der ausnahmsweisen Säumnis vorliege. Die betreffenden Abgaben seien innerhalb von fünf Tagen zuzüglich…
… 211 Abs. 2 BAO (Respirofrist von drei Tagen) und 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis von fünf Tagen) hier Anwendung finden. Dabei handelt es sich aber im Gegensatz zur Rechtsansicht der Bw. um zwei gesondert zu betrachtende Bestimmungen mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen. Die dreitägige Respirofrist…
…zugestanden, weil in den letzten 6 Monaten vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet worden seien. Laut Bescheid vom 1. März 2005 sei über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens am 17. Februar 2005 ein Zahlungserleichterungsantrag eingebracht worden. Es sei also innerhalb einer ausnahmsweise gemäß …
…Rede stehenden Zahlung über einen Betrag von € 129.037,33 am 24. Jänner 2011, somit am letzten Tag der fünftägigen Frist einer ausnahmsweisen Säumnis erfolgt ist. In der Berufungsvorentscheidung vom 5. Jänner 2011 wurden zwar Säumniszuschläge für Lohnabgaben 9/2010 und Umsatzsteuervoranmeldung 8/2010…
…Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist. Die erste Voraussetzung für das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis zum Fälligkeitszeitpunkt 15. September 2011 ist erfüllt, da die mit 21. September 2011 wirksame…
…217 Abs. 5 BAO über die ausnahmsweise Säumnis nicht zur Anwendung gelangen könne, da es innerhalb der letzten sechs Monate bereits zu einer verspäteten Abgabenentrichtung gekommen sei "(Säumnis vom 09.10.2006)". Im Vorlageantrag vom 23.2.2007 wies die Berufungswerberin darauf hin, dass die…
…19.10.1992, 91/15/0017; UFS 24.7.2009, RV/3585-W/08). Da somit von beiden notwendigen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Säumnis nur die Frist von fünf Tagen erfüllt ist, nicht jedoch die säumnisfreie Zeit von sechs Monaten, konnte die Begünstigung des § 217…
…Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet wird. Aus dem Antrag des Bw. auf Berücksichtigung des § 217 Abs. 5 BAO lässt sich nichts gewinnen, weil die Bestimmung der ausnahmsweisen Säumnis…
…18. September 2008 überwiesen worden seien. Die Wohltat der erhöhten Respirofrist von fünf Tagen bei ausnahmsweiser Säumnis sei nicht zur Anwendung gekommen, weil aus der Sicht der Abgabenbehörde in den letzten sechs Monaten eine Säumnis vorgelegen habe, und zwar hinsichtlich der Abfuhr der Abgaben Lohnsteuer…
…in den letzten sechs Monaten vor Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten vollständig und zeitgerecht entrichtet hat und somit nicht säumig geworden ist. In besagtem Zeitraum musste nach den vorliegenden Kontoabfragen daher auch kein Säumniszuschlag verhängt werden. Es ist daher vom Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis iSd …
…der Säumnis Abgaben nicht zeitgerecht entrichtet hätte. Nach den Kontoauszügen musste während des gesamten Kalenderjahres 2006 kein Säumniszuschlag verhängt werden, da die Abgabepflichtige sämtliche Abgabenschuldigkeiten vollständig und zeitgerecht entrichtet hat. Zu keinem Zeitpunkt bestanden am Abgabenkonto Rückstände. Es ist daher vom Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis…
…Juli 2008 eingelangt, somit um fünf Tage verspätet. Die Ausnahmebestimmung des § 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis nicht mehr als fünf Tage innerhalb sechs Monaten) könne nicht zum Tragen kommen, da auch die Einkommensteuervorauszahlungen 1-3/2008, fällig am 15. Februar 2008, erst am 2…
…Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass in der Begründung der Berufungsvorentscheidung die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO zu Unrecht abgelehnt worden sei. Weder habe die Säumnis fünf Tage betragen (Entrichtungstag 20. August 2007, Fälligkeitstag 16. August 2007)…
…vom 28. Juni 2002 dargelegten Rechtsansicht - § 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis) sei im gegenständlichen Berufungsfall nicht anwendbar - Folgendes entgegnet: Im Zuge der Abstimmarbeiten für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001, die seitens der steuerlichen Vertretung des Bw. im März 2002 durchgeführt worden seien, sei…
…allerdings kam der Berufungswerberin die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO über die ausnahmsweise Säumnis zugute, sodass die Festsetzung von Säumniszuschlägen unterblieb. Aus der Umsatzsteuervoranmeldung 10/2006 ergab sich eine Gutschrift von 24.005,40 €, die zu einem Guthaben in selber Höhe am Abgabenkonto…
…der berichtigte Steuerbetrag zu Grunde gelegt worden. Was den Verweis auf § 217 Abs. 5 BAO, wonach eine ausnahmsweise Säumnis von fünf Werktagen nicht zur Festsetzung eines Säumniszuschlages führe, betrifft, so sei auszuführen, dass dies auf den Berufungsfall nicht zutreffe, da diese Frist für die Tilgung…
…die Festsetzung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 8 % als nicht gerechtfertigt. Maßgeblich ist insbesondere der Umstand, dass der Bw. ausnahmsweise säumig wurde und das sonstige steuerliche Verhalten keine Neigung zur Mißachtung abgabenrechtlicher Pflichten erkennen lässt. Im Gegenteil. So wurden Überschüsse aus Vorsteuerbeträgen für den Bw…