Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0329-F/02
kein Säumniszuschlag bei ausnahmsweiser Säumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0329-F/02vom 19.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.D., B., 224, vertreten durch
Stemmer, Bahl, Fend Steuerberatungsgesellschaft OEG, 6830 Rankweil, Am
Bühel 6, vom 18. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch vom 10. Juni 2002 betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Säumniszuschlag - Steuer 2002 vom 10. Juni 2002 wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 8. April 2002
erließ das Finanzamt Feldkirch gegenüber dem Bw. einen
Vorauszahlungsbescheid betreffend die Vorauszahlungen an Einkommensteuer
für 2002 und die Folgejahre. Grundlage für diesen Bescheid, der den
Vorauszahlungsbescheid vom 30. Jänner 2001 außer Kraft
setzte, war die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000.
Der am 8. April 2002 ergangene
Vorauszahlungsbescheid setzte die jährlichen Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für 2002 mit 28.493,06 € fest, wobei dem Bescheid
zu entnehmen war, daß jeweils ein Viertel der festgesetzten Summe am 15.
Februar, am 15. Mai, am 15. August sowie am 15. November desselben Jahres
fällig gestellt und somit zur Einzahlung zu bringen ist.
Auf der Grundlage des obigen Bescheides wurden am
15. Mai 2002 die Einkommensteuervorauszahlungen für die Monate
April bis Juni 2002 in der Höhe von 11.296,00 € fällig. Der
genannte Betrag setzt sich aus dem mit Bescheid vom 8. April 2002
festgesetzten Jahresviertel in der Höhe von 7.123,26 sowie aus dem
gegenüber der bisherigen Höhe an Vorauszahlungen ergebenden
Unterschiedsbetrag in der Höhe von 4.172,74 € zusammen (auf der
Basis des Vorauszahlungsbescheides 2001 vom 30. Januar 2001, mit dem
die Einkommensteuervorauszahlungen für 2001 und die Folgejahre mit
11.802,07 festgesetzt wurden, wurden für das erste Quartal 2002
2.950,52 € in Rechnung gestellt).
Da der Bw. den obgenannten Betrag nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtete und seitens des Bw. auch keine die
Fälligkeit hemmende oder aufschiebende Maßnahme gesetzt wurde, wurde
mit Nebengebührenbescheid vom 10. Juni 2002 gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO ein erster Säumniszuschlag in
Höhe von 225,92 € (das sind 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages von 11.296,00 €) festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. mit Schriftsatz vom
18. Juni 2002 das Rechtsmittel der Berufung ein. In der
Begründung wurde ausgeführt, der Bw. habe die gegenständliche am
15. Mai 2002 fällig gestellte Abgabenschuld am
19. Mai 2002 überwiesen. Zum Beweis werde das Sendeprotokoll aus
der Telebanking-Kontrollliste beigelegt. Gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO betrage die Respirofrist bei
Banküberweisungen drei Tage. Da der dritte Tag dieser Frist - der
18. Mai 2002- ein Samstag gewesen sei und Montag - der
20. Mai 2002 - ein Feiertag (Pfingstmontag), verlängere
sich diese Frist bis zum Dienstag, den 21. Mai 2002. Zudem sei der Bw.
in den letzten sechs Monaten nicht säumig gewesen, weshalb die Respirofrist
gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO sogar fünf Tage
betrage. Somit sei die Einkommensteuervorauszahlung 4-6/2002 rechtzeitig
erfolgt, weshalb die Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides beantragt
werde.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Feldkirch vom
28. Juni 2002 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und
im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Für die Beurteilung des Gutschriftstages bzw. des
Zeitpunktes, zu dem eine Abgabe als entrichtet gelte, sei
§ 211 Abs. 1 lit d BAO maßgebend.
Danach würden Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein
sonstiges Konto der empfangsbereiten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet
gelten. Erfolge in einem solchen Fall die Gutschrift auf dem Postscheckkonto der
empfangsbereiten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen
nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, bleibe nach
§ 211 Abs. 2 BAO die Verspätung ohne Rechtsfolgen,
wobei in den Lauf der dreitägigen Frist Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen seien.
Gegenständlich sei ein Betrag in Höhe von 13.762,60 € am
23. Mai 2002 auf dem Postscheckkonto der Abgabenbehörde
eingelangt. Somit gelte der Abgabenbetrag an diesem Tag als entrichtet. Daraus
ergebe sich, dass die in Rede stehende Abgabe erst nach Ablauf der Frist des
§ 211 Abs. 2 BAO entrichtet worden sei. Obwohl
diesfalls keine Säumnis von mehr als fünf Tagen vorliege, könne
die gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO geltende
Bestimmung (ausnahmsweise Säumnis) nicht angewendet werden, da innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt dieser Säumnis ebenfalls ein
rückständiger Abgabenbetrag (Umsatzsteuer 12/2001 in Höhe von
1.854,32 €) nicht rechtzeitig entrichtet worden sei. Da
gegenständlich - wie ausgeführt - weder eine fristgerechte
Entrichtung, noch eine säumniszuschlagsvermeidende Maßnahme gesetzt
worden sei, sei die Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht
erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2002 beantragte der
Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In
Ergänzung zum Berufungsschriftsatz vom 18. Juni 2002 wurde
bezüglich der in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Feldkirch vom
28. Juni 2002 dargelegten Rechtsansicht -
§ 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis) sei im
gegenständlichen Berufungsfall nicht anwendbar - Folgendes
entgegnet:
Im Zuge der Abstimmarbeiten für den Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2001, die seitens der steuerlichen Vertretung des Bw.
im März 2002 durchgeführt worden seien, sei der Buchhalterin der
steuerlichen Vertretung des Bw. aufgefallen, dass das Verbindlichkeitenkonto des
Lieferanten K&S KG eine offene Rechnung in Höhe von 156.041,80 S
(11.340,00 €) aufgewiesen habe, obwohl dieser Geschäftsfall laut
Auskunft des Bw. im Oktober 2001 bereits abgeschlossen worden sei. In diesem
Zusammenhang habe sich ergeben, dass eine Gutschrift (siehe Beilage) der Fa.
K&S KG bis zu diesem Zeitpunkt in der Buchhaltung des Bw. noch nicht
verbucht gewesen sei. Nachdem der Bw. diese Gutschrift mit dem Ausstellungsdatum
18. September 2001 angefordert habe, sei sie durch die Buchhalterin
der steuerlichen Vertretung des Bw. versehentlich im Dezember 2001 und nicht,
wie es richtig gewesen wäre, im Monat September 2001 eingebucht worden.
Durch diese Nachbuchung der Gutschrift im Dezember 2001 und der sich daraus
ergebenden Vorsteuerkürzung habe die steuerliche Vertretung des Bw. eine
berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat 12/2001 beim Finanzamt
Feldkirch abgegeben, was zu einer Nachbelastung in Höhe von
1.854,32 € geführt habe. Das Finanzamt Feldkirch habe
gemäß
§ 221 Abs. 2 BAO von der Festsetzung
eines Verspätungszuschlages abgesehen, da nach dem Erlass des BMF vom
7. November 2001 die für Säumniszuschläge geltende
50-Euro-Grenze auch auf Verspätungszuschläge anzuwenden sei.
Aufgrund der obigen Ausführungen ergebe sich die
Nachbelastung der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Gutschrift der Fa.
K&S KG in Höhe von 1.890,00 € nicht im Monat 12/2001, sondern
im Monat 9/2001. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sei im Bezug auf
die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der
Einkommensteuervorauszahlung 4-6/2002 in Höhe von 225,92 € davon
auszugehen, dass im Falle der Berichtigung der Umsatzsteuer 9/2001 die
Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise
Säumnis) angewendet werden könne, da die Umsatzsteuervoranmeldung
9/2001 eine Gutschrift in Höhe von 3.057,06 € aufweise und es
durch die Vorsteuerkorrektur zu keiner Nachbelastung und somit zu keiner
Säumnis komme. Zum Beweis würden diesem Schriftsatz die berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 9/2001 und 12/2001 beigelegt und
beantragt, der Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
»Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO
beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit
die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt
in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
Außer Streit steht, dass bezüglich der am
15. Mai 2002 fällig gewordenen Einkommensteuervorauszahlungen
für die Monate April bis Juni 2002 in der Höhe von
11.296,00 € keine Säumnis von mehr als fünf Tagen vorliegt.
Strittig ist lediglich, ob der Bw. innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt dieser Säumnis alle auf dem gegenständlichen Abgabenkonto zu
verbuchenden Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat, sodass
gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO keine Verpflichtung
zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages entstand.
Das Finanzamt Feldkirch begründete die
Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO
(ausnahmsweise Säumnis) damit, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor
dem Eintritt der gegenständlichen Säumnis ebenfalls ein
rückständiger Abgabenbetrag (Umsatzsteuer 12/2001 in Höhe von
1.854,32 €) nicht rechtzeitig entrichtet worden sei.
Zum Zeitpunkt des Ergehens der Berufungsvorentscheidung
(28. Juni 2002) war der Standpunkt des Finanzamtes Feldkirch
zutreffend. Zwischenzeitlich wurden jedoch am 11. Juli 2002 seitens
der steuerlichen Vertreter des Bw. berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate 09/2001 und 12/2001 eingereicht. Begründet wurden diese
Berichtungen damit, dass auf Grund eines Versehens der Buchhalterin der
steuerlichen Vertreter des Bw. eine Gutschrift im Dezember 2001 anstatt
richtigerweise im September 2001 verbucht worden sei . Die durch diese
Verbuchung bedingte Vorsteuerverkürzung in Höhe von
1.890,00 € betreffe somit die Umsatzsteuer für den Zeitraum
9/2001 und nicht die des Zeitraumes 12/2001.
Seitens des Finanzamtes Feldkirch wurde in Entsprechung der
am 11. Juli 2002 eingereichten berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen
mit Bescheiden vom 19. Juli 2002 die Umsatzsteuer für den
Zeitraum 9/2001 gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994
mit -1.167,05 € (bisher -3.057,06 €) und die
Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2001 mit 20.009,52 € (bisher
21.899,52 €) festgesetzt.
Da somit die Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2001 zur
Gänze zeitgerecht entrichtet wurde und innerhalb der letzten sechs Monate
vor Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlungen für die Monate April
bis Juni 2002 auch keine sonstige Säumnis vorlag, kommt die Bestimmung des
§ 217 Abs. 5 BAO zum Tragen, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Feldkirch,
am 19. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0329-F/02
- Stammnummer
- 12258
- Gültig
- 19.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF