Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2859-W/07
Strittig ist das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2859-W/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 10. September 2007
über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. September 2007 setzte das
Finanzamt von der Einkommensteuer 07-09/2007 in Höhe von
€ 3.741,17 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 74,82 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit
nicht bis 16. August 2007 entrichtet worden sei.
In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten
Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass der am 16. August
2007 in Höhe von € 3.741,17 fällige Betrag nicht
fristgerecht habe eingezahlt werden können, da er sich zu diesem Zeitpunkt
auf Urlaub befunden und eine Anweisung vorab verabsäumt habe.
Da der Betrag allerdings am 23. August 2007, also
nur 5 Werktage später angewiesen worden sei, erachte der Bw. einen
Säumniszuschlag in der angeführten Höhe von € 74,82 für
absolut unangemessen. Dies vor allem unter der Berücksichtigung, dass er
seit 1990 veranlagt werde und dies in diesem Zeitraum der erste
Säumniszuschlag gewesen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
20. September 2007 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 217 BAO aus,
dass die Zahlung in Höhe von € 3.756,00 auf dem Nebenkonto des
Finanzamtes am 23. August 2007 eingelangt sei. Unter Berücksichtigung
der dreitägigen Respirofrist (gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO)
habe sich somit als Entrichtungstag der 20. August 2007 ergeben.
Dieser Entrichtungstag sei für die Fälligkeit der Einkommensteuer
07-09/2007 (16. August 2007) als verspätet anzusehen. Somit seien
mit Ablauf des Fälligkeitstages ein erster Säumniszuschlag in
Höhe von € 74,82 verwirkt gewesen.
Die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO habe leider
nicht zur Anwendung kommen können, da die erforderliche sechsmonatige
Säumnislosigkeit auf Grund der verspäteten Entrichtung der
Umsatzsteuer 01-02/2007 nicht gegeben sei.
Der Säumniszuschlag sei eine objektive
Säumnisfolge. Sein Zweck liege darin, die pünktliche Entrichtung der
Abgabenschulden sicherzustellen. Dabei seien die Gründe, die zum
Zahlungsverzug geführt hätten, grundsätzlich unbeachtlich (Ritz,
Kommentar³ zur BAO, § 217 Tz 2-3). Der Säumniszuschlag
sanktioniere Nichtentrichtungen spätestens zum Fälligkeitstag. Der
Gesetzgeber stelle ausschließlich auf das Ausmaß der verspätet
entrichteten Abgaben ab. Der Säumniszuschlag habe aber keinesfalls den
Charakter einer Verzinsung des seiner Vorschreibung zu Grunde liegenden
Abgabenrückstandes. Der Säumniszuschlag sei nämlich seiner
Höhe nach unabhängig vom Zeitraum, während dessen der betreffende
Abgabenrückstand bestehe (UFS GZ.RV/0871-W/03). Zinsen hingegen würden
ihrem Ausmaß nach stets von der Dauer jenes Zeitraumes abhängen,
innerhalb dessen eine fällige Zahlung geleistet werde. Daraus folge
bereits, dass dem Argument der unangemessen hohen Verzinsung nicht Rechnung
getragen werden könne.
Ein Säumniszuschlag entstehe kraft Gesetzes. Die
Abgabenbehörden seien bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur
Vorschreibung des Säumniszuschlages unter Ausschluss jedweden Ermessens
verpflichtet.
Dagegen beantragte der Bw. fristgerecht die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
ergänzend aus, dass in der Begründung der Berufungsvorentscheidung die
Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO zu Unrecht abgelehnt worden sei.
Weder habe die Säumnis fünf Tage betragen (Entrichtungstag
20. August 2007, Fälligkeitstag 16. August 2007), noch sei
die erforderliche sechsmonatige Säumnislosigkeit gebrochen worden.
Die behauptete verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer
01-02/2007 decke sich nämlich nicht mit den vorhandenen Unterlagen und
Aufzeichnungen. In der Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 20. April 2007
scheine der Hinweis "zahlbar bis 29. Mai 2007" auf. Gemäß
vorliegendem Bankauszug sei an diesem Tag der Betrag überwiesen
worden.
Der Form halber möchte der Bw. noch festhalten, dass
es auf Grund einer Umstellung der Abgabenpflicht von quartalsweiser zu
monatlicher Abgabe - im Rahmen einer Außenprüfung am 19. April
2007 - zu der festgehaltenen Fälligkeit gekommen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217
Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.
2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6
gehemmt ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht
durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs.
5: Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr
als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten
sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht
wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist
sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der
24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des
§ 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Werden
Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer
Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die
Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Versäumnis kein Verschulden trifft.
Im vorliegen Fall ist strittig, ob die Voraussetzungen
für die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO vorliegen, wobei der
Bw. die Ansicht vertritt, dass hinsichtlich der mit Bescheid vom
20. April 2007 festgesetzten Umsatzsteuer 01-02/2007 infolge
Entrichtung innerhalb der Zahlungsfrist keine Säumnis eingetreten sei.
Weiters sei es "auf Grund einer Umstellung der Abgabenpflicht von quartalsweiser
zu monatlicher Abgabe - im Rahmen einer Außenprüfung am
19. April 2007 - zu der festgehaltenen Fälligkeit" gekommen.
Zur Fälligkeit der Umsatzsteuer Jänner und
Februar 2007 ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
§ 21
Abs. 2 UStG 1994 lautet: Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht
überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum;
der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung
für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung
für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als
Voranmeldungszeitraum wählen.
Gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Steuer veranlagt.
Nach
dem Abs. 5 dieser Bestimmung wird durch eine Nachforderung aufgrund der
Veranlagung keine von Abs. 1 abweichende Fälligkeit
begründet.
Bei der bescheidmäßigen Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner und Februar 2007 handelt es sich demnach
um eine Festsetzung der Abgabe nach der Fälligkeit. Gemäß
§
210 Abs. 4 BAO steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides
zu.
Wesentlich ist, dass die gemäß
§ 210 Abs. 4
BAO einzuräumende Nachfrist gegenüber der nach § 21 UStG 1994
bereits eingetretenen Fälligkeit keinen neuen Fälligkeitszeitpunkt
begründet.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die vom Bw. selbst
vorgelegte Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 20. April 2007 verwiesen, in
der neben der Zahlfrist auch der Fälligkeitstag (16. April 2007)
ausgewiesen ist.
Da die Zahlung aufgrund der Nachforderung erst nach
Fälligkeit erfolgte, ist somit grundsätzlich ein
Säumnistatbestand eingetreten. Ein Säumniszuschlag war zwar mangels
Erreichung der Bagatellgrenze von € 50 nicht vorzuschreiben, weshalb
jedoch die eingetretene Säumnis nicht beseitigt wird.
Bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich,
dass für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr
€ 22.000 überstiegen haben, zwingend der Kalendermonat als
Voranmeldungszeitraum gilt.
Gemäß dem vorliegenden Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2006 erzielte der Bw. Umsätze in Höhe von mehr als
€ 100.000. Selbst die Steuer überstieg den Betrag von
€ 22.000.
Der Bw. wäre daher gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG bereits ab Jänner 2007 zur monatlichen Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet gewesen und hat somit seine
abgabenrechtlichen Pflichten verletzt.
Des Weiteren übersieht der Bw., dass der Gesetzgeber
bei der Regelung des § 217 BAO betreffend die Vorschreibung eines 2
%igen Säumniszuschlages offensichtlich bewusst und gewollt keine
Limitierung des absoluten Ausmaßes nach oben hin vorgesehen hat. Von einer
gesetzlich nicht beabsichtigten "abnormalen" bzw. der Säumnis in
unangemessener Weise Rechnung tragenden Belastung kann daher keine Rede sein
(vgl. VwGH vom 17.9.1997, 93/13/0049). Im Übrigen ist der
Abgabenbehörde hinsichtlich der Höhe des Säumniszuschlages kein
Ermessen eingeräumt.
Das Vorbringen, dass sich der Bw. im Zeitpunkt der
Fälligkeit auf Urlaub befunden habe, indiziert einen Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO. Dies setzt voraus, dass den Bw.
kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.
Ein grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine
auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß
als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos
handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997,
96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2, §
308 RZ 15).
Bei der Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall
grobes Verschulden vorliegt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Bw. in
seiner Berufung selbst dargetan hat, dass er sich im Zeitpunkt der
Fälligkeit zwar auf Urlaub befunden, jedoch eine Anweisung vorab
verabsäumt habe. Dem Bw. war somit der Zahlungstermin bekannt. Nähere
Gründe dafür, weshalb keine "Vorabüberweisung" erfolgte, hat der
Bw. nicht dargetan.
Dass der Bw. trotz der Kenntnis, dass die
Einkommensteuervorauszahlung während seines Urlaubes fällig wird,
diese nicht bereits vor Urlaubsantritt entrichtet hat, bzw. keine Vorkehrungen
zur rechtzeitigen Entrichtung getroffen hat, muss als grobes Verschulden im
Sinne des § 217 Abs. 7 BAO gewertet werden. Eine Herabsetzung des
Säumniszuschlages ist daher mangels Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen nicht möglich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2859-W/07
- Stammnummer
- 31136
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF