…dargelegt wurde, gründet sich die Versagung des Abzuges von Vorsteuern in Höhe von ATS 571.267,40 im Jahr 1997 und ATS 98.680,00 im Jahr 1998 aus Eingangsrechnungen der X.BauGmbH auf die Qualifizierung der betreffenden Leistungen als relative Scheingeschäfte im Sinn des §…
…Herr S konnte aber aufgrund der Tatsache, dass die Ware nun direkt zu NV geliefert wurde (gegenständliche Ware war keine Palettenware und für private Konsumenten relativ uninteressant - und somit relativ leicht im Büro der NV zu lagern) den Vorwurf, keine Verfügungsmacht über Handelsware zu haben…
…Das Scheingeschäft setzt schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gemeinsamen Vorsatz voraus (Ritz, BAO, Tz 1 u. 5 zu § 23). Ein absolutes Scheingeschäft liegt vor, wenn überhaupt kein Rechtsgeschäft beabsichtigt ist. Ein relatives Scheingeschäft bezweckt etwa als verdecktes Rechtsgeschäft eines anderer Art oder ein…
…relatives Scheingeschäft bezweckt etwa als verdecktes Rechtsgeschäft ein Rechtsgeschäft anderer Art (zB Schenkung statt Kauf) oder ein Rechtsgeschäft derselben Art, aber mit teilweise anderen, nur vorgetäuschten Bedingungen (zB Vortäuschung eines geringeren Kaufpreises für den Erwerb eines Grundstückes) (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 23 Tz 1 und…
…Das Scheingeschäft setzt schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gemeinsamen Vorsatz voraus (Ritz, BAO, Tz 1 u. 5 zu § 23). Ein absolutes Scheingeschäft liegt vor, wenn überhaupt kein Rechtsgeschäft beabsichtigt ist. Ein relatives Scheingeschäft bezweckt etwa als verdecktes Rechtsgeschäft eines anderer Art oder ein…
…C.-Straße ist anzumerken, dass unmittelbar an dessen Vorderfront eine Straßenbahntrasse und im Anschluss die doppelspurig geführte, stark frequentierte C.-Straße vorbeiführt. An der Rückseite wird das Gebäude zunächst durch einen für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen, relativ dicht mit Laubbäumen bzw. Sträuchern bewachsenen Garten begrenzt…
…und 2001); den Beschluss des VwGH 23.02.2011, 2009/13/0107 (betr. Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Jänner 2009), sowie auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs OGH 06.11.2001, 14Os37/01, verwiesen. Beide Höchstgerichte bestätigten die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsaufassung von absoluten Scheingeschäften…
…Grunde liegende Geschäft kein Scheingeschäft und schon gar kein absolutes Scheingeschäft gewesen sei. Steuerbarkeit sei folglich anzunehmen. Weder in § 916 Abs. 1 ABGB noch in § 23 BAO kämen die Begriffe Scheingeschäfte oder Scheinrechnung vor. Beides seien daher Erfindungen der Referentin und beruhten auf keiner Rechtsgrundlage…
…es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 25.4.1996, 95/16/0244…
…Begründungsdefizite: Läge ein Scheingeschäft vor, so wäre es angesichts der grundlegend unterschiedlichen Rechtsfolgen (§ 23 Abs. 1 BAO) Aufgabe des Finanzamtes gewesen, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darzutun, ob sie absoluter oder relativer Natur sind. Wie auch immer: Die Ermittlungs- und Begründungsdefizite sind so oder…
…wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen besteht wegen des Fehlens von Interessensgegensätzen unter den Vertragsparteien grundsätzlich eine erhöhte Gefahr der Verschleierung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes. Dies gilt in besonderer Weise für die Möglichkeit, durch Scheingeschäfte privat…
…den Lohn von Frau F. sowie die gemeinsame Bewältigung der Krise des Betriebes gewesen. In Literatur und Rechtsprechung gebe es keinen Zweifel darüber, dass Schenkungen unter Fremden unüblich, unter Angehörigen aber anzuerkennen seien, sofern es sich nicht um bloße Scheingeschäfte handle. Solche wären beispielsweise anzunehmen…
…38f zu § 303 und die dort zitierte Judikatur). Die zuletzt dargestellten Auswirkungen der Feststellungen zu den Tz. 8 bis 11 des Berichtes über die Außenprüfung vom 10. November 2005 sind jedenfalls absolut und relativ erheblich. Selbst nach der Ansicht des Berufungswerbers waren gerade die Auswirkungen…
…kein Rechtsgeschäft beabsichtigt ist. Ein relatives Scheingeschäft bezweckt etwa als verdecktes Rechtsgeschäft ein Rechtsgeschäft anderer Art oder derselben Art mit anderen vorgetäuschten Bedingungen. Die Beweislast für den Scheincharakter trägt derjenige, der sich auf dieses beruft (Ritz, BAO, 4 Auflg., Tz 2 und 3 zu § 23)…
…1993 tatsächlich und endgültig aus der Bw. ausgeschieden, dann hätte keine Veranlassung bestanden, auch die Verkaufsverhandlungen im Jahr 1995 (als Eigentümer) zu führen. Der mit "Abtretungsvertrag" vom 5. Mai 1993 erfolgte Verkauf der Geschäftsanteile an der Bw. wird vom Unabhängigen Finanzsenat daher als Scheingeschäft gewertet…
…Nur in Fällen absoluter Üblichkeit der Schriftformwahl führt deren mangelnde Einhaltung i.d.R. zur Nichtanerkennung des Vertrages (VwGH 14.9.1977, 0027, 0162/77 zu einem zwischen Ehegatten abgeschlossenen Darlehensvertrag). Bei einem Dienstvertrag hat die Abfuhr von Lohnabgaben und die Anmeldung zur Sozialversicherung zwar…
…Firmen langjährige Auftragnehmer gewesen, die zur Zufriedenheit gearbeitet hätten. Des Weiteren müsse der Behauptung energisch widersprochen werden, die Bw. habe auf einem relativ kleinen Markt agiert und habe eine enge Verknüpfung mit den Auftragnehmern gehabt. Das Gegenteil sei richtig. Es stimme zwar, dass als Generalunternehmer…
…Es werde auf eine Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach man auf die Adresse laut Firmenbuch vertrauen könne und es dem FA obliege zu beweisen, dass die Adresse laut Firmenbuch nicht mehr aufrecht sei. Betreffend des Nettobetrages € 96.711,23 als Betriebsausgabe bei der Körperschaftsteuer…
…obigen Darlegungen zum Erkenntnis, dass eine Erhöhung an Einkommensteuer von € 1.010,15 und einer Erhöhung der Einkünfte (Bemessungsgrundlage) um mehr als 2% im damaligen Fall wederabsolut noch relativ als geringfügig zu bezeichnen waren. In einer Berufungsentscheidung vom 30.10.2009, RV/2191-W…
Auf Grund grob mangelhafter Bezeichnung der Wiederaufnahmsgründe durch den Prüfer der Großbetriebsprüfung waren die Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben. Dem UFS als zweiter Instanz war es verwehrt, die Wiederaufnahmsgründe richtig zu bezeichnen. Wien, am 15. Juni 2010