Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0217-G/03
Säumniszuschlag und Rechtzeitigkeit eines Zahlungserleichterungsansuchens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0217-G/03vom 23.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frist für die ausnahmsweise Säumnis von fünf Tagen gilt nur für die Entrichtung einer Abgabe, nicht aber für die Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens. Wird ein Zahlungserleichterungsansuchen nach Ablauf der Zahlungsfrist eingebracht, ist die Fristenkette nicht gewahrt und führt dies zu einer Festsetzung eines Säumniszuschlages. Daran ändert auch eine nachfolgende Berichtigung des Bescheides nichts.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Michael Löhner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz vom
9. März 2003 betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Leibnitz setzte mit Bescheid vom
9. April 2003 hinsichtlich Einkommensteuer 2001 einen
Säumniszuschlag in Höhe von 192,37 Euro fest. Die
Einkommensteuer 2001 wurde mit Bescheid vom 25. September 2002 in Höhe
von 10.591,27 Euro festgesetzt, das Vorsoll betrug Null Euro und war die Abgabe
laut Bescheid am 4. November 2002 fällig.
Der Bw. bekämpfte diesen Bescheid mit Berufung und
stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO, welchem Antrag stattgegeben wurde.
In der Folge wurde die Berufung zurückgenommen und mit
Bescheid vom 28. Jänner 2003 als gegenstandslos erklärt.
Gleichzeitig wurde der Ablauf der Aussetzung verfügt und eine Nachfrist bis
zum 4. März 2003 für die Entrichtung der Abgabe
gesetzt.
Die Vorschreibung der Einkommensteuer 2001 wurde danach
noch zweimal geändert und zwar mit Bescheid gemäß
§ 293b BAO vom 26. Februar 2003 auf 10.932,97 Euro
erhöht und mit Bescheid vom 27. Februar 2003 gemäß
§ 293 BAO wiederum auf 10.280,44 Euro herabgesetzt.
Da die Abgabe aber nicht innerhalb der mit der
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gesetzten Nachfrist bis
zum 4. März 2003 entrichtet und auch kein Antrag auf
Zahlungserleichterung innerhalb dieser Frist gestellt worden war, wurde der
strittige Säumniszuschlag festgesetzt. Ein Ansuchen um
Zahlungserleichterung wurde erst am 10. März 2003 eingebracht.
In seiner Berufung gegen die Festsetzung des
Säumniszuschlages brachte der Bw. vor, dass die endgültige
Einkommensteuervorschreibung 2001 auf Grund der Korrekturen nach
§ 293 BAO erst mit Bescheid vom 27. Februar 2003, welcher dem Bw.
erst am 30. März 2003 (Anmerkung: gemeint wohl 3. März)
zugegangen sei, erfolgte. Zum Zeitpunkt der Festsetzung des strittigen
Säumniszuschlages am 9. März 2003 (Anmerkung: gemeint wohl
9. April 2003), sei der vom Finanzamt korrigierte
Einkommensteuerbescheid 2001 noch nicht einmal in Rechtskraft
erwachsen. Im Übrigen verwies der Bw. auf
§ 217 Abs. 5 BAO und die dort geregelte Abstandnahme
von den Säumnisfolgen. Mit Berufungsvorentscheidung vom
22. Mai 2003 wies das Finanzamt das Berufungsbegehren ab. Das
Finanzamt führte in der Berufungsvorentscheidung ua. aus, dass durch die
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom
28. Jänner 2003 dem Bw. eine Zahlungsfrist bis zum 4. April 2003
gewährt wurde, welche ungenützt verstrichen sei. Ein
Zahlungserleichterungsansuchen sei erst am 10. März 2003, also
verspätet eingebracht worden. Das Vorbringen des Bw., dass der
berichtigte Einkommensteuerbescheid noch nicht rechtskräftig gewesen sei,
habe auf die Festsetzung des Säumniszuschlages keinen Einfluss.
Überdies sei der Berechnung des Säumniszuschlages ohnehin der
berichtigte Steuerbetrag zu Grunde gelegt worden. Was den Verweis auf
§ 217 Abs. 5 BAO, wonach eine ausnahmsweise Säumnis von
fünf Werktagen nicht zur Festsetzung eines Säumniszuschlages
führe, betrifft, so sei auszuführen, dass dies auf den Berufungsfall
nicht zutreffe, da diese Frist für die Tilgung bzw. Entrichtung von
Abgaben, nicht aber für die Einbringung eines
Zahlungserleichterungsansuchen gelte. In der Folge brachte der
Bw. einen Vorlageantrag ein. Darin führte der Bw. wiederholend aus,
dass ihm der korrigierte Einkommensteuerbescheid mit einer Steuerschuld von
10.280,44 Euro erst am 3. März 2003 zugestellt worden
sei. Wenn der Einkommensteuerbescheid immer wieder korrigiert werde, so
verändere sich auch immer wieder die Fälligkeit und stünde eine
Nachfrist von einem Monat zur Begleichung der Abgabenschuld jedenfalls
zu. Das Zahlungserleichterungsansuchen vom 10. März 2003 sei
daher rechtzeitig eingebracht worden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der nach
§ 293b BAO berichtigte Einkommensteuerbescheid vom 26.
Februar 2003 ausdrücklich darauf verweist, dass sich die Fälligkeit
des bisher vorgeschrieben Betrages nicht ändert. Lediglich für den auf
Grund der Korrektur festgesetzten Mehrbetrag von 341,70 Euro wurde der
Fälligkeitstag mit dem 7. April 2003 angegeben.
Im berichtigten Bescheid vom 27. Februar 2003,
mit dem die Steuerschuld wiederum gemindert wurde, wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sich an der Fälligkeit des festgesetzten Betrages nichts
ändert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist, die Festsetzung eines
Säumniszuschlags hinsichtlich der Vorschreibung der Einkommensteuer 2001
strittig. Nach Ansicht des Bw. sei die Kette der Zahlungsfristen nicht
durchbrochen worden und durch zwei nachfolgende Berichtigungsbescheide die
Rechtskraft der Einkommensteuervorschreibung erst nach Festsetzung des
Säumniszuschlages erfolgt. Die für die Entscheidung
maßgeblichen Bestimmungen des § 217 BAO,
BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000,
lauten:
§
217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit.
d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
(2) Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages...........
........................................
(4)
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre
Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn
des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht,
soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt
in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort
genannten
Frist............................
...................................
Im Berufungsfall wurde unbestritten die mit Bescheid vom
25. September 2003 vorgeschriebene Einkommensteuerschuld 2001 nicht
innerhalb der Nachfrist vom 4. März 2003 entrichtet. Demnach war
ein Säumniszuschlag vorzuschreiben. Die Festsetzung eines
Säumniszuschlages ist die objektive Folge der Nichtentrichtung einer Abgabe
und liegt nicht dem Ermessen der Behörde. Die Voraussetzungen des
§ 217 Abs. 4 BAO, nach welchen ein Säumniszuschlag
nicht anfällt, wurden im Berufungsfall nicht erfüllt. Der Bw. geht
aber davon aus, dass durch das Einbringen eines Zahlungserleichterungsansuchen
am 10. März 2003 die Fristkette für die Entrichtung der Abgabe
gewahrt worden sei. Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom
Finanzamt dargelegt, wurde mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung
der Einhebung vom 28. Jänner 2003, für die Entrichtung der
Einkommensteuerschuld 2001 laut Bescheid vom 25. September 2002, eine
Nachfrist für die Entrichtung der Abgabenschuld bis einschließlich
4. März 2003 gesetzt. Nach
§ 212a Abs. 5 BAO, in der Fassung des BGBl. I Nr.
97/2002, besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die
Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen.
Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde
unbestritten mit Bescheid vom 28. Jänner 2003 verfügt. Nach
§ 212a Abs. 7 BAO steht für die Entrichtung einer
Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, dem Abgabepflichtigen eine Frist bis
zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der
Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides
gemäß
§ 294 BAO zu. In Entsprechung dieser
Bestimmung wurde die genannte Zahlungsfrist mit 4. März 2003
eingeräumt. Die der Vorschreibung vom 25. September 2002 zu Grunde
liegende Einkommensteuerschuld 2001 wurde unbestritten bis zu diesem
Zeitpunkt nicht entrichtet und wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen erst am
10. März 2003, also nach Ablauf der Zahlungsfrist
eingebracht. Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt
ausgeführt, bezieht sich die im § 217 Abs. 5 BAO
geregelte Abstandnahme von den Säumnisfolgen (ausnahmsweise Säumnis)
nur auf die Entrichtung bzw. Tilgung einer Abgabe, nicht aber auf die
Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens. Ein solches muss zur
Vermeidung von Säumnisfolgen jedenfalls
vor Ablauf der
Zahlungsfrist eingebracht werden, um die Festsetzung eines
Säumniszuschlages zu verhindern (siehe Ritz, Bundesabgabeordnung,
Kommentar, 2. Auflage, Orac, Wien 1999, § 217 Tz.
10). Die Fristenkette war somit durchbrochen, da der Bw. nicht
zeitgerecht, somit vor Ablauf der Fälligkeitsfrist ein
Zahlungserleichterungsansuchen gestellt hat.
Hinsichtlich des Einwandes der mangelnden Rechtskraft des
Einkommensteuerbescheides 2001 ist entgegenzuhalten, dass ein
Säumniszuschlag lediglich eine formelle
Abgabenzahlungsschuld, nicht aber die Rechtskraft der Stammabgabe
voraussetzt. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist auch dann
rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung unrichtig
ist (siehe Ritz, aaO, § 217 Tz. 3 und die dort zitierte
Judikatur). Der Bw. übersieht
überdies, dass im Berufungsfall durch die
Gegenstandsloserklärung der Berufung mit Bescheid vom 28. Jänner
2003 der Einkommensteuerbescheid 2001 vom
25. September 2002 in Rechtskraft erwachsen
ist. Hinsichtlich der beiden Berichtigungsbescheide ist außerdem
auszuführen, dass berichtigende Bescheide nicht an die Stelle von
fehlerhaften Bescheiden, sondern lediglich hinzutreten (siehe VwGH vom
22.10.1997, 95/13/0161, 25.2.1998, 98/14/0020). Ein Berichtigungsbescheid tritt
hinzu und bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit. Er ergänzt den
berichtigten Bescheid (siehe Ritz, aaO., § 293 Tz. 19
ff). Die Rechtskraft eines berichtigten Bescheides wird nur im Umfang der
Berichtigung durchbrochen, hinsichtlich des nicht berichtigten Teiles bleibt die
Rechtskraft aufrecht. Wie auch aus den beiden
Berichtigungsbescheiden hervorgeht, hat sich an der Fälligkeit der bereits
festgesetzten Abgabenschuld nichts geändert. Das heißt, nur mit dem
Berichtigungsbescheid vom 26. Februar 2003 wurde hinsichtlich des darin
festgesetzten Mehrbetrages eine neue Fälligkeit bewirkt und im Bescheid
ausdrücklich festgelegt. Hinsichtlich des den Säumniszuschlag
bewirkenden Abgabenbetrages wurde eine Zahlungsfrist bis 4. März 2003
eingeräumt und wurde die Abgabe nicht innerhalb dieser Frist
entrichtet. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte daher
zu Recht und war das Berufungsbegehren abzuweisen.
Graz,
23. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagAblauf der Aussetzung der EinhebungZahlungserleichterungsansuchenFristenketteausnahmsweise SäumnisBerichtigungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0217-G/03
- Stammnummer
- 8496
- Gültig
- 23.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF