Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0137-S/06
Antrag auf Aufhebung eines Bescheides betreffend Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0137-S/06vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Abweisung eines Antrages auf
Aufhebung gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. April 2005 setzte das Finanzamt
gegenüber der berufungswerbenden GmbH (Bw.) einen Säumniszuschlag
betreffend Umsatzsteuer für Jänner 2005 fest.
Am 16. Juni 2005 richtete die steuerliche Vertreterin
der Bw. an das Finanzamt ein Schreiben betreffend die Stornierung dieses
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO. Sie
führte aus, dass es auf Grund eines Eingabefehlers beim Telebanking (19.
anstelle 15.3.) zu einer verspäteten Überweisung der Umsatzsteuer
für Jänner 2005 gekommen sei. Die Überweisung sei innerhalb der
Frist gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO und § 211
Abs. 2 BAO erfolgt. Die Bw. habe innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet. Es
werde daher ersucht, den Säumniszuschlag zu stornieren.
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben offenkundig als
Antrag gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO und erließ einen
Abweisungsbescheid mit der Begründung, eine ausnahmsweise Säumnis im
Sinne des § 217 Abs. 5 BAO sei nicht gegeben, weil die Bw.
bereits bei der Abstattung der Kammerumlage 7-9/2004 säumig gewesen
sei.
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob die Bw. Berufung mit
folgender Begründung:
Die Kammerumlage 7-9/2004 sei durch die Geltendmachung der
Umsatzsteuergutschrift für September 2004 abgestattet worden, aber statt am
15.11.2004 erst am 16.11.2004, also einen Tag später. Gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO liege eine Säumnis nicht vor, wenn
innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe
zustehenden Frist die Abgabe der empfangsberechtigten Kasse zugehe. Im
vorliegenden Fall sei die Abgabe durch das Umsatzsteuerguthaben gedeckt gewesen,
nur die Meldung des Guthabens sei um einen Tag verspätet erfolgt. Dieser
Sachverhalt könne die Bw. nicht zu einer säumigen Abgabepflichtigen
machen. Daher werde nochmals die Stornierung des Säumniszuschlages
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehöde zweiter Instanz. Darin wird
ausgeführt, dass Steuerpflichtige, welche ihre Abgaben mit Guthaben
verrechnen, schlechter gestellt würden als jene, welche die Abgaben im
Zahlungsverkehr begleichen. Es würden gleiche Sachverhalte ungleich
behandelt, denn im einen Fall führe die um einen Tag verspätete
Einzahlung nicht zu einer Säumnis, im anderen Fall führe die - durch
Verrechnung einer Gutschrift - um einen Tag zu spät entrichtete
Abgabe zu einer Säumnis. Um dem Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen und
alle Steuerpflichtigen gleich zu behandeln, werde die Stornierung des
Säumniszuschlages beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist
nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Im
gegenständlichen Berufungsverfahren ist daher zu prüfen, ob der
Bescheid vom 11. April 2005 über den Säumniszuschlag den
gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Für eine Abgabe, welche nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird, sind gemäß den Bestimmungen des
§ 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Nach Abs. 5
leg.cit. entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und
der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat. Für die
Zeitgerechtigkeit der Entrichtung ist die Einhaltung der Zahlungsfristen
(Fälligkeitszeitpunkte, Nachfristen) maßgeblich (Ritz, BAO-Kommentar,
§ 217 TZ 37).
Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt
eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar. Liegt somit
eine Säumnis vor, so ist von der Behörde zwingend ein
Säumniszuschlag zu verhängen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges unbeachtlich.
Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden
der Partei voraus (Ritz, BAO-Kommentar, § 217 Tz 1).
Fest steht, dass die Umsatzsteuer für Jänner 2005
verspätet, aber innerhalb der im § 217 Abs. 5 BAO genannten
Frist entrichtet wurde. Unbestritten ist auch, dass die Voranmeldung des
Umsatzsteuerüberschusses für September 2004 am 16.11.2004 erfolgte.
Die Gutschrift aus einer Umsatzsteuervoranmeldung wirkt gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes zurück. Daher steht fest, dass die Kammerumlage
7-9/2004 am 16.11.2004 entrichtet wurde und somit verspätet ist, wenn auch
nur um einen Tag.
Die Bestimmung des § 211 Abs. 2 BAO und die
dort genannte Respirofrist bezieht sich ausschließlich auf bestimmte
Entrichtungsformen, nämlich auf Einzahlungen durch Postüberweisung und
auf Banküberweisungen. Sinn der Bestimmung über Respirofristen ist
keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung;
vielmehr ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass die Bearbeitung
von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (VwGH
22.3.2000, 99/13/0264). Es entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen, dass
es für die Entrichtung von Abgaben durch die Verwendung von Gutschriften
keine Respirofrist gibt.
Für die Verhängung von
Säumniszuschlägen kommt zwingend eine rein formalistische
Betrachtungsweise zur Anwendung. Daher muss es ohne Belang bleiben, dass die
Säumnis bei der Entrichtung der Kammerumlage nur einen Tag
beträgt.
Da somit die Voraussetzungen der ausnahmsweisen
Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO im
gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind, entspricht der Bescheid
über den Säumniszuschlag vom 11. April 2005 nach den obigen
Ausführungen dem Gesetz. Daher kann auch eine Aufhebung dieses Bescheides
gemäß
§ 299 BAO nicht in Betracht kommen.
Aus diesen Gründen musste der Berufung gegen den
Abweisungsbescheid des Finanzamtes der Erfolg versagt bleiben.
Salzburg, am
23. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0137-S/06
- Stammnummer
- 21544
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF