Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0311-L/07
Keine ausnahmsweise Säumnis bei Entrichtung einer Abgabe innerhalb der sechsmonatigen Frist erst nach Ablauf der dreitägigen Respirofrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0311-L/07vom 05.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, vom 14. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Februar 2007 zu StNr. 000/0000,
mit dem von der Umsatzsteuer 11/2006 ein Säumniszuschlag in Höhe von
144,92 € festgesetzt wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Da die am 15.1.2007 fällig gewesene Umsatzsteuer
11/2006 in Höhe von 7.246,04 € erst mit Wirksamkeit 23.1.2007
entrichtet worden war, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 9.2.2007 einen
Säumniszuschlag in Höhe von 144,92 € fest.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 14.2.2007
Berufung erhoben, und dieser eine Kopie des Überweisungsbeleges
angeschlossen, demzufolge die Überweisung der Umsatzsteuer 11/2006 erst am
19.1.2007 veranlasst worden war. Die Berufungswerberin komme normalerweise allen
Zahlungsverpflichtungen pünktlich nach. Bei der verspäteten Zahlung
handle es sich um ein Versehen. Sie ersuche daher, von der Verrechnung des
Säumniszuschlages abzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.2.2007 wies das
Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die
Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO über die ausnahmsweise Säumnis
nicht zur Anwendung gelangen könne, da es innerhalb der letzten sechs
Monate bereits zu einer verspäteten Abgabenentrichtung gekommen sei
"(Säumnis vom 09.10.2006)".
Im Vorlageantrag vom 23.2.2007 wies die Berufungswerberin
darauf hin, dass die am 9.10.2006 fällig gewesene Körperschaftsteuer
2005 zeitgerecht überwiesen worden sei. Dazu wurde eine Ablichtung des
Überweisungsbeleges angeschlossen, demzufolge die Überweisung dieser
Abgabe am 9.10.2006 veranlasst wurde.
In einem Vorhalt vom 29.1.2008 wurde der Berufungswerberin
zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit geboten, zu nachstehenden
Punkten Stellung zu nehmen:
"Bei Überweisung auf
das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse
gelten die Abgaben erst am Tag der Gutschrift als entrichtet (§ 211
Abs. 1 lit. d BAO). Da Banküberweisungen regelmäßig eine gewisse
Zeit in Anspruch nehmen, und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn die
Zahlung am Bankkonto des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben wird,
würde eine Einzahlung von Abgabenschulden erst am Fälligkeitstag
regelmäßig zu einer verspäteten Abgabenentrichtung führen.
Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund in § 211 Abs. 2 BAO eine
dreitägige Respirofrist eingeführt. Erfolgt demnach die Gutschrift im
Sinne des § 211 Abs. 1 lit. d BAO zwar verspätet, aber noch innerhalb
von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist,
so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der
dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
Im gegenständlichen
Fall wurde der zur Abdeckung der am 9.10.2006 fällig gewesenen
Körperschaftsteuer 2005 überwiesene Betrag in Höhe von 175.543,13
€ erst am 13.10.2006 am PSK-Konto des Finanzamtes gutgeschrieben (siehe
dazu den in Ablichtung angeschlossenen Überweisungsbeleg mit dem
entsprechenden Vermerk). Die Entrichtung dieser Abgabe erfolgte daher auch unter
Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist, die am 12.10.2006
geendet hatte, verspätet. Die Gründe für die verspätete
Abgabenentrichtung sind in diesem Zusammenhang unmaßgeblich (vgl. Ritz,
BAO³, § 217 Tz 38), da in § 217 Abs. 5 BAO allein objektive und
verschuldensunabhängige Tatbestandsmerkmale normiert werden. Das Finanzamt
ging daher zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des
§ 217 Abs. 5 BAO nicht vorliegen."
Die Berufungswerberin gab zu diesem Vorhalt keine
Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein
sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse gelten die Abgaben am Tag der
Gutschrift als entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO). Erfolgt diese
Gutschrift zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf
der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung
ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind
Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der
24. Dezember nicht einzurechnen (§ 211 Abs. 2 BAO).
Die Überweisung des Betrages zur Abdeckung der dem
gegenständlichen Säumniszuschlag zugrunde liegenden Umsatzsteuer
11/2006, fällig am 15.1.2007, wurde erst am 19.1.2007 von der
Berufungswerberin veranlasst, der Betrag langte am 23.1.2007 am PSK-Konto des
Finanzamtes ein. Auch unter Berücksichtigung der dreitägigen
Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO war diese Abgabenentrichtung daher
verspätet im Sinne des § 217 Abs. 1 BAO.
Strittig war im vorliegenden Fall, ob die Bestimmung des
§ 217 Abs. 5 BAO zur Anwendung gelangen kann. Demnach entsteht die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Nach Ansicht der Berufungswerberin läge keine solche
Vorsäumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO vor, da sie auch die am
9.10.2006 (und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist) fällig gewesene
Körperschaftsteuer 2005 zeitgerecht überwiesen habe. Dazu wurde auch
ein Überweisungsbeleg vorgelegt, dem die Veranlassung der Überweisung
am 9.10.2006 zu entnehmen ist.
Wie bereits im Vorhalt vom 29.1.2008 ausgeführt, wurde
der zur Abdeckung der Körperschaftsteuer 2005 überwiesene Betrag erst
am 13.10.2006 am PSK-Konto des Finanzamtes gutgeschrieben. Die Entrichtung
dieser Abgabe erfolgte daher auch unter Berücksichtigung der
dreitägigen Respirofrist, die am 12.10.2006 geendet hatte, verspätet.
Die Gründe für die verspätete Abgabenentrichtung sind in diesem
Zusammenhang unmaßgeblich (vgl. Ritz, BAO³, § 217 Tz 38), da in
§ 217 Abs. 5 BAO allein objektive und verschuldensunabhängige
Tatbestandsmerkmale normiert werden. Diese Bestimmung konnte daher im
vorliegenden Fall nicht zu Gunsten der Berufungswerberin zur Anwendung
gelangen.
In der Berufung wurde schließlich noch
ausgeführt, dass die Berufungswerberin normalerweise allen
Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkomme, und es sich bei der
verspäteten Zahlung (der Umsatzsteuer 11/2006) um ein Versehen
handle.
Nun sind zwar gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auf
Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen
bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt. Auch kann ein solcher Antrag in einer Berufung gegen
den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343),
und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für
die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz
1) auch nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen
verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu
erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen eines
Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von
ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes)
Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (z.B. UFS 8.10.2004,
RV/0647-L/04 mwN). Selbst wenn man aber im oben erwähnten Vorbringen der
Berufungswerberin einen derartigen Antrag erblickt, ist jedoch zu
berücksichtigen, dass die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem
groben Verschulden an der Säumnis eine Begünstigung darstellt. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (UFS 4.11.2004,
RV/0390-L/04; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112
zu § 212 BAO). Davon kann jedoch mit dem nicht näher konkretisierten
Hinweis, dass es sich bei der verspäteten Zahlung der Umsatzsteuer 11/2006
lediglich um ein "Versehen" gehandelt hätte, keine Rede sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 5.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0311-L/07
- Stammnummer
- 33448
- Gültig
- 05.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF