Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0431-K/06
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0431-K/06vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn K.N.., W., A.Str. 4, vom
13. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes S.L. vom
11. Oktober 2004 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamtes setzte mit Bescheid vom 11. Oktober 2004
über den Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag
für die Einkommensteuer des Jahres 2002 im Betrag von € 820,57
sowie für die Umsatzsteuer des Monates Juli 2004 in Höhe von
€ 102,22 (insgesamt € 922,79) fest. In der Begründung
führte das Finanzamt aus, dass die Festsetzung erforderlich sei, weil die
angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der Fristen bis 13. bzw.
15. September 2004 entrichtet wurde.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 13.
Oktober 2004 führt der Bw. aus, dass die Säumnsizuschlägezu
Unrecht festgesetzt worden wären. Die Abgabenbehörde habe es
verabsäumt, die beantragte Aussetzung der Einkommensteuer für den
Zeitraum 01-09/2004 anzmerken. Würde man diese berücksichtigen
bestünde kein Abgabenrückstand. Beantragt wurde, den angefochtenen
Bescheid aufzuheben.
Das Finanzamt verfügte am 13. Oktober 2004 die
Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuervorauszahlungen für die Monate
1-9/2004.
Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 21.
Oktober 2004 die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der
Bw. mit Schriftsatz vom 29.10.2004 die Vorlage an die Abgabenbehörde II.
Instanz. In der Begründung führte er wie folgt aus:
"Mit Bescheid vom 13.10.2004 wurde die Aussetzung
der Einhebung bewilligt. Aus diesem Bescheid sind die Fälligkeiten klar
ersichtlich und wirken ex tunc auf die ausgesetzte Abgabe. Es ist daher niemals
eine Säumnsi eingetreten und daher die Festsetzung eines SZ
rechtswirdig.
Selbst für die Abgabenbehörde war
ersichtlich, daß der Abgabepflichtige rechtzeitig dartut, die Abgabe nicht
zu entrichten und hätte den Antrag gemäß
§ 212 a BAO
jedenfalls als Antrag gem. Par. 212 werten mnüssen."
Am 16. Oktober 2006 wurde die Berufung mitsamt
Voralgeantrag dem UFS vorgelegt. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass das
Finanzamt den Säumniszuschlag für die nicht termingerechte Entrichtung
der Einkommensteuernachforderung des Jahres 2002 festgesetzt hat und nicht
für nicht entrichtete Einkommensteuervorauszahlungen des Jahres 2004. Die
Einkommensteuervorauszahlungen des Zeitraumes 01-09/2004 in Höhe von
insgesamt € 69.510,-- wurden laut Abgabenkonto am 13. Oktober 2004 von
der Einhebung ausgesetzt. Einen Antrag auf Zahlungserleichterung bzw. Stundung
im Sinne des § 212 BAO wurde hinsichtlich der betreffenden Abgaben nicht
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag
beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§
226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe
zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt
der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet
ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden
Stichtag nicht
entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Gemäß Abs. 4
sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a)ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß Abs. 5
entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2
nicht, soweit
die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt
in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere
insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Unbestritten ist, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht zum
Fälligkeitstag entrichtet wurden. Daher war gemäß
§ 217
Abs. 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht
entrichteten Betrages, das sind insgesamt € 922,79 vorzuschreiben.
Der Bw. meint, die Abgabenbehörde habe Unrecht ein
Ansuchen um Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der
Einkommensteuervorauszahlungen des Jahres 2004 nicht verfügt und sei
dadurch rechnerisch ein Saldo ausgehaftet. Diesem Vorbringen steht der
Gesetzteswortlaut des § 217 Abs. 4 BAO entgegen, wonach
ausschließlich nach Maßgabe dieser Bestimmung
Säumniszuschläge nicht zu entrichten sind. Gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO sind Säumniszuschläge dann zu entrichten, wenn die Abgabe
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Demnach wäre der Bw. dazu verhalten gewesen
hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeiten die erforderlichen Anträge zu
stellen, um die Säumniszuschläge nicht entrichten zu müssen. Dem
Bw. waren die jeweiligen Fälligkeiten der gegensändlichen
Abgabenschuldigkeiten mittels Bescheid bekannt gegeben worden und war ihm auch
bewusst, dass für den Fall der Nichtentrichtung dieser Abgaben
Säumnisfolgen eintreten. Der Bw. ist Steuerberater und
Wirtschaftstreuhänder. Insofern gelangt der Referent beim UFS zu der
Auffassung, dass der Bw., aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und
seines Wissensstandes durchaus in der Lage gewesen wäre, die notwendigen
Vorkehrungen zu treffen, um die objektiv zwingend eintretenden
Säumnisfolgen zu verhinderrn. Der Bw. hat nach Ansicht des Referenten die
ihm zumutbare Sorgafalt außer Acht gelassen, die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen erforderlich ist, um die
Säumnsifolgen zu verhindern (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0431-K/06
- Stammnummer
- 32253
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF