Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0954-L/06
Verschuldensunabhängige Festsetzung von Aussetzungszinsen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0954-L/06vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aussetzungszinsen sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 212a Abs. 9 BAO unabhängig davon, ob dem Berufungswerber an der langen Verfahrensdauer ein Verschulden trifft, festzusetzen. Nach der Intention des Gesetzgebers stellen Aussetzungszinsen nämlich ein Äquivalent für den vom Abgabepflichtigen in Anspruch genommenen Abgabenzahlungsaufschub dar, durch das jener Zinsvorteil ausgeglichen werden soll, der erwirkt wurde, weil die Abgabenschuldigkeit erst später entrichtet wurde (Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Aufl., Wien 2005, Tz. 32 zu § 212a).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. FH, X Y, Sweg, vertreten
durch RGmbH, A Y, Mstraße, vom 7. März 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Y vom 7. Februar 2006 über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) erhob mit
Schreiben vom 21. November 2001
gegen die im Gefolge einer Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide
1999 und 2000 sowie den Einkommensteuerbescheid 1999 des Finanzamtes Z
Berufung. Gleichzeitig beantragte er hinsichtlich der strittigen
Abgabenschuldigkeiten die Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO, die auch bewilligt
wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2003 wurde
die gegenständliche Berufung erledigt und der
Ablauf der Aussetzung der Einhebung
verfügt.
In der Folge beantragte der Bw innerhalb mehrmals
verlängerter Frist mit Schreiben vom 5. Jänner 2004 die
Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im gleichen Schreiben ersuchte er
wiederumum Aussetzung der Einhebung der
strittigen Abgabenbeträge. Nachdem dieser Antrag zunächst
mangels Darstellung der entsprechenden Beträge zurückgewiesen worden
war und der Bw im Rahmen einer Berufung (Schreiben vom 7. Juli 2004) gegen
den entsprechenden Zurückweisungsbescheid diese Darstellung nachgeholt
hatte, wurde mit Bescheiden vom
30. September 2004 die Aussetzung
der Einhebung hinsichtlich folgender Beträge bewilligt:
|
Umsatzsteuer 1999
|
4.803,92 €
|
Einkommensteuer 1999
|
542,64 €
|
Umsatzsteuer 2000 (Differenz
Vorauszahlungen/Zahllast lt. angefochtenem Bescheid)
|
16.656,54 €
|
Umsatzsteuer 2000 (Differenz Zahllast lt.
angefochtenem Bescheid und Berufungsvorentscheidung)
|
942,64 €
(Ausgesetzte Umsatzsteuer 2000 also insgesamt
17.599,18 €)
Im Gefolge einer vom Finanzamt Y durchgeführten
Betriebsprüfung erging bezüglich Umsatzsteuer 2000 am
7. Februar 2006 abermals ein
(endgültiger) Bescheid, mit dem die
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 mit
18.520,02 € festgesetzt wurde.
Im Vorfeld dieser Bescheiderlassung hatte der Bw am
3. Februar 2006 in einer
"Niederschrift
über die Erklärung von
Rechtsmittelverzichten" einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der "zu
erteilenden Bescheide" betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre
2000 bis 2004 abgegeben, wonach gegenüber den bisherigen Festsetzungen
insgesamt 92.888,83 € mehr an Umsatz- und Einkommensteuer 2000 bis
2004 (Umsatzsteuer 74.884,02 € - darin enthalten 4.885,43 €
an Umsatzsteuer 2000; Einkommensteuer 18.004,81 €) zu bezahlen
wären.
Anlässlich einer zweiten mit gleichem Datum
(3. Februar 2006) aufgenommenen
Niederschrift hatte der Bw außerdem seine
Berufung vom 21. November 2001
gegen den ursprünglichen (vorläufigen) Umsatzsteuerbescheid des
Finanzamtes Z für das Jahr 2000
zurückgezogen.
Gleichzeitig mit der Erlassung des Umsatzsteuerbescheides
für das Jahr 2000 vom 7. Februar
2006 wurde vom Finanzamt Y ein Bescheid
über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung
erlassen. Damit wurde unter Hinweis auf eine Berufungserledigung
hinsichtlich des Betrages von
4.885,36 € an Umsatzsteuer 2000
der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
verfügt. Bei diesem Betrag handelte es sich um den
Differenzbetrag zwischen ursprünglich vom Bw entrichteten Vorauszahlungen
(187.617,00 S = 13.634,66 €) und und Zahllast laut letztem
Bescheid vom 7. Februar 2006 (18.520,02 €).
Ebenfalls mit Datum vom
7. Februar 2006 wurde der im
gegenständlichen Berufungsverfahren angefochtene
Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen erlassen, indem für den Zeitraum vom 8. Juli
2004 (Tag nach dem Tag der Antragstellung = Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid mit Darstellung des Betrages) bis 7. Februar
2006 241,75 € an Aussetzungszinsen
festgesetzt wurden. Als Berechnungsgrundlage diente jener
Aussetzungsbetrag von 4.885,36 €, anlässlich welchen der Ablauf
der Aussetzung der Einhebung am gleichen Tag bescheidmäßig
verfügt worden war.
Mit Schreiben vom 7. März 2006 erhob der
Pflichtige gegen den angeführten Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen Berufung und
begründete diese folgendermaßen:
"Die
Aussetzung und Prüfungsverzögerung über 2 Jahre wäre durch
die Beschlagnahme von Unterlagen und die nicht gewährte Akteneinsicht
verursacht worden. Die Verzögerung bzw. Aussetzung habe daher nicht er
verschuldet und könne ihm daher nicht angelastet
werden!
Außerdem sei die
separate Vorschreibung der ausgesetzten Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
4.885,36 € wegen des Generalvergleiches nicht gerechtfertigt, weil der
vereinbarte Pauschalbetrag alle Forderungen enthalten
hätte.
Eine derartige
zusätzliche Vorschreibung wäre ein Bruch der
Vereinbarung.
Zusätzliche
Forderungen könnten daher keinesfalls akzeptiert werden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. August
2006 wurde die gegenständliche Berufung unter anderem unter Hinweis
darauf, dass über die Richtigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der
Abgabenvorschreibung selbst nicht im Verfahren betreffend Aussetzungszinsen
abgesprochen und in der Vorschreibung von Aussetzungszinsen mangels Zusage kein
Bruch einer Vereinbarung erblickt werden könne, als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schreiben vom
11. September 2006 beantragte der
Bw die Vorlage seiner Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies darauf hin,
dass die Begründung in der Berufungsvorentscheidung nicht zutreffend
sei.
Mit Vorlagebericht vom
20. September 2006 legte das Finanzamt Y die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall die
Vorschreibung von Aussetzungszinsen in
Höhe von 241,75 €, die im
Gefolge der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO im Zusammenhang mit der
Umsatzsteuer für das Jahr 2000
für den Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis
7. Februar 2006 festgesetzt wurden.
Gemäß
§
212a Abs. 1 BAO "
ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer
Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld."
§ 212a Abs. 5 BAO
lautet
folgendermaßen: "Die Wirkung
einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet
mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus.
Wurden dem
Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen
als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung
ein."
Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht die Wirkung einer
Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten also in einem
Zahlungsaufschub, der (siehe Abs. 5
erster und zweiter Satz leg. cit.) nicht automatisch mit Berufungserledigung,
sondern erst mit
bescheidmäßiger
Verfügung des Aussetzungsablaufes oder ihrem Widerruf nach § 294
BAO endet.
Nach § 212a Abs. 9
BAO "
sind für
Abgabenschuldigkeiten,
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6)
oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."
Im gegenständlichen Fall war auf Grund eines Antrages
des Bw's mit Bescheid vom 30. September 2004 unter anderem im Zusammenhang
mit der Umsatzsteuer 2000 (16.656,54 € + 942,64 € =
17.599,18 €) eine Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO bewilligt worden.
Grundlage für diese Bewilligung war das anhängige
Berufungsverfahren auf Grund der Berufung bzw. des nach Ergehen einer
Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrages des Bw's gegen die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 sowie den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 22. Oktober 2001.
Im Gefolge der Schlussbesprechung zur vom Finanzamt Y
für die Jahre 2000 bis 2004 durchgeführten Betriebsprüfung zog
der Bw am 3. Februar 2006 seine
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 im Hinblick auf den nunmehr auf
Grund der Betriebsprüfung zu ergehenden neuen (endgültigen)
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000
zurück.
Anlässlich der Erlassung dieses Umsatzsteuerbescheides
für das Jahr 2000 am
7. Februar
2006 wurde seitens des Finanzamtes
gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer
2000 im Ausmaß von
4.885,36 € verfügt. Dabei
handelte es sich um jenen Teilbetrag des ausgesetzten Gesamtbetrages an
Umsatzsteuer 2000 (17.599,18 €), der auf Grund des nunmehrigen
Umsatzsteuerbescheides 2000 vom 7. Februar 2006 gegenüber den bereits
vom Bw geleisteten Vorauszahlungen noch offen bzw. zu entrichten war.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass dieser
Bescheid über den Ablauf einer
Aussetzung der Einhebung einen eigenen
rechtsmittelfähigen (siehe Rechtsmittelbelehrung) darstellt, der vom Bw
nicht angefochten wurde und im gegenständlichen Verfahren auch nicht in
Streit stand. Der angeführte Ablaufbescheid erwuchs damit in
Rechtskraft und war im gegenständlichen Berufungsverfahren daher nicht zu
prüfen, ob der Ablauf der Aussetzung der Einhebung am 7. Februar 2006
infolge Berufungserledigung zu Recht erfolgt war (etwa weil die betreffende
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 zwar am 3. Februar 2006
zurückgezogen, aber formal noch nicht für gegenstandslos erklärt
worden wäre).
Gesetzliche Folge dieses bescheidmäßig
verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung war aber nach § 212a
Abs. 9 BAO wiederum, dass nun - da ja eine Aussetzung der Einhebung hinsichtlich
Umsatzsteuer 2000 nicht mehr aufrecht war -
Aussetzungszinsen vorzuschreiben waren
(siehe hiezu auch VwGH 21.7.1998, 98/14/0101). Auch diese Vorschreibung
hatte mit Bescheid zu erfolgen, wobei anzumerken ist, dass - wie sich aus der
Gesetzesstelle des § 212a Abs. 9 BAO ergibt - eine solche nicht im
behördlichen Ermessen liegt, sondern
zwingend vorzunehmen ist.
Die vom Bw in seinem Berufungsschreiben ins Treffen
geführten Argumente, dass die Verzögerung wegen der Beschlagnahme
seiner Unterlagen und nicht gewährter Akteneinsicht nicht von ihm
verschuldet worden wäre, konnten dem gegenständlichen Begehren
insofern nicht zum Erfolg verhelfen, als die Klärung der
Verschuldensfrage keinen Einfluss auf
die Vorschreibung der Aussetzungszinsen hat. Aussetzungszinsen sind vielmehr bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 212a Abs. 9 BAO zwingend
vorzuschreiben und obliegt es der Abgabenbehörde nicht, im Rahmen einer
Ermessensübung (etwa im Zusammenhang mit einer Verschuldensprüfung)
hievon abzusehen.
Dies erklärt sich aus der
Intention des Gesetzgebers: Danach
sollen Aussetzungszinsen nämlich ein Äquivalent für den vom
Abgabepflichtigen in Anspruch genommenen Abgabenzahlungsaufschub darstellen,
durch das jener Zinsvorteil ausgeglichen werden soll, der erwirkt wurde, weil
die Abgabenschuldigkeit erst später entrichtet wird (Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 32 zu
§ 212a).
Was den Einwand des Bw's anlangt, dass die separate
Vorschreibung des Umsatzsteuerbetrages 2000 in Höhe von
4.885,36 € wegen des Generalvergleiches nicht gerechtfertigt
wäre, weil der vereinbarte Pauschalbetrag alle Forderungen enthalten
hätte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Verfahren betreffend
Aussetzungszinsen über die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung im
Abgabenbescheid nicht zu befinden ist (in diesem Sinne auch VwGH 27.1.1998,
98/14/0101). Abgesehen von dem im 2. Satz des § 212a Abs. 9 BAO
ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld stellt die Feststellung des ausgesetzten Betrages im
Aussetzungsbescheid die Grundlage für die mit weiterem Bescheid
vorzuschreibendem Aussetzungszinsen dar.
Im gegenständlichen Fall wurde durch die
nachträgliche Herabsetzung der
Abgabenschuld durch den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 7. Februar
2006 dieser ausgesetzte Betrag laut Aussetzungsbescheid vom 30. September
2004 in Höhe von 17.599,18 € entsprechend § 212a
Abs. 9 2. Satz BAO auf den Betrag von 4.885,36 € (=
Differenz zwischen Zahllast laut Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 7.2.2006 und
bisher in Form von Vorauszahlungen entrichteter Umsatzsteuer 2000)
reduziert.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass laut Niederschrift
über den Rechtsmittelverzicht vom 3. Februar 2006 dieser Betrag
(4.885,43 € - Centdifferenz von 0,07 € auf Grund der
Umrechnung) im Übrigen auch als
"Mehrbetrag" an Umsatzsteuer 2000 im
Gesamtbetrag von 92.888,83 € enthalten ist und insofern gegenüber
dem in der Niederschrift ausgewiesenen Pauschalbetrag keine zusätzliche
Forderung darstellt.
Über eine
Vereinbarung hinsichtlich der
Aussetzungszinsen geht aus der gegenständlichen Niederschrift nichts
hervor, wobei in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass eine solche
zwischen Betriebsprüfer und Pflichtigen über die Nichtvorschreibung
von Aussetzungszinsen die Abgabenbehörde auch nicht ermächtigt
hätte, von der Vorschreibung von Aussetzungszinsen abzusehen, da eine
entsprechende Vereinbarung von Organwaltern des Abgabengläubigers nicht
rechtswirksam abgeschlossen werden kann. Abmachungen zwischen dem
Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der
Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die
Abgabenforderung - sind nämlich grundsätzlich
ohne abgabenrechtliche Bedeutung (Ritz,
a.a.O., Tz 10 zu § 4; VwGH 27.7.1994, 92/13/0058; 18.9.2002,
97/17/0330). Eine ausdrückliche Ermächtigung für eine derartige
Vereinbarung findet sich im Gesetz nicht.
Insgesamt konnte sohin auf Grund obiger Ausführungen
in der Vorschreibung von Aussetzungszinsen durch den angefochtenen
Aussetzungszinsenbescheid keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Auch die Vorschreibung für den Zeitraum ab
8. Juli 2004 (= Tag nach der Einbringung der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid mit Darstellung des Betrages) bis 7. Februar
2006 (= Ablauf der Aussetzung der Einhebung) entspricht dem Gesetz, da
Aussetzungszinsen - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur
(siehe VwGH 19.2.1997, 95/13/0046) dezidiert bestätigt hat - für den
Zeitraum ab Antragstellung bis zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu
entrichten sind (siehe § 212a Abs. 9 BAO), während für
die Zeit zwischen Antragstellung und Zurückweisung des Antrages
gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO nicht festzusetzen sind.
Da der angefochtene Aussetzungszinsenbescheid somit auf
Grund der Ausführungen nicht mit Rechtswidrigkeit belastet war, war die
gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0954-L/06
- Stammnummer
- 31573
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF