Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0821-L/07
Säumniszuschlag bei missbräuchlicher Verwendung der Respirofrist als Zahlungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0821-L/07vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F-GmbH, vom 18. Juni 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. Juni 2007 zu 000/0000 über
die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Da die am 15.5.2007 fällig gewesenen
Selbstbemessungsabgaben erst mit einer am 22.5.2007 am empfangsberechtigten
Konto des Finanzamtes eingelangten Überweisung entrichtet worden waren,
wurden mit Bescheid vom 11.6.2007 folgende erste Säumniszuschläge
festgesetzt:
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Abgabe
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Frist
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Betrag
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Säumniszuschlag
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Umsatzsteuer
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03/2007
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15.05.2007
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480.362,35
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9.607,25
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Lohnsteuer
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04/2007
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15.05.2007
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23.992,31
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479,85
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Dienstgeberbeitrag
(DB)
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04/2007
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15.05.2007
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31.495,65
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629,91
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Zuschlag zum
DB
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04/2007
|
15.05.2007
|
2.519,65
|
50,39
Die Festsetzungen seien erforderlich gewesen, weil die
angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der obenstehenden Fristen
entrichtet worden seien.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 18.6.2007
Berufung erhoben. Die Zahlung sei termingerecht an die Bank weitergeleitet
worden. Außerdem sei die Zahlung auch mit dem richtigen Valutadatum
verbucht worden, sodass aus Sicht der Berufungswerberin kein Versäumnis
ihrerseits festzustellen sei. Sollte sich trotzdem ein Versäumen ergeben
haben, könne das lediglich durch ein technisches Problem bei der
Weiterleitung bzw. der Verbuchung der Zahlung entstanden sein. Außerdem
sei die Berufungswerberin ihren Zahlungsverpflichtungen stets termingerecht
nachgekommen. Aus den angeführten Gründen werde ersucht, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Einbringung bis zur
Berufungserledigung auszusetzen.
Als Beilage wurde der Überweisungsauftrag zu der
mittels Internetbanking veranlassten Zahlung beigeschlossen. Demnach wurde die
Überweisung am 18.5.2007 mit Durchführungsdatum 21.5.2007
veranlasst.
In einem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
20.3.2007 wurde der Berufungswerberin zur Wahrung des Parteiengehörs
Gelegenheit geboten, zu nachstehenden Feststellungen binnen einer Frist von zwei
Wochen ab Zustellung des Vorhaltes Stellung zu nehmen:
"1) Die Überweisung
des Betrages von 538.369,96 € zur Abdeckung der am 15.5.2007 fällig
gewesenen Umsatzsteuer 03/2007 und der Lohnabgaben 04/2007 wurde laut Beilage zu
Ihrer Berufung am 18.5.2007 mit Durchführungsdatum 21.5.2007 veranlasst.
Diese von Ihrem Konto
(Kto-Nr. 000) veranlasste
Überweisung langte am 22.5.2007 am empfangsberechtigten PSK-Konto des
Finanzamtes ein (siehe die angeschlossenen Beilagen). Ein technisches Problem
bei der Weiterleitung bzw. der Verbuchung der Zahlung ist im
gegenständlichen Fall nicht erkennbar, vielmehr wird eine an einem
bestimmten Werktag von der Auftraggeberbank veranlasste Überweisung
regelmäßig erst am nächsten Werktag auf dem Bankkonto des
Empfängers gutgeschrieben.
2) Im
gegenständlichen Fall kann die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO
über die ausnahmsweise Säumnis nicht zur Anwendung gelangen, da auch
die am 16.4.2007 fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer
02/2007 und Lohnabgaben 03/2007) in Höhe von 406.934,78 € erst mit
Wirksamkeit 20.4.2007, und damit nach Ablauf der dreitägigen Respirofrist
des § 211 Abs. 2 BAO, entrichtet worden waren (siehe
Beilagen)."
Dem Vorhalt waren als Beilagen EDV-Auszüge zu den
angesprochenen Überweisungen von 538.369,96 € und 406.934,78 €
angeschlossen, denenzufolge der erstgenannte Betrag mit Wirksamkeit 22.5.2007
und der zweitgenannte Betrag mit Wirksamkeit 20.4.2007 entrichtet wurde.
Die Berufungswerberin gab zu dem nachweislich am 21.3.2008
zugestellten Vorhalt keine Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz,
BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und
die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare
oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen
des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den
von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein
(grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (z.B. UFS 8.10.2004,
RV/0647-L/04 mwN).
Die Berufungswerberin brachte in der gegenständlichen
Berufung hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie aus den dort
angeführten Gründen ihrer Ansicht nach kein (grobes) Verschulden an
der eingetretenen Säumnis treffe. Es ist daher das Vorliegen der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu
prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung
eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei
fehlendem grobem Verschulden an der Säumnis eine Begünstigung
darstellt. Bei derartigen Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (UFS 4.11.2004,
RV/0390-L/04; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112
zu § 212 BAO).
Bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein
sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse gelten die Abgaben am Tag der
Gutschrift als entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO). Da
Banküberweisungen regelmäßig eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen, und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn die Zahlung am Bankkonto
des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben wird, würde eine
Einzahlung von Abgabenschulden erst am Fälligkeitstag regelmäßig
zu einer verspäteten Abgabenentrichtung führen. Der Gesetzgeber hat
aus diesem Grund in § 211 Abs. 2 BAO eine dreitägige Respirofrist
eingeführt. Erfolgt demnach die Gutschrift im Sinne des § 211 Abs. 1
lit. d BAO zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf
der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung
ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind
Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der
24. Dezember nicht einzurechnen.
Die Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO dient keineswegs
der Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung, sondern soll
allein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Bearbeitung von
Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (VwGH
24.4.1996, 94/13/0020; VwGH 22.3.2000, 99/13/0264; ebenso UFS 22.8.2007,
RV/0844-L/06). Wird diese Respirofrist als weitere Frist zur Abgabenentrichtung
verwendet, und lässt der Abgabenschuldner die Überweisung erst am
letzten Tag der Respirofrist durchführen, so stellt dies einen Missbrauch
der Respirofrist und damit ein grobes Verschulden im Sinne des § 217
Abs. 7 BAO dar (UFS 7.11.2007, RV/0104-L/07).
Im gegenständlichen Fall waren die den
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben am 15.5.2007 fällig.
Die Überweisung zur Abdeckung dieser Abgaben wurde erst am 18.5.2007 mit
Durchführungsdatum 21.5.2007, somit unter voller Ausnutzung der
dreitägigen Respirofrist, die am 21.5.2007 endete, veranlasst. Durch diese
missbräuchliche Verwendung der Respirofrist als zusätzliche
Zahlungsfrist trifft die Berufungswerberin ein grobes Verschulden an der
eingetretenen Säumnis, sodass eine auf § 217 Abs. 7 BAO gestützte
Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung der gegenständlichen
Säumniszuschläge im vorliegenden Fall nicht möglich ist.
Wie bereits im Vorhalt vom 20.3.2008 festgestellt, ist auch
ein technisches Problem bei der Weiterleitung bzw. der Verbuchung der Zahlung im
gegenständlichen Fall nicht erkennbar, da eine an einem bestimmten Werktag
von der Auftraggeberbank veranlasste Überweisung regelmäßig erst
am nächsten Werktag auf dem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben
wird. Dass die am 21.5.2007 durchgeführte Überweisung erst am
22.5.2007 am Konto des Finanzamtes gutgeschrieben wurde, entspricht daher dem
gängigen Verlauf einer Entrichtung mittels Banküberweisung.
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 2 entsteht nicht, soweit
die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie
beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der
dort genannten Frist (§ 217 Abs. 5 BAO).
Wie bereits im Vorhalt vom 20.3.2008 festgestellt, kann im
gegenständlichen Fall diese Bestimmung über die ausnahmsweise
Säumnis nicht zur Anwendung gelangen, da auch die am 16.4.2007, und damit
innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 217 Abs. 5 BAO fällig
gewesenen Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer 02/2007 und Lohnabgaben 03/2007)
in Höhe von 406.934,78 € verspätet, nämlich erst mit
Wirksamkeit 20.4.2007, und damit nach Ablauf der dreitägigen Respirofrist
des § 211 Abs. 2 BAO, entrichtet worden waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0821-L/07
- Stammnummer
- 34375
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF