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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0739-L/08

Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell beim Handel von Computerteilen durch "wissen müssen"

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0739-L/08vom 06.05.2013Teil 6 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach einigen Telefonaten mit potentiellen Abnehmern wurde der Fehler auch per E-Mail korrigiert: Später am 3. April erteilte Hr. CW per E-Mail den Auftrag an MKU Kun, die Ware (1000 Stk 6300er) im Lager LG Wien abzuholen, nach Kun zu transportieren und für den potentiellen Kunden SOST zu reservieren. Doch auch dieses Geschäft kam·nicht zustande, die Ware wurde tatsächlich einem anderen Kunden verkauft. (siehe Pkt 9, Lieferung vom 4. April an TKC). Diese Erklärung zeigt sehr deutlich, dass NV immer die Verfügungsgewalt über die von ihr gekaufte Ware hatte. Wie hätte sie sonst die Ware von Wien nach Kun transportieren lassen können? Es wurde somit nicht wie vom Prüfer behauptet ein "weiteres Karussell" begründet, sondern die von CER gekaufte Ware einem anderen Kunden verkauft. Dies zeigt, dass die Handelsgeschäfte mit Risiko behaftet waren und die Kunden nicht automatisch für NV feststanden. Vielmehr mussten die Kunden jedes Mal aufs Neue akquiriert, verhandelt, abgeschlossen und richtig beliefert werden. Die 980 Stück 6300er CPUs konnten im gegenständlichen Geschäft planmäßig der Firma TBV verkauft werden. Wie und von wem die Warenfreigaben vor dem Kauf der Ware durch NV passierten und wer was darüber dokumentierte, blieben Hrn. S, Hrn. H, Hrn. CW und Hrn. DH stets verborgen. Hrn. S ist nichts Ungewöhnliches an diesem Geschäft aufgefallen. Ad Pkt 9 Lieferung vom 4. April 2007 an TKC: Die Ware wurde am 3. April 2007 von CER gekauft. SOST als ursprünglicher Kunde lehnte die Ware aufgrund des vom Warehouse MKU Kun gelieferten Reportes ab. Herr CW und Herr DH boten die Ware erneut an und fanden TKC als neuen Kunden. Allerdings konnte leider nicht mehr der ursprünglich geplante Preis in der Höhe von 124 €, sondern es konnten nur mehr 123,50 € pro Stück erzielt werden. Die vom Prüfer angeführte Behauptung, dass "ohne erkennbare Werbemaßnahmen" verkauft wurde, kann von der Geschäftsführung von NV (Herr S) nicht nachvollzogen werden. Natürlich kann es sich eine Firma wie NV nicht leisten, großartig Werbung zu bezahlen. Die Geschäftsanbahnung erfolgt daher über Verkäufer, die zudem bereit waren ohne Fixum (rein auf Erfolgsbasis) zu arbeiten. Diese Verkäufer widmeten wie bereits zuvor erwähnt ihren gesamten Arbeitseinsatz der Akquisition und Abwicklung der Spottrades. Daher hatten sie, wenn möglich, immer mehrere alternative Käufer und daher war es auch möglich, relativ rasch Ersatz für den abgesprungenen Kunden zu finden. Dass ein neuer Geschäftskontakt, im gegenständlichen Geschäft die Firma TKC, prompt und vor Geschäftsabschluss seine Firmenvorstellung übermittelt, ist branchenüblich. NV hat ja alle Geschäftspartner vor Geschäftsabschluss einer UID-Prüfung unterzogen. Spottrading-Handelsfirmen haben typischerweise für den Zweck der Vorstellung bereits alle Unterlagen (wie Firmenregisterauszüge und UID-Bestätigungen) vorbereitet. Auch NV hat ihre relevanten Unterlagen für eine kurzfristige Vorstellung immer griffbereit. NV hatte den Eindruck, dass die Behauptung der Firma SOST, sie wolle die Ware aufgrund der Verpackung nicht kaufen, eine willkommene Ausrede war. Vielmehr wurde von NV angenommen, dass SOST die Ware nicht verkaufen konnte. Hätte sie einen Käufer für die Ware gefunden, wäre ihr die Verpackung höchstwahrscheinlich egal gewesen. Was auch immer der Grund für den Rückzug von SOST war: NV beharrte nicht auf einem unglücklichen Geschäft, sondern versuchte ein neues Glück und nahm das Risiko auf sich, einen neuen Abnehmer für die Ware zu finden. Der Ablauf des gegenständlichen Geschäftes zeigt erneut, dass NV tatsächliche Handelsgeschäfte mit beträchtlichem Risiko und nicht wie vom Prüfer wiederholt behauptet lediglich Scheingeschäfte, durchführte!! Nicht nachvollziehbar ist die Prüferbehauptung, dass der Transport von Ware von einem Warehouse zu einem anderen ungewöhnlich und NV daher an einem nicht funktionierenden Markt beteiligt sei. Vielmehr war Herr S gezwungen, sich der Dienste von Warehouses zu bedienen, weil - wie bereits zuvor erwähnt - sich NV keine Palettenware ins Büro liefern lassen kann und will. Somit ist es für Herrn S aus eigener Erfahrung heraus verständlich, dass auch andere Handelsfirmen ihre Logistik an Professionalisten auslagern. NV hat auch Kontakt zu Endabnehmern, wie Computerherstellern, gehabt und gesucht. Diese sind aber ungleich schwieriger zu akquirieren als Händler. Die Hersteller verlangen in der Regel Lieferung auf Rechnung mit längerem Zahlungsziel. Dies hätte jedoch neben dem Debitorenrisiko weiter den Nachteil gebracht, dass die Liquidität und somit die mögliche Handelstätigkeit stark eingeschränkt gewesen wäre. Die Händler hingegen waren - so wie die NV auch - an einem schnellen Geschäft ohne Kapitalbindung interessiert. Entgegen der Behauptung des Prüfers war der Transport der Ware durch NV von Wien nach Kun durch den beauftragten Spediteur MKU Kun versichert. Der Geschäftsführung der NV konnte nichts Ungewöhnliches an diesem Geschäft auffallen. Ad Pkt 10 Lieferung vom 10. April 2007 an FEB: Auch das gegenständliche Geschäft wurden von den beiden Verkäufern DH und CW akquiriert und vorbereitet. Die Durchführung erfolgte wiederum innerhalb eines kurzen Zeitraumes, weil die Grundzüge des Geschäfts bereits im Vorfeld mit Kunden und Lieferanten geklärt wurden. Wie immer beim Spottrading. Daher ist es gänzlich unrichtig, dass - wie vom Prüfer behauptet - lediglich ein kurzer Mailverkehr ausreichend ist, um die Geschäfte zum Abschluss zu bringen. Dieser Mailverkehr dient nur der zusätzlichen Dokumentation bzw der Bestätigung des durch die Verkäufer telefonisch Vereinbarten. Sowohl der Kunde FEB als auch der Lieferant M Salzburg stellten sich der NV offiziell als Handelspartner mit ihren Firmenunterlagen vor. NV stellte sich ebenfalls beiden neuen Partnern vor. Die Firma FEB ist den beiden Verkäufern schon länger bekannt. Zur Firma M Salzburg sind die beiden Verkäufer durch eine Person gekommen, welche ein weiteres (anderes) Geschäft vermitteln wollte (diese kündigte ein Geschäft mit Monitoren an, welches in späterer Folge auch durchgeführt wurde) und im Gegenzug Herrn CW eine Provisionsnote stellte. NV ließ die UID-Nummern beider Partner - so wie immer - prüfen und konnte nichts Ungewöhnliches feststellen. Die Firma FEB ist ein großer, in der Branche bekannter Händler und Herrn CW und Herrn DH bereits seit Jahren bekannt. FEB ist z.B. auch in einer Online-Handelsplattform sehr aktiv. Prüferfeststellung: MKU Kun kommt und ersucht um die Verzollung. Darüber hinaus gibt MKU in diesem Mail bekannt, "es gibt eine ostereichse Kunde. Wir müssen die clearance auf seine ATU-Nr. machen. Er exportiert die guter wieder nach Italien. So 0%" (Anmerkung: Bei der Firma MKU sind holländische Mitarbeiter angestellt). Mit der österreichischen Firma ist offensichtlich - entgegen der Prüferbehauptung - nicht die NV, sondern die im Schaubild dargestellte Firma AST gemeint, da nicht auf die ATU-Nummer der Firma NV, sondern auf die ATU-Nummer der Firma AST gecleart wurde. Es ist denkbar, dass die Firma AST einen Kunden aus Italien an der Hand hatte, welcher die Waren dann vielleicht doch nicht abnahm. Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist beim gegenständlichen Handelsgeschäft, dass ein Teil der gekauften Ware, nämlich 15 Stück CPUs ins Internetshop-Warehouse der NV geliefert wurden. Von dort erfolgte der Verkauf an weitere Händler bzw. Endverbraucher. Dies zeigt auch, dass der Spottrading-Markt an dem NV teilnahm, - anders als der Prüfer wiederholt behauptet - sehr gut funktionierte! Die Bezahlung des Kaufpreises an M Salzburg erfolgte auf das Konto in der Schweiz, allein aufgrund des expliziten Wunsches von MLC. Auf der Homepage des Schweizer Kontoinhabers der IC AG war der Geschäftsbereich Faktoring beschrieben (siehe Anlage). Der NV wurde versichert, dass IC AG die Forderungen ihrer Kunden kauft und somit als Faktoring-Dienstleister die Ausgangsrechnungen ihrer Kunden vorfinanziert. Auch an dieser Vorgangsweise ist nichts Ungewöhnliches zu entdecken. Ad Pkt 11 Lieferung vom 11. April 2007 an Firma D: Wie bereits zuvor erwähnt, wurde dieses Geschäft von einer Person an die Verkäufer herangetragen. Daher ist in der Prüferdarstellung wahrscheinlich auch die Firma X zu erkennen, da die genannte Person dieses Geschäft höchstwahrscheinlich mit der Firma X geplant hatte. Auch beim gegenständlichen Geschäft waren der NV nur Lieferant und Käufer der Ware bekannt. Die Lieferketten vorher und nachher blieben der NV verborgen. Auch hier erfolgte Akquisition und Durchführung des Geschäftes sehr kurzfristig an nur 2 Tagen. Die Kontaktaufnahme zu den Geschäftspartnern erfolgte durch die Verkäufer DH und CW wesentlich früher. CW und DH haben die Firma Firma D bereits auf der Messe Cebit in Hannover kennengelernt. Die Vorstellung des neuen Geschäftspartners Firma D vor dem Erstgeschäft mit offiziellem E-Mail inklusive der Firmenunterlagen (zur Prüfung der UID, etc) gehörte zum üblichen Vorgehen. Die Überweisung des Rechnungsbetrages erfolgte auf das gewünschte Konto des Lieferanten. Dass der Lieferant als ordentlicher Geschäftsmann seine Steuern angibt und bezahlt, davon konnte Hr. S ausgehen. Wie der Prüfer auf die Aussage kommt, dass NV eine Bestellung von der Firma D vorgelegt bekommen hat, welche vom 8. April 2007 stammt, ist für NV nicht nachvollziehbar. Möglicherweise hatte die Firma Firma D bereits am 8. April bei X bestellt und hat diese Bestellung dann nach Absage auf NV abgeändert. Die Bestellung von Firma D wurde tatsächlich erst am 11. April 2007 mit Bestätigung durch NV schlagend (siehe Anlage). Weiters kam am 11. April 2007 nicht, wie vom Prüfer behauptet, ein Angebot von der Firma M Salzburg, sondern bereits die Proforma lnvoice, also quasi die Auftragsbestätigung (siehe Anlage). Das Anbieten und Verhandeln fand zeitlich vorher statt. NV bestellte also beim Lieferanten, nachdem NV den Auftrag mit ihrem Kunden fixierte. Diese Vorgangsweise der NV ist nicht nur gewöhnlich sondern vielmehr erstrebenswert. Welche Artikel die Firma M Salzburg auf ihrer Homepage bewirbt und welche nicht, kann von NV naturgemäß nicht beurteilt werden. Herr S, Herr H, Herr DH und Herr CW hatten sehr viele Kontakte auf der Cebit. Bei den Gesprächen wurden natürlich potentielle Geschäfte besprochen oder generell über Ware, die ein Händler gerne und wiederholt handelt, diskutiert. Dies gehört aber wohl zu den typischen Aufgaben eines Verkäufers/Händler. Dass ein Vorsteuerbetrug besprochen oder geplant wurde, wird von Herr S, Herrn H, Herrn DH und Herrn CW vehement verneint! Keiner der genannten Personen hatte jemals Anlass auf der Cebit an einen Vorsteuerbetrug zu denken. Die Firma NV hat zum Firma D-Kundenbedarf von 1.000 Stk Monitore zusätzlich 20 Stk Monitore für einen völlig anderen, weiteren österreichischen (!) Kunden angefragt und gekauft. Diese 20 Stk wurden nicht im Warehouse MKU Kun umgeschlagen, sondern wurden zur NV geliefert. Somit ist für NV ganz klar bewiesen, dass NV die Verfügungsmacht über die Ware zur Befriedigung des konkreten Kundenbedarfes hatte und nicht - wie vom Prüfer behauptet - in einem Karussell sitzt. Weiters zeigt der Prüfer auf, dass M Salzburg offensichtlich mehrere Abnehmer für die gegenständliche Ware haben musste. Ein potentieller Verkauf an die beschriebene Firma X ist scheinbar doch nicht zustande gekommen, sondern NV konnte die Ware erwerben. Dies zeigt sehr deutlich, dass der Weg der Ware nicht vor Geschäftsanbahnung durch NV bereits vorbestimmt/festgelegt war. Hrn. S ist nichts Ungewöhnliches an diesem Geschäft aufgefallen und er wusste zu keinem Zeitpunkt - wie auch bei allen anderen Geschäften - dass er in einen Mehrwertsteuerbetrug eingebunden sein soll. Ad Pkt 12 Lieferung vom 12. April 2007 an FOM und FEB: Die beiden Firmen FEB und FOM sind Herrn CW seit einigen Jahren bekannt. Beide Firmen sind auch täglich in der Online-Handelsplattform zu finden. Dort suchen sie bzw. bieten sie Ware an. Die Firma AC und deren Geschäftsführer ist Herrn CW und Herrn DH seit einigen Jahren bekannt. Die Geschäfte wurden von den Verkäufern im Vorfeld akquiriert. Natürlich stellten sich die Firmen vor dem ersten Geschäft offiziell mit ihren Papieren vor. Die UIDs der am gegenständlichen Geschäft beteiligten Firmen wurden von NV natürlich wieder geprüft. Die Bezahlung auf das angegebene Lieferantenkonto erfolgte ausdrücklich auf Verlangen des Lieferanten. Dass die Kontonummer dieselbe war, wie bereits bei einem Geschäft davor mit dem Lieferanten M Salzburg, fiel NV zum Überweisungszeitpunkt nicht auf. Später wurde der NV auf Nachfrage hin versichert, dass verschiedene Firmen üblicherweise dieselbe Kontonummer beim Finanzdienstleister "IC AG" hatten. Die Aufteilung/Zuteilung der Zahlungen erfolgte intern bei IC AG. Wie zuvor erwähnt, ist der Geschäftsführer der AC den beiden NV-Verkäufern, Herrn DH und Herrn CW, beruflich und persönlich seit längerem bekannt. Beide Verkäufer versicherten Herrn S mehrmals, dass der GF ein erfahrener, verlässlicher, ehrlicher und wünschenswerter Geschäftspartner sei. Dass dieser GF - wie Herr S bei Geschäftsabschluss erfuhr - auch ein Konto beim Finanzdienstleister IC AG hatte, bestärkte Herrn S in der Annahme, dass dies in der Branche nicht unüblich oder ungewöhnlich ist. Da der GF die IC AG-Kontoverbindung nicht auf seiner Rechnung angeführt hatte und trotzdem wollte, dass NV dorthin die Rechnung schuldbefreiend leisten sollte, bestand Herr S auf der schriftlichen Bestätigung durch den GF. Dieser schickte seine Zahlungsaufforderung per E-Mail am 13. April 2007 (siehe Anlage). Dass die Kontonummer ident mit der Kontonummer aus dem vorangegangenen Geschäft mit M Salzburg war, fiel der NV bei Überweisungsdurchführung nicht auf. Auf diese Tatsache wurde NV erst im Nachhinein durch den Prüfer aufmerksam gemacht. Hr. CW und Hr. DH hatten nach der Beanstandung durch den Prüfer sofort bei AC nachgefragt, und bekamen die Info, dass dies seine Richtigkeit habe. Lt. Aussage von AC verwendet die IC AG nach außen hin ein Konto, die Aufteilung/Zuordnung der Zahlungen an die Geldempfänger erfolgt durch die IC AG intern. Die Bezahlung der Ware an NV durch den Kunden FOM erfolgte - entgegen der Prüferdarstellung - nicht am 16. April, sondern bereits am 13. April (siehe Anlage). NV sah bereits am 16. April, dass der Überweisungsbetrag am Konto im Zulauf war (d.h. der verfügbare Betrag am Konto war um die Rechnungssumme erhöht). Daher gab NV dem Kunden die Ware am 13. April beim Warehouse frei. Die NV ist somit, den gewünschten Abläufen entsprechend, kein Debitorenrisiko eingegangen. Der Zahlungseingang am NV Konto war erst nach dem Wochenende, am Montag den 16. April 2007 gebucht und als Buchungszeile am Konto ersichtlich. Der Lieferant AC gab der NV deshalb einen Werktag vor Zahlung durch NV die Ware frei, weil durch die persönliche Beziehung zwischen dem Geschäftsführer der Firma AC und den NV-Verkäufern, Herrn DH und Herrn CW, ein Vertrauensvorschuss gewährt wurde. Der GF der AC ging an die Dinge offensichtlich lockerer heran, als der Spottrading-Neuling Herr S. Herr S war der Meinung, dass der GF aufgrund seines langjährigen und erfolgreichen Spottradings eher bereit war ins Risiko zu gehen, als es Herr S selbst an seiner Stelle gewesen wäre. Der Empfang der Ware einen Tag vor Erstellung des Frachtbriefes ist offensichtlich ein Fehler des Spediteurs. So wie überall im Geschäftsleben fallen eben Späne, wenn gehobelt wird. Sogar die Mitarbeiter des weltweit tätigen Paketzustellers DHL sind davor nicht gefeit. Auch diesen Mitarbeitern ist bei einem späteren Geschäft der NV ein solcher Fehfer unterlaufen (siehe Anlage). Dass der Prüfer daraus einen Karussellbetrug konstruiert, ist nicht nachvollziehbar. Wie der Prüfer richtig feststellt, sind weitere Lieferungen und Geschäfte außer denjenigen, die NV gegenständlich mit AC, FOM und FEB getätigt hat, der NV verborgen geblieben! Das vom Prüfer als Anlage K angeführte Dokument der Firma FOM ist von dieser vermutlich aufgrund der schnellen Durchführung des Geschäftes fehlerhaft ausgestellt worden. Die Fehler waren aber alle zugunsten von NV und gaben somit für Herrn S wenig Grund zur Besorgnis. Da der NV selbst auch immer wieder Fehler unterliefen, war dies für Herrn S kein Grund, "hellhörig" zu werden. Im Gegenteil: Durch die Nachvollziehbarkeit der Entstehung der Geschäfte inkl. aller Fehler, die ständig passierten, ist gut dargelegt, dass die gegenständlichen Geschäfte aus der Sicht von NV nicht betrugsbehaftet waren. Dafür liefen sie viel zu wenig "glatt". Ständig mussten Dinge richtig gestellt und neu verhandelt werden. Wären die Geschäfte vorab festgelegt und geplant geworden, hätte NV die Geschäfte perfekt durchführen und dokumentieren können. Die Geschäftsführung der NV konnte daher nichts Ungewöhnliches an diesem Geschäft feststellen. Ad Pkt 13 Lieferung vom 24. April 2007 an TKC: Das gegenständliche Geschäft wurde wiederum von den Verkäufern, DH und CW, akquiriert. Die Firma TKC schrieb bereits in ihrem E-Mail vom 10. April 2007 an NV, dass sie auch mit Semikonduktoren, speziell Astra semiconductors handelt, dass diese sehr stabil im Preis sind und sie gute Kunden dafür haben (siehe Anlage). Erst nachdem NV diese Mail erhalten hatte, kümmerten sich DH und CW um das gegenständliche Produkt und wurden schließlich bei der Firma AC fündig. Wie bereits beim Erstgeschäft mit AC erwähnt, ist der Geschäftsführer der AC den beiden NV-Verkäufern, DH und CW, beruflich und persönlich seit längerem bekannt. Beide Verkäufer versicherten Herrn S mehrmals, dass der GF ein erfahrener, verlässlicher, ehrlicher und wünschenswerter Geschäftspartner sei. Dies war auch der Grund, warum Herr S bereit war, mit dem gegenständlichen Produkt zu handeln. Eine Internetrecherche ergab, wie vom Prüfer erwähnt, dass es internationale Firmen gab, die das gegenständliche Produkt auf ihren Internetseiten beworben. Weiters wurde von den Herren S, DH und CW ein Verkaufsprospekt der Firma AC zu den gegenständlichen (und anderen, weiteren) Waren vorgelegt (siehe Anlage) Dieses Prospekt wurde NV vom GF per E-Mail übermittelt. Dieses Prospekt zeigte ganz klar, dass die Firma AC die gegenständliche Ware zum Verkauf anbot. Dass die Ware It. Prüferaussage spiegelverkehrt abgebildet war, fiel weder Herrn S, noch Herrn H oder den Verkäufern auf. Weiters geht Herr S aufgrund des Aufbaues des Prospektes (Prominent angeführter Firmenname AC) davon aus, dass dieser Prospekt sowieso von der Firma AC selbst hergestellt wurde. Daher sind mögliche Layoutfehler für Herrn S auch nicht weiter ungewöhnlich, sondern in der Praxis einfach vorkommend. Auch Herrn S sind schon des öfteren Fehler in Verkaufsunterlagen für seine Produkte passiert. Als Vorsteuerbetrüger wurde Herr S aber deswegen noch nie verdächtigt. Die Ware wurde von NV fotografiert (siehe Anlage) um zu zeigen, dass die NV die Verfügungsgewalt über die Ware hatte. Dies wurde ja vom Prüfer immer wieder hinterfragt bzw. abgestritten. Der Kunde TKC überwies die Rechnungen deshalb vorab an NV, weil NV auf Vorauskasse bestand. NV hatte keine Erfahrung im Handel mit der gegenständlichen Ware und wollte keinesfalls diese Ware auf Lager haben und neue Abnehmer dafür suchen müssen. Also gab es für NV ausschließlich die Option Vorauskasse durch den Kunden. TKC war damit einverstanden und Hr. S konnte dadurch das Risiko, das eingesetzte Kapital zu verlieren, reduzieren. Dass mit der Lieferung der gegenständlichen Ware auch noch Ware für ein anderes, potentiell nächstes Geschäft vom Lieferanten AC mitgeliefert wurde, war für NV kein Nachteil. Das nächste Geschäft war ja bereits in Anbahnung. Der GF der Firma AC teilte den Verkäufern der NV mit, dass der Transportfirma ein Fehler unterlaufen ist und dass irrtümlich zuviel bzw. zu früh Ware an NV geliefert wurde. NV hatte damit naturgemäß wenig Probleme. Wäre kein Geschäft zustande gekommen, hätte NV die Ware selbstverständlich wieder retourniert. Unangenehm war lediglich das zusätzliche Lagerrisiko, das NV zu tragen hatte. Wie zuvor erwähnt, hatte der Prüfer selbst bei der Betriebsbesichtigung am 26. April 2007 noch kein Wort über Karussell- oder Vorsteuerbetrug verloren. Lediglich die angeblich fehlende Verfügungsmacht über die Ware wurde vom Prüfer angesprochen. Herr S konnte aber aufgrund der Tatsache, dass die Ware nun direkt zu NV geliefert wurde (gegenständliche Ware war keine Palettenware und für private Konsumenten relativ uninteressant - und somit relativ leicht im Büro der NV zu lagern) den Vorwurf, keine Verfügungsmacht über Handelsware zu haben, dezidiert ausschließen!! Hrn. S konnte nichts Ungewöhnliches an diesem Geschäft auffallen. Ad Pkt 14 Lieferung vom 27. April 2007 an SOST: Ursprünglich wären 1000 Stück 6600er und 1000 Stück 6300er CPUs geplant gewesen (siehe Anlage). Der Kunde SOST reduzierte jedoch seinen Bedarf und bestand zudem auf bestimmte Intel 6600er CPUs mit exakt dem Stepcode SL9ZL. Das Warehouse hat aber nicht für alle 1000 Stück den gegenständlichen Stepcode bestätigen können (siehe Anlage). Deshalb reduzierte die Firma SOST ihre Bestellmenge von ursprünglich 1000 Stück auf 750 Stück. Die Firma NV erhielt die Freigabe zur gegenständlichen Ware direkt vom Warehouse LG Wien (im Auftrag der Firma CER), welche wir unserem Kunden per E-Mail bestätigten (siehe Anlage). Der NV-Lieferant, die Firma CER, bestätigte der NV zuvor, dass die Ware von CER im Warehouse für NV allokiert wurde (siehe Anlage). Der Mailverkehr zwischen Warehouse und anderen Marktteilnehmen blieb Herr S, Herrn H, Herrn DH und Herrn CW stets komplett verborgen. Somit trat als Lieferant der gegenständlichen Ware für NV stets CER in Erscheinung. Das Schaubild p des Prüfer-Programmes ist somit falsch. Die Firma VLE hat niemals mit der Firma NV Handel getrieben oder war jemals im direkten Kontakt mit der Firma NV. NV bekam die Freigabe für die Ware zum gegenständlichen Geschäft von CER bzw. dem Warehouse LG Wien und niemals von VLE. Die vom Prüfer angeführte angebliche E-Mail-Korrespondenz (Anlage C und L des Prüfer-Programmes) von Kunden des Warehouses LG Wien mit demselben, sind der Firma NV zu keiner Zeit bekannt gewesen!! Dazu kann Herr S naturgemäß keine Stellungnahme abgeben. Aus der Sicht der NV und der Sicht von Herrn S ist diese Korrespondenz für NV auch komplett irrelevant. Für NV relevant war, dass die Firma CER die gegenständliche Ware angeboten hatte und das Warehouse LG Wien die gegenständliche Ware am 26. April 2007 bestätigte (siehe Anlage). Für NV stellt sich die Situation im Nachhinein (aufgrund der VLE- und M Group-E-Mails (Anlagen C und L des Prüfer-Programms) folgendermaßen dar: NV bezahlte die Ware am Freitag (27.4.07) an den Lieferanten CER. Weiters erhielt NV die Zahlungs(bestätigung) des Kunden SOST am selben Tag. Das Warehouse LG lieferte die Ware jedoch trotz Anweisung durch NV nicht sofort, sondern erst am Montag (30.4.07) an den Kunden aus. SOST fühlte sich von NV hintergangen und drängte Herrn DH und Herrn CW vehement, ihm endlich die Ware zu liefern! Herr DH und Herr CW wiederum versuchten, die Ware für SOST bei LG freizubekommen. Dies gelang erst am Montag, den 30. April 2007 offenbar, wie sich im Nachhinein herausstellte, nach der Freigabe durch M Group (Anlage L des Prüfer-Programms). Dass die Firma NV der Firma VLE It. vom Prüfer vorgelegter E-Mail-Korrespondenz zwischen VLE und Warehouse LG (Anlage C des Prüfer Programms) bekannt war, kann Herr S weder bestätigen noch dementieren. Die Information über Stückanzahl und Ware It. E-Mail (Anlage C des Prüfer Programms) konnte VLE nur von CER oder vom Warehouse LG erhalten haben. Die Firma NV jedenfalls hatte niemals Kontakt zur Firma VLE! NV kaufte die gegenständliche Ware von CER und verkaufte und lieferte sie letztendlich an SOST. An dieser Vorgangsweise konnte aus dem Blickwinkel der VN (Herr S) nichts Ungewöhnliches auffallen. Ad Pkt 15 Lieferung vom 30. April 2007 an WILL: Auch das gegenständliche Geschäft wurde von den Verkäufern DH und CW akquiriert, vorbereitet und bei der Durchführung begleitet. Ein Kunde war hier schnell gefunden, da im vorangegangenen "3 Com-Geschäft", die Firma WILL als Händler vorgestellt wurde, welche sehr viel mit "3 Com" bewegt. Auch diesmal zahlte NV ausdrücklich auf das Konto gemäß Kundenaufforderung. Der Geschäftsführer von AC gab auch vor dieser Überweisung sein Wunschkonto schriftlich per E-Mail bekannt (siehe Anhang). Wie im Punkt 14 erwähnt, war es vom GF nicht gewollt, dass die Ware schon so früh zur NV kommt. Dies erleichterte für NV jedoch die Preisverhandlungen mit AC wesentlich. Der GF hatte entgegen der Behauptung des Prüfers seine Ware niemals "verloren". Die Ware war bei NV in guten Händen. Die gegenständliche Ware befand sich im Büro der NV und wurde von NV durch Fotos (siehe Anlage) dokumentiert, durch NV an WILL verkauft und an den Lieferort gemäß Kundenwunsch weitertransportiert. An diesem Geschäft konnte nichts Ungewöhnliches auffallen. Ad Pkt 16 Lieferung vom 10. Mai 2007 an TKC: Wie schon die bisherigen Geschäfte wurde auch das gegenständliche Geschäft von den Verkäufern, DH und CW, akquiriert, vorbereitet und bei der Durchführung begleitet. Auch diesmal zahlte NV ausdrücklich auf das Konto gemäß der ergangenen Kundenaufforderung. Die Rechnung der Firma AC kam deshalb aus dem Büro der Firma S-Computer in Deutschland, weil der Geschäftsführer der Firma AC gleichzeitig Geschäftsführer der Firma S-Computer war. Daher ist sehr wohl anzunehmen, dass die übermittelte Rechnung eine Originalrechnung sein kann. Weiters ist die Originalrechnung zusätzlich auf dem Postweg an NV übermittelt worden (siehe Anlage). Die NV-Rechnung wurde durch Herrn H fehlerhaft ausgestellt. Natürlich hat der Kunde dies ausgenutzt und den fakturierten (zu niedrigen) Betrag überwiesen. Die Kontrolle des Zahlungseinganges brachte den Fehler zutage. Der fehlende Betrag wurde dem Kunden (nach)verrechnet und von diesem auch bezahlt. Somit wurde wieder bewiesen, dass die Geschäfte sehr real waren und NV sehr wohl operative Risken zu tragen hatte. Wie bereits in Punkt 14 erwähnt, führte NV die Handelsgeschäfte mit gegenständlicher Ware (Astra Semiconductor) nur gegen Kundenvorauskasse durch. Die Ware war viel zu wenig nachgefragt, als dass sich NV damit ihr Kapital in Form von Lagerkäufen binden wollte. Dass die gegenständliche Ware existierte und sich auch in der Verfügungsmacht von NV befand, beweist eine Fotodokumentation, erstellt von Herrn S, Herrn H, Herrn DH und Herrn CW (siehe Anlage). Herrn S konnte nichts Ungewöhnliches an diesem Geschäft auffallen. (3) Anmerkungen zu den zusammenfassenden Feststellungen des Prüfers zum "Karussellbetrug": Der Prüfer listet abschließend angebliche "Kriterien" auf, anhand derer ein mit der nötigen Sorgfalt agierender Kaufmann "hätte wissen müssen", dass sein Wareneinkauf betrugsbehaftet sei. Diese "Kriterien" entbehren allerdings jeder Grundlage. Prüferfeststellung:"Ein Mittelsmann liefert Abnehmer und Lieferant gleichzeitig": Anmerkung: Dem ist entgegenzuhalten dass NV kein Mittelsmann, sondern ein Handelsunternehmen ist und die Geschäftsführung der NV auch nicht mit Mittelsmännern, sondern mit branchenerfahrenen Verkäufern zusammengearbeitet hat. Diese haben Ware, die der NV von geprüften österreichischen Handelsunternehmen angeboten wurde, am freien Markt verkaufen können. Dazu wurden verschiedene potentielle ausländische und inländische Abnehmer aktiv von den Verkäufern kontaktiert und einige wenige als mögliche Käufer vorgeschlagen (Shortlist an Kunden). Mit diesen wurden die Bedingungen verhandelt (also Preis, Leistungsort, Leistungszeit, Transport- und Versicherungskosten). Mit dem aus NV-Sicht bestbietenden Kunden wurde der Kaufvertrag abgeschlossen. Herr S wurde über den Status der Akquisition immer wieder informiert. Herr S hatte niemals den Grund zur Annahme, dass Abnehmer und Lieferant schon vor Kontaktaufnahme durch die Verkäufer feststanden. Entgegen der Behauptung des Prüfers wird dies von allen für NV handelnden Personen aufs heftigste dementiert!! Prüferfeststellung: ,,Die Vorfinanzierung der Vorsteuer war von an Beginn das entscheidende Thema in der Hochrisikobranche EDV" (siehe Ausführungen in Pkt. 3 - Lieferung vom 13. März 2007 an TBV, sowie Pkt. 2 - Erläuterungen).Anmerkung: Dazu ist festzuhalten, dass die Geschäfte der NV niemals ausschließlich auf Export aufgebaut waren. Der europäische Markt ist aber bei weitem größer als der österreichische. Darum sind im Ausland auch bessere Margen erzielbar. Dies war der alleinige Grund für die Exporte, die zum "Thema Vorsteuerfinanzierung" geführt haben. Die Verkäufer hätten auch österreichische Abnehmer, aber eben zu schlechteren Konditionen, gefunden. Tatsächlich wurden in den gegenständlichen Geschäften auch österreichische Unternehmen beliefert! Der Finanzierungsbedarf der NV betraf nicht nur die Vorsteuer, sondern oftmals den gesamten Wareneinsatz. Somit war nicht ausschließlich die Finanzierung der Vorsteuer das entscheidende Thema, sondern vielmehr die Finanzierung der gesamten Handelsgeschäfte. Die Pauschalierung "Hochrisikobranche EDV" ist für Hrn. S unklar und daher abzulehnen. Hr. S ist seit 2000 als Geschäftsführer eines EDV-Dienstleistungsunternehmen in der EDV-Branche tätig und hatte niemals ein Problem mit Vorsteuerbetrügereien. Seit 2007 ist Hr. S in der Handelsbranche für die Firma NV tätig. Hrn. S ist bis heute kein Vorsteuerbetrug, bei der gegenständliche Handelsware (nämlich CPUs, Monitore, Semiconductors) gehandelt wurde, bekannt. Auch nicht aus irgendwelchen Massenmedien. Die NV führt seit je her (seit Unternehmensgründung im Jahre 2005) Exporte durch und muss somit jeden Monat ein Vorsteuerguthaben beim österreichischen Finanzamt geltend machen. Weil die Rechnungen der österreichischen Lieferanten in der Regel prompt fällig sind, muss die Vorsteuer naturgemäß finanziert werden. Hrn. S ist kein Problem bekannt, dass es in der NV-Vergangenheit mit einem NV-Vorsteuerguthaben gegeben hätte. Die gegenständlichen Geschäfte entsprechen im Ablauf genau den bisherigen Geschäftsaktivitäten der NV, die noch nie mit einem Karussellbetrug zu tun hatte. Prüferfeststellung: ,,Die "Leichtigkeit Geschäftsabschlüsse in diesen betraglichen Dimensionen zu tätigen, dies ohne vorbereitende Maßnahmen (keine Werbetätigkeit) und vor allem die beinahe völlige Risikofreiheit dieser Geschäfte, sieht man vom Einschreiten der Abgabenbehörde ab." Anmerkung: Die Verkäufer Hr. CW und Hr. DH arbeiteten von März bis Mai 2007 hauptsächlich an der Akquisition und Begleitung der gegenständlichen Geschäfte. Die bereits vorhandenen Kontakte der beiden Verkäufer im gegenständlichen Geschäftsbereich waren sicherlich hilfreich. Ständiges Kommunizieren und Überzeugen bis teilweise spät in die Nacht hinein gehörten zur Tagesordnung. Von einer wie behauptet "Leichtigkeit der Geschäftsabschlüsse" kann keine Rede sein. Bei allen gegenständlichen Geschäften trug die Firma NV das gesamte Handelsrisiko. Im Nachhinein zu behaupten, dass die Geschäfte "risikofrei" waren, ist nicht nachvollziehbar. Tatsächlich war keine Bank dazu bereit, die angeblich "risikofreien" Geschäfte zu finanzieren. Prüferfeststellung: ,,Dem Geschäftsführer muss aufgefallen sein, dass die Ware immer nur in weitere Lager geliefert wurde, somit NV an keinem funktionierenden Markt teilnimmt." Anmerkung: Dazu ist anzumerken, dass die NV seit ihrem Bestehen mit Warehouses zusammenarbeitet. Dass der Kauf und die Auslieferung in einem Warehouse kein funktionierender Markt sei, ist nicht nachvollziehbar. Es ist im Gegenteil üblich und gewöhnlich, dass Händler mit wenig Personal und kleiner Büro/Lagerfläche mit professionellen Logistikern zusammenarbeiten. Der Handel mit Palettenware ist gar nicht anders administrierbar. Prüferfeststellung: ,,Keine Hinterfragung des GF wohin die Produkte tatsächlich geliefert wurden". Anmerkung: Die Ware wurde immer dorthin geliefert, wo der Kunde sie haben wollte. Hrn. S ist nicht klar, was er zusätzlich hinterfragen hätte sollen. Dass der Kunde seinem Lieferanten (sprich der NV) nicht verraten möchte, wohin bzw. an wen er wiederum liefert, war und ist für Hrn. S einleuchtend und verständlich. Prüferfeststellung: ,,Die Übermittlung von "Blankobriefpapieren" per Mailverkehr an Neukunden bzw neue Lieferanten ist im normalen Geschäftsverkehr nicht üblich." Anmerkung: Die NV hat neben Briefpapier-Mustern auch Firmenbuchauszüge, Gewerbeberechtigungen, UID-Bestätigungen uä an neue Geschäftspartner übermittelt. Alle Geschäftspartner übermittelten ihrerseits auch solche Unterlagen. Die branchenerfahrenen Verkäufer Herr DH und Herr CW bestätigten Herr S, dass dies in der Branche absolut üblich ist. Auch große Handelsketten wie zB Mediamarkt und Libro haben in der Vergangenheit von Herrn DH Unterlagen dieser Art verlangt. Prüferfeststellung: "Die Unterlassung von weiteren Erhebungen, als per Mail von der Firma MKU ein inspection sheet vom Missing Trader VLE zugestellt wird (siehe Pkt. 3, Seite 19 und 20)". Anmerkung: Herr S, Herr H, Herr DH und Herr CW haben zu keiner Zeit gewusst oder vermuten können, dass VLE ein Missing Trader sein wird/sein soll. Weiters war weder NV noch einer der genannten Personen jemals in Kontakt oder in einer Geschäftsbeziehung mit VLE. Prüferfeststellung: "Von NV wurde eine Auftragsbestätigung von der Firma CECO vorgelegt, welche fünf Minuten vor Anbotsanfrage von NV an CECO eingeht. Anmerkung: Die Verkäufer bereiteten die Geschäfte immer vor Geschäftsabschluss auf. Telefonisch vorbesprochene Angebote konnten und wurden demnach sofort, praktisch zeitgleich, bestätigt. Dass es vorkommen kann, dass auf Belegen aus unterschiedlichen Systemen (E-Mail und Faxgerät) leicht abweichende Zeiten (5 Minuten!!) ausgedruckt sind, liegt daran, dass die elektronischen Uhren der beiden Geräte nicht synchronisiert sind. Dh. sie haben einfach voneinander abweichende Uhrzeiten eingestellt und somit ist nicht gesagt, dass die Auftragsbestätigung zeitlich vor der Anbotsanfrage passiert ist. Prüferfeststellung: ,,Die dringend benötigte 3Com Software lagerte eineinhalb Wochen (Mai/verkehr) im Lager Kun und wurde dann wieder in ein Lager verfrachtet."Anmerkung: Der Grund, warum die Firma WILL die Ware ,,3Com Software" länger als scheinbar von ihr geplant im Warehouse lagerte, ist unbekannt. Plausibel wäre, dass WILL der ursprünglich akquirierte Kunde abhanden gekommen ist und WILL somit erst einen neuen Kunden akquirieren musste. Prüferfeststellung: ,,Die Zustellung der 3Com Software (Pkt. 15) erfolgte gleichzeitig mit den ASTRA-Semiconductoren am 27. April 2007, obwohl der Lieferant per Mail mitteilt, dass die 3Com Software erst am 30. April 2007 bei NV ankommen wird (Mail vom 27. April 2007), siehe Seite 83. " Anmerkung: Die Zustellung der 3Com Software am 27. April zu NV war It. Aussage des Lieferanten (Firma AC) nicht geplant. Sein Spediteur hat irrtümlich diese Ware bei der richtigen Lieferung am 27. April mitgepackt. Prüferfeststellung: ,,Die Übermittlung von fehlerhaften Bestellaufträgen (ua Anlage K) welche bei Geschäften in dieser Größenordnung nicht vorstellbar sind."Anmerkung: Das vom Prüfer als Anlage K angeführte Dokument der Firma FOM ist von dieser vermutlich aufgrund der schnellen Durchführung des Geschäftes fehlerhaft ausgestellt worden. Die Fehler waren aber alle zugunsten von NV und gaben somit für Herrn S wenig Grund zur Besorgnis. Da der NV selbst auch immer wieder Fehler unterliefen, war dies für Herrn S kein Grund, wissen zu müssen, dass der Wareneinkauf betrugsbehaftet sein soll. Im Gegenteil: Durch die Nachvollziehbarkeit der Entstehung der Geschäfte inkl. aller Fehler, die ständig passierten, ist dargelegt, dass die gegenständlichen Geschäfte aus der Sicht von NV nicht abgesprochen waren. Dafür liefen sie viel zu wenig "glatt". Ständig mussten Dinge richtiggestellt und neu verhandelt werden. Wären die Geschäfte vorab festgelegt und geplant geworden, hätte NV die Geschäfte perfekt durchführen und dokumentieren können. Prüferfeststellung: "Vorlage eines Frachtbriefes, welcher am 15. April 2007 ausgestellt wurde, wobei der Empfang der Ware bereits am 14. April 2007 bestätigt wurde (siehe Seite 77, und Anlage J)". Anmerkung: Ein Datum auf dem Frachtbrief ist offenbar fehlerhaft. Auch die NV hat schon erlebt, dass Speditionen Fehler bei kritischen Daten - wie eben dem Ablieferdatum - machen. Prüferfeststellung: ,,Dass die Bezahlung der Ware bei den Tradinggeschäften mit der Fa. M Salzburg und der Fa. AC immer auf das gleiche Konto der IC AG in der Schweiz erfolgte".Anmerkung: Beide Lieferanten gaben dieses Konto ausdrücklich als Zielort für die schuldbefreiende Zahlung an. Der Grund für die Zahlung auf das Konto eines Dritten lag laut Aussage der Lieferanten darin, dass das Treuhandservice plus die Inkassodienstleistung dieses Anbieters genutzt wurde. Prüferfeststellung: ,,Die Unterlassung, sich über den Hintergrund der Gegenstände zu informieren (siehe u.a. Semiconductor It. Pkt. 13. und 16) und die Vorlage von zusammenkopierten Unterlagen aus dem Internet (siehe Seite 82)". Anmerkung: Bei der gegenständlichen Handelsware handelte es sich um Computerkomponenten, die am Markt mehr oder weniger gefragt waren. Die neueste bzw. nachgefragteste Intel CPU-Generation handelte NV am liebsten, weil es eine Vielzahl an Interessenten am Markt gab. Sollte somit ein Kunde vom zugesagten Kauf Abstand nehmen, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Ersatzkunde, wenn auch mit schlechteren Konditionen, gefunden werden konnte. Ware, die nicht so stark nachgefragt wurde, wie z.B. die Astra Semiconductors, wurden nur per Vorauskassa verkauft. Somit hatte NV ihr Handelsrisiko deutlich reduziert und eine eingehende Beschäftigung mit weiteren Abnehmern in diesem Markt stellte sich nicht. Alle Unterlagen, die NV bezüglich Astra Semiconductors erhielt, wurden vom Lieferanten der Firma AC per E-Mail an NV übermittelt. Die Preise der gegenständlichen Handelsware (Computer-/ Elektronikkomponenten) sind stark schwankend. Einflussfaktoren auf die Höhe der Preise sind das regionale Angebot und die regionale Nachfrage sowie die Entwicklung des Dollarkurses. Diese schwer vorhersehbaren Faktoren waren der Grund, warum NV die Lagerung größerer Warenmengen jedenfalls vermeiden wollte. Dass NV die Ware weiterverkaufen musste und nicht selbst verbrauchen/verbauen konnte, war von Anfang an klar. NV ist ein Handelsbetrieb und kein Hardwarehersteller. Jegliche gehandelte Ware war real (geprüft durch Warehouse bzw. geprüft durch NV selbst). Teillieferungen der Ware wurden wiederholt in Kleinmengen auch an in- und ausländische Einzelhändler bzw. Endabnehmer verkauft (nicht ausschließlich an Großhändler). Prüferfeststellung: ,,Auch die Nichtvorlage der Originalausfuhrdokumente durch MKU an NV hätte die Geschäftsführung hellhörig machen können. Diese wurden nur in Kopie und geschwärzter Form übermittelt. Warenfreigaben im Lager erfolgten durch CER telefonisch. Diese können auch It. Vertrag mit MKU-Kun nur schriftlich erfolgen." Anmerkung: NV hat nicht immer selbst den Transportauftrag für den Export/Transport der Ware gegeben. Oftmals hat dies der NV-Kunde veranlasst. Daher ist es nur logisch, dass NV nicht immer von vornherein über die Originalbelege der Transporte verfügte. NV hat sich jedoch vom Kunden die Bestätigung besorgt, dass die Ware exportiert wurde. NV war davon überzeugt, dass dies als Buchnachweis, so wie in der Vergangenheit auch, genügen würde. Dass das Warehouse MKU Kun nicht von vornherein bereit war, das bei ihm abgelegte Original an NV herauszugeben, ist einleuchtend. MKU Kun wollte seine Kunden vor der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen schützen. NV sollte natürlich nicht wissen, an wen die Ware durch ihre Kunden weiterverkauft wurde. Daher war MKU nur bereit, Frachtpapiere aus denen der Endabnehmer der Ware nicht ersichtlich ist, herauszugeben. Hrn. S erscheint diese Vorgehensweise logisch und seriös. Hr. S hätte auch kein Interesse daran, dass das Warehouse Daten über NV-Kunden an Dritte (potentielle Konkurrenten) weitergibt. Auch die Verkäufer von NV machten einige Warenfreigaben beim Warehouse mündlich/telefonisch, obwohl der Vertrag zwischen Warehouse MKU und NV dies eigentlich nicht vorsah. Die gelebte Praxis unterschied sich offenbar vom geschriebenen Vertrag, wie so oft im Geschäftsleben. Prüferfeststellung: "Die Bezahlung der Ware beim ersten Tradinggeschäft erfolgte durch die Firma TBV (Deutschland), das Umsatzgeschäft wurde mit TBV Holland geschlossen (siehe Seite 19)". Anmerkung: Die Firma TBV übermittelte der NV bei ihrer Vorstellung Unterlagen einer deutschen und einer holländischen Firma TBV. Wie die Firma TBV ihre interne Liquiditätsplanung durchführte, blieb NV verborgen. TBV erklärte, dass mit der Zahlung von einem deutschen Konto der offene Rechnungsbetrag schneller beglichen werden konnte. Dagegen hatte Hr. S nichts einzuwenden. Prüferfeststellung: ,,Die ER der Firma AC (Pkt. 16) wurde von der deutschen Firma SUMO übermittelt (lt. FAX-Kennung)".Anmerkung: Die Rechnung der Firma AC kam deshalb aus dem Büro der Firma S-Computer in Deutschland, weil der Geschäftsführer der Firma AC gleichzeitig Geschäftsführer der Firma S-Computer war, und deshalb auch in Deutschland über ein Büro verfügte. Daher ist sehr wohl anzunehmen, dass die übermittelte Rechnung eine Originalrechnung sein kann. Weiters ist die Originalrechnung zusätzlich auf dem Postweg an NV übermittelt worden. Der Prüfer behauptet schließlich weiters durch Erhebungen festgestellt zu haben, dass Ware im "Kreis" geschickt wurde. Durch eine genaue Bezeichnung der CPU's und Angabe des FPO-Codes (siehe Seite 24), wäre ein mehrmaliger Verkauf der gleichen Ware aufgefallen. Anmerkung: Der Prüfer konnte entgegen seiner Behauptung keinen einzigen Fall aufzeigen, bei dem NV zweimal mit derselben Ware gehandelt haben soll. Sein Schaubild m (l) auf Seite 96 seines Programmes ist irreführend und falsch. NV hat anders als vom Prüfer dargestellt niemals Ware vom Warehouse MKU Kun (in der Rolle eines Lieferanten) gekauft! Weiters: Der gezeichnete Kauf von Intel-CPUs vom Lieferanten AC am 13. April via Warehouse MKU Kun war der letzteIntel-CPU-Kauf von NV via Warehouse MKU Kun. Somit konnte die gegenständliche Ware überhaupt kein zweites Mal von NV gehandelt werden!! Es ist somit völlig unklar, warum der Prüfer behauptet, dass NV die Ware im Kreis geschickt hätte. Es gibt keinen einzigen Beweis dafür. E) Zusammenfassung der Maßnahmen der NV zur Sicherung des Vorsteuerabzuges: NV und Herr S haben zu keinem Zeitpunkt gewusst oder wissen können, dass sie mit ihrem Erwerb an einem Umsatz beteiligt sind, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Die NV hat alle nach der oben dargelegten Rechtsprechung des EuGH und dem Schrifttum erforderlichen Maßnahmen getroffen, die vernünftigerweise von ihr verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Diese waren: - Prüfung der Lieferanten anhand gültigem österreichischen Firmenbucheintrag und Überprüfung der jeweiligen UID-Nummer. - Prüfung der Kunden anhand ihrer Firmenpräsentationen und des Vorliegens von Firmenregisterauszügen, UID-Bestätigungen und ähnlichem. Weiters Prüfung der UID-Nummern Stufe 2, wie für ausländische Handelspartner vom Finanzamt verlangt. - Hinterfragung des Geschäftsmodelles und der möglichen Risken für die Firma NV bei Beratern (Steuerberatern) und erfahrenen Unternehmern (NV-Gesellschafter Hr. Dr. RL) - Eingehende Befassung mit dem neuen Geschäftsmodell inkl. Besuch der einschlägigen Fachmesse "Planet Reseller" auf der weitgrößten Computermesse, der Cebit in Hannover - Eingehende Prüfung und Beurteilung der Motive der neuen Verkaufsmitarbeiter (Herr CW und Herr DH) im neuen Geschäftsmodell. - Eingehende Beratung mit dem ehemaligen NV-Geschäftsführer und NV-Mitarbeiter Herrn H, der bereits in seiner Vergangenheit im Computerkomponenten-Großhandel Erfahrungen gesammelt hatte. - Herr S war und ist bei allen Handelsgeschäften immer darauf bedacht, das operative Handelsrisiko für NV gering zu halten. Daher wurde von Herrn S immer auf Kundenvorauskasse und Lieferantenkredit gedrängt. Je nach damaliger Marktmacht der NV im jeweiligen Geschäft und je nach bereits vorhandenem Vertrauen zwischen den jeweiligen Handelspartnern und den Verkäufern CW und DH aus der gemeinsamen Geschäftsvergangenheit, war dies (Vorauskasse und Lieferantenkredit) möglich oder auch nicht. Zusätzlich ist anzumerken, dass NV in den gegenständlichen Geschäften - kein einziges Mal mit ein und derselben Ware gehandelt hat (kein Karussell), - verschiedenste Ware zu realen Marktpreisen gekauft und mit üblicher Marge wieder verkauft hat, - ständig versucht hat, den Kreis der Lieferanten und Kunden zu erweitern (verschiedenste Kunden und Lieferanten wurden akquiriert), - bei jedem einzelnen Geschäft ein erhebliches tatsächliches Handelsrisiko hatte, alle Lieferantenrechnungen in voller Höhe inklusive Umsatzsteuer bezahlt wurden und - zum Teil auch direkt an Endabnehmer verkauft/geliefert hat. Die NV nahm damit aber unstreitig an einem funktionierenden und realen Markt teil. Dass jemand in der Kette vor den Lieferanten der NV erhaltene Vorsteuer scheinbar nicht abführte, war trotz gewissenhafter Prüfung und Durchführung der Geschäfte, für Herrn S unmöglich erkennbar. Die Tatsache, dass die NV überwiegend ausländische Kunden bediente und steuerfreie Lieferungen getätigt hat kann wie bereits erwähnt ebenfalls nicht per se verdächtig sein. Die Exporttätigkeit resultiert aus der höheren Marge im Export, die aus besseren Preisen in einem größeren Markt als im begrenzten inländischen Markt resultiert. Dies kann keinesfalls als ungewöhnlich gewertet werden, sondern erscheint vielmehr logisch und nachvollziehbar. Der Prüfer unterstellt dagegen, dass die Geschäftsführung der NV Exporte als typisches Karussellbetrugsszenario einschätzen hätte müssen. Wäre dieser Einschätzung des Prüfers zu folgen, käme jede internationale Wirtschaftsbeziehung österreichischer Unternehmen zum erliegen. Auch aufgetretene kleinere Schwierigkeiten in der Abwicklung der einzelnen Geschäfte liegen beim Einstieg in ein neues Geschäftsfeld in der Natur der Sache und sind keinesfalls als ungewöhnlich einzustufen. Zuletzt ist nicht nachvollziehbar, worauf der Prüfer die Behauptung "Hochrisikobranche EDV" stützt. Herr S hat in seiner 7-jährigen Tätigkeit als Geschäftsführer der E GmbH noch nie auch nur im Entferntesten mit dem Problem Vorsteuerbetrug/Karussellbetrug zu tun·gehabt. Massenmedienberichte diesbezüglich sind entgegen der Prüferbehauptung weder dem Geschäftsführer Herrn S, noch weiteren ihm bekannten Experten geläufig. Auch ist anzumerken, dass entgegen der Behauptung des Prüfers Herr S erst seit dem Jahr 2000 GF der Firma E GmbH und seit 2007 GF der Firma NV ist. Die E GmbH ist IT-Dienstleister, NV ist ein Handelsunternehmen. Also war Hr. S im gegenständlichen Geschäftsfeld, Handel (Spottrading), erst sehr kurz (1 Monat) tätig und nicht wie behauptet schon lange Zeit. Zusammenfassend ist festzustellen, dass NV (wie ausführlich dargestellt) sämtliche branchenüblichen und zumutbaren (aber auch darüber hinausgehenden) Maßnahmen getroffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht Teil eines Mehrwertsteuerbetruges sind. Die Usancen der Branche sowie die branchenübliche Abwicklung der Spottrading-Geschäfte wurde berücksichtigt, sodass schon daraus keine Verdachtsgründe für die NV resultierten. Weder bei der Geschäftsanbahnung noch bei der Geschäftsabwicklung kam es zu branchenunüblichen ungewöhnlichen Vorkommnissen. Die NV hat sämtliche branchenüblichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen und die erforderlichen Beweise für ihre Gutgläubigkeit vorgelegt. Der NV ist nach der Rsp des EuGH daher zwingend ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Die Mitgliedstaaten sind nach der Rsp des EuGH nicht befugt gutgläubigen Unternehmen, die Beweise vorgelegt haben, welche ihre Rechte belegen, das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, selbst wenn die Beweise sich als falsch herausstellen was im konkreten Sachverhalt aber nicht der Fall ist (dazu ua EuGH 27.9.2007 Rs C-409/04, Teleos ua Rn 68; 21.2.2008 Rs C-271/06 Netto Supermarkt). Die Tatsache, dass ein Vorlieferant der NV seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann der NV nicht angelastet werden, da sie andere als die unmittelbaren Lieferanten und Abnehmer aufgrund der dargestellten Besonderheiten kurzfristiger Spottradinggeschäfte weder kannte noch kennen konnte. Wären sämtliche Unternehmen in der Kette einander bekannt, wäre es durch direkte Kontaktherstellung möglich Zwischenhändler und damit auch die NV zu umgehen und direkt Geschäfte abzuschließen. Zu diesem Zweck müsste dem Unternehmen wohl aber die selbe Prüfungsmöglichkeit wie dem Finanzamt offen stehen, da auch das Finanzamt erst nach Durchführung von "Kettenprüfungen" bei allen inländischen beteiligten Unternehmen feststellen konnte, welches Unternehmen offenbar seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Eine derartige Prüfung durch den Unternehmer zu verlangen wäre nicht nur unverhältnismäßig, sondern schlichtweg unmöglich. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs können keine Nachforschungen verlangt werden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wirtschaftsverkehrs führen würden (dazu EuGH 12.1.2006 Rs C-354/03, C-355/03 und C-484/03 Optigen ua Sig 2006 1-00483; 6.7.2006, Rs C-439/04 und C-440/04 Kittel ua; 11.5.2006 Rs C-384/04 Federation of Technological Industries; 21.2.2008 Rs C-271/06 Netto Supermarkt).

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Normen und Schlagworte

UmsatzsteuerkarussellComputerteilewissen müssenhinreichende Verdachtsgründe

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0739-L/08
Stammnummer
65281
Gültig
06.05.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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