…212a Abs. 8 BAO die Möglichkeit hatte eine allfällig entstehende Zinsenbelastung zu vermindern, indem er ausgesetzte Abgabenschuldigkeiten zur Gänze oder teilweise entrichtet oder durch Verwendung von sonstigen Gutschriften oder Guthaben tilgt. Diese gesetzliche Möglichkeit sei seit Ergehen der Berufungsentscheidung nicht in Anspruch genommen worden, ein…
…worden wäre. Der Ansicht der Bw., wonach die Bestimmung des § 212a Abs. 8 BAO betreffend die Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt wäre, auch auf Fälle einer bloß beantragten Aussetzung der Einhebung anzuwenden wäre, wäre entgegenzuhalten, dass die Rechtsfolgen des Aussetzungsantrages im Abs. 5 leg…
…die Abgabenschuld bei einer stattgebenden Berufungsentscheidung vermindern würde. Nach § 212 a Abs. 9 BAO sind AE-Zinsen nicht nur für (bescheidmäßig) ausgesetzte Abgabenschuldigkeiten zu entrichten, sondern auch für Abgabenschuldigkeiten, für die auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde…
…8 BAO zu verweisen, wonach der Abgabepflichtige die Möglichkeit hat, eine allfällig entstehende Zinsenbelastung zu vermindern, indem er ausgesetzte Abgabenschuldigkeiten zur Gänze oder teilweise entrichtet oder durch Verwendung von sonstigen Gutschriften oder Guthaben ( § 215 Abs. 4 BAO) tilgt. Der beantragten Herabsetzung der AE-Zinsen auf…
…BAO zu verweisen, wonach der Abgabepflichtige die Möglichkeit hat, eine allfällig entstehende Zinsenbelastung zu vermindern, indem er ausgesetzte Abgabenschuldigkeiten zur Gänze oder teilweise entrichtet oder durch Verwendung von sonstigen Gutschriften oder Guthaben ( § 215 Abs. 4 BAO) tilgt. Zur teilweisen Stattgabe ist festzuhalten, dass der Erstbescheid…
…Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in …
…des Bw. betreffend Nichtverbuchung der Berufungsentscheidung vom 23. Mai 2005 war auf Grund der zwischenzeitig erfolgten Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 15. Februar 2002 mangels nunmehriger Relevanz nicht mehr zu prüfen. Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8…
…als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von € 92.310,09 in Anspruch. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Es liege keine schuldhafte Verletzung der auferlegten Pflichten durch den…
…77 S) sowie der Umsatzsteuer 1997 im Betrag von 11.320,97 € (entspricht 155.780 S) wieder auf. Am 27. 2. 2004 wurde die Einbringung dieser Abgabenschuldigkeiten wiederum ausgesetzt. Mit Bescheid vom 23. 3. 2004 bewilligte das Finanzamt (zufolge eines Aktenvermerkes vom 15. 3…
…hat der Verwaltungsgerichtshof die Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen (insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 16.8.2006 gemäß § 281 BAO ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren kann daher nunmehr fortgesetzt werden. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs…
…In diesem Fall hätte der Bw gem § 212 a Abs. 8 BAO die Verwendung der Gutschriften zur Entrichtung und Tilgung der ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten verlangen können. Die diesbezügliche Absicht sei bereits daraus ersichtlich, dass eben nur der Saldo aus bestrittenen Nachforderungen und den erwarteten Gutschriften zur…
…Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Nach Abs. 8 dieser Bestimmung dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1…
…dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige…
… 231 Abs. 1 BAO geführt haben, sind nämlich in Höhe der sich aus der Arbeitnehmerveranlagung ergebenden Gutschriften weggefallen. Die ausgesetzte Einbringung war daher wieder aufzunehmen, womit die Abgabenschuldigkeiten wieder fällig waren. Die im § 239 Abs. 2 BAO normierte Drei-Monatsfrist wurde eingehalten. Dem Bw kann…
…Abs. 1 BAO die Einhebungsverjährung eingetreten sei. Wenn das Finanzamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides meine, dass dem deshalb nicht so sei, weil die in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten als hinsichtlich ihrer Einhebung ausgesetzt zu gelten hätten, da der diesbezügliche Aufhebungsbescheid gemäß § 212a Abs. 5…
…beantragte der Bw. ihm Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 17.893,62 € nachzusehen. Zur Begründung wurde vorgebracht, auf dem Abgabenkonto des Bw. seien in den beiden letzten Jahren bisher ausgesetzte Beträge in Höhe von insgesamt 25.160,90 € erneut vorgeschrieben worden. Im Einzelnen handelt…
… 231 ausgesetzt ist. Gemäß Abs. 5 entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die Gebarung…
…Bw) erhob mit Schreiben vom 21. November 2001 gegen die im Gefolge einer Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 sowie den Einkommensteuerbescheid 1999 des Finanzamtes Z Berufung. Gleichzeitig beantragte er hinsichtlich der strittigen Abgabenschuldigkeiten die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, die auch bewilligt wurde.…
…95/15/0130). Im gegenständlichen Fall wurde zum Vorliegen dieses Unbilligkeitsgrundes vorgebracht, dass der aushaftende (Anmerkung der Rechtsmittelbehörde: vollstreckbare und von der Einbringung ausgesetzte) Abgabenrückstand Ergebnis bzw. Folge einer krassen Fehlentscheidung der am wiederaufgenommenen Einkommensteuerverfahren für 1985 beteiligt gewesenen Abgabenbehörden sei. Es wäre damals eine…
…dass es sich beim vorgenannten Betrag um den Differenzbetrag zwischen der mit Bescheid vom 30.3.1994 ausgesetzten Abgabenschuldigkeit (281.918 ATS = 20.487,78 €) und der aus der zweiten Berufungsvorentscheidung vom 3.2.1998 resultierenden Abgabengutschrift (189.736 ATS = 13.788…