…ausschließlich bei der Bezeichnung, nicht aber in der Höhe der Entrichtung der Abgaben gelegen. In der Beschwerdevorlage vom 27.01.2015 beantragte die belangte Behörde im Hinblick auf das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis der Beschwerde stattzugeben und den festgesetzten Säumniszuschlag aufzuheben. Rechtslage § 217 BAO lautet…
…aus, dass die Gutschrift des auf einen Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschusses auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurückwirke. Im Vorlageantrag vom 29. März 2004 wurde von der Bw. eingewendet, dass eine ausnahmsweise Säumnis iSd. § 221 Abs…
…a. Zahlung vom 02.04.2024 zu richten. Während das Zollamt meint, diese Entrichtung der Biersteuer am 02.04.2024 sei verspätet erfolgt und hinsichtlich der hier zu betrachtenden Überweisung vom 02.09.2024 läge eine ausnahmsweise Säumnis daher nicht vor, vertritt die Bf. die…
…03.07.2007, RV/0496-L/06). Im Sinne obiger Ausführungen würde es dem Sinn des Säumniszuschlages zuwiderlaufen, den Tatbestand der ausnahmsweisen Säumnis im vorliegenden Fall als nicht anwendbar zu erachten. Zur Konkretisierung hinsichtlich der kurzfristigen Finanzierungsschwierigkeiten (hinsichtlich des Antrages nach § 217 Abs. 7 BAO…
…1 BAO" (nunmehr § 217 Abs. 5 BAO) für eine ausnahmsweise Säumnis vorlägen. Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8.1.2007 ab. Die Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2006 sei erst am 21.11.2006 und somit selbst unter Berücksichtigung der Respirofrist des § 211 Abs…
…letzte Säumnis am 15.03.2006" gewesen sei. Unter Bezugnahme auf diese Berufungsvorentscheidung ersuchte der Berufungswerber mit einer vom Finanzamt zutreffend als Vorlageantrag gewerteten Eingabe vom 18.10.2006 nochmals den Säumniszuschlag zu "stornieren". Das bisherige Vorbringen wurde wiederholt. Zur Frage der ausnahmsweisen Säumnis im…
…5 BAO falle ein erster Säumniszuschlag nicht an, wenn die Säumnis weniger als fünf Tage betrage und in den letzten sechs Monaten die Abgaben immer zeitgerecht entrichtet worden seien, also ein Fall der ausnahmsweisen Säumnis vorliege. Die betreffenden Abgaben seien innerhalb von fünf Tagen zuzüglich…
… 211 Abs. 2 BAO (Respirofrist von drei Tagen) und 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis von fünf Tagen) hier Anwendung finden. Dabei handelt es sich aber im Gegensatz zur Rechtsansicht der Bw. um zwei gesondert zu betrachtende Bestimmungen mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen. Die dreitägige Respirofrist…
…zugestanden, weil in den letzten 6 Monaten vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet worden seien. Laut Bescheid vom 1. März 2005 sei über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens am 17. Februar 2005 ein Zahlungserleichterungsantrag eingebracht worden. Es sei also innerhalb einer ausnahmsweise gemäß …
…Rede stehenden Zahlung über einen Betrag von € 129.037,33 am 24. Jänner 2011, somit am letzten Tag der fünftägigen Frist einer ausnahmsweisen Säumnis erfolgt ist. In der Berufungsvorentscheidung vom 5. Jänner 2011 wurden zwar Säumniszuschläge für Lohnabgaben 9/2010 und Umsatzsteuervoranmeldung 8/2010…
…Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist. Die erste Voraussetzung für das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis zum Fälligkeitszeitpunkt 15. September 2011 ist erfüllt, da die mit 21. September 2011 wirksame…
…217 Abs. 5 BAO über die ausnahmsweise Säumnis nicht zur Anwendung gelangen könne, da es innerhalb der letzten sechs Monate bereits zu einer verspäteten Abgabenentrichtung gekommen sei "(Säumnis vom 09.10.2006)". Im Vorlageantrag vom 23.2.2007 wies die Berufungswerberin darauf hin, dass die…
…gemäß § 217 Abs. 5 BAO um Berücksichtigung einer ausnahmsweisen Säumnis, da die verspätete Zahlung innerhalb von 5 Tagen erfolgt sei und in den davorliegenden sechs Monaten alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet worden wären. Die verspätete Überweisung sei einmalig durch einen Personalengpass aufgrund urlaubs- bzw. krankheitsbedingter Abwesenheit…
…19.10.1992, 91/15/0017; UFS 24.7.2009, RV/3585-W/08). Da somit von beiden notwendigen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Säumnis nur die Frist von fünf Tagen erfüllt ist, nicht jedoch die säumnisfreie Zeit von sechs Monaten, konnte die Begünstigung des § 217…
…Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet wird. Aus dem Antrag des Bw. auf Berücksichtigung des § 217 Abs. 5 BAO lässt sich nichts gewinnen, weil die Bestimmung der ausnahmsweisen Säumnis…
…18. September 2008 überwiesen worden seien. Die Wohltat der erhöhten Respirofrist von fünf Tagen bei ausnahmsweiser Säumnis sei nicht zur Anwendung gekommen, weil aus der Sicht der Abgabenbehörde in den letzten sechs Monaten eine Säumnis vorgelegen habe, und zwar hinsichtlich der Abfuhr der Abgaben Lohnsteuer…
…in den letzten sechs Monaten vor Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten vollständig und zeitgerecht entrichtet hat und somit nicht säumig geworden ist. In besagtem Zeitraum musste nach den vorliegenden Kontoabfragen daher auch kein Säumniszuschlag verhängt werden. Es ist daher vom Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis iSd …
…der Säumnis Abgaben nicht zeitgerecht entrichtet hätte. Nach den Kontoauszügen musste während des gesamten Kalenderjahres 2006 kein Säumniszuschlag verhängt werden, da die Abgabepflichtige sämtliche Abgabenschuldigkeiten vollständig und zeitgerecht entrichtet hat. Zu keinem Zeitpunkt bestanden am Abgabenkonto Rückstände. Es ist daher vom Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis…
…Juli 2008 eingelangt, somit um fünf Tage verspätet. Die Ausnahmebestimmung des § 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis nicht mehr als fünf Tage innerhalb sechs Monaten) könne nicht zum Tragen kommen, da auch die Einkommensteuervorauszahlungen 1-3/2008, fällig am 15. Februar 2008, erst am 2…
…der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. Auch der weitere Einwand der Bf. bezüglich der ausnahmsweisen Säumnis geht ins Leere…