Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0375-L/07
ausnahmsweise Säumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-L/07vom 31.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Andreas
Wimmer, Steuerberater, 4020 Linz, Wurmstraße 18,vom 11. Februar
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten
durch Hofrat Gottfried Buchroithner,vom 9. Februar 2004 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerberin (Bw.) wurden mit dem von der
Bundesrechenzentrum GmbH ausgefertigten automatischen Bescheid über die
Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 9. Februar 2004
für die verspätete Entrichtung des Dienstgeberbeitrages 12/2003 in
Höhe von 3.149,28 € und der Lohnsteuer 12/2003 in Höhe von
11.298,26 € erste Säumniszuschläge in Höhe von
62,99 € und 225,97 €, somit insgesamt 288,96 €
vorgeschrieben. Zur Begründung wurde angeführt, dass die
Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der obenstehenden Frist
(15. Jänner 2004) entrichtet wurden.
In der gegenständlichen Berufung vom 11. Februar 2004
wurde vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Lohnabgaben ein
Guthaben auf dem Abgabenkonto vorhanden war.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2004 wurde
die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt
führte aus, dass die am 15. Jänner 2004 fälligen Lohnabgaben erst
am 16. Jänner 2004 verspätet Deckung gefunden hätten. Da die
Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat November 2003 erst am 16.
Jänner 2004 elektronisch übermittelt worden wäre, sei die daraus
resultierende sonstige Gutschrift zur rechtzeitigen Tilgung der Lohnabgaben
12/2003 zum Fälligkeitstag nicht zur Verfügung gestanden. Unter
Hinweis auf § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 führte das
Finanzamt aus, dass die Gutschrift des auf einen Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschusses auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung,
frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes
zurückwirke.
Im Vorlageantrag vom 29. März 2004 wurde von der Bw.
eingewendet, dass eine ausnahmsweise Säumnis iSd. § 221 Abs. 1 BAO
vorliege.
Die Berufung wurde am 24. Juni 2004 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Die gegenständliche Berufung wurde
mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 5. Jänner 2005,
RV/0559-L/04 als unzulässig zurückgewiesen, da der angefochtene
Bescheid automatisch ergangen sei und daher nicht auf den Willen des
zuständigen Finanzamtes basiere.
Der gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebrachten
Amtsbeschwerde des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr wurde mit dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, RV/2005/14/0014
gefolgt und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren hat der Unabhängige
Finanzsenat mit Schreiben vom 13. Juni 2007 dem Finanzamt Folgendes
aufgetragen:
"Im vorliegenden Vorlageantrag vom 29. März 2004
behauptet die Berufungswerberin in Zusammenhang mit der verspäteten
Entrichtung des Dienstgeberbeitrages 12/2003 und der Lohnsteuer 12/2003 das
Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis und verweist auf den mit BGBl. I
2000/142 aufgehobenen § 221 Abs. 1 BAO.
Die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO idgF
enthält ebenfalls eine Regelung bei ausnahmsweiser Säumnis. Um die
Berechtigung der gegenständlichen Säumniszuschläge nachvollziehen
zu können, wird dem Finanzamt gemäß
§ 279 Abs. 2 BAO
aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrages zu
ermitteln, ob und wann die Berufungswerberin innerhalb von sechs Monaten vor
Eintritt der Säumnis im Zusammenhang mit der Entrichtung des
Dienstgeberbeitrages 12/2003 und der Lohnsteuer 12/2003 bereits säumig
war."
In der Stellungnahme vom 18. Juni 2007 teilte das Finanzamt
mit, dass die Bw. bereits im Zusammenhang mit der Entrichtung der Lohnsteuer
07/2003 und des Dienstgeberbeitrages 07/2003, sowie der am 15. Dezember 2003
fälligen Lohnabgaben säumig gewesen sei.
Der Bw. wurde die Stellungnahme des Finanzamtes vom 18.
Juni 2007 mit dem Vorhalt vom 21. Juni 2007, zugestellt am 22. Juni 2007 zur
Kenntnis gebracht. Dazu erfolgte keine weitere Äußerung der
Bw..
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Der erste
Säumniszuschlag beträgt gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages ist allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Diese Bestimmung
berücksichtigt sohin nicht die Gründe, aus denen im Einzelfall eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden
ist.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich insbesondere aus
der Feststellung des Finanzamtes, dass die am 15. Jänner 2004 fällige
Lohnsteuer 12/2003 und der Dienstgeberbeitrag 12/2003 am Tag nach Eintritt der
Fälligkeit durch Verrechnung mit der sonstigen Grutschrift aus der am 16.
Jänner 2004 elektronisch eingebrachten Umsaatzsteuer-Voranmeldung für
November 2003 entrichtet wurden. Da nach § 21 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) die Gutschrift des auf einen
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschusses auf den Tag der Einreichung
der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes zurückwirkt, liegt objektiv eine Säumnis iSd.
§ 217 Abs. 1 BAO vor.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf
Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer
die Gebarung gemäß
§ 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Im gegenständlichen Fall stellte das Finanzamt fest,
dass die Bw. innerhalb von sechs Monaten vor der strittigen Säumnis
hinsichtlich der Entrichtung der Lohnsteuer 07/2003 und des Dienstgeberbeitrages
07/2003, sowie der am 15. Dezember 2003 fälligen Lohnabgaben säumig
gewesen ist. Dieser Feststellung wurde nicht widersprochen. Auch ergibt sich aus
der Aktenlage kein Hinweis, dass diese Feststellungen des Finanzamtes unrichtig
sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung
des § 217 Abs. 5 BAO nicht gegeben und die gegenständliche Berufung
war als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 31.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0375-L/07
- Stammnummer
- 29750
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF