Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0082-L/07
Ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0082-L/07vom 11.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die aus einem Abgabenbescheid sich ergebene Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten (Abgabenzahlungsanspruch), wird nicht schon dadurch aufgehoben, dass Hoffnung auf Gutschriften aus stattgebenden Berufungs(vor)entscheidungen besteht. Würde man hier eine gegenteilige Rechtsansicht vertreten, wäre die Bestimmung des § 212a BAO überflüssig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, vertreten durch Mag. Andreas
Wimmer Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH, 4020 Linz,
Wurmstraße 18, vom 13. Dezember 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 11. Dezember 2006 über die Festsetzung eines
ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 7.8.2006 setzte das Finanzamt die
Einkommensteuer 2004 mit 8.642,98 € und Anspruchszinsen 2004 in
Höhe von 267,82 € fest. Mit weiterem Bescheid vom 7.8.2005 wurde auch
die Einkommensteuer 2005 festgesetzt. Dieser Bescheid führte zu einer
Nachforderung von 2.606,58 €. Insgesamt ergaben sich somit Nachforderungen
in Höhe von 11.517,38 €, die alle am 14.9.2006 fällig
waren.
Gegen die beiden Einkommensteuerbescheide wurde am 8.9.2006
Berufung erhoben, und beantragt, den Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren.
Eine Bestätigung der Unterhaltszahlungen werde nachgereicht.
Mit Wirksamkeit 15.9.2006 wurden 10.905,38 € auf das
Abgabenkonto überwiesen. Damit wurden die offene Einkommensteuer 2004 sowie
die Anspruchszinsen 2004 zur Gänze, und die Einkommensteuer 2005 bis auf
einen Restbetrag von 612,00 € abgedeckt.
Erst am 16.10.2006 beantragte der Berufungswerber unter
Hinweis auf die anhängige Berufung eine Aussetzung der Einhebung von
Einkommensteuer 2004 und 2005 in Höhe von jeweils 306,00 € (Höhe
des jährlichen Unterhaltsabsetzbetrages gemäß
§ 33 Abs. 4
Zif. 3 lit. b EStG).
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 16.10.2006 gab das
Finanzamt den Berufungen statt, und gewährte in beiden Jahren die
beantragten Unterhaltsabsetzbeträge. Dadurch ergaben sich am Abgabenkonto
Gutschriften in Höhe von jeweils 306,00 €, insgesamt somit 612,00
€. Der offene Abgaberückstand an Einkommensteuer 2005 in Höhe von
612,00 € wurde damit abgedeckt.
Die Aussetzungsanträge vom 16.10.2006 wurden vom
Finanzamt in weiterer Folge unter Hinweis darauf, dass die diesen Anträgen
zugrunde liegenden Berufungen bereits erledigt wären, abgewiesen.
Am 15.11.2006 war die Einkommensteuer für das vierte
Quartal 2006 in Höhe von 3.953,78 € zur Zahlung fällig. Mit
Wirksamkeit 21.11.2006 überwies der Berufungswerber einen entsprechenden
Betrag auf das Abgabenkonto.
Mit Bescheid vom 11.12.2006 setzte das Finanzamt wegen
nicht termingerechter Entrichtung dieser Einkommensteuervorauszahlung einen
ersten Säumniszuschlag in Höhe von 79,08 € fest.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 13.12.2006
Berufung erhoben, die zusammengefasst damit begründet wurde, dass die
Voraussetzungen des "§ 221 Abs. 1 BAO" (nunmehr § 217 Abs. 5 BAO)
für eine ausnahmsweise Säumnis vorlägen.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8.1.2007 ab. Die Einkommensteuervorauszahlung
10-12/2006 sei erst am 21.11.2006 und somit selbst unter Berücksichtigung
der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO verspätet entrichtet worden. Die
Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO über die ausnahmsweise Säumnis
könne im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen, weil
zuletzt auch bei der Entrichtung der am 14.9.2006 fällig gewesenen
Einkommensteuer "2004" (richtig: 2005) eine Säumnis vorliege. Diese sei mit
einem Betrag von 612,00 € erst am 16.10.2006 "entrichtet" worden.
Im Vorlageantrag vom 10.1.2007 wurde ausgeführt, dass
laut Buchungsmitteilung Nr. 2 vom 16.10.2006 der Betrag von 612,00 € die
zugunsten des Berufungswerbers entschiedene Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2004 und 2005 betreffe. Damit sei zweimal der
Unterhaltsabsetzbetrag von 306,00 € gutgeschrieben worden. Zu diesem
Zeitpunkt sei keine Zahlung zu leisten gewesen, sodass ein Säumniszuschlag
denkunmöglich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Eine ausnahmsweise Säumnis im Sinne dieser Bestimmung
setzt somit voraus, dass die Säumnis nicht mehr als fünf Tage
beträgt und innerhalb der letzten sechs Monate vor Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet wurden.
Die erste Voraussetzung ist im vorliegenden Fall
erfüllt. Da in den Lauf der fünftägigen Frist die oben
angeführten Tage nicht einzurechnen sind, und diese Frist erst mit dem
Ablauf der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO zu laufen begann, erfolgte die
per 21.11.2006 wirksame Überweisung von 3.953,78 € zur Abdeckung der
Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2005 innerhalb dieser
fünftägigen Frist des § 217 Abs. 5 BAO.
Im gegenständlichen Fall fehlt es aber an der zweiten
tatbestandsmäßigen Voraussetzung des § 217 Abs. 5. Diese
Bestimmung stellt nach dem eindeutigen Wortlaut allein darauf ab, dass der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat. Dass eine
nicht zeitgerechte Entrichtung im Sinne dieser Bestimmung darüber hinaus
zur Festsetzung eines Säumniszuschlages führen müsste bzw. nur in
einem solchen Fall eine nicht zeitgerechte Entrichtung im Sinne des § 217
Abs. 5 BAO vorläge, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 217 Abs.
5 BAO kann somit selbst dann keine Anwendung finden, wenn anlässlich einer
innerhalb der maßgeblichen letzten sechs Monate eingetretenen Säumnis
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages auf Grund des
§ 217 Abs. 5 BAO nicht entstanden ist (vgl. zur inhaltsgleichen
Vorgängerbestimmung des § 221 Abs. 1 BAO z.B. Ellinger/Bibus/Ottinger,
Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 168; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04).
Gleiches gilt auch für den Fall, dass die Festsetzung eines
Säumniszuschlages nur deswegen unterbleibt, weil die
betragsmäßige Grenze des § 217 Abs. 10 BAO nicht
überschritten wurde (UFS 9.5.2007, RV/1058-L/04).
Insgesamt waren am 14.9.2006 Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von 11.517,38 € fällig, tatsächlich wurden mit
Wirksamkeit 15.9.2006 aber nur 10.905,38 € auf das Abgabenkonto
überwiesen, sodass ein restlicher Rückstand an Einkommensteuer 2005 in
Höhe von 612,00 € verblieben ist. Dieser Rückstand wurde
erst durch die Gutschriften aus den Berufungsvorentscheidungen vom 16.10.2006
abgedeckt. Gutschriften werden aber erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
betreffenden Bescheides wirksam, außer wenn in den Abgabengesetzen eine
speziellere Regelung besteht; dies ist z.B. für Gutschriften aus
Umsatzsteuervoranmeldungen im § 21 Abs. 1 erster Unterabsatz letzter Satz
UStG der Fall (Ritz, BAO³, § 210 Tz 5). Da im gegenständlichen
Fall der am 14.9.2006 fällig gewesene restliche Rückstand an
Einkommensteuer 2005 erst durch die Gutschriften aus den
Berufungsvorentscheidungen vom 16.10.2006 abgedeckt wurde, die mangels
entsprechender Regelung im EStG nicht auf den Fälligkeitstag der
festgesetzten Einkommensteuer zurückwirken, sondern erst mit der
Bekanntgabe der Berufungsvorentscheidungen wirksam wurden, liegt insoweit eine
nicht zeitgerechte Entrichtung von Abgaben innerhalb der sechsmonatigen Frist
des § 217 Abs. 5 BAO vor.
Diese Rechtsfolge hätte sich durch einen zeitgerechten
Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO oder durch ein vor Ablauf des
Fälligkeitstages (14.9.2006) eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen
vermeiden lassen. Im gegenständlichen Fall wurde aber erst am 16.10.2006
eine Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 2004 und 2005 in Höhe von
jeweils 306,00 € beantragt. Damit konnte die bereits eingetretene
Säumnis mit der Entrichtung des am 14.9.2006 fällig gewesenen offenen
Restes an Einkommensteuer 2005 nicht mehr rückwirkend beseitigt werden. Der
Berufungswerber hat im Ergebnis nur einen Teil der zu diesem Zeitpunkt
fälligen Abgaben entrichtet, ohne zeitgerecht hinsichtlich des offen
gebliebenen Restbetrages um einen Zahlungsaufschub (im Sinne des § 212 oder
§ 212a BAO) anzusuchen. Offenkundig hat der Berufungswerber allein darauf
vertraut, dass seinen Berufungen stattgegeben wird, und mit den erwarteten
Gutschriften der aushaftende Abgabenrückstand abgedeckt wird. Die aus einem
Abgabenbescheid sich ergebende Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter
Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten
(Abgabenzahlungsanspruch), wird aber nicht schon dadurch aufgehoben, dass
Hoffnung auf Gutschriften aus stattgebenden Berufungs(vor)entscheidungen
besteht. Würde man hier eine gegenteilige Rechtsansicht vertreten,
wäre die Bestimmung des § 212a BAO überflüssig.
Da der Berufungswerber innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Eintritt der Säumnis bei der Entrichtung der
Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2006 nicht alle
Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat, konnte die Bestimmung des
§ 217 Abs. 5 BAO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0082-L/07
- Stammnummer
- 30931
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF