Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0364-S/07
Säumniszuschlag; ausnahmsweise Säumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0364-S/07vom 14.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R-P.GmbH, Nm., vertreten durch Dr.
Peter Beisteiner, Wirtschaftstreuhänder, 5201 Seekirchen,
Mathias-Bayrhamer-Straße 10, vom 16. April 2007 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. April 2007 betreffend die Festsetzung
eines Säumniszuschlages wie folgt entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid
betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von €
77,22 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 10.April 2007 wurde der
Abgabepflichtigen R-P.GmbH ein erster Säumniszuschlag (SZ) gemäß
§ 217 BAO in Höhe von € 77,12 vorgeschrieben. Diese Anlastung des
SZ erfolgte, weil die Lohnsteuer für den Zeitraum Februar 2007 nicht
spätestens am Fälligkeitstag, dem 15.3.2007, entrichtet wurde.
Mit Anbringen vom 16.April 2007 wurde gegen diesen Bescheid
berufen und im wesentlichen ausgeführt, dass die Übermittlung der
Umsatzsteuer 01/2007 mit einem Guthaben von
€ 5.744,80
pünktlich zum 15.03.2007 über Finanz-Online eingebracht, aber durch
ein technisches Gebrechen nicht rechtzeitig übermittelt wurde. Dies sei
unmittelbar nach bekannt werden nachgeholt worden. Da die Gesellschaft die
steuerlichen Obliegenheiten im Jahr 2007 immer termingerecht durchgeführt
habe, werde ersucht von der Verhängung eines SZ Abstand zu nehmen bzw.
diesen auf Null zu stellen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7.Mai 2007 hat das
Finanzamt Salzburg-Land diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Das
Finanzamt stellte dazu fest, dass bei der elektronischen Einbringung von
Umsatzsteuervoranmeldungen anhand des EDV-Eingabeprotokolls die Richtigkeit der
Eingabe überprüft werden könne. Das Berufungsvorbringen, die
Säumnis sei Folge eines technischen Problems, könne daher der Berufung
nicht zum Erfolg verhelfen.
In dem am 11.Juni 2007 eingelangten Vorlageantrag bringt
die Berufungswerberin (Bw) vor, dass die Umsatzsteuervoranmeldung
(Umsatzsteuergutschrift) aufgrund eines technischen Gebrechens erst drei Tage
später eingereicht werden konnte. Das Gesetz sehe in § 217 Abs. 5 eine
Regelung zur Vermeidung von erheblichen Härten bei geringfügiger
Säumnis vor. Nach dieser Bestimmung trete bei Vorliegen der sonstigen
gesetzlichen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Entrichtung des SZ nicht ein,
wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage betrage. Es werde
daher beantragt, den Säumniszuschlag von € 77,12 zu stornieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf
eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den
§§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im §
210 leg. cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten
eingehalten wurden. Nach Abs. 2 beträgt der (erste) Säumniszuschlag 2
% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Nach § 217 Abs. 5 entsteht die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht
mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der
letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gem. § 213 BAO mit
jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe zusammengefasst verbucht wird,
zeitgerecht entrichtet hat.
Nach der Aktenlage beabsichtigte die Berufungswerberin die
am 15.3.2007 fällige Lohnsteuer für den Zeitraum 02/2007 in Höhe
von € 3.855,94 mit der aus der Umsatzsteuervoranmeldung für
Jänner 2007 resultierenden Gutschrift abzudecken. Sie reichte diese UVA am
15.3. auf elektronischen Wege mittels Finanz Online beim Finanzamt ein, aus
heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen scheiterte diese
Übermittlung zunächst. Sofort nach Erkennen des Fehlers wurde die
Übersendung nachgeholt. Am Abgabenkonto wurde die USt-Gutschrift von €
5.744,80 mit 19.3.2007 verbucht. Der 15.3.2007 war ein Donnerstag, der 19.3.2007
ein Montag, sodass die Säumnis nur zwei (Arbeits)Tage betrug, da Samstag
und Sonntag in die Fristenberechnung des § 217 Abs. 5 nicht einzubeziehen
sind. Die Säumnis betrug somit weniger als fünf Tage, sodass diese
Voraussetzung der Ausnahmebestimmung erfüllt ist.
Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis Abgaben nicht zeitgerecht entrichtet hätte. Nach den
Kontoauszügen musste während des gesamten Kalenderjahres 2006 kein
Säumniszuschlag verhängt werden, da die Abgabepflichtige
sämtliche Abgabenschuldigkeiten vollständig und zeitgerecht entrichtet
hat. Zu keinem Zeitpunkt bestanden am Abgabenkonto Rückstände. Es ist
daher vom Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis im Sinne des § 217
Abs. 5 BAO auszugehen, bei der die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages nicht eingetreten ist.
Dem Berufungsantrag kommt daher Berechtigung zu, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
14. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0364-S/07
- Stammnummer
- 30533
- Gültig
- 14.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF