Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1102-L/06
Ausnahmsweise Säumnis, wenn für eine Abgabe mehrere Zahlungstermine bestehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1102-L/06vom 25.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entscheidend für die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO ist, ob der Abgabepflichtige, unabhängig von allfälligen Säumnisfolgen, die Abgaben zeitgerecht entrichtet hat. Bestehen für eine Abgabe mehrere Zahlungstermine, so ist jeder dieser Termine gesondert zu berücksichtigen. Wurde etwa eine nicht entrichtete Umsatzsteuervorauszahlung festgesetzt (§ 21 Abs. 3 UStG), so ist in aller Regel die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages wegen Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eingetreten. Trotz Einhaltens der Zahlungsfrist des § 210 Abs. 4 BAO ist bei der Prüfung, ob eine ausnahmsweise Säumnis vorliegt, auf den Umstand der seinerzeitigen Säumnis infolge Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages Bedacht zu nehmen. Wenn der Abgabepflichtige die gemäß § 210 Abs. 4 BAO zustehende Frist zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung nicht einhält, liegt abermals eine nicht zeitgerechte Entrichtung im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO vor (RAE Rz 965; vgl. auch UFS 21.5.2007, RV/0553-L/05).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L, vom 19. September 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. September 2006 über die
Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 91,58 €
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, und der Säumniszuschlag auf 82,06 €
herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 25.7.2006 wurde am Abgabenkonto des Berufungswerbers die
am 16.8.2006 fällige Einfuhrumsatzsteuer 06/2006 in Höhe von 5.612,53
€ eingebucht. Diese Abgabe war im Fälligkeitszeitpunkt noch mit einem
Betrag von 4.578,92 € offen.
Mit Bescheid vom 11.9.2006 wurde daher ein
Säumniszuschlag in Höhe von 91,58 € (2 % von 4.578,92
€) festgesetzt.
Am 17.8.2006 wurde elektronisch die
Umsatzsteuervoranmeldung für 06/2006 eingereicht. Darin wurde die genannte
Einfuhrumsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer geltend gemacht. Insgesamt ergab
sich aus der Voranmeldung einer Vorsteuerüberschuss in Höhe von
6.053,31 €.
Mit Wirksamkeit 17.8.2006 wurden 11,78 € und 464,33
€ auf das Abgabenkonto überwiesen. Diese Zahlungen wurden erst am
22.8.2006 am Abgabenkonto verbucht.
Gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 11.9.2006 wurde
mit Eingabe vom 19.9.2006 Berufung erhoben, und darin lediglich ausgeführt:
"Laut Banküberweisung vom 16.08.06 über € 464,33 wurde die EU
06/2006 in Höhe von € 5.612,53 bei der U 06/06 in Höhe eines
Guthabens von € 6.076,86 zum Abzug gebracht." Es werde daher ersucht, den
Säumniszuschlag zu stornieren. Der Berufung wurde eine
Übernahmebestätigung der mittels ELBA durchgeführten
Überweisung des genannten Betrages von 464,33 € angeschlossen.
Das Finanzamt gab dieser Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 29.9.2006 teilweise Folge und reduzierte den
Säumniszuschlag auf 82,06 €. Die am 16.8.2006 fällige
Einfuhrumsatzsteuer 06/2006 in Höhe von 5.612,53 €, von der zum
16.8.2006 noch ein Betrag von 4.578,92 offen gewesen wäre, sei
verspätet durch die Gutschrift der Umsatzsteuer 06/2006 von 6.053,31 €
am 17.8.2006 entrichtet worden, sodass hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer der
Säumniszuschlag verwirkt gewesen sei. Die beiden Zahlungen über 11,78
€ und 464,33 € würden allerdings die Bemessungsgrundlage für
den Säumniszuschlag vermindern. Die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO
hätte im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen können, da
"die letzte Säumnis am 15.03.2006" gewesen sei.
Unter Bezugnahme auf diese Berufungsvorentscheidung
ersuchte der Berufungswerber mit einer vom Finanzamt zutreffend als
Vorlageantrag gewerteten Eingabe vom 18.10.2006 nochmals den
Säumniszuschlag zu "stornieren". Das bisherige Vorbringen wurde wiederholt.
Zur Frage der ausnahmsweisen Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO
wies der Berufungswerber darauf hin, dass die fristgerecht am 15.3.2006
eingereichte "U 01/06" ein Guthaben ausgewiesen habe. Der am Abgabenkonto
verbliebene Restrückstand von 1.920,49 € sei mit Überweisung vom
15.3.2006 abgedeckt worden. Zum Beweis dafür wurden entsprechende
Unterlagen angeschlossen.
In den am 29.3.2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom
14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen
(insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des
unabhängigen Finanzsenates vom 7.12.2006 gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren kann daher nunmehr
fortgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die dem gegenständlichen Säumniszuschlag zugrunde
liegende Einfuhrumsatzsteuer 06/2006 haftete im Fälligkeitszeitpunkt
(16.8.2006) noch mit 4.578,92 € am Abgabenkonto aus. Mit Wirksamkeit
17.8.2006 waren jedoch 11,78 € und 464,33 €
überwiesen worden.
Bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der
empfangsberechtigten Kasse gelten die Abgaben am Tag der Gutschrift als
entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO). Erfolgt diese Gutschrift zwar
verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur
Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne
Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen (§ 211 Abs. 2 BAO). Zutreffend hat daher bereits das Finanzamt
in der Berufungsvorentscheidung vom 29.9.2006 die beiden mit Wirksamkeit
17.8.2006 geleisteten Zahlungen berücksichtigt, und von der
Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag in Abzug gebracht. Diese
verminderte sich daher von 4.578,92 € auf 4.102,81 €, sodass sich der
Säumniszuschlag entsprechend auf 82,06 € (2 % von 4.102,81
€) reduziert. Insoweit war der Berufung daher stattzugeben.
Der offene Restbetrag an Einfuhrumsatzsteuer 06/2006 wurde
mit der Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 06/2006 abgedeckt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 erster Unterabsatz letzter Satz UStG wirkt die
Gutschrift eines vorangemeldeten Überschusses auf den Tag der Einreichung
der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück. Da im vorliegenden Fall die
Umsatzsteuervoranmeldung 06/2006 erst am 17.8.2006 elektronisch eingereicht
wurde, war die Gutschrift erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Die Abdeckung des
offenen und am 16.8.2006 fällig gewesenen Restbetrages an
Einfuhrumsatzsteuer 06/2006 erfolgte daher durch diese Gutschrift um einen Tag
verspätet.
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages entsteht allerdings nicht, soweit die Säumnis nicht
mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der
letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist (§ 217 Abs. 5 BAO).
Diese Bestimmung konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht
zur Anwendung gelangen, da innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht alle
Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet worden waren. Zwar trifft das
Vorbringen des Berufungswerbers im Vorlageantrag vom 18.10.2006 durchaus zu,
dass sich aus der am 15.3.2006 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung 01/2006
eine Gutschrift ergeben hat, und mit der am 15.3.2006 veranlassten
Überweisung über 1.920,49 € eine fristgerechte Abdeckung des zum
damaligen Zeitpunkt noch aushaftenden Abgabenrückstandes bewirkt wurde.
Allerdings wurde mit Bescheid vom 5.7.2006 die Umsatzsteuervorauszahlung 01/2006
festgesetzt. Aus dieser Festsetzung ergab sich eine Nachforderung von 650,95
€, die gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG bereits am 15.3.2006
fällig war. Die gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO
einzuräumende Nachfrist (14.8.2006) begründete keinen neuen
Fälligkeitszeitpunkt (VwGH 22.2.1995, 94/13/0242).
Entscheidend für die Anwendung des § 217 Abs. 5
BAO ist, ob der Abgabepflichtige, unabhängig von allfälligen
Säumnisfolgen, die Abgaben zeitgerecht entrichtet hat. Bestehen für
eine Abgabe mehrere Zahlungstermine, so ist jeder dieser Termine gesondert zu
berücksichtigen. Wurde etwa eine nicht entrichtet Umsatzsteuervorauszahlung
festgesetzt (§ 21 Abs. 3 UStG), so ist in aller Regel die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages wegen
Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eingetreten. Trotz
Einhaltens der Zahlungsfrist des § 210 Abs. 4 BAO ist bei der Prüfung,
ob eine ausnahmsweise Säumnis vorliegt, auf den Umstand der seinerzeitigen
Säumnis infolge Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
Bedacht zu nehmen. Wenn der Abgabepflichtige die gemäß
§ 210
Abs. 4 BAO zustehende Frist zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung nicht
einhält, liegt abermals eine nicht zeitgerechte Entrichtung im Sinne des
§ 217 Abs. 5 BAO vor (RAE Rz 965; vgl. auch UFS 21.5.2007,
RV/0553-L/05).
Da im gegenständlichen Fall die Nachforderung aus der
Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung 01/2006 nicht bis zum Ablauf des
Fälligkeitstages (15.3.2006) entrichtet worden war, lag
darin eine Säumigkeit mit der
Abgabenentrichtung innerhalb der letzten sechs Monate im Sinne des § 217
Abs. 5 BAO.
Die Vorschreibung eines Säumniszuschlages von dieser
Nachforderung unterblieb im Übrigen schon allein deshalb, weil
gemäß
§ 217 Abs. 10 BAO Säumniszuschläge, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen sind (bei einer
Nachforderung von 650,95 € würde sich nur ein Säumniszuschlag von
13,02 € ergeben).
Da somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
des § 217 Abs. 5 BAO nicht vorlagen, erfolgte die Festsetzung des
gegenständlichen Säumniszuschlages im dargestellten Ausmaß zu
Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 25.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1102-L/06
- Stammnummer
- 29654
- Gültig
- 25.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF