Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0673-I/02
Vorschreibung von Aussetzungszinsen trotz eines Guthabens am Abgabenkonto während des Aussetzungszeitraumes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0673-I/02vom 18.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird während aufrechter Aussetzung der Einhebung eine Zahlung in Höhe des ausgesetzten Abgabenbetrages geleistet, jedoch kein Antrag gestellt, diese Zahlung zur Tilgung des ausgesetzten Betrages zu verwenden (der Zahlungsbeleg enthielt weder Angaben über den Verwendungszweck der Zahlung noch einen Hinweis auf die Aussetzung der Einhebung), so hat dies die Wirkung, dass der geschuldete, jedoch ausgesetzte Betrag ungeachtet des durch die Zahlung entstandenen Guthabens unberichtigt aushaftet. Auch in einem solchen Fall entspricht die Festsetzung von Aussetzungszinsen dem Gesetz.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hanspeter Zobl, Öffentlicher Notar, 6020 Innsbruck,
Maria-Theresien-Straße 21-23, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 672,64 vom
9. Juli 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Aussetzungszinsen werden festgesetzt
in Höhe von € 67,39.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. August 1997
bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 4.
Juni 1997 festgesetzten Grunderwerbsteuer von ATS 48.300. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 1997 wurde über die strittige
Grunderwerbsteuer entschieden. Nach der Zurücknahme der Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid mit Schreiben des Vertreters der Bw. vom 9. März
1998 wurde die Berufung mit Bescheid vom 19. März 1998 gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Mit Bescheid vom
9. Juli 2002 verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Bw. Aussetzungszinsen in
Höhe von € 672,64 vorgeschrieben.
Dagegen wurde in der Berufung
bzw. im Vorlageantrag eingewendet, dass die Bw. kroatische Staatsbürgerin
sei. Der Erwerb der Eigentumswohnung mit Kaufvertrag vom 13. Mai 1997 habe daher
der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft. Gemäß
§
8 Abs. 2 GrEStG sei die Steuerschuld erst mit der rechtskräftigen
Genehmigung der Grundverkehrsbehörde am 21. Jänner 1998
entstanden. Der bereits zuvor erlassene Grunderwerbsteuerbescheid sei daher
rechtswidrig. Da die Bw. die Steuerschuld am 26. September 1997 entrichtet
habe, bestünde für die Vorschreibung von Aussetzungszinsen keine
Rechtsgrundlage.
Dieser Berufung gab das
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2002 insoweit Folge, als
Aussetzungszinsen nur mehr für die Zeit bis zur bescheidmäßigen
Gegenstandsloserklärung der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid,
sohin bis zum 19. März 1998 festgesetzt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß 212a Abs. 9 der Bundesabgabenordnung sind
für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent
über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der
Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten.
Nach Abs. 8 dieser Bestimmung dürfen zur Entrichtung
oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist,
Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215
Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist
§ 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des
Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu
entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich
hingewiesen wurde.
Auf Grund dieser Verwendungsbeschränkung von
Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der
Einhebung nicht nach der Grundregel des § 214 Abs. 1 BAO auf die dem
Fälligkeitstag nach ältesten Abgabenschulden zu erfolgen, sondern nach
der Sonderregelung des § 214 Abs. 3 letzter Satz BAO. Danach darf eine
Verrechnung auf Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach §
212a Abs. 8 BAO, also nur über ausdrückliches Verlangen des
Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Im Rahmen der
kontokorrentmäßigen Gebarungsverrechnung bestehende Gutschriften und
Guthaben dürfen somit den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des
Abgabepflichtigen tilgen oder mindern (VwGH 18. 6. 1995, 91/14/0211).
Die Bw. hat zwar am 26. September 1997 eine Zahlung in Höhe
des ausgesetzten Abgabenbetrages geleistet, jedoch keinen Antrag gestellt, diese
Zahlung zur Tilgung des ausgesetzten Betrages zu verwenden. Ein
diesbezügliches Verlangen der Bw. war auch nicht aus dem Einzahlungsbeleg
ersichtlich, weil auf diesem weder der Verwendungszweck der Zahlung bekannt
gegeben, noch auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden
Abgabenschuldigkeit hingewiesen wurde. Dies hatte die Wirkung, dass der
geschuldete, jedoch ausgesetzte Betrag ungeachtet des durch die Zahlung
entstandenen Guthabens unberichtigt aushaftete. Da die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen auch dann dem Gesetz entspricht, wenn während des
Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht (vgl. Ritz,
BAO2, § 212a Tz.
33), entspricht die Festsetzung der Aussetzungszinsen im Umfang der
Berufungsvorentscheidung der Rechtslage.
Eine nähere Auseinandersetzung mit der vermeintlichen
Rechtswidrigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides hatte zu unterbleiben, weil die
Beurteilung dieser Frage dem diesbezüglichen Berufungsverfahren vorbehalten
war. Die Aussetzung nach § 212a BAO dient nur der faktischen Effizienz von
Berufungen. Für eine inhaltliche Überprüfung der ausgesetzten
Abgabe im Falle der Zurücknahme einer solchen Berufung besteht keine
Rechtsgrundlage.
Innsbruck,
18. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0673-I/02
- Stammnummer
- 3205
- Gültig
- 18.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF