Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0525-G/07
Können Abgabenschuldigkeiten einer GmbH (vorwiegend Mindestkörperschaftsteuervorauszahlungen) aus Gründen der Erkrankung des Geschäftsführers und zum Ausgleich eines negativen Eigenkapitals nachgesehen werden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0525-G/07vom 24.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 22. November 2006 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 11. November 2006 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Nachsicht des vorwiegend aus
Körperschaftsteuervorauszahlungen (Mindestkörperschaftsteuer)
entstandenen Rückstandes von 6.677,31 €. Die Einbringung der Abgaben
sei wegen der 3 ½ jährigen, krankheitsbedingten Ruhephase des
Unternehmens unbillig, weil der Geschäftsführer und einzige
Mitarbeiter des Unternehmens im Oktober 2001 - wenige Monate nach Aufnahme
der Geschäftstätigkeit - das Gewerbe ruhend melden musste und weder
Krankheitsverlauf noch Rekonvaleszenzdauer vorhersehbar waren. Der GmbH-Mantel
sollte jedoch für den beruflichen Wiedereinstieg des
Geschäftsführers, der eine befristete Berufsunfähigkeitspension
bezieht, erhalten bleiben. Die Bilanz zum 31. Mai 2005 weise ein negatives
Eigenkapital in ungefährer Höhe der nachzusehenden Steuerschuld aus.
Dieser Umstand erschwere die Verhandlungen mit möglichen Kapitalgebern,
deren zeitnahe Einhebung eine schwere Belastung ihrer Liquidität wäre
und Finanzmittel binde, die dringend für den Neuaufbau gebraucht
würden. Die Einhebung wäre für die Finanzverwaltung
aufkommensneutral, weil sie mit späteren Gewinnen verrechnet würde,
was andererseits deren Erreichen erschwere.
Der angefochtene Bescheid wies das Nachsichtsansuchen
vollinhaltlich ab, weil die sachliche Unbilligkeit verneint werde, weil
Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise
berührten. Die persönliche Unbilligkeit ergebe sich aus der
wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin, welche nur dann vorliege, wenn
die Einhebung der Abgaben die Existenz der abgabepflichtigen GmbH gefährde
oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten
(insbesondere mit einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Eine
Existenzgefährdung sei in Bezug auf die Kapitalgesellschaft nicht
vorgebracht worden. Im Übrigen verwies er auf die gebotene Gleichbehandlung
aller Steuerpflichtiger, die ähnlichen Belastungen
gegenüberstehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH
3.Oktober 1988, 87/15/0103, sowie Stoll, BAO,
Handbuch, Seite 583).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen
voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis
zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (VwGH 4. Oktober 1985,
82/17/0021).
Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder
persönlich oder sachlich bedingt sein.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes liegt eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar
nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen.
Eine derartige sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles
liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Abgabennachforderung ganz allgemein
die Auswirkung einer generellen Rechtsnorm darstellt, die alle
Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage trifft, oder
Geschäftsvorfälle vorliegen, die dem Bereich des allgemeinen
Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind. Nur dann, wenn eine besonders harte
Auswirkung der Abgabenvorschriften vorliegt, die der Gesetzgeber, wäre sie
vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, also der allgemein gehaltene
Abgabentatbestand in Einzelfällen zu Auswirkungen führt, die der
Gesetzgeber bei Kenntnis dieser Besonderheiten hätte vermeiden wollen, kann
nach Lehre und Rechtsprechung eine sachliche Unbilligkeit vorliegen. Eine solche
ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als
aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung
und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene
offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum
auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 16. Oktober 2002,
99/13/0065).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung
nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven
Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen
Sachverhaltselements voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem
subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Dies wird insbesondere dann
der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen
gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht
nicht unbedingt einer Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH 1. Juli 2003,
2001/13/0215 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 24. September 1993,
93/17/0054, mit weiteren Nachweisen).
Derartige Umstände hat der Bw. weder behauptet noch
sind diese aktenkundig. Das bloße Vorbringen, es liege in objektiver
Hinsicht ein negatives Eigenkapital vor, vermag zwar eine allfällige
bilanzielle oder gar reale Überschuldung bescheinigen, reicht aber nicht
aus, um eine sachliche Unbilligkeit der Bw. zu begründen.
Die weitere Begründung, für die Entrichtung der
geschuldeten Abgaben würden Reserven für künftige Investitionen
aufgebraucht, ist ebenfalls nicht ausreichend, um eine nachsichtswürdige
Notlage zu erkennen. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand
persönlicher Umstände seitens des Geschäftsführers. Die
bloße Aufrechterhaltung des GmbH-Mantels für dessen allfälligen
beruflichen Wiedereinstieg stellt ebenfalls keinen derartigen Umstand dar, weil
allfällige Unwägbarkeiten bei der Bw. selbst vorliegen müssen,
zumal das Vermögen der Kapitalgesellschaft streng von dem der
Gesellschafter zu trennen ist. Ebenso undeutlich und geradezu
widersprüchlich bleiben die bw. Ausführungen, durch die
Schließung des Unternehmens sei die wirtschaftliche Existenz der Familie
des Geschäftsführers gefährdet, weil die Februar 2007 ausgesetzte
Rückzahlung des Hypothekardarlehens für ein 1994 erbautes
Einfamilienhaus nicht wieder aufgenommen werden könnte, weil sie doch noch
in ihrem Nachsichtsansuchen von einem ruhenden Betrieb, der infolge der
Erkrankung ihres Geschäftsführers keine nennenswerten Umsätze
mehr ausführe, spreche. Welche wirtschaftliche Existenzsicherung von einem
bloßen GmbH-Mantel, von dem die Bw. selbst spricht, ausgehen sollte, kann
nicht näher nachvollzogen werden. Im Übrigen dient die
Abgabennachsicht - als ein mehr oder weniger einseitiger Verzicht - nicht dazu,
eine allfällige Unterbilanz der Bw. auszugleichen. Für die Setzung
derartiger Sanierungsmaßnahmen sind wohl primär die Gesellschafter
berufen. Im Übrigen wurde von der Bw. auch nicht aufgezeigt, ob andere
Gläubiger einen Verzicht auf Teile ihrer Forderungen geleistet hätten,
sodass einseitige abgabenbehördliche Maßnahmen ausschließlich
fremden Gläubigern bzw. den Eigentümern der Gesellschaftsanteile zu
Gute kämen.
Das bw. Vorbringen, warum die "Einhebung für die
Finanz aufkommensneutral wäre, weil sie mit späteren Gewinnen
verrechnet würde" kann in seiner Allgemeinheit nicht nachvollzogen werden,
weil allfällige Guthaben aus der Mindestkörperschaftsteuer jedenfalls
in späteren Gewinnjahren zeitlich unbegrenzt verrechnet werden können,
wobei es auf die Entrichtung nicht ankommt. M.a.W. bedeutet dies, dass im Falle
einer Abgabennachsicht eine spätere Anrechnung der
Mindestkörperschaftsteuer nicht ausgeschlossen ist.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast bei der Nachsichtswerberin. Mit Rücksicht auf
dieses Erfordernis und in Anbetracht der Interessenslage hat bei
Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 28. April 2004, 2001/14/0022). Wenn
das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und
Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27. März 1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Graz, am 24.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
persönliche und sachliche UnbilligkeitAuswirkungen der allgemeinen RechtslageExistenzgefährdungLage des FallesErmessensentscheidungatypische Belastungswirkungallgemeines Unternehmerwagnisnegatives EigenkapitalBehauptungs- und Beweislast
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0525-G/07
- Stammnummer
- 35371
- Gültig
- 24.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF