Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0739-L/08
Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell beim Handel von Computerteilen durch "wissen müssen"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0739-L/08vom 06.05.2013Teil 8 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung, weil ein "Buffer" meist die Ware als "Streckengeschäft" weiterbetreibt, dh. die Ware verbleibt als "unbewegte Lieferung" in einem Speditionslager. Der Unternehmer sollte daher auch stichprobenhaft überprüfen, ob die Ware überhaupt existiert. Bisweilen ergeben sich auch Unplausibilitäten in der Chronologie, zB wenn das Speditionslager einen Wareneingang vermeldet, bevor der Unternehmer noch die zugehörige Einkaufsorder erteilt hat. Oder schon vor Eingang der Ware der Weiterverkauf an den Abnehmer fakturiert wird.
- Sonstige Auffälligkeiten. Der Leistungsempfänger sollte - um dem Umsatzsteuerbetrug aus dem Weg zu gehen - der Frage nachgehen, ob für die jeweiligen Umsätze beim angeblichen Lieferanten auch adäquate Vertriebsstrukturen unterhalten werden. Fehlt es an einem Unternehmensstandort oder wird die Korrespondenz über ein "Büroserviceunternehmen" abgewickelt, fordert die Rspr beim Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente, dass sich der Abnehmer zumindest bei Aufnahme einer neuen Lieferantenbeziehung vor Ort ein persönliches Bild davon macht, ob die angeblich für das Unternehmen handelnden Personen auch erreichbar sind oder dort ein "aktiver Betrieb" unterhalten wird.
Als auffällig werteten die Gerichte auch von Beginn an rasant steigende Umsatzzahlen bei frisch gegründeten Unternehmen oder dem Handelsregister entnehmbare - erst kurz zuvor erfolgte - Branchenwechsel (zB von Textil- zum Mobilfunkhandel). Als fragwürdig gilt auch, wenn keine Reklamationen aktenkundig sind oder die Zahlung an den inländischen Lieferanten auf ein ausländisches Bankkonto erfolgen soll.
d. Häufige Verdachtsmomente in Umsatzsteuerkarussellfällen sind beispielsweise:
(1) nach UFS 17.11.2011,
RV/0456-L/07
- die ungenaue Prüfung von Frachtbriefen, sodass nicht festgestellt wird, dass Papiere mehrfach vorgelegt werden,
- das Auftreten von Personen, die von mehreren Konkurrenten bevollmächtigt werden und auch als Eigenhändler auftreten,
- die Anlieferung großer Warenmengen von Branchenneulingen,
- das Nichtübereinstimmen von Beleganschriften und Anschriften von Nachweisen,
- die Anlieferung von Lieferanten mit begrenzten UID-Nummern oder
(2) nach FG Baden Württemberg, Urteil vom 1.10.2007, 12 K 160-04, starke rechtliche, wirtschaftliche und personelle Verbindungen zwischen den Akteuren und die Nähe des Steuerpflichtigen zum Missing-Trader.
4. Der Handel mit Computerteilen ist eine in der Judikatur häufig vorkommende Branche, bei der die Teilnehmer überdurchschnittlich oft in Umsatzsteuerkarusselle verwickelt sind:
a. In FG Baden Württemberg, Urteil vom 1.10.2007, 12 K 160/04, wird ausgeführt, dass in der Computerbranche vermehrt Steufa-Einsätze durchgeführt wurden und allgemein eine besonders heikle Branche vorliegt. Es wird geschildert, wie der Erwerber (Missing Trader) von Computerbauteilen diese mit geringem Aufschlag an einen Abnehmer I (Buffer I) verkaufte, während der Missing Trader keine Umsatzsteuer bezahlte. Der Buffer I veräußerte die Ware an den Buffer II, der ebenso wie der Buffer I einen Vorsteuerabzug vornahm. Der Buffer II lieferte weiter an den Exporteur, der die Ware steuerfrei an den Ausgangsmitgliedsstaat lieferte. Die Klägerin im Verfahren nahm die Stellung eines Buffer II ein und lieferte an die Distributoren, wobei es zu Doppel- und Mehrfachlieferungen kam. Der BFH bestätigte mit Urteil vom 19.5.2010, XI R 78/07 die Rechtsauffassung des FG, trotz des Einwandes der Klägerin, sie habe als "Buffer II" keinen Kontakt zum "Missing Trader" gehabt und sei ihren steuerlichen Verpflichtungen sorgfältig nachgekommen. Nach dem BFH wurde der Vorsteuerabzug zu Recht wegen "Bösgläubigkeit" versagt. Aufgrund der Kenntnis über Doppel- und Mehrfachdurchläufe sowie der unter den Originalpreisen liegenden Einkaufspreise, der festen Gewinnaufschlagssätze und der festen Lieferbeziehungen, konnten ohne Risiko hohe Umsätze und Gewinne erzielt werden. Diese Umstände hätten einen ordentlichen Kaufmann misstrauisch machen müssen.
b. Nach UFS 17.7.2009,
RV/0724-W/07 stand der Bw. der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen nicht zu, bei denen Mikrochips an sie fakturiert und an Zypern weiterfakturiert wurden. Die offiziell nach Zypern verkaufte Ware wurde in die Slowakei und dort wieder nach Österreich verbracht.
Der UFS führt aus, dass bereits im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 CPU´s als für einen Mehrwertsteuerbetrug anfällige Waren bekannt waren. Zum Erscheinungsbild des über die Grenzen organisierten Mehrwertsteuerbetruges gehörte auch schon 2002 der Umstand, dass die an der kriminellen Konzeption nicht aktiv beteiligten Zwischenhändler von den Organisatoren des Betruges durch Vorauskassa in Sicherheit gewogen werden sollten.
c. Im Urteil FG Baden Württemberg vom 7.5.2004, 12 V 10/04, EFG 2004, 1405, musste nach Ansicht des Finanzamtes dem Unternehmer bewusst sein, dass die Vorgänge einer karussellhaften Warenbewegung dienten, weil
- bereits beim Warenankauf bewusste Vorgaben zur Weiterlieferung an bestimmte Abnehmer gegeben wurden (Bewusstsein als weisungsgebundener Bestandteil in einem "künstlichen Warenumlaufgebilde")
- und dieselben CPU mehrfach an- und verkauft wurden. Das FG schloss sich der Rechtsansicht des Finanzamtes (Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ohne Sicherheitsleistung) nicht an, was zur Beschwerde führte. Im BFH-Beschluss vom 29.11.2004 (V B 78/04), BStBl 2005 II, S 535 wird dazu festgestellt, dass es zweifelhaft ist, ob in "Karussellen", bei denen Waren nach einem Gesamtplan eine Lieferkette durchlaufen und gegebenenfalls an den Lieferempfänger zurückgeliefert werden, die Warenbewegungen innerhalb des Kreises der Umsatzbesteuerung unterliegen. Von der Einbindung der Antragstellerin in ein Karussell war nach den Feststellungen auszugehen.
5. Aus folgenden Gründen geht der Unabhängige Finanzsenat bei der gegenständlichen Rechtssache davon aus, dass die Bw. vom Umsatzsteuerkarussell Kenntnis hatte bzw zumindest davon hätte wissen müssen:
A) a. Bei bestimmten Branchen wird der Warenhandel sehr häufig im Rahmen von Karussellkonstruktionen abgewickelt. Dazu zählen beispielsweise der Kfz-Handel (zB FG Saarland, Beschluss vom 13.5.2003, 1 V 22/03), der Handel mit Mobiltelefonen (zB BFH 19.4.2007, VR 48/04) oder der Schrotthandel (zB UFS 17.11.2011, RV/0456-L/07; Unterberger in UFSjournal 12/2011, 445). Der Handel mit Computerteilen war - wie den Ausführungen unter Punkt vier zu entnehmen ist - wiederholt Gegenstand der Rspr von EuGH (zB C-354/03 vom 12.1.2006, Rs "Optigen/Fulcrum/Bond gegen Commissioners of Customs & Exercise), der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw des UFS zur Umsatzsteuerhinterziehung, sodass aufgrund der Anfälligkeit dieses Marktbereiches für Betrugstatbestände eine besondere Sensibilität der Bw. erwartet werden musste. Diese erforderliche "Wachsamkeit" wurde vom GF in keiner Weise wahrgenommen, dieser hat im Gegenteil selbst die auffälligsten Umstände nicht näher überprüft.
b. Bezüglich der Geschäftspartner der NV - CW und DH - existiert eine Vereinbarung vom 28. Februar 2007, in der die Honorarvereinbarung nach erfolgreichem Geschäftsabschluss (50% des Gewinnes an CW, abzüglich Finanzierung 1.000,00 € und Pauschale 50%) abgehandelt wird, sowie die Zustimmung der NV "keine Kunden von CW selbst anzugehen". Die Finanzierungskosten sollten "immer" neu abgestimmt werden. Mit DH gab es nur eine "mündliche Vereinbarung".
(1) Mag. S gibt in der Befragung vom 11. Juli 2007 an, er sei schon länger in der IT-Branche tätig und habe Wirtschaftsinformatik studiert. Der Kontakt mit CW und DH sei durch den früheren GF der NV - Herrn H - zustande gekommen, über Details der ersten Besprechung mit den Mittelsmännern könnten keine genauen Auskünfte gegeben werden. CW und DH sollten entsprechende Geschäfte aquirieren, Mag. S. habe nur kaufen wollen, wenn ein Abnehmer bekannt sei. Referenzen habe man über die beiden (CW, DH) nicht eingeholt, weil sie Geschäfte nur vermitteln sollten. Sie seien von den Herren H und M empfohlen worden.
Das Risiko der NV habe darin bestanden, die Ware zu bezahlen, aber nicht zu bekommen, NV könne die Ware kaufen und nicht verkaufen. Das Transportrisiko falle bei Abwicklung über die Warehouses weg. Der Vertrag mit der E GmbH über Kredite für die Finanzierung sei mündlich abgeschlossen worden.
KSV-Abfragen über die Abnehmer habe man nicht angefordert, weil durchwegs gegen Vorauskasse geliefert wurde und die Abnehmer auch teilweise persönlich bekannt waren.
Der Hauptgrund der Geschäftsabwicklung sei in der Finanzierung durch NV gelegen, da CW und DH nicht liquid gewesen seien. Die Marge sei bei 2-4% gelegen. Mag. S. habe vorher solche Geschäfte nicht gekannt, die gesamten Geschäfte bezüglich Einkauf und Verkauf seien von CW und DH abgewickelt worden.
Auf den Vorhalt, dass ein Abnehmer die Ware teilweise schon verkauft habe, bevor er bei NV bestellte, wird angeführt, dass dieser Abnehmer den spätesten Liefertermin nur hinaufgeschrieben habe, um bei Lieferverzug vom Geschäft zurücktreten zu können.
(2) Nach den Aussagen von Mag. S. lernt dieser aus einem Geschäftsbereich (Computergroßhandel), in dem er selbst nicht tätig ist, Mittelsmänner kennen und schließt (mit einem davon) einen Vermittlungsvertrag, der keinerlei Modalitäten, sondern im Wesentlichen nur die Honorarbasis enthält und den Auftrag keine Kunden von CW abzuwerben sowie die Finanzierungskosten immer wieder neu abzustimmen. Mag. S. kennt weder Details der ersten Gespräche, noch überprüft er CW und DH. Mit DH besteht nur eine mündliche Vereinbarung.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist schon der Beginn der Zusammenarbeit zwischen NV und CW bzw DH an sich äußerst ungewöhnlich. Mag. S betätigt sich in einem Geschäftszweig, den er selbst nicht kennt. Eine Abgrenzung dieses "Risikos" im "Vermittlungsvertrag" ist aber nicht ersichtlich. Ein sorgfältig agierender Kaufmann hätte hier in klarer Weise Vorsorgen für im Alltagsgeschäft unvermeidbare Streitfragen getroffen. Er hätte sich auch die Referenzen seiner Geschäftspartner sehr genau angesehen. Die im Vermittlungsvertrag getroffenen (geringfügigen) Vereinbarungen enthalten keine Regelungen, mit denen sich Konfliktfälle lösen lassen.
c. Nach der Darstellung in der Berufung (Seite 27) war Geschäftsgrundlage, dass ein Handelsgeschäft für NV nur zustande kommen konnte, wenn Lieferant und Kunde bekannt und fixiert waren. Dabei ist davon auszugehen, dass die Mittelsmänner verpflichtet sein sollten, Lieferant und Kunde zu "besorgen". Mag. S gibt in der Befragung vom 11. Juli 2007 an, er habe nur kaufen wollen, wenn der Abnehmer bekannt sei. Tatsächlich wäre auch nur in diesem Fall der hohe "Vermittlungsanteil" von CW und DH erklärbar, weil andernfalls die Hauptarbeit von NV geleistet würde und die Vermittlungsvereinbarung nicht fremdüblich wäre. CW und DH sollten die Rolle des Ein- und Verkäufers übernehmen und mussten auch die Ein- und Verkaufspreise verhandeln. Die Kunden sollten nicht direkt von Mitarbeitern der NV ohne Einschaltung der Mittelsmänner bedient werden. Nach den Angaben in der Berufung sollte aber NV in der Rolle des Finanzierungspartners immer entscheiden können, ob das Handelsgeschäft durchgeführt wird oder nicht. Tatsächlich lagen zwischen An- und Verkauf der Computerteile meist nur geringe Zeitspannen (oft nur Minuten oder wenige Stunden), was eine sorgfältige Prüfung des Geschäftes durch die Bw. gar nicht zugelassen hat. Die angebliche "Entscheidungsbefugnis" der NV ist damit bei der Mehrzahl der abgeschlossenen Geschäfte reine Fiktion, weil erstens schon rein zeitlich keine Überprüfungen mehr möglich waren und zweitens - aufbauend auf der geäußerten Rechtsansicht der NV, dass eine Firmenbuch- und UID-Abfrage genügt - auch inhaltlich eine Prüfung der Umstände der Geschäftsabschlüsse gerade nicht gewollt war. Die Geschäftsabschlüsse erweisen sich damit in jeder Hinsicht als reine "Durchschleusungsaktionen" für die Aktivitäten der Mittelsmänner CW und DH.
B) Beispielhaft ist anhand einzelner von der BP aufgegriffener Geschäfte darzulegen, welche Umstände NV hätten auffallen und zu erhöhter Nachforschung anregen müssen:
a. Bereits das erste Geschäft vom 13. März 2007 (Punkt 3 NS) weist eine Reihe "verdächtiger Umstände" auf, die bei sorgfältiger Überprüfung einen Hinweis auf ein Umsatzsteuerkarussell geliefert hätten:
(1) NV bestellte telefonisch 1000 CPU bei CER, diese gab ebenfalls telefonisch die Ware bei MKU frei. An NV geliefert wurden nur 995 Stück, die Weiterlieferung umfasste 1000 Stück (diese wurden auch bezahlt), der Rohaufschlag bezog sich auf 995 Stück. Die Differenz ist nicht aufgefallen, obwohl diese aus den Warenfreigaben ersichtlich war.
NV kaufte die Ware (995 Stück um 221.885,00 €) zu einem Preis von 223,00 € pro Stück. Der Verkauf erfolgte um 231.500,00 € (1000 Stück), dh um 231,5 €.
(2) Es liegen drei Freigaben vor:
- Ein Report der VLE (Missing Trader) an die NV, der per Mail um 14.36 Uhr am 13. März 2007 übermittelt wurde;
- Eine Warenfreigabe von der VLE an TBV vom 13. März 2007 per Fax;
- Eine Freigabe von der M Salzburg an NV vom 13. März 2007 über 995 Stück.
Der GF gibt an, einen Firmenbuchauszug über VLE besorgt und im Internet recherchiert zu haben, er habe aber außer einem Telefonnummerneintrag nichts gefunden.
Nach Ansicht der BP hätte Mag. S.
- sowohl bei MKU rückfragen können,
- als auch bei genauer Recherche erfragen können, dass VLE an einer Scheinadresse sitzt.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Wer in einer derart sensiblen Branche beim ersten Geschäft (und unter diesen vertraglichen Gegebenheiten) auf Ungereimtheiten direkt "gestoßen" wird, ist geradezu verpflichtet, entsprechende Recherchen anzustellen. Laut Berufung (Seite 45) habe man deshalb nicht weiter nachgeforscht, weil man uU mit der VLE auch einmal Geschäfte machen konnte, sollte sich die Gelegenheit dazu bieten. Diese Erklärung ist nicht wirklich glaubwürdig, angesichts der Tatsache, dass NV im gesamten weiteren Geschäftsverlauf weder die Firma noch Verantwortliche der VLE gekannt haben soll und ohnehin einen Vermittlungsvertrag mit CW und DH hatte.
Aus den bekannten Vorlieferanten CER und VLE sowie den Kunden (die alle am gleichen Tag liefern) ergibt sich, dass - wie von der BP bereits ausgeführt - eine straff geführte "Lieferkette" in Gang gesetzt wurde. Wenn dazu in der Berufung (Seite 41) angeführt wird, selbst CW und DH sei diese Lieferkette nicht bekannt gewesen, vielmehr hätten sie nur CER und TBV gekannt, so bleibt unerfindlich, wie unter diesen Umständen eine Lieferkette über die Stationen
- MON (12.3)
- TKC (13.3. - laut Unterlage 14.3,)
- VLE (13.3)
- MLC (13.3.)
- NV (13.3.)
- TBV (13.3.)
- PIM (13.3.) und
- ELE (13.3.)
in einem Tag ohne jede übergeordnete Koordination zustande kommen sollte.
Dem GF wäre bei tatsächlicher Besorgung eines Handelsregisterauszuges auch aufgefallen, dass die VLE bis 11. Dezember 2006 noch eine Zahntechnikfirma war (erst mit 7. Februar 2007 Umbenennung in VLE). Gerade die Teilnahme von Marktteilnehmern, die kurz vor der Lieferung noch in einer ganz anderen Branche tätig waren, führt zu einer erheblichen Verdachtslage, der der Unternehmer nachzugehen hat.
(3) Aus den Frachtpapieren ist ersichtlich, dass Bestimmungsort der ig Lieferung wiederum ein anderes Lager in Italien war. Auch dies ist dem GF nicht aufgefallen.
(4) Der GF konnte auch nicht plausibel erklären, wozu die MKU (als Warenumschlagpartner) einen Originalbriefkopf der NV benötigte. Gerade diese Vorgangsweise weist aber deutlich auf die Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell hin. Denn diese Originalbriefköpfe enthalten Angaben, die zur Erstellung von Rechnungen erforderlich sind. Das bedeutet, dass alle in den Umsatzsteuerbetrugsfall involvierten Beteiligten über jene Daten verfügen wollen, die es ihnen ermöglichen, Rechnungen im Voraus selbst zu erstellen. Damit reichen Kurzmitteilungen der "Pufferfirmen" aus, um das Waren- und Rechnungskarussell in Gang zu setzen.
Ungewöhnlich ist auch die Aufbewahrung der Originalfrachtbriefe beim Warehouse (und nicht bei NV).
(5) In der Berufung wird zur Freigabe durch die M Salzburg angegeben, NV habe bis zur Prüfung gar nicht gewusst, dass M Salzburg der Lieferant war und sei davon ausgegangen, dass CER sein Lieferant sei. Es ist für den UFS aber nicht einsichtig, warum die BP dies eruieren konnte, nicht aber NV bei entsprechender Nachfrage. Laut Berufung (Seite 43) hat sogar die TBV herausgefunden, dass es mehrere Freigaben gegeben hat, nicht aber NV.
(6) Unerklärlich erscheint es auch, dass NV zwar akzeptiert, dass Frachtbriefe ausgelackt übersandt werden, um die Kunden der Abnehmer geheim zu halten, seinerseits aber den "Lieferanten" CER nur deshalb sofort bekannt gibt, weil am 13. März 2007 die Eigentumsfrage nicht unmittelbar geklärt werden kann. Wenn diese unklar war, wäre es Sache der NV gewesen, dem nachzugehen und dies umgehend aufzuklären. Es bestand aber gar keine Notwendigkeit sofort den Lieferanten bekannt zu geben, vielmehr deutet dieser Vorgang darauf hin, dass sich die Beteiligten in der Lieferkette gut gekannt haben.
(7) Im Übrigen war das auch in der Berufung erwähnte Kommunikationssystem Skype ein für Umsatzsteuerbetrügereien regelmäßig verwendetes System, weil dieses lange Zeit nicht abgehört werden konnte. Skype ist eine IP-Telefonie-Software von Microsoft, mit Instant-Messaging-Funktion, Dateiübertragung und Videotelefonie, die ein proprietäres Netzwerkprotokoll verwendet. Sie ermöglicht das Telefonieren zwischen Skype-Kunden via Internet. Erst Mitte 2010 wurden die Verschlüsselungsmethoden öffentlich enttarnt, bis Mitte 2009 konnten auch Behörden Skype nicht abhören (lawblog.de: Skype: Staat hört mit, 17.8.2010). Für den UFS ist nicht ersichtlich, warum bei einem (regulären und unbedenklichen) tagfertigen Brokergeschäft (das in einem Tag abgewickelt wird) ein behördenabhörsicheres Kommunikationssystem benötigt wird, es sei denn um behördliche Abhöraktivitäten hintanzuhalten.
b. Die Lieferung vom 16.3.2007 (Punkt 4 NS) zeigt ebenfalls Besonderheiten im Ablauf:
(1) Schriftliche Bestellungen wurden weder vom Käufer (TBV) vorgelegt, noch liegt eine schriftliche Bestellung bei der Firma CER oder eine Auftragsbestätigung vor,
(2) Obwohl CER die Ware an NV erst am 19. März 2007 freigibt (und an diesem Tag auch die Rechnung ausstellt), erhält NV schon am 16. März 2007 ein Inspection Sheet, dass die Ware vorliegt und verkauft diese am 16. März 2007 an TBV. Hinzu kommt, dass der Warenwert den Wert des Eintritts (300.500,00 € Verkauf an VLE) bis zum Verkauf der NV an TBV (292.000,00 €) nicht mehr erreicht (VLE an CER 279.650,00 €; CER an NV 283.000,00 €). In der Berufung (Seite 54) wird dazu angeführt, die Vorgänge zeigten, dass NV auch "Geschäftsrisiko" übernommen habe. Der Kunde habe gedrängt und daher hätte NV die Ware schon am 16. März 2007 freigegeben. Das Geschäft wurde allerdings laut Berufung von CW und DH aquiriert, verhandelt und vorbereitet. Diese kannten sowohl CER als auch TBV. Somit musste - das war ja auch Vertragsbedingung des Vermittlungsvertrages - der Ablauf von VLE über NV bis zu TBV geklärt sein. Es bestand demnach überhaupt keine Notwendigkeit eines "Drängens" des Kunden TBV bzw eine Grundlage dafür, die Ware freizugeben, bevor CER die Ware freigegeben hatte.
(3) Erhebungen beim Warehouse ergaben, dass auf einem Din A4-Zettel wiederum die Lieferkette aufgelistet war
- M-Group
- VLE-CER
- CER-NV
- NV-TBV.
Die Reihenfolge der Abnehmer stand damit offenkundig von vorneherein fest. Laut Berufung (Seite 53 ff) war die Lieferkette vor CER und nach TBV nicht bekannt, ebenso waren die Vorgänge im Warehouse nicht bekannt.
In der Berufung wird dies damit erklärt, dass das Warehouse immer schon im Vorhinein über die "Warenbewegungen" in der Lieferkette informiert sei. Das betreffe nicht nur die bekannte Lieferkette - in diesem Fall CER/NV/TBV - sondern auch Kunden und Lieferanten davor oder danach. Damit habe das Warehouse im Vorfeld immer einen Überblick über den geplanten "Ablauf der Lieferungen im eigenen Haus".
Tatsächlich ist dieser Umstand (Aufschreibung über die gesamte Lieferkette) ein klarer Nachweis dafür, dass alle Beteiligten von Anfang an in einer geplanten Lieferkette saßen und auch das Warehouse davon Kenntnis hatte, wobei sich die Ware seit 15. März 2007 im Lager des Warehouses (Käufer M-Group, VLE, CER, NV) befand und am 18. März 2007 ausgeliefert wurde (Lieferung für TBV ins Lager MKU).
c. Insbesondere das Geschäft vom 2.4.2007 (Punkt 7 NS) zeigt deutlich, dass NV in eine von vorneherein bestimmte Lieferkette eingebunden war und davon entweder gewusst haben muss oder wissen hätte müssen:
Beim Warehouse wurde eine Liste mit den "Fakturierungsstationen" aufgefunden, in der der genaue Ablauf bis zum Kunden der NV (BTV) festgelegt ist, wobei NV in der Berufung (Seiten 145 ff) sogar davon spricht, dass die Fakturierungsstationen quasi feststehen müssen und dies auch richtig sei und zu 100% dem Handeln eines ordentlichen Kaufmannes entspreche. Tatsächlich ergibt sich in der Folge ein mit "knapp" noch untertrieben beschriebener Handlungsablauf, bei dem der Kunde von NV (TBV) die Ware sogar schon am selben Tag, an dem der Inspection Sheet vom Lager an NV versandt wird (am 30.3.2007 um 11.20 Uhr), nicht nur bei NV bestellt, sondern auch gleich verkauft und der Kunde von TBV wiederum am selben Tag um 12.56 Uhr den Transportauftrag nach Korea geben kann. Bei diesem "Zeitkorsett" ist eine "Mitbestimmung" von NV gar nicht mehr denkbar, weil sonst alle Abnehmer in der Kette in Schwierigkeiten geraten würden. Daraus ergibt sich aber die logische Schlussfolgerung, dass NV schon im Vorhinein von dieser "Kette" - ebenso wie der Mitarbeiter des Warehouse - gewusst haben muss. Hinzu kommt, dass der Einkaufspreis von NV bei CER bei 104.300,00 € lag und der Verkaufspreis von ursprünglich 107.100,00 € später auf 106.050,00 € (Nachlass 1.050,00 €) gesenkt wurde, sodass der Aufschlag nur mehr 1,66% betragen hat. Angesichts der Umstände des Geschäftes und der Dimensionen des Umsatzes wäre ein sorgfältig agierender Kaufmann ein Geschäft mit dieser Marge gar nicht eingegangen. Schon die Tatsache dass die NV das Geschäft abgeschlossen hat, beweist, dass sie im Zusammenwirken mit den Mittelsmännern CW und DH - nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates spätestens hier (offenbar) wissentlich - in ein Umsatzsteuerkarussell eingestiegen ist.
Wenn NV dazu in der Berufung ausführt, "sollte NV nicht wie im Vorfeld bis zum vereinbarten Zeitpunkt liefern können, muss der Kunde (gemeint TBV) seine Planung ändern bzw besteht die Gefahr, dass der Kunde aufgrund seiner nicht mehr erfüllbaren Verpflichtungen überhaupt nicht mehr am Abschluss des Geschäftes interessiert ist" und "NV würde bei Lieferverzug auf der Ware sitzen bleiben", macht sie einmal mehr deutlich, dass NV schon sehr lange - und dies kann nur durch Absprache geschehen - über die Lieferkette Bescheid wissen musste. Andernfalls kann eine Abwicklung wie im gegenständlichen Geschäft
-Inspection Sheet des Warehouse über die Reservierung am 30. März 2007 um 11.20 Uhr,
- Bestellung TBV am 30. März 2007 um 11.25 Uhr bei NV,
- Weiterverkauf TBV an EUS am 30. März 2007,
- Speditionsauftrag EUS am 30. März 2007 für Lieferung an YEK in Korea
zusammen
mit den inländischen Warenbewegungen
- VLE am 2. April 2007 an CER,
- CER am 2. April 2007 an NV,
- NV am 2. April 2007 an TBV
gar nicht funktionieren.
Die Gutschrift von 1.050,00 € an den Kunden der NV (TBV) dient nach Ansicht des UFS nicht "der Abgeltung des Mehraufwandes und Ärgers der TBV", sondern beweist zusätzlich, dass es der NV (im Rahmen der "Kette") und deren "Mittelsmännern" gar nicht um die (extrem niedrige) Marge bei diesen Geschäften ging, sondern der eigentliche Antrieb die Einsparung der Umsatzsteuer im Vorfeld des Buffers war.
d. Für die Lieferung vom 3.4.2007 (Punkt 8 NS) gilt das bereits Gesagte: Während der Kunde TBV bei NV erst am 3. April 2007 bestellt und NV selbst bei CER ebenfalls erst am 3. April die Bestellung aufgibt, wird die Ware schon vorher für NV im Lager am 2. April 2007 bereit gehalten. Die Liste aus dem Warehouse - deren Reihenfolge genau eingehalten wurde - bestätigt wiederum, dass Absprachen zwischen NV und den Vorlieferanten existiert haben müssen.
e. Anlässlich der Lieferung vom 10.4.2007 (Punkt 10 NS) wird erstmals eine schuldbefreiende Zahlung ins Ausland (an die IC AG) akzeptiert. Zahlungen für inländische Lieferanten auf ausländische Bankkonten gelten in der Rspr als äußerst "verdächtig". Im vorliegenden Fall erfolgte das Angebot des neuen Lieferanten M Salzburg am 10.4.2007 um ca. 14.19 Uhr, ebenso dessen "Vorstellung" (um ca. 13.50 Uhr). Am gleichen Tag um 12.31 Uhr stellte sich der Kunde FEB aus Holland vor. Das Angebot der M Salzburg enthielt den Hinweis auf die Bezahlung an die IC AG in der Schweiz. Die Bezahlung über 353.496,47 € brutto erfolgte noch am selben Tag (10.4.2007) auf das Konto in der Schweiz. Nach der Darstellung der BP ist die IC AG (die am 10.1.2008 gelöscht wurde und bereits am 24.8.2007 ihr Domizil eingebüßt hat) eine Briefkastenfirma ohne gültigen Telefonanschluss. Dem hat die NV in der Berufung auch nicht widersprochen. Der UFS kann sich durchaus vorstellen, dass NV keine Ungereimtheiten aufgefallen sind, allerdings deswegen, weil die IC AG von NV gar nicht überprüft worden ist. Das wäre in der oben aufgezeigten Zeitspanne auch gar nicht möglich gewesen. Insbesondere dieser Punkt beweist, dass es der NV um seriöse Überprüfung der in der Lieferkette beteiligten Firmen gar nicht gegangen sein kann. Schon eine oberflächliche Überprüfung der IC AG hätte bei NV zu weiteren umfassenden Nachforschungen führen müssen.
f. Bei der Lieferung vom 11.4.2007 (Punkt 11 NS) werden neuerlich im Auftrag der M Salzburg auf das Schweizer Konto der IC AG ohne weitere Nachprüfung 132.192,00 €
überwiesen.
Ungewöhnlich ist auch hier wiederum der zeitliche Ablauf: Der Kunde Firma D stellt sich am 11. April 2007 vor und ersucht um Angebote und eine Stunde später kommt schon von M Salzburg eine Auftragsbestätigung (laut BP ein Anbot), die Rechnung und die Freigabe der Ware und NV liefert ebenfalls noch am selben Tag.
Entgegen der Aussage in der Berufung (Seite 68) gibt es von Firma D eine Purchase Order (Kaufauftrag, Bestellung) vom 8. April 2007 über 1000 Stück Acer mit Wert 111.800,00 €, obwohl das Angebot der M Salzburg erst am 11. April 2007 einlangt.
g. Bei der Lieferung vom 12.4.2007 (Punkt 12 NS) wird für den neuen Lieferanten AC (Vorstellung am 12.4.2007) auf dasselbe Konto in der Schweiz überwiesen, auf das schon bei den Lieferungen vom 10. und 11. April 2007 Geld überwiesen wurde.
Laut Angabe in der Berufung erfolgte die Bezahlung auf Verlangen des Lieferanten. NV lernt also einen Lieferanten am 10. April 2007 kennen und überweist schon am 10. April gesamt 353.496,47 € (aus der Lieferung Punkt 10), weiters 132.192,00 € aus dem nächsten Geschäft (Lieferung Punkt 11) und am 16.4.2007 gesamt 664.700,00 € (für die Lieferung Punkt 12 vom neuen Lieferanten AC) und damit in sechs Tagen 1.150.388,47 €, ohne diese Auslandsadresse einer genauen Überprüfung zu unterziehen.
Dass die Lieferanten M Salzburg und AC auf dieselbe Kontonummer Überweisungen durchgeführt haben wollten, ist NV "nicht aufgefallen", zudem habe man der NV versichert, dass "verschiedene Firmen üblicherweise dieselbe Kontonummer beim Finanzdienstleister IC AG hätten". NV ist somit nicht aufgefallen, dass ein neuer Lieferant dieselbe Kontonummer in der Schweiz angegeben hat, wie der Lieferant wenige Tage zuvor.
h. Bezüglich der Ungereimtheiten der nachfolgenden Lieferungen ist auf die Ausführungen in der Niederschrift zu verweisen:
- Lieferung vom 27.3.2007 (Punkt 5 NS), im Wesentlichen (1) mehrfache Auftragsbestätigungen, (2) geschwärzte Airway-Bills, (3) fehlender Report für den Übergang der Verfügungsmacht. Laut Bestätigung von NV in der Berufung wurden 1000 CPU von TBV am 21. März 2007 bei NV bestellt, dieses Geschäft kam aber nicht zustande, was "in der Natur der Sache liegt". Ungewöhnlich ist dies deshalb, weil der Vermittlungsvertrag eigentlich darauf beruht, dass CW und DH Kunden und Lieferanten zusammenbringen und an die NV melden, was die hohe Vermittlungsprovision erst rechtfertigt.
- Lieferung vom 30.3.2007 (Punkt 6 NS), im Wesentlichen (1) Mail mit den Daten des überprüften Kunden WILL erst am 2. April 2007 (Fakturierung 30.3.2007), Bestellung WILL für 30. März 2007 (falsches Darum 30.2.) mit Faxeingang erst am 2. April 2007, (3) zeitlich differierende Mails betreffend Anfrage nach Ware und Bestätigung der Lieferung. Ungewöhnlich ist die sehr späte Freigabe der Ware durch NV an WILL (Anfrage erst am 10.4.2007, bei Freigabe an NV am 2.4.2007), trotz "dringend benötigter Ware". Die Angaben in der Berufung dazu (Seite 145) sind nicht plausibel und widersprechen den eigenen Ausführungen, wonach "am Tag der Lieferung alles sehr schnell gehen muss". Es bleibt nicht erklärbar, warum NV die Ware nicht am 2. April 2007, das ist auch der Tag der Bezahlung durch WILL, sofort freigegeben hat.
- Lieferung vom 4.4.2007 (Punkt 9 NS), im Wesentlichen (1) die Verbringung in drei verschiedene Lager (kein funktionierender Markt) und (2) die kurzfristige Umdisponierung beim Abnehmer. Auffällig ist auch hier die extrem geringe Marge von 1,51% (Kauf durch NV um 117.500,00 € und Verkauf um 119.300,00 €).
- Lieferung vom 24.4.2007 (Punkt 13 NS), im Wesentlichen die Bezahlung durch den Abnehmer ohne Sicherheit (26.4.), bevor NV im Besitz der Ware war (27.4., Anlieferung an die Adresse von NV), keine Erfahrungen im Geschäftsfeld Semiconductors, spiegelverkehrte Fotos.
6. Zusammengefasst ergibt sich Folgendes:
a. Der Steuerberater hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Regelung bezüglich des "Wissens" oder des "wissen müssens" erst ab 1. Januar 2008 gilt und daher gegenständlich nicht angewendet werden kann. Dem ist entgegenzuhalten, dass zu dieser Thematik Rspr des EuGH vom 6. Juli 2006 (C-439/04 und C-440/04, Rs Axel Kittel und Recolta Recycling SPRL) vorliegt, die auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Die vom Steuerbüro angeführte Rspr "Mahageben" hat dazu nichts Neues vorgebracht (s auch Laudacher, SWK 2012, 982: Der Vorsteuerabzug nach den EuGH-Urteilen Polski Trawertyn und Mahageben Kft - EuGH bestätigt bisherige Rspr).
Fraglich ist, welches Ausmaß des Tuns diesem "hätte wissen können" zugrundeliegt, wobei die nähere Ausgestaltung der Rspr entnommen werden muss. Der EuGH hat sich dazu geäußert und in der Rs C-384/04, "Technological Industries" ausgeführt, der Begriff des "wissen müssens" werde mit dem Begriff des "Bestehens hinreichender Verdachtsgründe" konkretisiert". Im Schlussantrag des Generalanwaltes vom 17. Dezember 2005 wird den Parteien auf die Ausführungen, "es sei in der Praxis für Händler unmöglich, über ihre unmittelbaren Kunden und Lieferanten hinaus Nachforschungen anzustellen", entgegnet, dass "eine vernünftige Kenntnis von Umständen, die auf einen Mehrwertsteuerbetrug hindeuteten, durchaus erwartet werden könne. Die Mitgliedstaaten könnten den Händlern die Verpflichtung auferlegen wachsam zu sein und sich über den Hintergrund der Gegenstände mit denen sie handeln, zu informieren".
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt - entgegen der von einzelnen Fachautoren geäußerten Meinung, eine simple Abfrage von Firmenbuch- und UID-Daten sei als ausreichende Maßnahme anzusehen - die Rechtsansicht, dass sehr wohl im Falle des Vorliegens von Verhaltensauffälligkeiten bei der Warenlieferung entsprechende Erkundigungen über Umstände im Vorfeld oder nach der Lieferung eingeholt werden müssen (so auch Laudacher SWK 2006, 667, "Das EuGH-Urteil Kittel und die objektiv naheliegende Kenntnis vom Mehrwertsteuerbetrug"; ebenso in SWK 2006, 847, "Gutglaubensschutz, Rechnungsmerkmale und Übertragung der Verfügungsmacht"). Das entspricht sowohl der Rspr des EuGH in den Rs "Axel Kittel" und "Technological Industries", als auch der der ständigen Judikatur des UFS und der Höchstgerichte.
b. Zieht man für die Frage der Auffälligkeit bei Warenlieferungen, die vom IWW-Institut ("Vorsteuerrisiken durch unwissentliche Involvierung in Umsatzsteuerbetrug") entwickelte Fragenliste heran, stellt man fest, dass von sechs Kriterien mindestens fünf auf die wirtschaftlichen Vorgänge im Rahmen der Geschäfte der NV zutreffen:
- Marktunüblich niedrige Bezugspreise: Solche liegen hier vor. Bei allen Geschäften der NV werden CPU mit hohen Preisen ins Inland hereingeliefert, um einen hohen Umsatz zu generieren. Beim nächsten Abnehmer in der Kette werden sukzessive die Preise gesenkt und steigen erst langsam wieder an. Es bleibt aber für den UFS unerklärlich, warum (zB im Pkt 4) eine Ware mit 300.500,00 € ursprünglich nach Österreich hereinkommt und nach Verkäufen über eine ganze "Kette" von Unternehmen durch NV erst wieder mit einem Preis von 292.000,00 € verkauft wird (Lieferant an NV mit 283.000,00 €).
Nachforschungen im Vorfeld der Geschäfte der NV hätten derartige Umstände zutage gefördert.
- Fremdbestimmte Vorgabe zur Weiterveräußerung: Dieser Punkt trifft auf den vorliegenden Fall genau zu, weil das die Vorgabe des Vertrages mit den Mittelsmännern war. Insbesondere die Bindung an vorgegebene Lieferanten und Kunden hätte zu erhöhter Wachsamkeit des GF der Bw. führen müssen.
- Ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung: Gemeint ist damit die Tatsache, dass Ware, die Umsatzsteuerhinterziehungszwecken dient, idR in Warenlagern bleibt und dort mehrmals umgeschlagen wird. Zu prüfen sind jedenfalls ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung, wie Meldung des Wareneingangs vor der Einkaufsorder oder Weiterverkauf vor dem Eingang der Ware. Solche ungewöhnlichen Umstände ergeben sich in den in den Punkten 3-16 angeführten Abläufen immer wieder, ohne dass dies den Verantwortlichen aufgefallen wäre.
- Sonstige Auffälligkeiten: Hier ist zB bei Aufnahme neuer Lieferantenbeziehungen gegebenenfalls vor Ort zu prüfen, ob die handelnden Personen erreichbar sind und ein aktiver Betrieb unterhalten wird. Bei neuen Lieferantenbeziehungen sind daher entsprechende Überprüfungen des Lieferanten sehr wohl anzudenken, was auch der EuGH-Rspr entspräche. Ebenso sind rasant steigende Umsatzzahlen bei neu gegründeten Unternehmen auffällig (was hier zutrifft) und kurz zuvor erfolgte Branchenwechsel (hier zB bei der VLE - ein Zahntechnikunternehmen, das auf einmal mit EDV handelt). Auch fehlende Reklamationen und Zahlungen auf ausländische Bankkonten (hier auf die Adresse der IC AG) sind fragwürdig und äußerst verdächtig. Allen diesen Umständen hat die Geschäftsführung der NV keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt.
Lediglich der Mehrfachumlauf von Waren konnte nicht nachgewiesen werden. Von sechs durch das IWW-Institut aufgezählten Risikofaktoren, die zu einer Verdachtslage führen können, sind daher fünf eindeutig bei der Geschäftstätigkeit der NV identifizierbar.
c. Entgegen der Darstellung der steuerlichen Vertretung liegen eine Reihe von Judikaten vor, die Vorsteuerbetrügereien im Geschäftsbereich Computer zum Gegenstand haben (so FG Baden Württemberg, Urteil 1.10.2007, 12 K 160/04 und BFH 19.5.2010, XI R 78/07; FG Baden Württemberg 7.5.2004, 12 V 10/04; UFS 17.7.2009, RV/0724-W/07 - siehe vorangehende Abschnitte). Den Inhalten dieser Entscheidungen hätte der GF Müssenunschwer entnehmen können, dass gerade der Handel mit Computerteilen zu den "heiklen" Branchengeschäften gehört und so wäre es bei Neueinstieg in dieses "Geschäftsfeld" die Pflicht des GF gewesen, sich darüber ausführlich zu informieren. Umsatzsteuerbetrug bei IT-Unternehmen ist ein auch in den Printmedien häufig vertretenes Thema (s zB Computer Reseller News, Ausgabe 28/2012).
d. Zu den Geschäftspartnern (DH und CW) und der mit CW abgeschlossenen Vereinbarung ist festzuhalten, dass dieser Vermittlungsvertrag umfangmäßig nicht einmal sieben Zeilen beinhaltet, obwohl damit Geschäfte in der Größenordnung von jeweils mehr als 100.000,00 € bis über 200.000,00 € pro Abschluss verbunden sind. Mag. S gibt in seiner Befragung an, dass er sich Referenzen betreffend die beiden Mittelsmänner nicht angesehen hat. KSV-Abfragen über die Abnehmer wurden auch nicht angefordert. Der GF der NV hat also in einer neuen Branche Geschäfte getätigt, mit Umsätzen um rd 200.000,00 € und 50% des Honorars an Vermittler bezahlt, wobei er über diese Personen nicht einmal Referenzen einholte. Der GF hat damit nach Ansicht des UFS jegliche Sorgfaltspflichten vermissen lassen, die bei derartigen Umständen angemessen gewesen wären.
Es ist auch in keiner Weise geregelt, wer die Verantwortung übernimmt, wenn Geschäfte dieser Größenordnung schiefgehen, wer das finanzielle Risiko trägt usw. Auch dies deutet auf Absprachen zwischen NV, den Mittelsmännern und den Vorlieferanten hin.
e. Zum Hauptgrund der Geschäftsabwicklung - der Finanzierung durch NV - wurde in der mündlichen Verhandlung betont, es sei nicht in erster Linie um die Vorsteuer gegangen. Vergleicht man bei jedem einzelnen Geschäftsfall die Lieferdaten, so fällt auf, dass zwischen Zahlung an den Lieferanten und Zahlung durch den Kunden in der überwiegenden Zahl der Fälle nur ein Tag liegt, manchmal wurde schon vor der Zahlung an den Lieferanten vom Kunden bezahlt (zB Pkt 13 und Pkt 16). Die Liste der Zahlungen kann wie folgt dargestellt werden:
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Pkt 3
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NV an CER
13. März 2007
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TBV an NV
14. März 2007
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Pkt 4
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NV an CER
16.3.2007
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TBV an NV
20.3.2007
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Pkt 5
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NV an CER
27.3.2007
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TBV an NV
28.3.2007
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Pkt 6
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NV an CECO
3. April 2007
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WILL an NV
3. April 2007
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Pkt 7
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NV an CER
2. April 2007
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TBV an NV
2. April 2007
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Pkt 8
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NV an CER
3. April 2007
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TBV an NV
4. April 2007
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Pkt 9
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NV an CER
3. April 2007
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TKC an NV
5. April 2007
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Pkt 10
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NV an IC AG
10. April 2007
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FEB an NV
10. April 2007
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Pkt 11
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NV an IC AG
11.4.2007
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D an NV
12.4.2007
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Pkt 12
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NV an IC AG
16.4.2007
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FEB und FOM an NV
16.4.2007
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Pkt 13
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NV an AC
30.4.2007
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TKC an NV
27.4.2007
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Pkt 14
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NV an CER
27.4.2007
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SOST an NV
30.4.2007
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Pkt 15
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NV an IC AG
30.4.2007
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WILL an NV
2.5.2007
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Pkt 16
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NV an IC AG
11.5.2007
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TKC an NV
10.5.2007
Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass wirtschaftlich betrachtet nicht die Finanzierung der Warenbewegung selbst im Vordergrund stand, wie das der GF behauptet hat, sondern die Finanzierung der Vorsteuer. Die NV bildete daher keine zusätzliche Handelsstufe, sondern nur einen Durchläufer für die im Vorfeld erfolgten Umsatzsteuermanipulationen. Darauf deutet auch die geringe Marge hin, die die NV bei ihren Geschäften erreichen konnte.
f. Die vorangehend geschilderten Lieferketten (zB MON ..... bis .... ELE), die auch durch aufgefundene Papiere bei den Warehouses nachgewiesen wurden, sind nur mit einer genauen Absprache aller Beteiligten erklärbar. Die jeweiligen Lieferstationen sind auch genau eingehalten worden. Die Firmen müssen sich daher untereinander gut gekannt haben.
g. Ungewöhnlich sind auch die Zahlungen an die IC AG. Betreffend die Schweizer Firma hätten Abfragen Klärung bringen können, solche sind aber offenbar nicht getätigt worden. An mehreren Tagen hintereinander wurden Überweisungen an die IC AG getätigt, wobei verschiedene Abnehmer diese Überweisungen verlangten. Für den UFS ist es absolut unglaubwürdig, dass bei einer Überweisung wenige Tage später nicht aufgefallen sein sollte, dass wiederum auf dasselbe Konto überwiesen wurde.
h. Unrichtig ist die Darstellung in der Berufung, wonach die neuere EuGH-Rspr (zB "Mahageben Kft") die Rechtsansichten von VwGH und UFS "überwunden" habe und sich die Überprüfungsmaßnahmen nach der ständigen Rspr des EuGH in der Feststellung der Unternehmereigenschaft und der UID-Nummer erschöpften. Auch in der von der Bw. zitierten Rs C-80/11, "Mahageben Kft" vom 21.6.2012 wird angeführt, dass "bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet sein kann, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen." Dass diese "Auskünfte" lediglich die beiden obgenannten Maßnahmen umfassen sollen, ergibt sich aus der EuGH-Rspr nicht. Schon gar nicht kann der "Usus von unredlichen Unternehmern" quasi einen Grundsatz ordnungsmäßiger Maßnahmenprüfungen bilden, wie das die Bw. in der Berufung darstellt.
i. Aufgrund der geschilderten Umstände geht der Unabhängige Finanzsenat zumindest von einem "wissen können" der Geschäftsführung der NV aus, wenn nicht überhaupt (zumindest teilweise) ein "Wissen" im Sinne eines gewollten Zusammenwirkens der NV mit den Mittelsmännern und den Missing Traders unterstellt werden muss. Der Geschäftsführer der Bw. hat mit äußerster Sorgfalt - nicht die notwendigen Überprüfungen durchgeführt, sondern - jedwede genauere Durchleuchtung der Geschäfte im Vorfeld vermieden. Wenn in der Berufung dazu - mantramäßig - wiederholt wird, Herr S habe nur die Preise des unmittelbaren Lieferanten und Kunden gekannt, diese seien ihm aber "plausibel" vorgekommen, so dass er nichts Ungewöhnliches habe entdecken können, so bleibt unklar, wie er aus derart geringen Kenntnissen seine Plausibilität gewinnen konnte. Zudem hätte er bei entsprechender Nachforschung im Vorfeld weitere Ungereimtheiten aufdecken können.
Diesbezüglich bleibt nur die Feststellung, dass, wer nichts entdecken will, letztlich auch nichts entdecken kann. Dem GF fehlte nach der eigenen Darstellung aber schon der Wille, weil seiner Ansicht nach nur die Kenntnis des unmittelbaren Kunden und Lieferanten möglich und die Abfrage auf gerade zwei Überprüfungsmöglichkeiten beschränkt war.
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 ist daher als unbegründet abzuweisen.
Beilage: 1 Anonymisierungsliste, Anhang diverse Schaubilder
Linz, am 6. Mai 2013
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0739-L/08
- Stammnummer
- 65281
- Gültig
- 06.05.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF