Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0946-S/02
Bemessungsgrundlage für Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0946-S/02vom 18.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aussetzung der Einhebung gem. §212 a BAO ist abgaben- und zeitraumbezogen zu betrachten. Eine nachträgliche Saldierung mit Gutschriften, die nachfolgende, nicht ausgesetzte Kalenderjahre betreffen, ist nicht möglich. Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist der bescheidmäßig ausgesetzte Betrag, allenfalls vermindert um die sich aus einer Berufungsentscheidung ergebende Herabsetzung der Abgabenschuld. Die Einbeziehung späterer Gutschriften ist auch auf der Grundlage des § 295 Abs. 3 BAO nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Plan Treuhandgesellschaft mbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vom 19.November 1998 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen gem § 212
a Abs. 9 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 19.November 1998 wurden
dem Berufungswerber (Bw) Aussetzungszinsen (AE-Zinsen) gemäß
§
212 a Abs 9 BAO in Höhe von ATS 2,202.535.-vorgeschrieben. Diese
Vorschreibung gründete auf der vom 8.Februar 1995 bis 19.November 1998
aufrechten Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 1989 iHv ATS
287.728.-und Einkommensteuer 1990 iHv ATS 13,036.850.--. Dem Bescheid war
ein Berechnungsblatt betreffend die Ermittlung der vorgeschriebenen AE-Zinsen
beigeschlossen.
Gegen diesen Nebengebührenbescheid hat der Bw mit
Schriftsatz seiner Vertreterin vom 21.Dezember 1998 berufen. In der Berufung
wurde der Antrag gestellt, der Berechnung der AE-Zinsen eine reduzierte
Berechnungsgrundlage, nämlich ATS 13,324.578.-(das Finanzamt ging von
ATS 15,065.634.-aus) zugrundezulegen. Dies wurde damit begründet,
dass am 12.Dezember 1994 gegen die Festsetzung des einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrages sowie der Gewerbesteuerbescheide für die Jahre
1988 bis 1993 der Fa. PGV-OHG berufen worden sei. Für den Bw als
Teilhaber sei in diesem Zusammenhang für die Jahre 1989 und 1990 ein Betrag
von insgesamt ATS 16,487.584.-nach § 212 a BAO ausgesetzt worden.
Nunmehr sei im Berufungsweg die Abgabennachforderung für den
Zeitraum 1988 bis 1993 um insgesamt ATS 3,163.007.-vermindert worden.
Für die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der AE-Zinsen sei lediglich eine
Verringerung der Abgabenschuld um ATS 1,421.950.-(= Jahre 1989 und
1990) berücksichtigt worden. Bei sämtlichen Bescheiden (Zeitraum 1988
bis 1993) habe es sich um Bescheide nach einer Betriebsprüfung gehandelt,
die gleichzeitig ergangen sind und gleichzeitig am Abgabenkonto verbucht wurden.
Wären die Bescheide 1988 bis 1993 bereits im Sinne der
Berufungsentscheidung ergangen, wäre lediglich ein Betrag von ATS
13,324.578.-auszusetzen gewesen, da die Gutschriften für die Jahre
1991 und 1993 die Nachforderungen 1988 bis 1990 gemindert hätten. Es
wäre im Jahr 1994 lediglich ein Betrag von ATS 13,324.578.-zu zahlen
gewesen. Diesem Umstand müsse auch bei der Berechnung der AE-Zinsen
Rechnung getragen werden. Daher sei bei der Berechnung der AE-Zinsen nicht nur
die Abgabenreduktion 1989 und 1990 zu berücksichtigen, sondern auch
die Verminderung der Abgabenverrechnung für die Jahre 1988, 1991 und 1992
in Höhe von ATS 1,741.056.--. Auch dieser Betrag sei von der
Bemessungsgrundlage abzuziehen. Somit würde für die Berechnung
der AE-Zinsen ein Betrag von ATS 13,324.578.-übrigbleiben. Die
Aussetzungszinsen für diesen Betrag seien mit ATS 1,948.001.-statt
wie im angefochtenen Bescheid mit ATS 2,202.535.-festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.Dezember 1998 hat das
Finanzamt diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt stellte
im wesentlichen fest, dass Aussetzungszinsen pro Abgabe zu entrichten sind und
ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben nur dann zu berücksichtigen
sei, wenn es während der Wirksamkeit der Aussetzung der Einhebung und dann
nicht nur kurzfristig bestehen würde.
Durch den am 29.Jänner 1999 eingelangten Vorlageantrag
gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Der Bw führt ergänzend aus,
dass sämtliche Bescheide des Betriebsprüfungszeitraumes zum gleichen
Zeitpunkt ergangen seien und demnach alle Rückstände und Gutschriften
auf einen Fälligkeitstag bezogen waren. Genauso sei es auch bei der
Entscheidung der zweiten Instanz gewesen, weshalb sich hier die Anwendung des
§ 295 Abs. 3 BAO aufdränge. Die berichtigten ESt-Vorschreibungen
für 1991 und 1992 und die berichtigten Vermögensteuervorschreibungen
für 1991 bis 1993 hätten gem. § 295 Abs. 3 BAO bereits mit der
Erlassung der erstinstanzlichen Betriebsprüfungsbescheide betreffend ESt
1988 bis 1990 sowie Vermögensteuer 1989 und 1990 ergehen
müssen. In diesem Fall hätte der Bw gem
§ 212 a Abs. 8
BAO die Verwendung der Gutschriften zur Entrichtung und Tilgung der ausgesetzten
Abgabenschuldigkeiten verlangen können. Die diesbezügliche Absicht sei
bereits daraus ersichtlich, dass eben nur der Saldo aus bestrittenen
Nachforderungen und den erwarteten Gutschriften zur Aussetzung beantragt worden
sei. Die Aussetzungszinsen hätten sodann nur vom Saldo berechnet werden
dürfen. Wären die bei pflichtgemäßer Ermessensübung
bereits im Jahr 1994 zu erlassen gewesenen Gutschriftsbescheide tatsächlich
bereits 1994 erlassen worden, so hätten die AE-Zinsen nur in der vom Bw
jetzt verlangten Höhe vorgeschrieben werden dürfen. Dadurch, dass die
Gutschriftsbescheide erst gleichzeitig mit den berichtigten
Nachforderungsbescheiden ergingen, sei diesbezüglich § 295 Abs. 3 BAO
anwendbar. Diese Bestimmung ordne eine Änderung unter anderem dann an, wenn
der Spruch eines später ergehenden Bescheides anders hätte lauten
müssen, wenn bei Erlassung dieses Bescheides ein anderer Bescheid bereits
abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen wäre.
Schließlich wurden noch verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die vom Finanzamt vertretene Auslegung vorgebracht, die sich auf
das Erkenntnis des VfGH vom 14.6.1976, Slg 7813/76 stützen. Demnach
führen Abgabenfestsetzungen zu sachlich nicht gerechtfertigten
Differenzierungen, wenn deren Höhe vom Zeitpunkt des Tätigwerdens der
Behörde abhängig wäre.
Hiezu hat die
Rechtsmittelbehörde Folgendes erwogen:
Gemäß
§ 212 a Abs. 9 lit b BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, soweit
infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen
Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind AE-Zinsen vor der
Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufs der Aussetzung nicht
festzusetzen.
§ 212 a
Abs. 6 BAO regelt die Einbeziehung bereits getilgter Abgabenbeträge in die
Aussetzung. Die Bestimmung lautet: wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die
Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs.1) oder Guthaben
(§215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies
beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung
der Einhebung u. a. dann einzubeziehen, wenn die Tilgung vor Fälligkeit der
Abgabenschuld erfolgte.
Der Bw bringt
nun im Wesentlichen vor, dass dann, wenn die Gutschriftsbescheide für die
Jahre 1988 und 1991 bis 1993 bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der
Aussetzungsbescheide betreffend die Kalenderjahre 1989 und 1990 ergangen
wären, anderslautende Aussetzungsbescheide ergehen hätten müssen.
Er stützt sich dabei auf § 295 Abs. 3 BAO.
Dem kann
seitens der Rechtsmittelbehörde aus folgenden Gründen nicht gefolgt
werden: Nach der vom Bw angezogenen Bestimmung ist ein Bescheid ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu
ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders
hätten lauten müssen oder dieser Bescheid hätte nicht ergehen
dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits
abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Eine Änderung
des (Folge-)bescheides kommt also nur dann in Betracht, wenn der Spruch dieses
Bescheides hätte anders lauten müssen. An dieser wesentlichen
Voraussetzung fehlt es im Gegenstandsfall. Der Bereich der Aussetzung
der Einhebung nach § 212 a BAO ist streng antragsgebunden. Der Bw hat mit
dem Aussetzungsantrag vom 13.Dezember 1994 die Aussetzung von Einkommen- und
Vermögensteuerbeträgen 1988 bis 1990 beantragt. Er hat in seinem
Antrag selbst die Nachforderungsbeträge mit Gutschriften von Folgejahren
saldiert und seinen Antrag auf die verbleibenden Nachforderungen beschränkt
(bezogen auf die Bescheidlage zum 22. und 29.November 1994). Das
Finanzamt hat diesem Antrag vollinhaltlich entsprochen und mit Bescheid vom
1.Februar 1995 rund ATS 2,7 Mio. Einkommensteuer 1989 und rund ATS 13,7 Mio. an
ESt 1990 ausgesetzt. Diese Aussetzung blieb bis zur Erledigung der Berufung in
der Abgabensache (Buchung am 19.November 1998) unverändert aufrecht.
Eine Änderung einer einmal bewilligten Aussetzung der Einhebung ist
nur bei Vorliegen der in § 212 a Abs 6, Abs. 8 BAO geregelten Umstände
rechtlich möglich. Wie oben dargestellt, können bereits getilgte
Beträge nur über Antrag des Abgabepflichtigen in die Aussetzung
einbezogen werden. Nach Abs. 8 dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften oder
Guthaben zur Tilgung ausgesetzter Abgabenbeträge nur auf Verlangen des
Abgabepflichtigen verwendet werden. Es hängt also (nur) vom Willen der
Partei ab, ob bei Vorliegen von Gutschriften der bescheidmäßig
verfügte Aussetzungsbetrag einer Änderung zu unterziehen ist.
Im
vorliegenden Fall sind die Gutschriften für einzelne Jahre jedoch nicht
während der aufrechten Aussetzung entstanden, sondern erst mit der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion. Es ist daher eine rein
fiktive Frage, welche Weisungen der Bw rückwirkend betrachtet erteilt
hätte, wenn die geänderten Voraussetzungen (Gutschriften in
Folgejahren) früher eingetreten wären. Tatsache ist, dass die
Aussetzung eines Betrages von zusammen rund ATS 16 Mio. beantragt und auch
bewilligt wurde. Durch § 212 a Abs. 6 BAO soll die Möglichkeit
geschaffen werden, den im Rechtsmittel strittigen Betrag quasi aus der laufenden
Verrechnung herauszunehmen, dieser Betrag soll - abgesehen von den
gesetzlichen Ausnahmen - von sonstigen Zahlungen und Gutschriften
unberührt bleiben.
Wie in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt, sind die AE-Zinsen je
ausgesetzter Abgabe zu berechnen. Das Finanzamt hat bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage jene Beträge ausgeschieden, um die sich die
betreffenden Abgaben infolge der Berufungsentscheidung vermindert haben ( ATS
710.000.-ESt 1989 und ATS 711.950.-ESt 1990). Eine
nachträgliche Saldierung von bescheidmäßig ausgesetzten
Beträgen mit Gutschriften aus Folgejahren ist gesetzlich nicht vorgesehen,
und kann auch nicht im Wege des
§ 295 BAO erreicht werden. Diese
Bestimmung regelt die Anpassung eines Bescheides an nachträglich
geänderte grundlagenähnliche Bescheide. Dabei handelt es sich nicht um
förmliche Grundlagenbescheide, sondern um Bescheide, die diesen
ähnlich sind und in ihren Wirkungen materiell andere Bescheide
beeinflussen. Als Beispiel seien Bescheide gem. § 48 BAO oder
Zurückweisungbescheide und Gegenstandsloserklärungsbescheide genannt.
Immer ist entscheidend, dass der Bescheidspruch des Folgebescheides anderes
lauten hätte müssen. Die Argumentation des Bw, dass die letztlich zu
Gutschriften in nicht ausgesetzten Jahren führenden Bescheide bereits im
Zeitpunkt der Buchung der "Betriebsprüfungsbescheide" hätten gebucht
werden müssen, übersieht, dass die endgültige Höhe der
Abgaben eben erst mit der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
feststand. Eine rückwirkende Aufrollung des Gesamtzeitraumes und eine
Vermengung von ausgesetzten Abgabenbeträgen mit Gutschriften von nicht
ausgesetzten Abgaben ist nicht möglich. Es ist auch nicht ersichtlich,
warum die Gutschrift in einem Folgejahr den Bescheidspruch eines
Aussetzungsbescheides eines früheren Kalenderjahres beeinflussen sollte.
Aussetzungen der Einhebung sind schließlich immer abgaben- und
zeitraumbezogen zu verfügen.
Zusammenfassend
lagen die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Aussetzungszinsen in
der bescheidmäßig festgesetzten Höhe vor, sodass die dagegen
erhobene Berufung abzuweisen war.
Salzburg,
18 .November 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0946-S/02
- Stammnummer
- 6835
- Gültig
- 18.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF