Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1319-W/03
Verspätungszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1319-W/03vom 12.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer ausnahmsweisen Säumnis, einem geringen Grad des Versehens, einer geringfügigen Fristüberschreitung und Erzielung eines geringfügigen finanziellen Vorteiles ist im Rahmen der Ermessensentscheidung die Verhängung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 8 % sachlich nicht zu rechtfertigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten FAV, vom 3. April 2003 betreffend
Verspätungszuschlag 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und
bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist seiner Verpflichtung gemäß
§ 21
Abs 1 UStG 1994 zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für den
Zeitraum 10-12/2002 bzw zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für
diesen Zeitraum nicht fristgerecht nachgekommen (USt-Akt 2002/Blatt 10). Auf die
Anwendung des § 21 Abs 6 UStG 1994 wurde mit Schreiben vom 7.6.95
verzichtet (ESt-Akt, Dauerbelege, Blatt 5). Die Vorauszahlung wurde erst einen
Monat später, gemeinsam mit der Vorauszahlung für den Zeitraum
Jänner 2003 am 17.3.2003 geleistet und am 12.3.2003 eine
Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 10-12/2002 abgegeben (USt-Akt,
2002/Blatt 11).
Das Finanzamt hat einen Verspätungszuschlag in
Höhe von 8 % des Nachforderungsbetrages (€ 6.238,12 vgl. USt-Akt
2002/Blatt 16, Vorlageantrag), sohin € 499,05
festgesetzt.
In seiner Berufung wendet der Bw. ein, die
Umsatzsteuervoranmeldung sei fristgerecht abgesandt worden, aber auf dem Postweg
verloren gegangen (USt-Akt 2002/Blatt 13).
Mit dem Hinweis des Bestehens einer Verpflichtung zur
Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung, weil die Vorauszahlung nicht am
Fälligkeitstag entrichtet wurde, wies das Finanzamt die Berufung
ab.
Dem Vorlageantrag (USt-Akt 2002/Blatt 16) war die Kopie des
Überweisungsbeleges, mit Datum vom 17.3.2003, beigelegt.
Nach telefonischer Rücksprache des Finanzamt mit dem
Bw. sei von diesem die fristgerechte Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung nicht
glaubhaft gemacht worden (USt-Akt, 2002/Blatt 19).
In den Akten erliegt ein Mahnschreiben vom 9.3.98 (USt-Akt,
Blatt 4), welches vom Bw. dahingehend beantwortet wurde (Blatt 3), dass der
vermeintlich geschuldete Betrag aus nicht im November, sondern erst im Dezember
gegenverrechneten Vorsteuerbeträgen resultiere, sohin irrtümlich als
Abgabenschuld behandelt wurde.
Laut telefonischer Rücksprache mit dem Bw. am 26.11.04
kann die fristgerechte Übermsittlung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht
glaubhaft gemacht werden, weil keine diesbezüglichen besonderen
Überwachungsmaßnahmen bzw keine weiteren Aufzeichnungen (zB
Postaufgabebuch) erfolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Die dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen liegende
Festsetzung von Verspätungszuschlägen setzt voraus, dass ein
Abgabepflichtiger die Frist bzw Nachfrist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar
ist.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn dem
Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits der leichteste Grad der
Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus.
Da im vorliegenden Fall die Umsatzsteuervorauszahlung
für den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2002 nicht am
Fälligkeitstag (15.2.2003), sondern erst am 17.3.2003 entrichtet und bis
zum Fälligkeitstag keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht worden ist,
ist infolge Verletzung der sich aus § 21 (1) erster und zweiter Unterabsatz
UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des BM Finanzen, betreffend
die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl II
1998/206 wonach für den Fall, dass die Vorauszahlung nicht oder nicht in
voller Höhe entrichtet wird, eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen
ist, die grundsätzliche Berechtigung zur Verhängung eines
Verspätungszuschlages gegeben.
Dem Vorbringen, die Abgabenerklärung sei auf dem
Postweg verloren gegangen, kann mangels Glaubhaftmachung des Umstandes, dass
eine solche fristgerecht erstellt und abgeandt worden wäre, nicht gefolgt
werden.
Die Führung entsprechender datumsbezogener
Hilfsaufzeichnungen oder die Durchführung besonderer interner
Organisations- und Überwachungsmaßnahmen welche geegnet sind, den
Versand des betreffenden Schriftstückes hinreichend darzutun, hat der Bw.
nicht einmal behauptet.
Demzufolge ist die Verspätung nicht
entschuldbar.
In Hinblick auf den Verschuldensgrad, wobei nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse grobe Fahrlässigkeit auszuschließen
ist (sohin von einem minderen Grad des Versehens auszugehen ist), der
Fristüberschreitung von rund einem Monat in Zusammenhalt mit dem damit
verbundenen erzielten (geringfügigen) finanziellen Vorteil erweist sich die
Festsetzung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 8 % als nicht
gerechtfertigt.
Maßgeblich ist insbesondere der Umstand, dass der Bw.
ausnahmsweise säumig wurde und das sonstige steuerliche Verhalten keine
Neigung zur Mißachtung abgabenrechtlicher Pflichten erkennen lässt.
Im Gegenteil. So wurden Überschüsse aus Vorsteuerbeträgen
für den Bw. zeitlich verzögert liquditätswirksam geltend
gemacht.
Mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages in
Höhe von 0,5 % (das sind € 31,19) wird daher dem Gesetzeszweck
hinreichend entsprochen.
Wien, am 12.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1319-W/03
- Stammnummer
- 13475
- Gültig
- 12.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF