Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0479-L/07
Grobes Verschulden an der Säumnis bei verspäteter Erteilung des Überweisungsauftrages an die Bank
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0479-L/07vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vom 18. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 12. Jänner 2007, mit dem
erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 346,73 €
festgesetzt wurden, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mehrere am 15.11.2006 fällig gewesenen Abgaben waren
erst mit Wirksamkeit 21.11.2006 entrichtet worden. Diese Abgabenentrichtung war
zwar auch unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist des
§ 211 Abs. 2 BAO verspätet, allerdings kam der Berufungswerberin die
Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO über die ausnahmsweise Säumnis
zugute, sodass die Festsetzung von Säumniszuschlägen
unterblieb.
Aus der Umsatzsteuervoranmeldung 10/2006 ergab sich eine
Gutschrift von 24.005,40 €, die zu einem Guthaben in selber Höhe am
Abgabenkonto führte. Mit diesem wurde die am 15.12.2006 fällige NOVA
10/2006 in Höhe von 17.474,52 € zur Gänze, und die Lohnsteuer
11/2006 in Höhe von 17.345,28 € bis auf einen Restbetrag von 10.814,40
€ abgedeckt. Am 15.12.2006 waren ferner der Dienstgeberbeitrag 11/2006 in
Höhe von 6.522,00 € und der Zuschlag zum DB 11/2006 in Höhe von
521,76 € fällig. Zur Abdeckung der restlichen Lohnsteuer sowie des
Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag wurde eine erst per 21.12.2006 wirksame
Überweisung in Höhe von 17.858,16 € geleistet.
Das Finanzamt setzte daher mit Bescheid vom 12.1.2007
folgende Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 346,73 €
fest, da die angeführten Abgaben nicht bis zum Fälligkeitstermin
(15.12.2006) entrichtet worden waren:
|
Abgabe
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|
Frist
|
Betrag
in Euro
|
Säumniszuschlag
in Euro
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Lohnsteuer
|
11/2006
|
15.12.2006
|
10.814,40
|
216,29
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/2006
|
15.12.2006
|
6.522,00
|
130,44
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Eingabe vom 18.1.2007 Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung dieser
Säumniszuschläge begehrt. Weiters wurde beantragt, den Bescheid
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO aufzuheben und eine Vormerkung wegen
erster Säumnis anzumerken. Schließlich wurde die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 BAO
beantragt. Es sei richtig, dass die Zahlungen der Lohnsteuer 11/2006 und des
Dienstgeberbeitrages 11/2006, die jeweils am 15.12.2006 fällig waren, durch
eine nicht rechtzeitige Auftragserteilung seitens der Berufungswerberin um einen
Tag zu spät, nämlich am 21.12.2006 auf dem Bankkonto des Finanzamtes
bei der BAWAG PSK eingetroffen sei. Da es sich jedoch um die erste "selbst
verschuldete Säumnis" innerhalb der letzten sechs Monate gehandelt habe,
wäre die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO nicht entstanden. Der "Grund für die
Festsetzung des Säumniszuschlages" (wie dem weiteren Berufungsvorbringen zu
entnehmen ist, gemeint wohl: der Grund für die Säumnis bei der
Entrichtung der am 15.11.2006 fällig gewesenen Abgaben) sei dem Finanzamt
bekannt und bestehe darin, dass die von der VKB-Bank am 17.11.2006
weitergeleiteten Zahlungsaufträge für 11/2006, unter denen sich auch
solche der Berufungswerberin befunden hätten, gemeinsam mit vielen anderen
Überweisungen von der BAWAG PSK aufgrund eines technischen Defektes bei
dieser Bank nicht am folgenden Werktag, dies wäre der 20.11.2006 gewesen,
sondern erst am nächsten Tag dem Abgabenkonto des Finanzamtes
gutgeschrieben worden wären. Dadurch sei die Entrichtung der Abgabenschuld
gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO mit dem Tag der Gutschrift am
21.11.2006 außerhalb der dreitägigen Respirofrist gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO, die am 20.11.2006 geendet hätte, verspätet
erfolgt. § 211 Abs. 2 BAO qualifiziere Zahlungseingänge auf dem
Finanzamtkonto dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach dem
Fälligkeitstag eingingen. Bisher wären die von der VKB-Bank erteilten
Überweisungsaufträge stets am nächsten Werktag von der BAWAG PSK
dem Finanzamt gutgeschrieben worden. Dementsprechend hätte die VKB-Bank
auch diesmal damit rechnen können, dass die Überweisungen fristgerecht
auf dem Konto des Finanzamtes aufgebucht würden. Die verspätete
Verbuchung beruhe auf einem technischen Gebrechen bei der BAWAG PSK, was diese
auch gegenüber der VKB schriftlich bestätigt habe. Die BAWAG PSK als
kontoführendes Kreditinstitut des Finanzamtes sei jedoch diesem
zuzurechnen. Eine von diesem Kreditinstitut zu vertretende verspätete
Gutschrift auf dem Konto des Finanzamtes könne daher nicht dem zahlenden
Abgabepflichtigen angelastet werden. Es entspreche einem Grundsatz des
Abgabenrechtes, dass ein Geldbetrag dann, wenn er in den Verfügungsbereich
des Empfängers gelangt sei, bereits diesem zugerechnet werde. Die von der
VKB an die BAWAG PSK weitergeleiteten Buchungs-Sammler (Datenträger) seien
bis dahin - soweit dies bekannt sei - immer am ersten Werktag nach Einlangen
bearbeitet und gutgebucht worden. Es habe daher davon ausgegangen werden
können, dass die Überweisung wie bisher rechtzeitig im Sinne des
§ 211 Abs. 2 BAO auf dem Finanzamtkonto einlange. Zudem sei aber nicht
auszuschließen bzw. durchaus möglich, dass die Zahlungsaufträge
von der Berufungswerberin der VKB-Bank bereits vor Fälligkeit, also bis zum
15.11.2006, erteilt worden waren und lediglich (wie aus dem Stempeldatum auf der
Auftragskopie ableitbar sei) der Bearbeitungsvermerk durch die
kontoführende Geschäftsstelle zwecks Weiterleitung an den zentralen
Zahlungsverkehr in Linz zur Durchführung per 16.11.2006 erfolgt sei. Ein
entsprechender Nachweis könne diesbezüglich allerdings nicht
beigebracht werden. Sollte die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO nicht in
Frage kommen, werde auf die mangelnde Bescheidqualität des
automationsunterstützt erlassenen Bescheides und das zu dieser Frage zu GZ
2005/15/0014 anhängige Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Da
die verspätete Entrichtung (der wohlgemerkt am 15.11.2006 fällig
gewesenen Abgaben) also auf Umstände zurückzuführen sei, die
nicht der Sphäre der Berufungswerberin zuzurechnen seien, sondern zum einen
auf einen technischen Defekt der "kontoführenden Bank des Finanzamtes" und
zum anderen auf einer durchaus möglichen nicht sofortigen Weiterleitung
durch die VKB-Bank beruhten, werde ersucht, "im Zweifel für die
Berufungswerberin" die festgesetzten Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO aufzuheben und statt dessen eine Vormerkung wegen
erster Säumnis per 15.12.2006 zu erfassen.
Über Anfrage teilte die BAWAG-PSK dem
Unabhängigen Finanzsenat mit, dass es anlässlich des Umstieges auf ein
neues einheitliches Kernbanksystem von BAWAG und PSK am 6.11.2006 nachfolgend
fallweise zu Problemen in der Verarbeitung von Imagedatenträgern anderer
Banken gekommen sei, wenn diese einen so genannten "Deckungsanstand" aufgewiesen
hätten (Überschreitung des der Bank eingeräumten Limits). Dies
sei auch im vorliegenden Fall geschehen, als am 17.11.2006 ein
"Imagedatenträger" der VKB Linz angeliefert worden sei, der unter anderem
einige Steuerzahlungen beinhaltet habe. Aufgrund eines Deckungsanstandes sei
dieser Bestand nicht zur Buchung freigegeben worden, sondern am 20.11.2006 im
internen "Exeption-Handling" gelandet. Zu diesem Deckungsanstand sei es
gekommen, weil der Datenträger eine Kreditrate enthalten habe, die aber
nicht ersichtlich gewesen sei. Die Bestände im "Exeption-Handling"
müssten manuell zur Buchung freigegeben werden, was bei Datenträgern
von anderen Banken normalerweise am nächsten Werktag erfolge. Im
gegenständlichen Fall sei die manuelle Freigabe am 21.11.2006 erfolgt. Ob
es auch am 15. und 16.11.2006 zu einem Deckungsanstand gekommen wäre,
konnte seitens der BAWAG-PSK nicht mehr gesagt werden, jedoch wäre auch in
diesem Fall eine manuelle Freigabe der Buchung erforderlich gewesen. Allerdings
wäre die Buchung dann noch rechtzeitig innerhalb der Respirofrist erfolgt,
da die manuelle Freigabe einer im "Exeption-Handling" gelandeten Buchung bei
Datenträgern anderer Banken wie bereits erwähnt am nächsten
Werktag veranlasst wird.
Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens wurde der
Berufungswerberin daraufhin zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben
vom 6.12.2007 zur Kenntnis gebracht, und dabei auch die Rechtsansicht des
Unabhängigen Finanzsenates dargestellt:
"1) Der Unabhängige
Finanzsenat hat bereits in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass
mit der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO keineswegs eine weitere Frist zur
Abgabenentrichtung eingeräumt wird, weshalb der Überweisungsauftrag
spätestens bis zum Fälligkeitstag erteilt werden muss, andernfalls von
einem groben Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO auszugehen ist
(vgl. etwa UFS 2.1.2007, RV/2616-W/06; UFS 22.8.2007, RV0844-L/06; UFS
23.11.2006, RV/0844-W/06; UFS 8.4.2003, RV/0620-I/02). Nur wenn der
Überweisungsauftrag rechtzeitig (bis zum Fälligkeitstag) an ein in der
Regel verlässliches Kreditinstitut erteilt wird, und die Gutschrift
trotzdem nicht innerhalb der Respirofrist am Bankkonto des Finanzamtes einlangt,
ist von keinem groben Verschulden des Abgabepflichtigen an der Säumnis
auszugehen, und liegen die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO für
eine Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages vor (vgl. UFS
22.7.2004, RV/1735-W/03). Die Gründe für die eingetretene und vom
Abgabenschuldner nicht zu vertretende Verzögerung sind in diesem Fall ohne
Belang.
Im gegenständlichen
Fall wird ein Verschulden an der Säumnis bei der Entrichtung der am
15.12.2006 fällig gewesenen, und den Säumniszuschlägen zugrunde
liegenden Abgaben auch gar nicht bestritten, sondern ausdrücklich von der
ersten "selbst verschuldeten Säumnis" gesprochen. Die Voraussetzungen
für eine Aufhebung der Säumniszuschläge nach § 217 Abs. 7
BAO liegen hier nicht vor, da die Auftragserteilung an die Bank zur Zahlung der
am 15.12.2006 fällig gewesenen Abgaben verspätet (nämlich nach
Fälligkeit) erfolgt war, und in einem solchen Fall nach der eingangs
dargestellten Rechtsprechung des UFS von einem groben Verschulden an der
Säumnis auszugehen ist.
2) Aber auch die am
15.11.2006 fällig gewesenen Abgaben wurden unbestritten um einen Tag
verspätet entrichtet. Ob die nicht zeitgerecht erfolgte Entrichtung
innerhalb der letzten sechs Monate verschuldet erfolgte, ist für die
Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO unmaßgeblich (Ritz, BAO³, §
217 Tz 38). Ob seitens des Abgabenpflichtigen ein Verschulden an dieser
"Vorsäumnis" vorlag, braucht daher nicht näher untersucht zu werden.
Nur der
Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich
dieser Vorsäumnis von einem groben Verschulden auszugehen wäre, da
auch der diesbezügliche Überweisungsauftrag erst am 16.11.2006 (und
somit nach Fälligkeit 15.11.2006) an die VKB erteilt wurde. Die Verwendung
der Frist des § 211 Abs. 2 BAO als weitere Frist zur Abgabenentrichtung
stellt einen Missbrauch der Respirofrist dar (UFS 7.11.2007, RV/0104-L/07).
Unzutreffend ist die Ansicht, dass die BAWAG PSK als kontoführendes
Kreditinstitut des Finanzamtes diesem zuzurechnen wäre, und das Finanzamt
daher bereits vor Gutbuchung des überwiesenen Betrages auf dem Bankkonto
über den Geldbetrag verfügen hätte können. Die
Verfügung über einen überwiesenen Betrag ist für den
Kontoinhaber nie vor Gutschrift des Betrages auf seinem Konto möglich (auch
wenn der überwiesene Betrag bereits Tage zuvor bei der Bank eingegangen
ist). Laut Mitteilung der BAWAG-PSK kam es anlässlich des Umstieges auf ein
neues einheitliches Kernbanksystem von BAWAG und PSK am 6.11.2006 nachfolgend
fallweise zu Problemen in der Verarbeitung von Imagedatenträgern anderer
Banken, wenn diese einen sogenannten "Deckungsanstand" aufwiesen
(Überschreitung des der Bank eingeräumten Limits). Dies sei auch im
vorliegenden Fall geschehen, als am 17.11.2006 ein Imagedatenträger der VKB
Linz angeliefert worden sei, der unter anderem einige Steuerzahlungen beinhaltet
habe. Aufgrund eines Deckungsanstandes sei dieser Bestand nicht zur Buchung
freigegeben worden, sondern am 20.11.2006 im internen "Exeption-Handling"
gelandet. Zu diesem Deckungsanstand sei es gekommen, weil der Datenträger
eine Kreditrate enthalten habe, die aber nicht ersichtlich gewesen sei. Die
Bestände im "Exeption-Handling" müssten manuell zur Buchung
freigegeben werden, was bei Datenträgern von anderen Banken normalerweise
am nächsten Werktag erfolge. Im gegenständlichen Fall sei die manuelle
Freigabe am 21.11.2006 erfolgt. Ob es auch am 15. und 16.11.2006 zu einem
Deckungsanstand gekommen wäre, konnte seitens der BAWAG-PSK nicht mehr
gesagt werden, jedoch wäre auch in diesem Fall eine manuelle Freigabe der
Buchung erforderlich gewesen. Allerdings wäre die Buchung dann noch
rechtzeitig innerhalb der Respirofrist erfolgt, da die manuelle Freigabe einer
im "Exeption-Handling" gelandeten Buchung bei Datenträgern anderer Banken
wie bereits erwähnt am nächsten Werktag veranlasst wird.
3) In der Berufung wurde
auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da im
Rahmen der Stellungnahme zu diesem Vorhalt gegebenenfalls noch weiteres
Sachvorbringen erstattet werden kann, und bereits oben die Rechtsansicht des
Unabhängigen Finanzsenates, von der abzugehen der gegenständliche Fall
keinen Anlass bietet, eingehend dargestellt wurde, wird um Mitteilung ersucht,
ob der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung aufrecht
erhalten wird."
Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben zog die
Berufungswerberin mit Eingabe vom 19.12.2007 ihren Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung zurück. Weiteres Sachvorbringen wurde
nicht mehr erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein
sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse gelten die Abgaben am Tag der
Gutschrift als entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO).
Da Banküberweisungen regelmäßig eine
gewisse Zeit in Anspruch nehmen, und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn
die Zahlung am Bankkonto des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben
wird, würde eine Einzahlung von Abgabenschulden erst am Fälligkeitstag
regelmäßig zu einer verspäteten Abgabenentrichtung führen.
Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund in § 211 Abs. 2 BAO eine
dreitägige Respirofrist eingeführt. Erfolgt demnach die Gutschrift im
Sinne des § 211 Abs. 1 lit. d BAO zwar verspätet, aber noch innerhalb
von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist,
so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der
dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die dem
Säumniszuschlag zugrunde liegenden und am 15.12.2006 fällig gewesenen
Abgaben (auch unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist des
§ 211 Abs. 2 BAO) verspätet entrichtet worden waren.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen (z.B. UFS 30.5.2007, RV/0384-L/05 mwN).
Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits im Schreiben
vom 6.12.2006 eingehend dargelegt hat, wird mit der Respirofrist des § 211
Abs. 2 BAO keineswegs eine weitere Frist zur Abgabenentrichtung eingeräumt,
weshalb der Überweisungsauftrag spätestens bis zum Fälligkeitstag
erteilt werden muss, andernfalls von einem groben Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO auszugehen ist. Auf die dortigen, oben
wiedergegebenen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen.
Im gegenständlichen Fall wurde der
Überweisungsauftrag an die VKB verspätet (erst nach dem
Fälligkeitstermin 15.12.2006) erteilt. Die Berufungswerberin gestand diese
"erste selbst verschuldete Säumnis" ausdrücklich zu. Durch die nicht
rechtzeitige Auftragserteilung ihrerseits sei die Überweisung um einen Tag
verspätet auf dem Bankkonto des Finanzamtes bei der BAWAG PSK eingetroffen.
In der erst nach Fälligkeit vorgenommenen Auftragserteilung an die
überweisende Bank liegt aber nach der bereits dargestellten einhelligen
Rechtsansicht des UFS ein grobes Verschulden an der Säumnis im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO. Da somit die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt waren, kam eine
Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht in
Betracht.
Die Berufungswerberin verwies auch auf § 217 Abs. 5
BAO. Nach dieser Bestimmung entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf
Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer
die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Es steht fest, dass auch die am 15.11.2006 fällig
gewesenen Abgaben verspätet entrichtet worden sind. Die Berufungswerberin
ist allerdings der Ansicht, dass sie an dieser Säumnis kein Verschulden
treffe, weshalb die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO im Hinblick auf die
Säumigkeit bei der Entrichtung der am 15.12.2006 fällig gewesenen
Abgaben zum Tragen kommen könnte.
Dazu wurde bereits im Vorhalt vom 6.12.2007 darauf
hingewiesen, dass es für die Anwendbarkeit des § 217 Abs. 5 BAO nicht
darauf ankommt, ob die nicht zeitgerecht erfolgte Entrichtung innerhalb der
letzten sechs Monate verschuldet erfolgte oder nicht (Ritz, BAO³, §
217 Tz 38). Ob seitens des Abgabenpflichtigen ein Verschulden an dieser
"Vorsäumnis" vorlag, brauchte daher an sich nicht näher untersucht zu
werden. Ungeachtet dessen wurde im Vorhalt eingehend dargestellt, dass auch
hinsichtlich der verspäteten Entrichtung der am 15.11.2006 fällig
gewesenen Abgaben von einem Verschulden der Berufungswerberin an der
Säumnis auszugehen sei. In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, dass die
Berufungswerberin für ihre hypothetische Annahme, dass der
Überweisungsauftrag entgegen dem Stempelaufdruck auf dem
Überweisungsauftrag nicht erst am 16.11.2006, sondern schon früher
erfolgt sein könnte, keinen Nachweis erbringen konnte, wie sie selbst
zugestehen musste. Es war daher auch hinsichtlich dieser erst am 21.11.2006 am
Konto des Finanzamtes eingelangten Zahlung von einer verspäteten Erteilung
des Überweisungsauftrages und damit einem Verschulden der Berufungswerberin
an der "Vorsäumnis" auszugehen.
Zu der in der Berufung aufgeworfenen Frage der
Bescheidqualität automationsunterstützt erlassener Bescheide wird
schließlich noch darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in
seinen Entscheidungen vom 14.12.2006, 2005/14/0014-0017 die
Bescheidqualität derartiger Erledigungen bejaht hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0479-L/07
- Stammnummer
- 32492
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF