Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2616-W/06
Ausnahmsweise Säumnis nach Respirofrist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2616-W/06vom 02.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vertreten durch Grant Thornton Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs GmbH, 1130 Wien, Auhofstraße 1/2/10, vom
9. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
10. Juli 2006 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 10. Juli 2006 setzte das Finanzamt Säumniszuschläge in
Höhe von € 3.396,42, € 1.016,05 sowie € 89,28
fest, da die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 05/2006 mit Beträgen von € 169.821,15,
€ 50.802,59 sowie € 4.464,19 nicht bis zum
Fälligkeitstag, dem 16. Juni 2006, entrichtet worden
wären.
In der
dagegen am 9. August 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die
Berufungswerberin (Bw.), die Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auf Null herabzusetzen, da sie kein bzw.
kein grobes Verschulden treffen würde.
Begründend
wurde vorgebracht, dass die gegenständlichen Abgaben am 16. Mai 2006
(gemeint wohl 16. Juni 2006) fällig gewesen wären und durch eine
Arbeitnehmerin der Bw. einer der Geschäftsbanken zur Durchführung
übermittelt worden wären. Die Überweisung durch das
Kreditinstitut wäre entgegen bisherigen Erfahrungen verspätet erfolgt,
was sich nötigenfalls auch bestätigen ließe. Auch aus dem
Umstand, dass die Überweisung nur einen Tag nach Ablauf der Respirofrist
beim Finanzamt eingelangt sein müsste, lasse sich ableiten, dass kein
grobes Verschulden seitens der involvierten Personen vorgelegen sein könne.
Darüber hinaus wäre zu beachten, dass ein Zuschlag von 2% bzw.
€ 4.501,75 für eine so geringe Verspätung
unverhältnismäßig sein dürfte.
Das
Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 29. August 2006 die
Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass kein grobes
Verschulden vorliegen würde, wenn ein Abgabepflichtiger sich für die
Überweisung eines Kreditinstitutes bedienen und dieses Kreditinstitut die
Überweisung verspätet durchführen würde. Da jedoch im
vorliegenden Fall keine solche Bestätigung beigelegt worden wäre,
könne nicht festgestellt werden, ob tatsächlich kein grobes
Verschulden vorliegen würde.
Die Bw.
beantragte am 29. September 2006 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf die
Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO, wonach bei einer
Säumnis von nicht mehr als fünf Tagen die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entstehen würde bzw. dass
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen sind, als dem Abgabepflichtigen an der Säumnis kein oder kein
grobes Verschulden treffen würde. Darüber hinaus wurde das bisherige
Vorbringen wiederholt. Beigelegt wurde ein Übernahmeprotokoll, dass die
Anweisung zur Entrichtung eines Betrages von € 225.122,48 am
21. Juni 2006 erteilt worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2
beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag
des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an
der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht
gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie
beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 BAO erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Erfolgt
in den Fällen des § 211 Abs. 1 lit. c BAO
(Einzahlung durch Postanweisung) die Auszahlung oder Überweisung durch das
Abgabepostamt oder in den Fällen des § 211 Abs. 1
lit. d BAO (Überweisung) die Gutschrift auf dem Postscheckkonto
oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet,
aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe
zustehenden Frist, so hat die Verspätung gemäß
§ 211
Abs. 2 BAO ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
Die den
angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Lohnabgaben im Gesamtbetrag von
€ 225.087,93 waren am 16. Juni 2006 fällig. Die Zahlung des
Betrages in Höhe von € 225.122,48, womit die
gegenständlichen Lohnabgaben sowie die am 19. Juni 2006 fällige,
aber bereits am 12. Mai 2006 gebuchte Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2004 von
€ 34,55 getilgt werden sollten, erfolgte mit Banküberweisung erst
am 22. Juni 2006. Da gemäß
§ 211 Abs. 1
lit. d BAO die Abgaben am Tag der Gutschrift als entrichtet gelten,
war die Zahlung daher verspätet.
Bevor darauf
eingegangen werden kann, ob hierbei kein grobes Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO vorliegt, war zunächst zu prüfen,
ob die Bestimmungen der §§ 211 Abs. 2 BAO (Respirofrist
von drei Tagen) und 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis von
fünf Tagen) hier Anwendung finden. Dabei handelt es sich aber im Gegensatz
zur Rechtsansicht der Bw. um zwei gesondert zu betrachtende Bestimmungen mit
jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen.
Die
dreitägige Respirofrist gemäß
§ 211
Abs. 2 BAO kommt beispielsweise dann zur Anwendung, wenn die
Entrichtung einer Abgabenschuld durch Überweisung durch ein Bankinstitut
auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse
erfolgt. Dies trifft auf die gegenständliche Zahlung von
€ 225.122,48 zu.
Aus dem
vorgelegten Übernahmeprotokoll geht hervor, dass die Anweisung zur
Überweisung am 21. Juni 2006 erfolgte, unter Berücksichtigung des
dazwischenliegenden Samstags und Sonntags daher innerhalb von drei Tagen nach
Fälligkeit. Obwohl Sinn der Bestimmungen über Respirofristen dabei
aber keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung
ist, vielmehr der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen ist, dass die
Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann
(VwGH 22.3.2000, 99/13/0264), wäre die Zahlung rechtzeitig, wenn die
Gutschrift ebenfalls noch innerhalb der Respirofrist erfolgt wäre.
Da die
Gutschrift jedoch erst am 22. Juni 2006 erfolgte, war zu prüfen, ob an
die dreitägige Respirofrist noch die fünftägige Frist im Falle
einer ausnahmsweisen Säumnis gemäß
§ 217
Abs. 5 BAO anschließen könnte, innerhalb derer dann die
Abgaben tatsächlich entrichtet worden wären.
Hierbei ist
vorausgesetzt, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor der Säumnis alle
Abgabenschulden zeitgerecht entrichtet wurden. Eine Überprüfung des
Abgabenkontos ergab jedoch diesbezüglich einen Hinweis auf eine weitere
Fristversäumnis innerhalb des angeführten Zeitraumes, da die am
16. Jänner 2006 fälligen Lohnabgaben für 12/2005 erst am
20. Jänner 2005, daher außerhalb der dreitägigen
Respirofrist entrichtet wurden.
Die
Säumnis der Lohnabgaben 05/2006 war daher innerhalb der letzten sechs
Monate keineswegs die erste, weshalb die Bw. die Rechtswohltat der
ausnahmsweisen Säumnis nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.
Da die
Festsetzung des Säumniszuschlages somit aus Rechtsgründen erfolgte,
war nunmehr zu prüfen, ob der Bw. ein grobes Verschulden an der
Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vorzuwerfen war. Von
einem lediglich minderen Grad des Versehens kann dabei aber nicht gesprochen
werden, da der Sinn der Bestimmungen über Respirofristen nämlich
keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung ist,
vielmehr der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Bearbeitung
von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (VwGH
22.3.2000, 99/13/0264). Das bedeutet aber, dass der Auftrag zur Entrichtung der
Abgaben der Bank jedenfalls bis zum Fälligkeitstag erteilt werden
hätte müssen. Da nach den Angaben der Bw. die Anweisung zur
Überweisung erst am 21. Juni 2006 erfolgte, war vom Vorliegen eines
groben Verschulden auszugehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2616-W/06
- Stammnummer
- 25653
- Gültig
- 02.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF