Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1359-W/06
Rückzahlung, Überrechnung trotz Antrag auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1359-W/06vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung bewirkt zwar gemäß § 230 Abs. 6 BAO, dass Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, jedoch stellt die Guthabensverwendung durch Umbuchung oder Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO keine Einbringungsmaßnahme dar. Aus diesem Grund steht ein unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Verwendung von Guthaben zur Tilgung vom Aussetzungsantrag umfasster Abgabenschuldigkeiten nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt,
4020 Linz, Altstadt 15, vom 28. Juni 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 30. Mai 2006 betreffend
Rückzahlung (§ 239 Abs. 1 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit elektronischem Antrag vom
28. Mai 2006 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Rückzahlung des
auf seinem Abgabenkonto in Höhe von € 703,91 bestehenden
Guthabens.
Daraufhin wies das Finanzamt
mit Bescheid vom 30. Mai 2006 den Antrag auf Rückzahlung ab und
führte begründend aus, dass das Guthaben auf das Abgabenkonto der
R-GmbHüberrechnet worden
wäre. Auf den Haftungsbescheid vom 9. Februar 2006 werde
verwiesen.
In der dagegen am 28. Juni
2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass gegen den der
Entscheidung zugrundeliegenden Haftungsbescheid am 5. April 2006 Berufung
eingebacht und der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
haftungsgegenständlichen Abgaben gestellt worden wäre. Da eine
Entscheidung über die beantragte Aussetzung (und über die Berufung)
bis dato nicht vorliegen würde, wäre die Vorgangsweise des Finanzamtes
daher unzulässig.
Die bisherige Nichtentscheidung
des Finanzamtes Linz über die beantragte Aussetzung dürfe nicht zu
Lasten des Bw. ausgelegt werden, weshalb auch die Überrechnung des
verfahrensgegenständlichen Guthabens nicht bescheidmäßig
auszusprechen gewesen wäre. Der Bw. sei durch diese Vorgangsweise in seinen
Rechten auf ein faires Verfahren verletzt worden, da das Finanzamt durch
einfaches Nichtentscheiden den Bürger von seinen gesetzlich
eingeräumten Rechten ausschließen könne.
Es werde daher der Antrag
gestellt, der Berufung allenfalls nach Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu
beheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine
mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im
Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt
wird.
Dazu ist festzustellen, dass
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein ausreichender Antrag
vorliegt, wenn die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
lediglich "allenfalls" begehrt wird (VwGH 24.9.1993, 91/17/0139).
Eine mündliche Verhandlung
war daher nicht durchzuführen.
Nach
§ 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben
Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben grundsätzlich
für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle
sonstigen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu
verbuchen.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung
gemäß
§ 213 BAO unter Außerachtlassung von
Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt
nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Das
nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei
einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung der dieser Behörde
bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der
Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabebehörde hat, dies gilt nicht,
soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder
von Amts wegen die Rückzahlung von Guthaben (§ 215
Abs. 4 BAO) erfolgen.
Wurde
eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften
(§ 213 Abs. 1 BAO) oder Guthaben (§ 215
Abs. 4 BAO) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind
gemäß
§ 212a Abs. 6 BAO, falls dies beantragt
wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a)
vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
b)
vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß
§ 210 Abs. 2 BAO zustehenden Frist oder
c)
bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben
vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
d)
nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
e)
innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des § 212a
Abs. 7 BAO erfolgte.
Wurde
ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen
gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des
§ 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO
betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden.
Zu
klären war, ob die Abgabenbehörde erster Instanz das Guthaben zu Recht
zur Tilgung der Haftungsschuld verwenden durfte oder dieses
antragsgemäß zurückzahlen hätte müssen.
Der
Argumentation des Bw. ist insoferne zu folgen, als gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO von der Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzte Abgaben durch Überrechnung nicht getilgt werden
dürfen.
Jedoch lässt sich daraus
nichts gewinnen, da zwar ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
haftungsgegenständkichen Abgaben eingebracht, diesem aber bis dato noch
nicht stattgegeben wurde.
Der Rechtsansicht des Bw. ist
nämlich entgegenzuhalten, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO zwar bewirkt, dass
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen, jedoch stellt die Guthabensverwendung durch Umbuchung oder
Überrechnung keine Einbringungsmaßnahme im Sinne des § 230
Abs. 6 BAO dar. Aus diesem Grund steht ein unerledigter Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der Verwendung von Guthaben zur Tilgung vom
Aussetzungsantrag umfasster Abgabenschuldigkeiten nicht entgegen (UFS
13.10.2003, RV/0542-L/03, UFS-Aktuell 2004, 87).
Der Gesetzgeber hat für
den Fall, dass eine in einem Berufungsverfahren strittige Abgabe vor der
Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung durch die Verrechnung mit Guthaben
oder sonstigen Gutschriften getilgt wird, im § 212a
Abs. 6 BAO ausdrücklich die Rückgängigmachung
derartiger Verrechnungen in bestimmten Fällen angeordnet. Eine derartige
Bestimmung wäre inhaltsleer, würde man bereits vor Bewilligung einer
Aussetzung der Einhebung die Verrechnung von Guthaben und sonstigen Gutschriften
mit Abgaben, deren Aussetzung der Einhebung beantragt wurde, nicht zulassen.
Daher steht ein noch nicht erledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer
Verrechnung von Abgabenguthaben mit vom Aussetzungsantrag umfassten Abgaben
nicht entgegen. Die Einbringung derartiger Abgaben ist zwar nach § 230
Abs. 6 BAO gehemmt, jedoch nicht von der Verrechnung nach
§ 215 Abs. 1 BAO ausgenommen.
Da die Gebarung der
Abgabenbehörde erster Instanz auf dem Konto des Bw. daher zu Recht erfolgt
ist, war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1359-W/06
- Stammnummer
- 23599
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF