Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0496-L/06
Wirksamkeit der Gutschrift aus einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung - Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-L/06vom 03.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist mit der Zielsetzung und dem Sinn des § 217 BAO unvereinbar, einen Säumniszuschlag in Fällen festzusetzen, in denen dem Abgabepflichtigen durch sein Verhalten ein Nachteil und dem Abgabengläubiger dadurch, dass er zu einem früheren Zeitpunkt über das Geld verfügen konnte, ein Vorteil erwachsen ist. Dies trifft etwa in jenen Fällen zu, in denen der Abgabepflichtige eine Vorsteuer zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht, als dies nach den gesetzlichen Vorschriften möglich wäre (Ritz, BAO³, § 217 Tz 41 mit Hinweis auf RAE Rz 916). Ist eine Säumnis bei der Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten allein darauf zurückzuführen, dass die Gutschrift eines zeitgerecht (vor Fälligkeit dieser Abgaben) in einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemachten Vorsteuerüberschusses aufgrund des später erlassenen Festsetzungsbescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 UStG erst mit dessen Zustellung wirksam wird, so ist insoweit die Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht gerechtfertigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Z-GmbH, vertreten durch Mag.
Günter Haslberger Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungs GmbH,
4710 Grieskirchen, Stadtplatz 32, vom 20. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. April 2006 zu StNr. 000/0000
betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Aus der fristgerecht eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung
für Dezember 2005 hatte sich eine Zahllast von 4.220,08 € ergeben,
welche von der Berufungswerberin auch termingerecht entrichtet worden
war.
Am 15.3.2006 wurde elektronisch eine berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2005 eingereicht, in der ein
Überschluss in Höhe von 355,34 € erklärt wurde, da nunmehr
bei der Kennzahl 060 Vorsteuern in Höhe von 6.324,16 € (bisher
1.748,74 €; Differenzbetrag daher: 4.575,42 €) in Ansatz gebracht
wurden.
Weiters wurde am 15.3.2006 die Umsatzsteuervoranmeldung
für Jänner 2006 übermittelt, aus der sich eine Zahllast von
8.141,62 € ergab.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 16.3.2006 die
Umsatzsteuer 12/2005 wie in der berichtigten Erklärung vom 15.3.2006
angegeben mit 355,34 € fest. Dadurch ergab sich unter Berücksichtigung
der bisherigen Zahllast von 4.220,08 € eine Gutschrift von 4.575,42
€.
Die Berufungswerberin zahlte mit Wirksamkeit 16.3.2006
einen Teil der Umsatzsteuer 01/2006 in Höhe von 3.566,19 € ein, der
Restbetrag von 4.575,43 € sollte durch die Gutschrift aus der berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 bzw. dem Festsetzungsbescheid vom 16.3.2006
abgedeckt werden, was auch tatsächlich (bis auf 0,01 €)
geschah.
Mit Bescheid vom 10.4.2006 setzte das Finanzamt von der
Umsatzsteuer 01/2006 in Höhe von 4.575,43 € einen Säumniszuschlag
von 91,51 € fest, weil die angeführte Abgabenschuld nicht bis
15.3.2006 entrichtet worden wäre.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 20.4.2006
Berufung erhoben, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass durch
die rechtzeitige Einreichung der berichtigten UVA 12/2005 ein ausreichendes
Guthaben bestanden hätte, sodass die Umsatzsteuer 01/2006 fristgerecht
beglichen worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.4.2006 wies das
Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 1
und 3 UStG zusammengefasst mit der Begründung ab, dass ein aufgrund einer
berichtigten UVA festgesetzter Überschuss - insoweit er einen aus der
ersten Voranmeldung sich ergebenden Überschuss übersteige - erst "mit
dem Tag der Buchung" des Festsetzungsbescheides wirksam werde.
Die Berufungswerberin beantragte mit Eingabe vom 23.5.2006
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
In den am 29.3.2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom
14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen
(insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des
unabhängigen Finanzsenates vom 16.8.2006 gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren kann daher nunmehr
fortgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Von der am 15.3.2006 fällig gewesenen Umsatzsteuer
01/2006 in Höhe von 8.041,62 € hat die Berufungswerberin fristgerecht
einen Teilbetrag von 3.566,19 €
überwiesen, der Restbetrag von
4.575,43 € sollte durch die Gutschrift aus der berichtigten Voranmeldung
für 12/2005 abgedeckt werden.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und
des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss
sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter
Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt.
Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung,
frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes,
zurück.
Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung
pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat
das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange
erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender
Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im
Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten
Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten
Überschussbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung,
frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes,
zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines
Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der
Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war (§ 21
Abs. 3 UStG).
Die berichtigte Voranmeldung für 12/2005 wurde am
15.3.2006 und damit ein Monat nach dem Fälligkeitstermin im Sinne des
§ 21 Abs. 1 UStG (hier: 15.2.2006) elektronisch eingereicht.
Nach dem oben zitierten § 21 Abs. 1 dritter Satz UStG
1994 gilt eine berichtigte Voranmeldung nur dann als Voranmeldung, wenn sie bis
zum Fälligkeitstag (15. des zweitfolgenden Monats) eingereicht wird. Unter
dieser Voraussetzung wirkt eine Gutschrift aufgrund einer berichtigten
Voranmeldung auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens auf
den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Wird hingegen eine
berichtigte Voranmeldung nach dem Fälligkeitstag eingereicht, so wird die
Gutschrift des festgesetzten Überschusses (abgesehen von dem im
gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden § 21 Abs. 3
vierter Satz UStG) erst mit dem Tag der Bekanntgabe des
Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides wirksam (vgl. Ritz, Berichtigung von
Voranmeldungen, RdW 1994, 256; in diesem Sinn auch Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 21 Rz 56). Dies bedeutet, dass die aus der
Verbuchung des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides 12/2005 vom 16.3.2006
resultierende Gutschrift erst mit der Bekanntgabe dieses Bescheides an die
Berufungswerberin und somit erst nach dem Fälligkeitstermin der
Umsatzsteuervorauszahlung 01/2006 wirksam wurde.
Dennoch erscheint die Festsetzung des gegenständlichen
Säumniszuschlages nicht sachgerecht. So ist es etwa mit der Zielsetzung und
dem Sinn des § 217 BAO unvereinbar, einen Säumniszuschlag in
Fällen festzusetzen, in denen dem Abgabepflichtigen durch sein Verhalten
ein Nachteil und dem Abgabengläubiger dadurch, dass er zu einem
früheren Zeitpunkt über das Geld verfügen konnte, ein Vorteil
erwachsen ist. Dies würde beispielsweise in jenen Fällen zutreffen, in
denen der Abgabepflichtige eine Vorsteuer zu einem späteren Zeitpunkt
geltend macht, als dies nach den gesetzlichen Vorschriften möglich
wäre (Ritz, BAO³, § 217 Tz 41 mit Hinweis auf RAE Rz 916).
Im gegenständlichen Fall ist die Gutschrift aus der
berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2005 bzw. dem
Festsetzungsbescheid vom 16.3.2006 ausschließlich darauf
zurückzuführen, dass in der ursprünglichen Voranmeldung zu
geringe Vorsteuern (Kennzahl 060) in Ansatz gebracht worden waren.
Hätte die Berufungswerberin im gegenständlichen
Fall die zu einer Gutschrift führende berichtigte Voranmeldung zu einem
früheren Zeitpunkt eingereicht, sodass die Zustellung des
Festsetzungsbescheides vor Fälligkeit der Umsatzsteuer 01/2006 erfolgt
wäre, und damit die Gutschrift zeitgerecht wirksam geworden wäre, und
zu einer (teilweisen) Abdeckung der Zahllast aus der UVA 01/2006 zum
Fälligkeitstermin geführt hätte, wäre die Festsetzung des
gegenständlichen Säumniszuschlages unterblieben. Es erscheint aber
nicht sachgerecht, ein Verhalten des Abgabepflichtigen (spätere
Geltendmachung einer Gutschrift), das zu einem Zinsvorteil für den
Abgabengläubiger geführt hat, mit einem Säumniszuschlag zu
sanktionieren.
Im gegenständlichen Fall hätte die
Berufungswerberin den Säumniszuschlag dadurch vermeiden können, dass
ungeachtet der aus der berichtigten Voranmeldung 12/2005 zu erwartenden
Gutschrift bzw. des aufgrund des Festsetzungsbescheides bereits am 16.3.2006 am
Abgabenkonto ausgewiesenen Guthabens die gesamte Zahllast aus der UVA 01/2006
entrichtet wird. Die Berufungswerberin hätte daher nicht nur den
Differenzbetrag von 3.566,19 € (richtig: 3.566,20 €) einzahlen
dürfen, sondern den Gesamtbetrag von 8.041,62 €
überweisen
müssen. In diesem Fall wäre am 16.3.2006 nicht nur der
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2005 mit einer Gutschrift von 4.575,42
€ gebucht worden, der zu einem Guthaben in dieser Höhe am Abgabenkonto
geführt hat, sondern in weiterer Folge auch die Umsatzsteuerzahllast
01/2006 mit 8.041,62 €, die mit der fristgerechten Überweisung dieses
Betrages abgedeckt werden hätte können. Obwohl am 16.3.2006 am
Abgabenkonto bereits ein Guthaben von 4.575,42 € ausgewiesen wurde,
hätte die Berufungswerberin auch diesen Differenzbetrag (und nicht nur
3.566,20 €) zur Vermeidung von Säumnisfolgen einzahlen müssen.
Hinsichtlich des bei einer solchen Vorgangsweise (Überweisung von 8.041,62
€) am Abgabenkonto "stehen bleibenden" Guthabens aus dem
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2005 hätte die Berufungswerberin einen
Rückzahlungsantrag gemäß
§ 239 BAO stellen können.
Eine solche Vorgangsweise wäre aber nicht nur unter
verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten wenig sinnvoll, sondern wäre
auch der Berufungswerberin kaum zumutbar gewesen. Es kann von einem
Abgabenschuldner nicht verlangt werden, ungeachtet eines bereits am Konto
ausgewiesenen Guthabensbetrages offene Abgabenschulden in voller Höhe zu
entrichten, und in weiterer Folge eine Rückzahlung des Guthabens zu
beantragen.
Allenfalls hätte zur Vermeidung von Säumnisfolgen
hinsichtlich des nicht überwiesenen Teilbetrages auch ein kurzfristiges
Stundungsansuchen in Erwägung gezogen werden können (Ritz weist im
oben zitierten Beitrag in RdW 1994, 256 ausdrücklich darauf hin, dass im
besprochenen Beispielsfall kein rechtzeitiges Zahlungserleichterungsansuchen
eingebracht wurde), mit dem um Stundung des offenen Betrages bis zur Wirksamkeit
der Gutschrift (Zustellung des Festsetzungsbescheides vom 16.3.2006) ersucht
wird. Abgesehen davon, dass auch dies unter verwaltungsökonomischen
Gesichtspunkten wenig zweckmäßig erscheint, läge in den meisten
Fällen wohl keine erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO vor
(vgl. dazu Ritz, BAO³, § 212 Tz 7 ff), noch dazu wo Stundungen von
Umsatzsteuervorauszahlungen grundsätzlich nicht bewilligt werden (Ritz,
BAO³, § 212 Tz 9 mit Hinweis auf Ruppe, UStG², § 21 Tz 27).
Es kann dem Abgabepflichtigen aber schwerlich nahe gelegt werden, zur Vermeidung
von Säumnisfolgen ein abweislich zu erledigendes
Zahlungserleichterungsansuchen einzubringen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist
sich der berufungsgegenständliche Säumniszuschlag als mit Sinn und
Zweck des § 217 BAO unvereinbar, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Linz, am 3.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-L/06
- Stammnummer
- 29280
- Gültig
- 03.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF