…auf das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis der Beschwerde stattzugeben und den festgesetzten Säumniszuschlag aufzuheben. Rechtslage § 217 BAO lautet: Abs. 1: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.…
…aus, dass die Gutschrift des auf einen Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschusses auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurückwirke. Im Vorlageantrag vom 29. März 2004 wurde von der Bw. eingewendet, dass eine ausnahmsweise Säumnis iSd. § 221 Abs…
…a. Zahlung vom 02.04.2024 zu richten. Während das Zollamt meint, diese Entrichtung der Biersteuer am 02.04.2024 sei verspätet erfolgt und hinsichtlich der hier zu betrachtenden Überweisung vom 02.09.2024 läge eine ausnahmsweise Säumnis daher nicht vor, vertritt die Bf. die…
…auch UFS 03.07.2007, RV/0496-L/06). Im Sinne obiger Ausführungen würde es dem Sinn des Säumniszuschlages zuwiderlaufen, den Tatbestand der ausnahmsweisen Säumnis im vorliegenden Fall als nicht anwendbar zu erachten. Zur Konkretisierung hinsichtlich der kurzfristigen Finanzierungsschwierigkeiten (hinsichtlich des Antrages nach § 217 Abs…
…einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 79,08 € fest. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 13.12.2006 Berufung erhoben, die zusammengefasst damit begründet wurde, dass die Voraussetzungen des "§ 221 Abs. 1 BAO" (nunmehr § 217 Abs. 5 BAO) für eine ausnahmsweise Säumnis vorlägen…
…letzte Säumnis am 15.03.2006" gewesen sei. Unter Bezugnahme auf diese Berufungsvorentscheidung ersuchte der Berufungswerber mit einer vom Finanzamt zutreffend als Vorlageantrag gewerteten Eingabe vom 18.10.2006 nochmals den Säumniszuschlag zu "stornieren". Das bisherige Vorbringen wurde wiederholt. Zur Frage der ausnahmsweisen Säumnis im…
…bei der Inanspruchnahme der Rechtswohltat der ausnahmsweisen Säumnis nicht auf fehlendes Verschulden an, sondern darauf, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Unstrittig ist, dass eine Säumigkeit von mehr als fünf Tagen vorliegt und innerhalb der letzten sechs Monate vor Säumnis nicht alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet…
… 211 Abs. 2 BAO (Respirofrist von drei Tagen) und 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis von fünf Tagen) hier Anwendung finden. Dabei handelt es sich aber im Gegensatz zur Rechtsansicht der Bw. um zwei gesondert zu betrachtende Bestimmungen mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen. Die dreitägige Respirofrist…
…Es sei also innerhalb einer ausnahmsweise gemäß § 217 Abs. 5 BAO verlängerten Zahlungsfrist ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden, weswegen auch die Einbringung der Abgabe gemäß § 230 Abs. 3 BAO zum Zeitpunkt des Einbringens des Zahlungserleichterungsansuchens gehemmt gewesen sei. Es werde daher beantragt, den Säumniszuschlag antragskonform aufzuheben. …
…sondern die Bw. hat vielmehr das Risiko bewusst auf sich genommen, die Überweisung "als ausnahmsweise Säumnis" erst fünf Tage nach dem Fälligkeitstag und nicht - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - fristgerecht zu veranlassen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen sind. Wer jedoch allein aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen (Zinsgewinn…
…Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist. Die erste Voraussetzung für das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis zum Fälligkeitszeitpunkt 15. September 2011 ist erfüllt, da die mit 21. September 2011 wirksame…
…Sie ersuche daher, von der Verrechnung des Säumniszuschlages abzusehen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.2.2007 wies das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO über die ausnahmsweise Säumnis nicht zur Anwendung gelangen könne, da es…
…gemäß § 217 Abs. 5 BAO um Berücksichtigung einer ausnahmsweisen Säumnis, da die verspätete Zahlung innerhalb von 5 Tagen erfolgt sei und in den davorliegenden sechs Monaten alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet worden wären. Die verspätete Überweisung sei einmalig durch einen Personalengpass aufgrund urlaubs- bzw. krankheitsbedingter Abwesenheit…
…dass die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate nicht säumig gewesen ist. Für das Berufungsverfahren ist die Begünstigung der ausnahmsweisen Säumnis deshalb nicht möglich, da zwar die gegenständliche Säumnis innerhalb der geforderten fünf Tage (hier sogar…
…Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet wird. Aus dem Antrag des Bw. auf Berücksichtigung des § 217 Abs. 5 BAO lässt sich nichts gewinnen, weil die Bestimmung der ausnahmsweisen Säumnis…
…2008 das Rechtsmittel der Berufung. Der Säumniszuschlag sei vorgeschrieben worden, weil die gegenständlichen Abgaben per elektronischer Überweisung (Telebanking) am 18. September 2008 überwiesen worden seien. Die Wohltat der erhöhten Respirofrist von fünf Tagen bei ausnahmsweiser Säumnis sei nicht zur Anwendung gekommen, weil aus der Sicht…
…in den letzten sechs Monaten vor Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten vollständig und zeitgerecht entrichtet hat und somit nicht säumig geworden ist. In besagtem Zeitraum musste nach den vorliegenden Kontoabfragen daher auch kein Säumniszuschlag verhängt werden. Es ist daher vom Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis iSd …
…der Säumnis Abgaben nicht zeitgerecht entrichtet hätte. Nach den Kontoauszügen musste während des gesamten Kalenderjahres 2006 kein Säumniszuschlag verhängt werden, da die Abgabepflichtige sämtliche Abgabenschuldigkeiten vollständig und zeitgerecht entrichtet hat. Zu keinem Zeitpunkt bestanden am Abgabenkonto Rückstände. Es ist daher vom Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis…
…Juli 2008 eingelangt, somit um fünf Tage verspätet. Die Ausnahmebestimmung des § 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis nicht mehr als fünf Tage innerhalb sechs Monaten) könne nicht zum Tragen kommen, da auch die Einkommensteuervorauszahlungen 1-3/2008, fällig am 15. Februar 2008, erst am 2…
…der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. Auch der weitere Einwand der Bf. bezüglich der ausnahmsweisen Säumnis geht ins Leere…