Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0176-L/04
Keine ausnahmsweise Säumnis im Wiederholungsfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0176-L/04vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der OR., vertreten durch Leitner &
Leitner GmbH & Co KEG, 4040 Urfahr, Ottensheimer Straße 32, vom
19. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
9. Februar 2004 über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Linz hat mit Bescheid vom 9. Februar 2004
wegen verspäteter Entrichtung von den nachstehend angeführten
Abgabenschuldigkeiten (gemäß
§ 217 Abs. 1 und Abs. 2 BAO)
Säumniszuschläge mit jeweils 2% festgesetzt:
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Abgabe
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Frist
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Betrag
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Säumniszuschlag
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Lohnsteuer 12/2003
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15.01.2004
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74.806,50
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1.496,13
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Dienstgeberbeitrag 12/2003
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15.01.2004
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21.034,27
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420,69
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Umsatzsteuer 11/2003
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15.01.2004
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324.797,84
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6.495,96
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Summe
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€
8.412,78
Gegen die Festsetzung dieses ersten Säumniszuschlages
wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2004 Berufung erhoben und vorgebracht, dass
die Festsetzung des Säumniszuschlages aufgrund der verspäteten Zahlung
am 21. Jänner 2004 anstelle am 15. Jänner 2004 erfolgt sei.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO falle ein erster Säumniszuschlag
nicht an, wenn die Säumnis weniger als fünf Tage betrage und in den
letzten sechs Monaten die Abgaben immer zeitgerecht entrichtet worden seien,
also ein Fall der ausnahmsweisen Säumnis vorliege. Die betreffenden Abgaben
seien innerhalb von fünf Tagen zuzüglich einer dreitägigen
Respirofrist bezahlt worden. Hinsichtlich der Voraussetzung der zeitgerechten
Entrichtung aller Abgaben in einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten sei
folgender Sachverhalt anzuführen: Die Berufungswerberin (Bw.) habe
in der Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vom 26. August
2003 die NoVA mit einem Steuersatz von 15% berechnet. Die Berechnung mit 15% sei
im Vertrauen auf den aktuellen Eurotax-Wert laut Information des Ö.
vorgenommen und fristgerecht bezahlt worden. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2003
sei die Festsetzung der NoVA mit einem Steuersatz von 16% mit einer
Nachforderung von 906,00 € erfolgt. Da die NoVA bereits fällig
gewesen sei, sei von der Behörde trotz unverzüglicher Zahlung nach
Klärung des Sachverhaltes ein Säumnisfeld gesetzt
worden. Aufgrund der im Vertrauen auf eine fachkundige Auskunft seitens
des ÖAMTC vorgenommenen Berechnung der NoVA und der fristgerechten
Bezahlung wäre es jedoch überschießend und dem Normzweck
widersprechend diesen Umstand als einen in dem Beobachtungszeitraum von sechs
Monaten aufgetretenen Entrichtungsmangel zu qualifizieren. Dies auch unter dem
Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, § 221, S 2336, der aus
normzweckorientierter Sicht vertrete, dass unter innerhalb dieser
Beobachtungsfrist eingetretenen Säumnissen nur solche zu verstehen seien,
die mit der Festsetzung von Säumniszuschlägen verbunden gewesen
seien. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des
§ 217 Abs. 7 BAO, wonach auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen seien,
als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Unter dem
Gesichtspunkt, dass diese Regelung überschießende Rechtsfolgen
vermeiden solle, müsse diese aus einem Größenschluss heraus umso
mehr auch für das Setzen von Säumnisfeldern gelten. Aus diesem Grund
seien die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Säumnis des § 217 Abs. 5
BAO als erfüllt zu betrachten und der Säumniszuschlag in Höhe von
8.412,78 € aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Festsetzung der ersten
Säumniszuschläge zu Recht erfolgt ist oder nicht.
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind
Säumniszuschläge zu entrichten, wenn Abgaben, ausgenommen
Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet werden. Der Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ist allein davon abhängig, dass eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Diese
Bestimmung berücksichtigt sohin nicht die Gründe, aus denen im
Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
worden ist.
Nach § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit
die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt
in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 BAO erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
Für die Zeitgerechtheit der Entrichtung ist die
Einhaltung der Zahlungsfristen maßgebend. Dabei ist es unbeachtlich, ob
die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist zur Verhängung eines
Säumniszuschlages führte. Ob die Säumnis von maximal fünf
Tagen oder die nicht zeitgerecht erfolgte Entrichtung innerhalb der letzten
sechs Monate verschuldet erfolgte, ist für die Anwendung des § 217
Abs. 5 BAO unmaßgeblich (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung -
Kommentar³, § 217, Tz 37 u. 38).
Entgegen der Ansicht der Bw. kommt es bei der
Inanspruchnahme der Rechtswohltat der ausnahmsweisen Säumnis nicht auf
fehlendes Verschulden an, sondern darauf, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale
erfüllt sind.
Unstrittig ist, dass eine Säumigkeit von mehr als
fünf Tagen vorliegt und innerhalb der letzten sechs Monate vor Säumnis
nicht alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet wurden.
Die in der Berufung angeführte Kommentarmeinung von
Stoll, wonach unter innerhalb der sechsmonatigen Beobachtungsfrist eingetretenen
Säumnissen nur solche zu verstehen sind, die mit der Festsetzung von
Säumniszuschlägen verbunden waren, wird durch den unabhängigen
Finanzsenat nicht geteilt.
Stoll führt dazu aus, dass es sich seiner Meinung nach
dabei um eine vertretbare Lösung handelt. Einen Absatz zuvor weist Stoll
aber auch darauf hin, dass nach einer am Wortlaut ausgerichteten Interpretation
eine nicht rechtzeitige Entrichtung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Eintritt der Säumnis die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages nicht ausschließt, auch wenn die vorangegangene
Säumnis unter die Bagatellregelung gefallen ist (vgl. Stoll BAO-Kommentar,
§ 221, S 2336).
Der Abgabenbehörde war es sohin nicht möglich,
für die nicht fristgerechte Entrichtung der der NoVA(-Nachforderung) vom
"Setzen eines Säumnisfeldes" (zit. Bw.) Abstand zu nehmen. Da ein
Wiederholungsfall vorliegt, wurden die ersten Säumniszuschläge zu
Recht festgesetzt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 3.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ausnahmsweise SäumnisWiederholungsfallZeitgerechtheitSäumniszuschlagBagatellregelungZahlungsfristsechs Monate
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0176-L/04
- Stammnummer
- 27679
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF