Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0962-W/05
Ausnahmsweise Säumnis im Zusammenhang mit der Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0962-W/05vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R-GmbH, vertreten durch T-OEG, vom
4. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
9. März 2005 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
9. März 2005 setzte das Finanzamt einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 4.235,37 fest, da der
Teilbetrag der Umsatzsteuer 12/2004 in Höhe von € 211.768,57
nicht bis zum 15. Februar 2005 entrichtet wurde,
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass die Berufungswerberin (Bw.) nicht in der Lage
gewesen sei, die betroffenen Abgabenverbindlichkeit am 15. Februar 2005 und
auch nicht in der gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO
zustehenden Frist von 5 Tagen nach dem 15. Februar 2005 zu entrichten.
Dieses sei zugestanden, weil in den letzten 6 Monaten vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet worden seien.
Laut Bescheid vom 1. März 2005 sei über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens am 17. Februar 2005 ein
Zahlungserleichterungsantrag eingebracht worden. Es sei also innerhalb einer
ausnahmsweise gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO
verlängerten Zahlungsfrist ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht
worden, weswegen auch die Einbringung der Abgabe gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO zum Zeitpunkt des Einbringens des
Zahlungserleichterungsansuchens gehemmt gewesen sei. Es werde daher beantragt,
den Säumniszuschlag antragskonform aufzuheben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bw. in den letzten sechs
Monaten die Abgaben jeweils fristgerecht entrichtet habe und davon ausgegangen
sei, auch die Umsatzsteuer für Dezember 2004 fristgerecht, infolge eines
kurzen Liquiditätsengpasses aber jedenfalls spätestens binnen
fünf Tagen nach Fälligkeit abführen zu können. Als sich
herausgestellt habe, dass dies ausnahmsweise nicht möglich sei, sei die
steuerliche Vertretung umgehend mit der Einbringung des Stundungsansuchens
beauftragt worden. Infolge der Relation der Höhe des verhängten
Säumniszuschlages von € 4.235,37 zur Einbringung des
Stundungsansuchens nach lediglich zwei Tagen scheine es im Sinne der Intentionen
des Gesetzgebers jedenfalls der Billigkeit zu entsprechen, dem Stundungsansuchen
einbringungshemmende Wirkung zuzuerkennen und damit die Verhängung des
Säumniszuschlages abzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter
Satz
nicht
durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Unbestritten ist, dass die Umsatzsteuer für Dezember
2004 nicht bis zum Fälligkeitstag 15. Februar 2005, sondern erst mit
14. März 2005 entrichtet wurde. Demnach war ein Säumniszuschlag
vorzuschreiben, zumal die Festsetzung eines Säumniszuschlages die objektive
Folge der Nichtentrichtung einer Abgabe ist und nicht im Ermessen der
Behörde liegt. Dem Einwand der Bw., dass hinsichtlich der
Umsatzsteuer für Dezember 2004 am 17. Februar 2005, also zwei Tage
nach Fälligkeit, aber innerhalb der im § 217 Abs. 5 BAO
eingeräumten Frist von fünf Tagen ein Zahlungserleichterungsansuchen
eingebracht worden sei und in den letzten sechs Monaten vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten fristgerecht entrichtet worden seien,
wurde bereits mit Berufungsvorentscheidung entgegengehalten, dass sich die im
§ 217 Abs. 5 BAO geregelte Abstandnahme von den
Säumnisfolgen (ausnahmsweise Säumnis) nur auf die Entrichtung einer
Abgabe, nicht aber auf die Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens
bezieht. Ein solches muss zur Vermeidung von Säumnisfolgen jedenfalls vor
Ablauf der Zahlungsfrist eingebracht werden, um die Festsetzung eines
Säumniszuschlages zu verhindern (siehe Ritz, Bundesabgabeordnung,
Kommentar, 2. Auflage, Orac, Wien 1999, § 217 Tz. 10).
Der Hinweis auf die Bestimmung des
§ 217 Abs. 4 BAO, wonach dem nicht zeitgerecht eingebrachten
Zahlungserleichterungsansuchen einbringungshemmende Wirkung zuerkannt werden
kann, übersieht, dass die Bestimmung des § 230 Abs. 4 BAO im
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO nicht angeführt
ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0962-W/05
- Stammnummer
- 24881
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF