…aus, dass die Gutschrift des auf einen Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschusses auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurückwirke. Im Vorlageantrag vom 29. März 2004 wurde von der Bw. eingewendet, dass eine ausnahmsweise Säumnis iSd. § 221 Abs…
…einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 79,08 € fest. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 13.12.2006 Berufung erhoben, die zusammengefasst damit begründet wurde, dass die Voraussetzungen des "§ 221 Abs. 1 BAO" (nunmehr § 217 Abs. 5 BAO) für eine ausnahmsweise Säumnis vorlägen…
…letzte Säumnis am 15.03.2006" gewesen sei. Unter Bezugnahme auf diese Berufungsvorentscheidung ersuchte der Berufungswerber mit einer vom Finanzamt zutreffend als Vorlageantrag gewerteten Eingabe vom 18.10.2006 nochmals den Säumniszuschlag zu "stornieren". Das bisherige Vorbringen wurde wiederholt. Zur Frage der ausnahmsweisen Säumnis im…
…bei der Inanspruchnahme der Rechtswohltat der ausnahmsweisen Säumnis nicht auf fehlendes Verschulden an, sondern darauf, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Unstrittig ist, dass eine Säumigkeit von mehr als fünf Tagen vorliegt und innerhalb der letzten sechs Monate vor Säumnis nicht alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet…
… 211 Abs. 2 BAO (Respirofrist von drei Tagen) und 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis von fünf Tagen) hier Anwendung finden. Dabei handelt es sich aber im Gegensatz zur Rechtsansicht der Bw. um zwei gesondert zu betrachtende Bestimmungen mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen. Die dreitägige Respirofrist…
…Es sei also innerhalb einer ausnahmsweise gemäß § 217 Abs. 5 BAO verlängerten Zahlungsfrist ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden, weswegen auch die Einbringung der Abgabe gemäß § 230 Abs. 3 BAO zum Zeitpunkt des Einbringens des Zahlungserleichterungsansuchens gehemmt gewesen sei. Es werde daher beantragt, den Säumniszuschlag antragskonform aufzuheben. …
…sondern die Bw. hat vielmehr das Risiko bewusst auf sich genommen, die Überweisung "als ausnahmsweise Säumnis" erst fünf Tage nach dem Fälligkeitstag und nicht - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - fristgerecht zu veranlassen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen sind. Wer jedoch allein aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen (Zinsgewinn…
…Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist. Die erste Voraussetzung für das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis zum Fälligkeitszeitpunkt 15. September 2011 ist erfüllt, da die mit 21. September 2011 wirksame…
…Sie ersuche daher, von der Verrechnung des Säumniszuschlages abzusehen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.2.2007 wies das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO über die ausnahmsweise Säumnis nicht zur Anwendung gelangen könne, da es…
…dass die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate nicht säumig gewesen ist. Für das Berufungsverfahren ist die Begünstigung der ausnahmsweisen Säumnis deshalb nicht möglich, da zwar die gegenständliche Säumnis innerhalb der geforderten fünf Tage (hier sogar…
…Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet wird. Aus dem Antrag des Bw. auf Berücksichtigung des § 217 Abs. 5 BAO lässt sich nichts gewinnen, weil die Bestimmung der ausnahmsweisen Säumnis…
…2008 das Rechtsmittel der Berufung. Der Säumniszuschlag sei vorgeschrieben worden, weil die gegenständlichen Abgaben per elektronischer Überweisung (Telebanking) am 18. September 2008 überwiesen worden seien. Die Wohltat der erhöhten Respirofrist von fünf Tagen bei ausnahmsweiser Säumnis sei nicht zur Anwendung gekommen, weil aus der Sicht…
…in den letzten sechs Monaten vor Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten vollständig und zeitgerecht entrichtet hat und somit nicht säumig geworden ist. In besagtem Zeitraum musste nach den vorliegenden Kontoabfragen daher auch kein Säumniszuschlag verhängt werden. Es ist daher vom Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis iSd …
…der Säumnis Abgaben nicht zeitgerecht entrichtet hätte. Nach den Kontoauszügen musste während des gesamten Kalenderjahres 2006 kein Säumniszuschlag verhängt werden, da die Abgabepflichtige sämtliche Abgabenschuldigkeiten vollständig und zeitgerecht entrichtet hat. Zu keinem Zeitpunkt bestanden am Abgabenkonto Rückstände. Es ist daher vom Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis…
…Juli 2008 eingelangt, somit um fünf Tage verspätet. Die Ausnahmebestimmung des § 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis nicht mehr als fünf Tage innerhalb sechs Monaten) könne nicht zum Tragen kommen, da auch die Einkommensteuervorauszahlungen 1-3/2008, fällig am 15. Februar 2008, erst am 2…
…für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Versäumnis kein Verschulden trifft. Im vorliegen Fall ist strittig…
…BAO geregelte Abstandnahme von den Säumnisfolgen (ausnahmsweise Säumnis) nur auf die Entrichtung bzw. Tilgung einer Abgabe, nicht aber auf die Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens. Ein solches muss zur Vermeidung von Säumnisfolgen jedenfalls vor Ablauf der Zahlungsfrist eingebracht werden, um die Festsetzung eines Säumniszuschlages zu verhindern (siehe…
…vom 28. Juni 2002 dargelegten Rechtsansicht - § 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis) sei im gegenständlichen Berufungsfall nicht anwendbar - Folgendes entgegnet: Im Zuge der Abstimmarbeiten für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001, die seitens der steuerlichen Vertretung des Bw. im März 2002 durchgeführt worden seien, sei…
…sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet. Es werde daher ersucht, den Säumniszuschlag zu stornieren. Das Finanzamt wertete dieses Schreiben offenkundig als Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO und erließ einen Abweisungsbescheid mit der Begründung, eine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des …
…des § 217 Abs. 5 BAO über die ausnahmsweise Säumnis nicht zur Anwendung gelangen, da auch die am 16.4.2007 fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer 02/2007 und Lohnabgaben 03/2007) in Höhe von 406.934,78 € erst mit Wirksamkeit 20.4.2007, und damit…