Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0739-L/08
Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell beim Handel von Computerteilen durch "wissen müssen"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0739-L/08vom 06.05.2013Teil 1 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bestimmte Branchen - dazu zählen der KFZ-Handel, der Handel mit Mobiltelefonen, der Schrotthandel und der Handel mit Computerteilen - sind äußerst anfällig für einen Mehrwertsteuerbetrug. Von Teilnehmern an diesen Märkten muss bezüglich des "Wissens" bzw. "Wissen Müssens" eine ganz besondere Sensibilität erwartet werden.
Die Involvierung in einen Umsatzsteuerbetrug ist insbesondere bei folgenden Umständen überprüfungsbedürftig: Marktunüblich niedrige Bezugspreise, Mehrfachumlauf von Waren, fremdbestimmte Vorgaben zur Weiterveräußerung, ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung (Streckengeschäft, Unplausibilitäten in der Abwicklung), sonstige Auffälligkeiten (fehlender Unternehmensstandort, Korrespondenz über Büroserviceunternehmen, Aufnahme neuer Lieferantenbeziehungen), Branchenwechsel beim Lieferanten oder Zahlung auf ein ausländisches Bankkonto.
Zu Vorsteuerbetrügereien im Geschäftsbereich Computerteilehandel liegen eine Reihe von Judikaten vor, aufgrund derer sich die Steuerpflichtige ausführlich hätte informieren müssen (zB FG Baden Württemberg, Urteil 1.10.2007, 12 K 160/04; BFH 19.5.2010, XI R 78/07; UFS 17.7.2009, RV/0724-W/07).
Unrichtig ist eine Darstellung, die sich darauf beruft, dass die "neuere EuGH-Rechtsprechung (zB Mahageben)" die Rechtsansicht von VwGH und UFS überwunden habe, dass sich Überprüfungsmaßnahmen nicht in der Feststellung der Unternehmereigenschaft und der Kontrolle der UID-Nummer erschöpfen, sondern weitergehende Maßnahmen zu setzen sind.
Die Anpassung des § 12 UStG mit Abgabensicherungsgesetz 2007 bezüglich des Betrugstatbestandes hat nur klarstellenden Charakter. Die EuGH-Rechtsprechung Axel Kittel ist schon vor dieser Gesetzesänderung zu beachten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der NV, vertreten durch AR, vom 25. März 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom 18. Februar 2008 betreffend Umsatzsteuer 3/2007 (nunmehr gerichtet gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007) und Umsatzsteuer 4 und 5/2007 (nunmehr gerichtet gegen Umsatzsteuer 2008) nach der am 5. April 2013 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
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INHALTSVERZEICHNIS
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
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Seiten
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1.a Betriebsprüfung allgemeines
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4-6
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1.b BP Erläuterungen
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6-8
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1.c Lieferung Pkt 3
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8-19
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1.d Lieferung Pkt 4
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19-23
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1.e Lieferung Pkt 5
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23-26
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1.f Lieferung Pkt 6
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26-28
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1.g Lieferung Pkt 7
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28-32
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1.h Lieferung Pkt 8
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32-35
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1.i Lieferung Pkt 9
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35-37
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1.j Lieferung Pkt 10
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37-41
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1.k Lieferung Pkt 11
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41-44
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1.l Lieferung Pkt 12
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44-48
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1.m Lieferung Pkt 13
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48-51
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1.n Lieferung Pkt 14
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51-52
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1.o Lieferung Pkt 15
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52-53
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1.p Lieferung Pkt 16
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53-55
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1.q Zusammenfassung Karussellbetrug
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55-57
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2. Bescheide vom 18.2.2008
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57
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3. Berufung vom 25.3.2008 Allgemeines
A) Einleitung
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58
58-59
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3. B) Nationale und gemeinschaftsrechtliche Grundlagen
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59-73
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3. C) Broker bzw Spottrading-Geschäfte der NV
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73-84
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3. D) Feststellungen des Prüfers zu den einzelnen Punkten
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84-121
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3. E) Zusammenfassung der Maßnahmen zur Sicherung des NV Vorsteuerabzuges
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121-124
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3. F) Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
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124
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4. Vorlage der Berufung
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124
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4.a. Erörterung
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125
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4.b. Ergänzung der Berufung vom 18.7.2012
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125-132
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4.c. Am 21.2.2013 Ladung zur mündlichen Verhandlung
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132
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5. Mündliche Verhandlung
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132-140
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RECHTLICHE WÜRDIGUNG
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1. Strittige Frage
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140-141
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2. Feststehende Sachverhalte
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141-142
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3. Umsatzsteuerkarussell
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142-144
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4. Handel mit Computerteilen - Rspr
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144-145
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5. A. Rechtliche Würdigung des UFS
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145-147
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5. A.a. Häufige Karussellkonstruktionen
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145
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5. A.b. Geschäftspartner (Mittelsmänner)
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146-147
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5. A.c. Geschäftsgrundlage
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147
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5. B. Einzelne Geschäfte
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147-154
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5. B.a. Pkt 3
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147-150
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5. B.b. Pkt 4
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150-151
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5. B.c. Pkt 7
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151-152
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5. B.d. Pkt 8
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152
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5. B.e. Pkt 10
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152-153
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5. B.f. Pkt 11
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153
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5. B.g. Pkt 12
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153-154
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5. B.h. Ungereimtheiten weiterer Lieferungen
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154
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6. Zusammenfassung
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154-160
1. Anlässlich einer Betriebsprüfung (BP) bei der Bw. wurde im Besprechungsprogramm vom 24. Oktober 2007 folgendes festgestellt:
a. Pkt. 1 Allgemeines:
(1) Die Firma "NV" wurde am 18. April 2005 (Gesellschaftsvertrag) gegründet.
Beteiligungsverhältnisse (ab 1. Februar 2007):
60 % des Stammkapital werden von Hrn. L für Hr. Dr. RL (Treuhandvertrag v. 18. April 2005) treuhändig gehalten, die restlichen 40 % des Stammkapitals werden von der Fa. "MCC GmbH" (GF: Mag. S) gehalten.
(2) Die Geschäftsführung wird von Hrn. Mag. S. wahrgenommen. Das Unternehmen betreibt einen Internethandel von EDV Hard -u. Software bzw. Elektronikteilen. Mit Schreiben vom 28. April 2005 wurde ein abweichendes WJ gewählt (31.3.). Aufgrund der Versandhandelsregelung besitzt die Firma NV auch in Deutschland eine Steuernummer.
(3) Prüfungszeitraum Umsatzsteuer:
Der Prüfungszeitraum umfasst die Monate Jänner bis April 2007, Prüfungsbeginn war am 23. April 2007 (Erweiterung des Prüfungsauftrages für April 2007 am 23. Mai 2007).
(4) Am 29. Mai 2007 erfolgte, anlässlich einer Vorbesprechung die Änderung der Rechtsgrundlage des Prüfungsauftrages auf § 99 (2) FinStrG, da die bisherigen Ermittlungen den Verdacht erhärteten, dass im Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt wurden.
Der Monat Mai 2007 wurde im Zuge eines Nachschauauftrages vom 27. Juni 2007 überprüft.
Am 4. Juli 2007 wurde von Mag. A. (WP & Stb) mündlich die Vollmacht für die Dauer der
USO-Prüfung ausgesprochen.
Aufgrund der Ungewöhnlichkeiten der im Folgenden beschriebenen Tradinggeschäfte wurden vom Prüfer "Kettenprüfungen" bei allen inländischen beteiligten Firmen angeregt und durchgeführt.
(5) In Punkt 2 "Erläuterungen" wird der "Einstieg" von NV in die Tradinggeschäfte beschrieben und der entsprechende Ablauf dieser Geschäfte.
(6) In den Punkten 3 bis 16 werden die durchgeführten Tradinggeschäfte einzeln dargestellt.
(7) In Punkt 17 "Zusammenfassung - Karussellbetrug" werden nochmals die einzelnen Verdachtsmomente aufgelistet, anhand derer die Geschäftsleitung von NV hätte erkennen müssen, dass sie sich mit ihrem Erwerb an einen Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist.
(8) Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Mai 2007:
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Jän
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Feb
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März
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April
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steuerbarer Umsatz
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215.470
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184.337
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1.021.275
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2.147.366
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500.620
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Ausfuhrlieferungen
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105
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184.825
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ig Lief.
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55.556
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35.816
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909.162
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1.878.920
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422.193
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20 % Normalsteuersatz
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159.808
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148.520
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112.112
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83.620
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78.427
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Steuerschuld gem. § 19
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674
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560
|
205
|
0
|
547
|
ig Erwerb
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27.840
|
18.032
|
15.471
|
15.204
|
19.771
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20 % (aus ig Erwerb)
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27.840
|
18.032
|
15.471
|
15.204
|
19.771
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Vorsteuern
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51.274
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40.759
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209.091
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426.891
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104.287
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Vorst. ig Erwerb
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5.568
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3.606
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3094
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3.040
|
3.954
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Vorsteuer § 19 (1), Art. 19,2
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674
|
560
|
205
|
0
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547
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Zahllast/-Gutschrift
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-19.312
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-11.055
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-186.668
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-410.167
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-88.602
b. Pkt. 2 Erläuterungen:
(1) Wie in Pkt. 1 "Allgemeines" ausgeführt, ist die Firma NV in der "Computerbranche" tätig.
Die Firma NV betreibt einen Internethandel für EDV und Elektronikteile.
Im März 2007 begann die Firma mit "Broker-Geschäften", in der Folge auch Trading-
Geschäfte genannt. Die Firma NV gab an, dass auf sie ein Hr. CW zugekommen sei und ihr die Trading-Geschäfte vorgeschlagen hat. Dabei liefert dieser Mittelsmann sowohl den Abnehmer als auch den Lieferanten. Als Rohgewinn dieser Tradinggeschäfte verbleiben NV ca 4%. Beim Stammgeschäft (Internethandel) erzielt die Firma ca. 5 - 10 % Aufschlag (wegen der Marktpreise auch unter 5% möglich). Auf die Frage warum dieser Mittelsmann diese Trading Geschäfte mit bzw. über die Firma NV abschließen wollte und diese Geschäfte nicht selbst abschließt, gab Hr. H, Angestellter von NV (bis Februar 2007 Geschäftsführer der Firma NV) an, dass dieser die Vorsteuer nicht vorfinanzieren und deshalb die Trading-Geschäfte nicht selbst durchführen konnte.
(2) Am 11. Juli 2007 (Niederschrift) wurde Hr. Mag. S (GF ab 2/2007) befragt warum die beiden Mittelsmänner die Tradinggeschäfte nicht direkt mit den Abnehmern und den Lieferanten abgeschlossen haben? Es ergibt für den Prüfer keinen wirtschaftlichen Sinn, in der Lieferkette einen weiteren Händler (immer als Exporteur oder "Ausführer" einer igL) dazwischenzuschalten. Diese Vorgangsweise erhöhe nur den Preis der Ware.
Herr Mag. S gab an, dass er nicht wisse, warum CW und DH ihn bzw. die NV dazwischengeschaltet und bei den Tradinggeschäften nicht gleich den Lieferanten und Abnehmer zusammengeführt haben!
(3) Die beiden Mittelsmänner (CW und DH) gaben an (11.7.07), dass sie beabsichtigt haben eine gemeinsame Firma mit Hr. Mag. S zu gründen, nur für Tradinggeschäfte.
Herr Mag. S gab in der Niederschrift weiters an, dass er wusste, dass sich die Ware bei den Tradinggeschäften in Österreich befand und diese für die Ausfuhr ins Drittland bzw. in einen anderen EU-Staat bestimmt war.
Dies bestärkt aber den Prüfer in seiner Ansicht, dass bereits zu Beginn der Tradinggeschäfte das "große" Thema die Vorsteuerfinanzierung (wie auch vom ehemaligen Geschäftsführer Hr. H am 25. April 2007 behauptet) gewesen sein muss, der Weg der Ware bzw. die Abfolge der Tradinggeschäfte von vornherein bestimmt war, insofern, dass NV immer eine igL bzw. einen Export durchführen würde.
(4) NV hat mit Hr. CW am 28. Februar 2007 einen Vertrag (schriftlich, jedoch nur von NV unterfertigt) abgeschlossen, in welchem vereinbart wurde, dass Hr. CW 50 % des Gewinnes aus diesen Tradinggeschäften erhält (abzüglich Finanzierungskosten von 1000 € und einer Bearbeitungspauschale von 50 €). Weiters stimmte NV zu, dass sie keine Kunden des Hr. CW selbst "angeht". Wobei dieser Vertrag auch für alle folgenden Geschäftsabschlüsse gilt. In weiterer Folge trat auch DH als Mittelsmann für diese Trading-Geschäfte auf. Der GF Mag. S konnte nicht bekannt geben, wie dieser "entlohnt" wird, dies sei Sache zwischen den beiden Mittelsmännern gewesen. Die Firma NV richtete den beiden Mittelsmännern eine eigene E-Mail-Adresse ein, dies ermöglichte den Mittelsmännern im Namen der Firma NV Geschäfte anzubahnen und die Verfügungsmacht über Waren zu verschaffen (Erläuterungen über "Warenfreigabe" siehe unten).
(5) Lt. GF Mag. S wurden die Geschäfte von den Mittelsmännern in die Wege geleitet, es wurde jedoch von ihm jedes Mal aufs Neue entschieden, ob das jeweilige Trading-Geschäft abgeschlossen wird oder nicht.
(6) Die Vorsteuervorfinanzierung (zeitlicher Unterschied zwischen Bezahlung der Rechnung brutto und der Rückerstattung durch das Finanzamt) wurde durch die Firma "E GmbH" ermöglicht. GF dieser Firma ist ebenso wie bei der Firma NV (seit 1.2.2007) Hr. Mag. S. Es wurde lt. Mag. S zwischen NV und "E GmbH" ein mündlicher Vertrag abgeschlossen, wobei eine Verzinsung von 7 % vereinbart wurde. Die Rückführung dieses Darlehens sollte mit den entsprechenden Vorsteuergutschriften erfolgen.
(7) Lt. Ausführung von der Firma NV (in schriftlicher Form übermittelt) haben diese Trading-Geschäfte folgenden Ablauf:
- Entweder bei der Fa NV bestellt ein Kunde Ware (meist CPU's) und NV sucht Lieferanten für diese Ware, oder der umgekehrte Fall wäre, dass Lieferanten Angebote an die Fa NV übermitteln und diese dann für diese Ware Kunden suchen (Anm.: Diese Tätigkeit wurde von den Mittelsmännern für NV durchgeführt).
- Bei Annahme des Angebotes durch einen Kunden liefert der Lieferant die Ware zu einem vereinbarten "Warehouse". Im Prüfungszeitraum fungierten dabei die Fa "MKU" bzw. die Fa "LG". In diesem Lager wird die Ware für NV bereitgehalten, auf Vollständigkeit überprüft und das "Warehouse" sendet (per Mail oder Fax) einen "Report" über die Ware (Vollständigkeit, Zustand der Verpackung) an NV.
- Anschließend erfolgt die Bezahlung durch NV an den Lieferanten, wobei in Folge der Lieferant dem Lagerhalter mitteilt, dass die Ware an NV "freizugeben" ist. Das Warehouse schreibt nun anschließend einen neuen "Report", in welchen als Käufer NV aufscheint und als Verkäufer der Lieferant. Dadurch ist auch die Verfügungsmacht auf NV übergegangen.
- NV lässt die Ware dann für ihren Kunden im Warehouse "reservieren" und nach Bezahlung gibt NV die Ware für den Kunden frei (mittels Mail an das Warehouse).
- Daraufhin stellt das "Warehouse" neuerlich einen "Report" aus, lautend auf den Kunden (Vermerk NV als Verkäufer) und überträgt dadurch die Verfügungsmacht an der Ware! Die Firma "MKU" verrechnet für jeden ausgestellten Report (Übergang der Verfügungsmacht) 55 €. Um Geschäfte über Ware, welche sich in dem Warehouse "MKU" befindet, abschließen zu können, muss jede Firma eine Kaution in Höhe von 1000 € an das "Warehouse" erlegen. (Der Kontakt zu dem Warehouse MKU wurde ebenfalls von den beiden Herren CW und DH hergestellt.)
(8) Am 5. März 2007 unterfertigte die Geschäftsleitung der NV eine "Credit account application form" mit der Firma "MKU", in welchem, neben der Bezahlung der Kaution auch verschiedene Dokumente (Firmenbuchauszug, Bestätigung der UID-Nr) an die Firma "MKU" übermittelt wurden. Darüber hinaus wurde auch ein "Blanko-Firmenbriefpaper" per Mail an die Firma "MKU" übermittelt. Warum die Firma MKU ein "official letterhead with company logo" benötigt, konnte von der Firmenleitung nicht bekannt gegeben werden. Jedoch sei es für den GF der NV nichts Außergewöhnliches gewesen, ein "Blanko-Briefpapier" zu übermitteln. In dem Vertragswerk vom 5. März 2007 wird auch darauf hingewiesen, dass nur Firmen an diesen Tradinggeschäften teilnehmen können welche die Vertragsbedingungen erfüllen (Dokumente, Kaution). Auch wird darauf hingewiesen, dass Warenfreigaben für den nächsten in der Kette nur nach Übermittlung eines Faxes möglich sind (also keine mündlichen Weitergaben akzeptiert werden).
c.Pkt. 3 Lieferung vom 13. März 2007 an TBV
A) Sachverhalt:
(1) Am 13. März 2007 wurde folgendes Tradinggeschäft von der Firma NV abgeschlossen. Lt. Angaben (siehe Erläuterungen) wurde das Geschäft von den Mittelsmännern vorbereitet bzw. in die Wege geleitet, also der Geschäftskontakt mir den Firmen hergestellt, Preise ausgehandelt, etc. Lt. vorgelegten Unterlagen (u. a. auch Mailverkehr) bestellte die Firma NV am 13. März 2007 bei der Firma "CER" telefonisch 1000 CPU's, welche in Folge (ebenfalls am 13. März 2007) an die Firma TBV (Holland) geliefert wurden (innergemeinschaftliche Lieferung). Die Firma TBV bestellt gleichfalls am 13. März 2007 per Mail bei NV 1000 Stück CPU's zu dem Preis, welcher lt. AR der NV auch tatsächlich verrechnet wurde. Auftragsbestätigungen konnten keine vorgelegt werden.
(2) Die Ware befand sich zu diesem Zeitpunkt in dem Warehouse "MKU".
Transportkosten und Versicherungskosten fielen für NV nicht an, da die Ware nicht bewegt und vereinbart wurde (tel. mit CER!), dass sich die Ware zum Zeitpunkt des Ankaufes in Kun befindet. Auch bei der Lieferung an TBV lagerte die Ware bei MKU.
(3) Zum Nachweis der Verschaffung der Verfügungsmacht wurde von der NV ein Schreiben der Firma "CER" vorgelegt, lt. diesem wurde die Ware telefonisch! bei "MKU" freigegeben (siehe Erläuterungen! - keine telefonische Freigaben lt. Vertrag mit Firma MKU). Die Firma NV gab ihrerseits die Ware an TBV frei, darüber wurde ein "Report" (Datum 13.3.2007) von der Firma "MKU" vorgelegt, lt. dem die Verfügungsmacht von NV (Supplier) an TBV (Customer) übergeht. Dieser Report wurde per Mail von der Fa MKU an NV übermittelt.
(4) Die Bezahlung von NV an "CER" erfolgte am 13. März 2007. Die Bezahlung von der Firma TBV (Holland) als Abnehmer erfolgte am 14. März 2007 in drei Teilbeträgen durch die Firma "TBV" aus Deutschland. Lt. vorgelegten Rechnungen (diese wurden im E-Mail-Verkehr übermittelt und lt. Angaben der Firma NV später postalisch zugestellt) wurden von der Firma "C" nur 995 Stück CPU's geliefert, von NV wurden jedoch 1000 Stück CPU's an TBV (Holland) geliefert. Auch wurden von TBV (Deutschland) 1000 Stück bezahlt. Am 29. März 2007 erfolgte eine Gutschrift von NV an TBV (Holland) über den zuviel verrechneten Betrag von 5 CPU's und die Vorschreibung der Bankspesen betr. der Überweisung vom 14. März 2007 von TBV.
(5) Schematische Darstellung lt. Buchhaltung:
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CER
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995 CPU - 13.3.07, 221.885 € + 20%
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NV
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1000 CPU - 13.3.07, 231.500 € steuerfrei
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TBV
(6) Von der Eingangsrechnung "CER" über 221.885 € netto machte die Firma NV den Vorsteuerabzug über 43.377 € geltend. NV verrechnete ca. 4 % Rohaufschlag (3,8 % - korr. auf 995 Stk) und stellte eine Rechnung ohne Umsatzsteuer (ig Lieferung) an die Firma TBV, Holland, aus.
(7) Zum Nachweis der "ig L" an die Firma "TBV, Holland" wurde von der NV neben der AR mit UID-Nr.-Ausweis (Bestätigung Stufe 2, vom 13.3.2007) des Abnehmers eine Bestätigung (19.3.2007) von TBV vorgelegt, dass die Ware nach "Freigabe" bei "MKU" und voller Bezahlung das Land Österreich verlassen hat.
(8) Darüber hinaus wurde ein Frachtbrief (teilweise ausgelackt) in Kopie vorgelegt, dass die Ware nach Italien transportiert wurde. Die Geschäftsleitung von NV gab an, dass der Frachtbrief "geschwärzt" von "TBV (Holland)" übermittelt worden ist, da NV den Abnehmer von "TBV" nicht erkennen soll.
(9) Am 29. August 2007 wurde die Originalfrachtbriefdurchschrift vom steuerlichen Vertreter vorgelegt. Lt. diesem ist der Bestimmungsort (Milan, Italy) ersichtlich, sowie das Datum des Transportes (14.3.2007). Weiters ist auf dem Frachtbrief vermerkt: "stock: Piment international on hold for: ...........". Auch auf dem Original wurde der Name dieses Abnehmers ausgelackt.
Die Nachreichung der "Originalausfuhrdokumente" verzögerte sich so lange, weil angeblich die Firma MKU nicht bereit war die Originale an NV auszuhändigen!
B) Prüferfeststellung:
(1) Vom Prüfer wurden wie in Pkt. 1 (Allgemeines) angeführt "Kettenprüfungen" bei allen beteiligten inländischen Firmen angeregt. Weiters wurde bei der Fa. MKU eine Erhebung durchgeführt, um die tatsächliche Warenbewegung zu eruieren. Aufgrund der ausgestellten "Reports" (Verschaffung der Verfügungsmacht) der Fa "MKU" für die einzelnen Lieferungen ergibt sich folgende Darstellung (siehe dazu Schaubild a Anlage Pkt 3).
[Grafik]
(2) Legende:
Ellipse: Ware (entspr. Datum der Warenbewegung).
Rechteck: Beteiligte Firmen lt. "Report" (Warenfreigaben Verfügungsmacht) durch MKU.
(3) Die Firma TKC kauft am 12. März 2007 von der Firma "MON" 1000 Stück CPU (5 Stück fehlen, also in Folge lt. Schreiben von TKC nur mehr 995 Stk CPU's). Die Ware befindet sich im Lager "MKU/R". Im Auftrag der Firma TKC werden die CPU's zur MKU Kun geliefert. Dem Prüfer liegt ein CMR (Frachtbrief) vor, lt. dem kam die Ware am 13. März 2007 nach Österreich (Kun) und verblieb dort. Die Ware befindet sich im Eigentum der maltesischen Firma, welche ihrerseits lt. Schreiben vom 14. März 2007 die 995 CPU's an die Firma "VLE" in Wien freigibt.
(4) Die Firma "VLE" stellte sich nach weiteren Ermittlungen als "Missing Trader" dar (erstellt Rechnungen mit Umsatzsteuer - keine USt - Abfuhr an das Finanzamt; Scheinadresse!). Am 13. März 2007 stellt MKU einen "Report" über 995 Stk. CPU's an die Firma VLE aus (supplier: TK; customer: VLE), womit die Verfügungsmacht an der Ware auf die VLE übergegangen ist. Die "VLE" gibt per Mail am 13. März 2007 die Ware frei an die Firma " M Salzburg".
(5) Von der Firma " M Salzburg" liegt eine Freigabe vom 13. März 2007 an die Firma NV vor, genau über diese 995 Stk. CPU's (andere Rechnungswege!!!).
Die Firma NV gab per Mail an die Firma "MKU" die Ware, welche noch immer in Kun lagerte, an TBV frei (15 Uhr 39).
(6) Diese lieferte (lt. Warenfreigaben) am gleichen Tag (13.3.2007) die Ware an die Firma PIM aus Luxemburg, die Ware befand sich immer noch im Lager in Kun. (7) Die Firma PIM lieferte die in Kun lagernde Ware an die Firma ELE aus Italien (ebenfalls am 13.3.2007).
Die Firma PIM
erteilte der Firma "MKU" den entsprechenden Transportauftrag die Ware nach Italien (ins Lager) zu transportieren.
Damit erbringt jedoch bei diesem Reihengeschäft die Firma "TBV" eine Lieferung gem. § 3 (8) UStG 1994: Die Lieferung der Firma NV ist nach § 3 (7) UStG in Österreich steuerpflichtig und ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen, stellt somit keine innergemeinschaftliche Lieferung dar.
C) Freigaben über diese Lieferungen:
(1 Neben der bereits oben erwähnten Freigabe der Ware von der Firma M Salzburg und einem Schreiben von der Firma "CER", welche die Ware telefonisch an NV freigegeben haben will, liegt dem Finanzamt auch ein "verbindlicher Report" der Firma MKU für diese Warenlieferung von der Fa VLE
an die Firma NV vor, gleichfalls über 995 Stk. CPU's, ebenfalls am 13. März 2007.
Dieser "verbindliche Report" (siehe Ablauf Broker-Geschäfte) betreffend der Lieferung von VLE wurde der Fa NV per Mail am 13. März 2007 um 14 Uhr 36 von der Firma MKU übermittelt.
(2) In den Unterlagen der Firma "MKU" fand sich noch eine Warenfreigabe
über dieselbe Lieferung, welche von der Firma "VLE" am 13. März 2007 per Fax an die Firma TBV (Deutschland) gesendet wurde, welche wiederum das Fax an die Firma MKU weiterfaxte!
Dh dem Finanzamt liegen über diese Warenlieferung 3 Schriftstücke vor, welche zur Verschaffung der Verfügungsmacht herangezogen werden, jeweils von einer anderen Firma, aber immer die gleiche Lieferung betreffend!
Darstellung der vorliegenden Warenfreigaben (Verschaffung der Verfügungsmacht) sowie Rechnungslegung (s dazu Schaubild b Anlage Pkt 3).
VLE - 13.3. - CER - 13.3. - NV - 13.3. TBV
D) Ungewöhnlichkeiten des Geschäftsablaufes:
(1) Von der Firma NV wurden lt. Rechnung 1000 Stk. CPU's geliefert, lt. Rechnung von der Firma CER wurden jedoch nur 995 Stk geliefert. Dies ist weder der Firma NV noch der Firma TBV aufgefallen, obwohl in den "Warenfreigaben" (siehe Anlage A) immer nur 995 Stk CPU's genannt waren.
(2) Die Bezahlung wurde von der Firma TBV Deutschland in drei Teilbeträgen vorgenommen, obwohl die Lieferung an die Firma TBV Holland erfolgte. Die Gutschrift der zuviel verrechneten CPU's erfolgte 2 Wochen später an TBV (Holland).
(3) Ein Mittelsmann tritt an die Firma NV heran, wobei sowohl der Lieferant als auch der Abnehmer bereits feststehen (auch die Preise sind fixiert!).
(4) Die Bestellung der CPU's bei der Firma CER erfolgt telefonisch.
(5) Zur Anzahl der Freigaben (siehe Schaubild b, und Anlage A). Die Firma NV bestellte telefonisch 1000 Stk. CPU's bei der Firma CER, welche ihrerseits telefonisch die Ware bei der Firma MKU an NV freigab (ist lt. Geschäftsordnung der Firma MKU grundsätzlich nicht möglich).
Jedoch bekommt die Firma NV einen "Report" von der MKU gemailt, lt. dem die Firma "VLE" 995 CPU's an NV liefert. Der Geschäftsführer wurde befragt wie er darauf reagierte als er dieses Mail bekam. Dieser gab an, dass er sich einen Firmenbuchauszug besorgte und im Internet Recherchen über diese Firma anstellte, jedoch außer einen Telefonnummerneintrag nichts gefunden hat. Die Telefonnummer sowie der Eintrag einer Wiener Adresse im Telefonbuch "Herold" müsste Mag. S jedoch die Information geliefert haben, dass es sich um eine österreichische Firma handeln muss. Dass keine weiteren Informationen über diese Firma im Internet (keine Homepage als EDV-Zubehörlieferant, etc..) vorhanden sind, hätte Hr. Mag. S "hellhörig" machen müssen, noch vielmehr wenn diese Firma bereit ist, 995 Stk. CPU's an ihn (NV) zu liefern, obwohl bei einer anderen Firma bestellt wurde.
(6) Lt. Mag. S hat dieser nichts weiter veranlasst. Auch hat er nicht bei der Firma MKU rückgefragt, welche das Mail an NV schickte, warum plötzlich eine ihm unbekannte Firma ihm CPU's liefern will.
(7) Wie oben erwähnt ist die Firma "VLE" ein "Missing Trader", welcher in sämtlich folgenden beschriebenen Geschäften als erster Lieferant in Österreich auftritt, mit Umsatzsteuer fakturiert und diese nicht an das Finanzamt abführt. Erhebungen ergaben, dass die Firma VLE nicht an der angegebenen Adresse situiert ist, es sich also um eine Scheinadresse handelt. Um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durchführen zu können ist lt. Verordnung 401/1996 für den Buchnachweis zwingend auch der Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet anzuführen. Die vorgelegten (teilweise ausgelackten) Frachtpapiere geben als Bestimmungsort zu diesem Geschäftsfall wieder ein Lager in Italien an. D. h. falls NV zum Zeitpunkt der Lieferung (spätestens jedoch nach Zustellung der Frachtbriefkopie) den Bestimmungsort gewusst hat, dann hätte Mag. S als GF auffallen müssen, dass NV an keinem funktionierenden Markt teilnimmt, da die Ware wieder nur in ein anderes Lager verfrachtet wurde.
(8) Auf dem Frachtpapier (auch ausgelackt) ist unschwer der Hinweis beim Absender: "stock: PIM Internation on hold for: .........." zu erkennen, mit dem Abgangsdatum 14. März 2007. Das heißt aber dem GF hätte bereits bei dem ersten Tradinggeschäft auffallen müssen, dass er in einer Lieferkette "sitzt", denn er wusste, dass neben CER noch ein weiterer Vorlieferant (VLE) "tagfertig" zu liefern bereit ist, er wusste seinen eigenen Abnehmer (TBV) und aus dem CMR musste er spätestens nach Zustellung des Frachtbriefes (21. März 2007) erkennen, dass BTV gleichfalls am selben Tag weiterlieferte (PIM), sowie dass diese Firma (Hinweis des Absenders auf dem Frachtbrief) am nächsten Tag wieder weiterlieferte und die Ware in ein Lager in Italien geht (und dass es sich bei dem Bestimmungsort wiederum um ein Lager handelte, ist unschwer über das Internet eruierbar!).
Falls der GF Mag. S, wie oben erwähnt, nachdem er einen für ihn nicht zuordenbaren "Report" der VLE durch die Firma "MKU" erhalten hat, bei dieser Rücksprache gehalten hätte (es sei erwähnt, dass der Warenwert lt. AR der NV immerhin ca. 230.000 € netto betrug) würde ihm sicher mitgeteilt worden sein, dass die Firma " M Salzburg" ebenfalls eine Freigabe derselben Ware an NV ausgestellt hat.
(9) Neben den bereits oben beschriebenen Freigaben (telefonisch durch CER, "Report VLE" sowie durch "M Salzburg") wurde durch eine Erhebung bei der Firma "MKU" noch eine Freigabe der VLE vorgefunden, welche am 13. März 2007 an TBV (Deutschland) gefaxt wurde (19 Uhr 30) und von TBV (Deutschland) wiederum an das Warehouse MKU (19 Uhr 42), ebenfalls am 13. März 2007. Dies bedeutet jedoch, dass der erste "Lieferant" in Österreich, welcher gleichzeitige der Missing Trader ist, den ersten ausländischen Abnehmer (TBV) kennt. Also die dazwischen geschalteten Handelsstufen CER (oder M Salzburg) bzw. NV für sinnlos erscheinen lässt (siehe Anlage A). Von der Firma NV wurde diese Lieferung auch in den "ZM" erfasst. Für den Missing Trader "VLE" wurde jedoch von seinem Lieferanten "TKC" die Lieferung nicht in die ZM aufgenommen, also kein igL lt. MIAS gemeldet.
(10) Auffallend ist auch, dass die Warenfreigabe der TKC, sprich die Warenlieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) erst am 14. März 2007 erfolgte. Da dieses Datum zweimal in Schriftstücken vorkommt, geht der Prüfer nicht von einem Schreibfehler aus. Es stellt sich die Frage, ob der Erste in Österreich überhaupt in der Lage war, bereits am 13. März (einen Tag bevor dieser selbst die Verfügungsmacht über die Ware besessen hat) seinerseits die Verfügungsmacht über die Ware verschaffen zu können, oder war man ohnedies nicht gewillt dies durchzuführen, da zweifelsohne von vornherein feststand, dass die Umsatzsteuer in Österreich zu lukrieren war und dass die am "Umsatz teilhabenden" Firmen nur Rechnungen in ihre Buchhaltungen aufnehmen sollten?
(11) Dem Prüfer liegen sowohl die Rechnungen der Fa. "PIM" als auch der "VLE" über diese Warenlieferung vor. So beträgt der Preis für dieselbe Ware am 13. März 2007 bei der VLE 222 € (Stk. CPU E 6600) und bei der Firma "PIM" (Luxemburg) beträgt der Preis für die gleiche Ware 239,49 € (Stk. CPU E 6600). Preisvergleiche bei "Geizhals Österreich!" ergaben einen Tagespreis iHv 241 € netto (Einzelhandelspreis). Dh (mit österreichischen EVP vergleichbar) es würden nur 1,50 € je CPU Marge übrig bleiben, um die Ware vom Lager in Italien zu den Einzelhändlern zu bringen. In diesen 1,50 € müsste somit der gesamte Transportaufwand (Versicherung,...) und auch die Marge des Einzelhändlers abgedeckt sein (eigene Lagerkosten, usw...).
(12) Für den Prüfer erschien auch ungewöhnlich, dass beim Erstkontakt von der Firma NV ein "Originalbriefkopf" per Mail an den Kunden bzw. Lieferanten übermittelt wurde. Auch an die Firma MKU wurde ein "Official letterhead with company logo" übermittelt. Warum dies erfolgte, bzw. warum man einem neuen (bislang unbekannten) Geschäftspartner neben einem Firmenbuchauszug bzw. der UID-Nr. auch ein "Official letterhead with company logo" übermittelt, konnte dem Prüfer nicht logisch erklärt werden. Angeführt wurde nur, dass der neue Geschäftspartner sämtliche Informationen über die Firma in komprimierter Form auf einem Schriftstück erhält. Andererseits würde man es dem neuen Geschäftspartner auch erleichtern Schriftstücke im Namen der NV anzufertigen, etc. ... Der ehemalige GF und nunmehrige Angestellte Hr. H gab an, dass die Firma TBV (Deutschland) von ihm (NV) ein Foto des Büros verlangte, er meinte ihm sei dies auch ungewöhnlich vorgekommen.
(13) Erst am 29. August 2007 wurden, wie bereits oben erwähnt, die Original-Frachtbriefe vorgelegt (jedoch auch diese teilweise in ausgelackter Form). Die Originalunterlagen lagerten lt. Auskunft des Steuerberaters immer bei der Firma "MKU", welche die Unterlagen nicht zur Verfügung stellen wollte. Die Firma NV hat nur eine entsprechende Kopie von dem Frachtbrief erhalten. Es konnte weder von der Firma, noch vom Steuerberater eine plausible Erklärung geliefert werden, warum die Firma MKU, als Spediteur bzw. "Warehouse" die Originale nicht an den übermittelt, der sie als Nachweis (Buchnachweis) in seiner Buchhaltung benötigt. Hinsichtlich der ausgelackten Stellen bei den Kopien bzw. Originalen wurde darauf hingewiesen, dass der entsprechende Abnehmer seinen eignen Abnehmer geheim halten will, da ansonsten ja NV direkt mit diesem in Kontakt treten und eine Handelsstufe ausschalten würde können. Trotz dieser Geheimhaltung gelangte gleich beim ersten Geschäft ein "Report" vom Vorlieferanten "VLE" (dem "Missingtrader" aller folgender Geschäfte von NV) an den übernächsten Abnehmer. Die Aufbewahrung der Originalunterlagen beim "Warehouse" und nicht bei der Firma welche beim Finanzamt die steuerfreie Lieferung geltend macht, ergibt für den Prüfer keinen Sinn. Nach Vorlage der Original-Unterlagen sollten diese wieder nach Kun zu der Firma "MKU" verbracht werden. Einen Sinn könnte für den Prüfer nur ergeben, dass diese Originalunterlagen für mehrere Firmen gleichzeitig benötigt werden und deshalb zentral beim "Warehouse" verbleiben. Darüber hinaus liegt bei der Firma "NV" kein Buchnachweis vor, wenn die Originalunterlagen wieder nach Kun verbracht werden (keine leichte Nachprüfbarkeit).
E) Feststellung Karussellbetrug:
(1) Im Urteil Alex Kittel C-439/04 stellte der EuGH fest, dass die Beteiligung an Karussellgeschäften mit dem Ziel des Vorsteuerbetrugs zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug führt, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Lieferung an einen Unternehmer vorgenommen wird, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einen Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist.
(2) Nur ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.
(3) Der GF Mag. S hat es unterlassen,
ungewöhnliche Umstände im Rahmen eines abgeschlossenen Geschäftes eingehend zu überprüfen (u. a. "Report" vom Missing Trader). Erschwerend kommt hinzu, dass die Firma Geschäfte in der "Hochrisikobranche
EDV" (siehe regelmäßige Berichterstattung in den Massenmedien betreffend Karussellbetrug) tätigt, somit den Geschäftsführer, welcher schon lange Zeit in dieser Branche tätig ist, gerade im Hinblick auf die Abwicklung dieser Geschäfte eine besondere Sorgfaltspflicht trifft.
(4) In diesem Zusammenhang kann auch die Aufzeichnung der Originalherstellercodes der CPU's von Bedeutung sein, selbst wenn diese nicht unbedingt zu den handelsüblichen Angaben auf der Rechnung zählen. Lt. Angaben von Intel (USA) kann z B. anhand des FPO-Codes (Finished Product Order) festgestellt werden, wie viele CPU's für einen bestimmten Auftrag hergestellt wurden. Die vom Prüfer beispielhaft angefragte FPO-Nummer ergab, dass lediglich 2093 Stück "auftragsbezogen" hergestellt wurden. Durch die Angabe des FPO-Code's würde ein mehrmaliger Verkauf von gleichen CPU's sofort auffallen (Beweisvorsorge).
F) Zusammenfassung der Kriterien, anhand der ein mit der nötigen Sorgfalt agierender Kaufmann "hätte wissen müssen", dass sein Wareneinkauf betrugsbehaftet ist:
- Ein Mittelsmann tritt auf und liefert Abnehmer und Lieferant: Dieser Mittelsmann gibt an, dass er die Vorsteuer nicht vorfinanzieren kann, sonst hätte er diese Geschäfte selber machen können, dh aber es hätte jemandem durchaus auffallen müssen, dass die Geschäfte nur aufgebaut sein können auf Export oder igL!!!, denn nur bei diesen Geschäften muss eine Vorsteuervorfinanzierung erfolgen - dies auch in einer Branche, in welcher lt. verschiedenen Medienberichten laufend von Vorsteuerkarussellen berichtet wird.
- Wenn schon im Vorfeld in einer Hochrisikobranche die Vorsteuer als Finanzierungsfaktor eine Rolle spielt, muss zwangsläufig auch ein mögliches Vorsteuerkarussell mit einkalkuliert werden!
- Auch der GF Mag. S gab an, dass es eigentlich nur um die Vorsteuerfinanzierung gegangen ist, welche sich die beiden Herren nicht haben leisten können, also auch ihm und Hr. H (ehemaliger GF) hätte auffallen müssen, dass der Weg der Ware vorherbestimmt war mit igL oder Export.
Nur Lagerware: Man hätte erkennen müssen, dass es sich um keinen funktionierenden Markt handelt:
- In der Niederschrift vom 11. Juli 2007 gab Hr. CW (Mittelsmann) an, dass auch Tradinggeschäfte in Österreich (Abnehmer in Ö) möglich, jedoch die Marge im Inland niedriger gewesen wäre. Dies spricht für ein typisches Karussellbetrugsszenario, bei welchem der inländische Zwischenhändler eine geringe Marge hat und der "Exporteur", wegen eines höheren Risikos (Vorsteuerrückzahlung) eine höhere Marge hat!
- NV kommt auch nicht die übliche Funktion einer Handelsstufe zu, waren doch im vorhinein sein Abnehmer und Lieferant sowie der Einkaufs- und der Verkaufspreis bestimmt vorgegeben, diese wurden allesamt von den Mittelsmännern mitgeteilt, der GF musste nur mehr entscheiden ob er abschließt oder nicht.
- Die verdächtigen Tradinggeschäfte fanden geballt in einem sehr kurzen Zeitraum statt und überstiegen den sonstigen Geschäftsumfang der NV bei weitem.
- Es hätte dem GF bzw. den Angestellten der Firma NV auffallen müssen, das plötzlich "halb" Europa (Italien, D, NL, MT, GB, CH) von ihnen CPU´s will. Diese ungewöhnliche Leichtigkeit der Geschäftsabschlüsse, hätte spätestens nach den ersten Geschäften auffallen müssen! Der GF hätte sich die Frage stellen müssen, warum wird NV eingeschaltet? Durch die Weiterfakturierung der Ware durch NV verteuerte sich diese um ca. 4 Prozent.
- Ursprünglich keine Originalausfuhrbelege bei NV vorhanden!, kein Buchnachweis, die Original-CMR's lagern bei MKU. Jedoch bei MKU als Logistiker erfüllen diese überhaupt keinen Zweck, diese sind für die Firma bestimmt, welche die steuerfreie Lieferung durchführt.
- Die anderen (Tages)Geschäfte von NV fanden nicht unter diesen Umständen statt (keine Mittelsmannfunktion, Bestellung in kleinem Ausmaß nach Bedarf, kein Blanko-Briefpapier, ...).
- Mag. S gab an, dass er einen Firmenbuchauszug von der Firma VLE anfertigte, als der "verbindliche Report" durch die Firma "MKU" zugestellt wurde. Wenn der Geschäftsführer den Firmenbuchauszug der VLE auch gelesen und sich die Gewerberegisterdaten besorgt hätte (wäre durch den steuerlichen Vertreter schnell durchführbar gewesen), wäre ihm aufgefallen, dass der Eintrag auf VLE erst mit 7. Februar 2007 erfolgte und Gewerbeinhaber immer noch eine Zahntechnikfirma war. Es hätte Mag. S auffallen müssen, dass es ungewöhnlich ist, dass eine Zahntechnikfirma CPU's liefert. Vielmehr ist es fahrlässig bei einer Lieferung von über 200.000 € keine entsprechenden Schlüsse zu ziehen (Anlage F).
- In der Literatur hat sich der Begriff des "ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters" entwickelt. Dieser besagt, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter für die Gesellschaft, die er führt, jeweils prüfen wird, ob er Geschäfte für sein Unternehmen bei vorsichtiger und kaufmännischer Betrachtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen abschließen wird oder nicht.
G) Schlussfolgerung und rechtliche Würdigung:
Aufgrund der obigen Ausführungen kommt der Prüfer zur Ansicht, dass ein ordentlicher gewissenhafter Geschäftsleiter diese Tradinggeschäfte hätte nicht abschließen dürfen, da er hätte erkennen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (Verweis auf EuGH 12.1.2006, C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen sowie EuGH 6.7.2006, C-439/04, C-440/04, Kittel ua.).
H) Darstellung:
Der Vorsteuerabzug i H v 44.377 € wird nicht anerkannt, da von vornherein ein Umsatzsteuerausweis in Betrugsabsicht vorgenommen wurde, nämlich der nachfolgenden Abnehmerkette den Vorsteuerabzug zu ermöglichen und andererseits die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen!
Gleichfalls wird die "Lieferung" der NV vom Prüfer neutralisiert und der als igL gemeldete Umsatz korrigiert! März 07.
Kürzung Vorsteuer: 44.377 €.
d. Pkt. 4 Lieferung vom 16. März 2007 an TBV (D)
A) Sachverhalt (von NV lt. vorgelegte Unterlagen bzw. Angaben):
(1) Am 16. März 2007 wurden von der Firma NV 2000 Stk. CPU's an die Firma TBV in Deutschland verkauft (1000 Stk. Intel Core 2 E 6300 zu je 13 €, sowie 1000 Stk. Intel Core 2 E 6600 zu je 16 €). Lt. Rechnung erfolgte eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung iHv 292.000 €.
Die CPU's wurden von der Firma "CER" eingekauft mit Rechnung vom 19. März 2007.
(2) Vom Unternehmen wurden als Nachweis dieser Lieferung folgende Unterlagen vorgelegt:
- Ausgangsrechnung vom 16.März 2007 an TBV über 292.000€.
- Eingangsrechnung von CER vom 19. März 2007 über 283.000 € netto zuzüglich 20% Umsatzsteuer, welche von NV als Vorsteuer abgezogen wurde.
- Eine schriftliche Bestätigung der Firma CER, dass am 19. März 2007 die 2000 Stk. CPU's telefonisch bei der Firma "LG" in Wien freigegeben wurden.
- Einen Bestandsbericht (Inspections Sheet) vom 16. März 2007, von "LG" dass 2000 CPU's für die Firma NV bereitgehalten werden.
- Ein Mail vom 16.März 2007 von NV an das Warehouse "LG", dass die CPU's an TBV freigegeben werden.
- Als Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (Verbringung ins übrige Gemeinschaftsgebiet) wurde am 23. Mai 2007 eine Kopie einer "CMR" vorgelegt, aus welchem außer dem Stempel des Absenders (MKU) und dem Stempel des Warenempfängers (MKU/R) absolut nichts ersichtlich ist.
- Bankauszüge betreffend Zahlung CER (ER vom 19.3.2007) welche bereits am 16. März 2007 bezahlt wurde.
- Bankauszüge betreffend Zahlung von TBV/AG, mit Zahlungseingang vom 20.März 2007.
(3) Eine schriftliche Bestellung von der Firma TBV konnte nicht vorgelegt werden, da diese Bestellung mündlich auf der Cebit (Deutschland) erfolgte. Andererseits konnte keine schriftliche Bestellung bei der Firma CER vorgelegt werden sowie auch keine Auftragsbestätigung von "CER".
B) Prüferfeststellung:
(1) Wie eingangs erwähnt wurden bei allen beteiligten inländischen Firmen Umsatzsteuernachschauen bzw. wurden vom Prüfer bei den beiden als Warehouse fungierenden Firmen "MKU" und "LG" in Wien entsprechende Erhebungen durchgeführt.
Aufgrund dieser Erhebungen wurde folgender Sachverhalt ermittelt, welcher im Schaubild c veranschaulicht ist.
(2) Am 15. März 2007 liefert die kroatische Firma "M-Group" 2000 Stk. CPU an die Firma "VLE". Lt. Rechnung wurde ein Preis von 300.500 € angegeben.
Die Warenlieferung erfolgte, lt. Unterlagen des Warehouse "LG" von Kroatien ins Lager "LG".
(3) Am 16. März 2007 wurde vom Warehouse "LG" ein Inspections Sheet an NV gesandt, dass 2000 CPU's für sie bereit liegen. Ungeklärt für den Prüfer ist nach wie vor, wie und vom wem die Ware für NV reserviert wurde. Die Freigabe der Ware an NV erfolgte lt. schriftlicher Bestätigung durch CER erst am 19. März 2007!!! Von NV wurde die Ware bereits am 16. März 2007 verkauft und bezahlt!
(4) Lt. weiteren vorliegenden Unterlagen hat am 16. März 2007 die VLE die 2000 Stk. CPU an die Firma CER um 279.650 € zuzüglich 20 % USt. (der Einkauf vom Missing Trader erfolgte wie oben angeführt um 300.500 €) verkauft. Anschließend wurde von CER mit Rechnung vom 19. März 2007! die gleiche Ware an NV weiterfakturiert (283.000 € netto zuzüglich 20% USt, welche als Vorsteuer abgezogen wurde). Am 16. März 2007 wurde von NV die gleiche Ware an TBV weiterfakturiert (292.000 €, netto igL).
(5) Als Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung wurde von der Firma NV (bzw. vom steuerlichen Vertreter) am 29. August 2007 der Originalfrachtbrief vorgelegt, lt. welchem die CPU's am 20. März 2007 von Kun nach Rotterdam ins Lager der Firma "MKU/R" geliefert wurden.
(6) Die Firma TBV ließ am 18. März 2007 die 2000 Stk. CPU's ins Warenlager der Firma "MKU" nach Kun transportieren, Ankunft in Kun am 19. März 2007. Am gleichen Tag wurden die CPU's von TBV an die Firma FEB (NL) verkauft, welche am 20. März 2007 der Firma "MKU" den Transportauftrag erteilte, die Ware nach Holland in das Lager der Firma MKU/R zu transportieren.
(7) Gem. § 3 (8) UStG könnte somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine steuerfreie Lieferung durch TBV (D) erfolgen, jedoch ist die Lieferung von NV an TBV in Österreich umsatzsteuerpflichtig (§3 Abs 7 UStG 1994).
(8) Von NV wurde diese Lieferung in die ZM (März 2007) aufgenommen. NV hat die Firma TBV (D) lt. internen Aufzeichnungen der Finanzverwaltung am 8. März und am 16. März 2007 hinsichtlich einer gültigen UID-Nr. abgefragt.
Diagramm:
FEB
I (19.3.)
TBV
I (16.3.)
NV - (19.3.) - CER - (16.3.) VLE - M Group
Legende: Schaubild C
Ellipse: Ware (entsprechend Datum der Warenbewegung)
Rechteck: Beteiligte Firmen laut Rechnung bzw Erhebungen bei MKU bzw LG
C) Feststellung Karussellbetrug:
(1) Die Ausführungen im Absatz "Feststellung Karussellbetrug" sind auch auf dieses Tradinggeschäft umzulegen (Einfädelung durch Mittelsmänner...). Darüber hinaus fällt auf, dass, wie oben ausgeführt, der "Missing Trader" als erster in Österreich die Ware unter dem Einstandspreis "weiterliefert".
(2) Auffallend bei diesem Tradinggeschäft ist die Vorauskasse durch NV von drei Tagen. Die Freigabe der Ware durch CER am 19. März 2007 (siehe Anlage A), obwohl NV die Ware bereits am 16. März 2007 freigab bzw. die AR an TBV erstellte, ohne die ER von CER zu haben (auch ohne Proforma-Invoice, ohne Auftragsbestätigung ...).
(3) Erhebungen durch den Prüfer bei der Firma "LG" in Wien ergaben folgendes Gesamtbild:
- Im Handakt zu dieser Lieferung befand sich eine Rechnung vom 15. März 2007 der M Group an die VLE (Missing Trader), dabei handelt es sich genau um die CPU's, welche am 16. März 2007 von NV an TBV (D) geliefert wurden.
- Lt. ausgedrucktem Mailverkehr der LG schreibt die M Group ebenfalls am 15. März 2007 um 11 Uhr 10 an LG, dass Ware in ihr Lager unterwegs ist, welche für die VLE bestimmt ist. Weiters soll die Ware bei LG "on hold" behalten werden, bis die M Group den Rechnungsbetrag erhalten hat.
- Weiters befanden sich im Handakt zwei "Inspection Sheets" der LG datiert vom 16. März 2007, lt. denen LG bestätigt, dass die Ware (von M Group an VLE gelieferte CPU's) zahlenmäßig überprüft wurde. Einer dieser "Inspection Sheets" lautet auf NV und wurde lt. Faxvermerk am 16. März 2007 an ein Hotel in Göttingen (D) gefaxt. Der zweite "Inspection Sheet" (gleiche Ware wie an NV) wurde an TBV (D) gefaxt (lt. Faxvermerk ebenfalls am 16.3.2007).
- Herr H (ehemaliger GF) sowie Mag. S (derzeitiger GF) gaben an, die Cebit in Hannover 2007 besucht zu haben (Anm. Prüfer: Vom 15. bis 21. März), dort haben sie u. a. Hr. Wi von TBV getroffen, wobei über ihre Geschäftsbeziehungen bzw. über weitere Geschäfte gesprochen wurde. Bei diesem Geschäft gab Hr. H (Angestellter NV) an, dass kein Auftragsschreiben vom Kunden (TBV) vorliegt, da die Bestellung persönlich auf der "Cebit- Computermesse" erfolgte.
- Gleichfalls befand sich im Handakt ein Fax von LG vom 15. März 2007, welches an die Firma NV gesandt wurde mit dem lapidaren Inhalt: "wie besprochen, mfg, Unterschrift" (siehe Anlage D). Am 15. März 2007 erfolgte die Anlieferung der Ware an den Missing Trader, ins Lager der LG!!
- Auf einem weiteren DIN A4 Zettel wurde eine Lieferkette
aufgelistet, nämlich: M-Group, VLE, CER, NV (Freigabe), TBV.
(4) Interessant erscheint die Tatsache, dass die Reihenfolge der Lieferanten bzw. Abnehmer eingehalten wurde. Es zeigt die Planung des Karussellbetruges. Im Vorhinein wurde festgehalten; wer in welcher Reihenfolge als Abnehmer feststeht (siehe Anlage E).
Dies erklärt für den Prüfer auch, warum es möglich ist, dass Ware in ein Lager eines Warehouses kommt (immer an den Missing Trader gerichtet) und vom Warehouse am gleichen Tag ein "Report" oder "inspection Sheet" an NV gesandt wird!!!, mit exakt der Ware, welche NV später kaufen wird bzw. bei NV bestellen wird, obwohl noch zusätzlich ein Zwischenhändler (ev. CER) dazwischen geschalten ist, von dem NV dann diese Ware bezieht!!! (siehe dazu auch Pkt. 7, und Kopien in Anlage B).
(5) Obige Erhebungen bei der Firma LG zusammengefasst erhärten den Verdacht des Prüfers, dass von den oben genannten Firmen (Lieferkette) nie beabsichtigt worden ist, die Verfügungsmacht an der Ware zu übertragen, sondern dass die Zwischenhändler nur als Zwischenstation dienten, um die Spur zum Vorsteuerkarussell zu "verwischen". Umsatzsteuerrechtlich liegt vielmehr eine sonstige Leistung der NV vor, welche darin besteht, in ihrer Buchhaltung eine Abnahme und Lieferung darzustellen und eine Rechnung für die angeblich erfolgte Weiterlieferung zu erstellen.
(D) Darstellung: Der Vorsteuerabzug iHv 56.600 € wird nicht anerkannt, da von vornherein ein Umsatzsteuerausweis in Betrugsabsicht vorgenommen wurde, nämlich der nachfolgenden Abnehmerkette den Vorsteuerabzug zu ermöglichen und andererseits die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen! Gleichfalls wird die "Lieferung" der NV vom Prüfer neutralisiert und der als igL gemeldete Umsatz korrigiert! März 07.
Kürzung Vorsteuer: 56.600 €.
e. Pkt. 5 Lieferung vom 27. März 2007 an TBV (NL)
A) Sachverhalt:
(1) Eingangs wird wie in den vorherigen Punkten die Lieferung lt. Unterlagen von NV geschildert, in weiterer Folge wird der Sachverhalt lt. weiteren Erhebungen (LG, Spedition) dargestellt.
Lt. Angaben von NV wurden am 27. März 2007 gesamt 1000 CPU's an die Firma TBV (NL) geliefert. Die Bestellung von TBV erfolgte lt. vorgelegtem Mail am 27. März 2007. Die Ausgangsrechnung von NV an TBV enthält den Vermerk: Bestellt am 22. März 2007.
Die Bezahlung der AR über 215.000 € netto (innergemeinschaftliche Lieferung, auch in den ZM gemeldet) durch TBV (NL) erfolgte durch TBV (D) in drei Teilbeträgen am 28.3.2007.
Lt. Eingangsrechnung von CER, ebenfalls am 27. März .2007 datiert, erfolgte die Bestellung von NV bereits telefonisch am 21. März 2007.
(2) Eine Auftragsbestätigung von CER über diese Bestellung vom 21.März 2007 wurde vorgelegt. Von NV wurde die ER von CER über 212.000 € netto zuzüglich 42.400 € USt am 27. März 2007 überwiesen. (3) Als Nachweis der erfolgten Lieferung bzw. der innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgte am 23. Mai 2007 die Vorlage von AirWay-Bills in Kopien, in welchen Teilbereiche ausgelackt waren, sodass der letzte in der Lieferkette nicht erkennbar war. Auch wurde ein "Inspection Sheet" von LG vorgelegt, lt. dem für NV bereits am 22. März 2007 Ware bereitgehalten wurde! (Bestellung am 21.3.2007).
B) Prüferfeststellung:
(1) Lt. vorgelegtem "Mailverkehr" durch NV ist ersichtlich, dass zu obiger Lieferung eine Reihe von Auftragsbestätigungen durch CER als auch weitere Bestellungen von TBV passen würden.
So wurden von TBV bereits am 21. März 2007 gesamt 1000 CPU's der Reihe E 6600 bei NV bestellt. CER erstellte eine Auftragsbestätigung, dass entsprechende Ware geliefert werden kann. Lt. NV kam dieses Geschäft jedoch nicht zustande, eine plausible Begründung warum das Geschäft nicht finalisiert wurde, konnte dem Prüfer nicht genannt werden.
(2) Im Mailverkehr befindet sich jedoch noch eine weitere Auftragsbestätigung von CER, lt. derer diese bereit ist, aufgrund einer Bestellung von NV 500 CPU's zu liefern.
(3) Es wurden somit von CER am gleichen Tag (21.03.2007) drei Auftragsbestätigungen ausgestellt (1000 CPU's E 6600 je 218 €, 1000 CPU's E 6600 je 212 €, 500 CPU's E 6600 zu je 212 €). Aufgrund der Beliebigkeit der Auftragsbestätigungen wird vom Prüfer die Wertigkeit dieser Bestätigungen hinterfragt. (4) Für die "Lieferung" vom 27. März 2007 wurde die Auftragsbestätigung über 1000 CPU's zu je 212 € herangezogen.
Wie bei allen Tradinggeschäften "liefert" NV die Ware in einem Warehouse. NV hat weder einen Transport zu bezahlen, da sich die Ware bereits im Warehouse befindet, noch hat sie eine Versicherung zu bezahlen, da der jeweilige Übergang der Verfügungsmacht "blitzschnell" von statten geht, sodass die Wahrscheinlichkeit des Untergangs der Ware absolut gering ist.
Aufgrund der Tatsache, dass von NV für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Airway-Bills vorgelegt wurden!!!!, und diese auch nur als Kopie und geschwärzt, wurden vom Prüfer, sowohl bei dem Warehouse "LG", bei welchem die Verfügungsmacht der Ware übergegangen sein soll, als auch beim Spediteur, bei welchem die Originalunterlagen (am 29.08.07 vorgelegt) angefordert wurden, Erhebungen veranlasst. (5) Lt. diesen Erhebungen ergibt sich folgende Lieferkette (siehe Schaubild d) bzw. Sachverhalt:
- Am 22. März 2007 werden von der M Group 1000 CPU's (E 6600) in das Lager der LG geliefert. Die Ware ist wieder für den Missing-Trader VLE bestimmt. Die Rechnung über 235.000 € netto vom 22. März 2007 wurde ebenfalls an die VLE gestellt. Gleichfalls am 22. März 2007 stellte die VLE eine Rechnung über 210.000 € netto zuzüglich 20% USt (42.000 €) an CER aus. Auch diesmal fakturierte der Missing Trader (VLE) unter dem Einstandspreis von 235.000 €. Die Umsatzsteuer wurde gleichfalls nicht an das Finanzamt abgeführt.
- Mit Rechnung vom 27. März 2007 fakturierte CER die Ware weiter an NV (siehe oben), die Ware lagerte immer im Lager LG. Von CER wurde die Ware telefonisch bei LG freigegeben, also die Verfügungsmacht mündl. übertragen.
- Von NV wurde am 27. März 2007 die Ware an TBV (NL) "weiterfakturiert" (als igL). Für den Übergang der Verfügungsmacht konnte nicht, wie bei den vorherigen Geschäften, ein "Report" bzw. ein Mail betr. einer "Warenfreigabe" vorgelegt werden.
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0739-L/08
- Stammnummer
- 65281
- Gültig
- 06.05.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF