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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0739-L/08

Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell beim Handel von Computerteilen durch "wissen müssen"

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0739-L/08vom 06.05.2013Teil 2 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- Ebenfalls am gleichen Tag (27.3.2007) wurden die CPU's von TBV (NL) an die Firma EUS (USA) weitergeliefert, wobei die Ware immer noch im LG-Lager Wien lagerte. Als Verkaufspreis wurde lt. vorliegender Rechnung ein Preis von 290,50 $ pro CPU verlangt, das entspricht ca. 218 € pro CPU (EK von NV um 215 €). - Die Firma EUS (USA) erteilte dem Spediteur den Auftrag 500 Stück CPU's nach LA (USA) und die restlichen 500 Stück CPU nach Seoul (Korea) auszufliegen. Diese wurden von EUS, ebenfalls am 27. März 2007 an eine Firma MSCO um einen Preis von 307,50 $ verkauft (entspricht ungefähr 231 € pro CPU). C) Umsatzsteuerrechtliche Würdigung: Die beantragte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen gem. Art. 6 (1) UStG 1994 nicht möglich (Gegenstand der Lieferung muss in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet werden). Darüber hinaus erübrigt sich auch ein weiteres Untersuchen ob eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt, da lt. Erhebungen die Firma "EUS" den Transportauftrag erteilt hat. Somit erbringt die Firma TBV (NL) in Österreich eine Lieferung gem. § 3(8) UStG 1994 und nur diese Firma könnte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine steuerfreie Ausfuhr bewirken. Die "Lieferung" von NV an TBV (NL) stellt die Lieferung gem. § 3(7) UStG dar und unterliegt der 20%igen Umsatzsteuer! Schaubild d siehe Anhang D) Feststellung Karussellbetrug: (1) Auch diesem Geschäft liegen Ungewöhnlichkeiten zugrunde, welche die Geschäftsleitung hätten "hellhörig" machen sollen. (2) Wie oben angeführt befanden sich in dem übermittelten "Mailverkehr" von NV u. a. auch eine Bestellung von TBV (NL) über CPU's vom 21. März 2007 (als Liefertermin wurde der 22. März 2007 angegeben). Von CER wurde diese Ware ebenfalls am 21. März 2007 nicht nur angeboten, es wurde schriftlich (Mail) am 21. März 2007 bestätigt, dass die Ware geliefert werden kann. "Geliefert werden kann" heißt bei diesen Geschäften immer, dass sich die Ware bereits in dem Lager befindet, und genau diese Ware dann der Reihe nach mit jeweiligen Lieferort zB.: "LG-Lager" bestellt wird. Es konnte dem Prüfer nicht plausibel erklärt werden, warum dieses Geschäft nicht durchgeführt worden ist, wo doch sowohl der Abnehmer als auch der Lieferant wiederum feststanden. E) Darstellung: Der Vorsteuerabzug i H v 42.400 € wird nicht anerkannt, da von vornherein ein Umsatzsteuerausweis in Betrugsabsicht vorgenommen wurde, nämlich der nachfolgenden Abnehmerkette den Vorsteuerabzug zu ermöglichen und andererseits die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen! Gleichfalls wird die "Lieferung" der NV vom Prüfer neutralisiert und der als igL gemeldete Umsatz korrigiert! März 07. Kürzung Vorsteuer: 42.400 €. f. Pkt. 6 Lieferung vom 30. März 2007 an WILL A) Sachverhalt: (1) Im Schaubild e (Darstellung lt. Erhebungen bei der Firma MKU) ist die Lieferung der "3 Com Software" um netto 150.420 € durch NV ersichtlich. Die Rechnung wurde an eine Firma WILL gestellt. Erkennbar ist sofort, dass es sich wiederum um "Lagerware" handelt. Links (Ellipse) ist die Warenbewegung dargestellt, aus der ersichtlich ist, dass die "3Com Software" am 30. März 2007 nach Österreich ins Lager der Firma MKU Kun gebracht wurde. Nach dem erfolgten Vorsteuerbetrug (Rechnungslegung in Österreich) wurde die Ware wieder in das gleiche "Ausgangslager" nach Deutschland zurückgebracht. (2) Schaubild e siehe Anhang. B) Prüferfeststellung: (1) Am 30. März 2007 wird Ware von einer Firma "SPW" für den österreichischen Missing Trader VLE in das Lager der Firma MKU Kun gebracht. Lt. CMR vom 30. März 2007 wurde die Ware aus dem Lager "LG" angeliefert. (2) Noch am gleichen Tag (30.3.2007) fakturiert die VLE die Ware an die Firma CECO um netto 144.342 € zuzüglich 28.868 € Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird von der VLE nicht abgeführt. (3) Die Firma CECO fakturiert die Ware ebenfalls am 30. März 2007 an die Firma NV zu einem Nettopreis iHv 145.626 €, zuzüglich 29.125 € Umsatzsteuer. Die Firma NV macht diese Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend und fakturiert gleichfalls am 30. März 2007 an die Firma WILL um netto 150.420 € (igL). Am 30. März 2007 hat die Firma NV die UID-Nr. der Firma WILL (Stufe 2) überprüft. NV meldet diesen Umsatz im MIAS-System auch als innergemeinschaftliche Lieferung. (4) Von der Firma WILL wurde NV ein Mail mit Anhängen übermittelt, welche die Eintragung ins "company registry in Isle of man" bestätigt, sowie eine UID-Nr. Bestätigung des "Isle of Man - Government". Das Mail wurde erst am 2. April 2007 übermittelt!, mit dem Hinweis, dass beim ersten mal die Übermittlung leider nicht funktioniert hat. (5) Von NV wurde weiters ein Bestellauftrag von WILL betr. der "3Com Software", datiert mit 30. Februar 2007!!!!, und Faxeingangsvermerk vom 2. April 2007! vorgelegt. Mit diesem Bestellvorgang wurde gleichzeitig ein Onlineüberweisungsauszug mitgefaxt, lt. dem die Firma WILL die Ware am 2. April 2007 bezahlt hat. (6) Die Zahlung durch die Firma WILL erfolgte am 2. April 2007 (Wertstellung 3.4.2007), die Zahlung von NV an die Firma CECO erfolgte am 3. April 2007. Am 10. April erteilt WILL den Transportauftrag an "MKU" die Ware nach Deutschland zu verbringen, in das gleiche Lager, von wo die Ware nach Österreich gekommen ist. (7) Darüber hinaus wurde von NV zum Nachweis dieser Lieferung beigebracht: Eine Warenfreigabe von CECO an NV von 2. April 2007, eine Aufforderung (per Mail) von NV an "CECO" ein Anbot zu erstellen über die "3Com Software", eine Auftragsbestätigung von CECO an NV die 3com Software zu liefern und Ausfuhrbelege (CMR nach Deutschland wurden am 29. August 2007 im Original vorgelegt). C) Feststellung Karussellbetrug: (1) Auch bei diesem Geschäft kommt es zur Anbahnung durch die beiden Mittelsmänner. Auffallend ist auch bei diesem Geschäft, dass es ohne eine Werbemaßnahme eingefädelt wurde. (2) Von NV wurde ein Mail vom 30. März 2007 (um 12 Uhr 29 versendet) vorgelegt, lt. dem sie bei der Firma "CECO" über ein Offert über die "3 Com Software" anfragen. Ausgeführt wurde weiters in dem Mail, dass auf der Cebit (Anm.: Computermesse in Hannover vom 15. bis 21. März 2007) betreffend dieser Software gesprochen wurde. In diesem Mail wurde nichts über die Stückzahl, auch nicht über eine genaue Bezeichnung geschrieben. Dh es muss schon auf der Cebit genau über diese Bestellung gesprochen worden sein, denn am 23. Mai 2007 wurde von NV eine Auftragsbestätigung von der Firma CECO vorgelegt. Laut dieser bestätigt CECO 92 Stück "3 ComSoftware" zu liefern! Dieses Fax geht jedoch lt. Eingangsvermerk am 30. März 2007 um 12 Uhr 24 ein, also um fünf Minuten früher als NV um ein Anbot anfragt. (3) Dazu kommt, dass genau auch diese Anzahl (92 Stück) von der englischen (Isle of Man) Firma bestellt werden, über die man sich schon 10 Tage vorher auf der Cebit unterhalten hat. Erstaunlich ist, dass genau diese 92 Stück Software wiederum bei dem Missing Trader VLE bestellt werden, welche sie auch prompt liefern kann! (4) Die Firma "WILL" lässt, wie oben bereits angeführt die Ware in das LG-Lager befördern. Lt. CMR wurde die Beförderung am 10. April 2007 durchgeführt. Am 10. April 2007 erhält NV ein Mail von "MKU" mit der Anfrage ob die Ware für "WILL" frei ist. Dh über eine Woche nach "Lieferung" bzw Fakturierung der 3 Com Software von NV an "WILL", lagert die Ware immer noch im Lager in Kun, und dies obwohl (wie auch im Mail an CECO ausgeführt) es sich um Ware handelt welche "dringendst" benötigt wird. (5) Neben den obig beschriebenen Ungereimtheiten (Auftragsbestätigung erfolgt vor Bestellung!!!) hätte es NV auch auffallen müssen, dass Ware welche dringend benötigt wird über eine Woche in einem Lager liegt! Hier sei wieder angeführt, dass es der Geschäftsführung von NV hätte auffallen müssen, dass sie bei diesen "Geschäften" an keinem funktionierenden Markt teilnimmt. Lt. CMR wurde wieder als Zielort ein Lager angegeben! D) Darstellung: Der Vorsteuerabzug i H v 29.125 € wird nicht anerkannt, da von vornherein ein Umsatzsteuerausweis in Betrugsabsicht vorgenommen wurde, nämlich der nachfolgenden Abnehmerkette den Vorsteuerabzug zu ermöglichen und andererseits die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen! Gleichfalls wird die "Lieferung" der NV vom Prüfer neutralisiert und der als igL gemeldete Umsatz korrigiert! März 07. Kürzung Vorsteuer: 29.125 €. g. Pkt. 7 Lieferung vom 2. April 2007 an TBV(NL) A) Sachverhalt: (1) Schaubild f siehe Anhang Die im Schaubild f dargestellte "Lieferung" wurde aufgrund von Ermittlungen bei der Spedition (Wien) und dem Speditionslager LG vom Prüfer festgestellt. (2) Von der Firma NV wurde folgender Sachverhalt in die Buchhaltung aufgenommen, bzw. wurden folgende Unterlagen für dieses "Tradinggeschäft" vorgelegt: - Eine Auftragsbestätigung von der Firma CER vom 2. April 2007 über die Bestellung von 700 CPU's für insgesamt 104.300 € netto. Die Bestellung bei CER durch NV erfolgte gleichfalls am 2. April 2007 telefonisch, lt. Vermerk auf der Auftragsbestätigung. Des Weiteren wurde eine Rechnung der Firma CER vorgelegt über eine Warenlieferung vom 2. April 2007 über 104.300 € netto zuzügl. 20.860 € USt, welche von NV als Vorsteuer geltend gemacht wurde. - Als Nachweis des Übergangs der Verfügungsmacht wurde von CER ein Schreiben vorgelegt, dass von der Firma CER telefonisch der Lagerhalter angewiesen worden ist, dass die Verfügungsmacht an der Ware am 2. April 2007 an NV übergeht. Am gleichen Tag wird von NV die Ware mittels einer Rechnung über 107.100 € netto (igL) an die Firma TBV(NL) weiterfakturiert. Für dieses Geschäft wurde eine Bestellung vom 30. März 2007 per Mail von TBV vorgelegt. Die Bezahlung erfolgte jeweils am 2. April 2007 (TBV an NV und NV an CER). - Weiters wurde ein "Inspection Sheet" der Firma LG vorgelegt, datiert mit 30. März 2007, lt. dem Ware für NV im Lager LG reserviert bzw. bereitgehalten wird. - Für den Nachweis (neben einer Re. mit entspr. UID Ausweis) einer innergemeinschaftlichen Lieferung wurde von NV der Mailverkehr zwischen TBV und der Spedition vorgelegt, in welchem bestätigt wird, dass die Ware ins Drittland ausgeflogen wurde. Originalunterlagen wurden zunächst nicht vorgelegt, weil auf die Geheimhaltung des jeweils nächsten Geschäftspartners Rücksicht genommen werden muss. - Am 29. August 2007 wurden vom steuerlichen Vertreter die Original-airway-bills vorgelegt, jedoch auch mit ausgelacktem ausländischen Empfänger. B) Prüferfeststellung: (1) Wie oben angeführt ergaben Erhebungen die in Schaubild f dargestellte Lieferkette. Lt. derer liefert die Firma M Group am 28. März 2007 (Rechnungsdatum) an die Firma VLE in Wien 700 Stück CPU's zu einem Preis von je 161 € netto. Die Ware wurde in das Lager der Firma LG in Wien geliefert (29.3.2007), wo sie bis zum Export nach Seoul auch verblieb. Zwischenzeitlich wurde die Ware jedoch (siehe Schaubild) mehrmals "verkauft" bzw. "durchfakturiert". (2) Wie im Sachverhalt angeführt, bekommt die Firma NV einen "Inspection Sheet" von der Firma LG gemailt. Dies erfolgte am 30. März 2007 um 11 Uhr 20 (aus Unterlagen NV ersichtlich). Dh zu diesem Zeitpunkt muss dem Speditionslager bekannt gegeben worden sein, dass Ware in sein Lager gekommen ist und für NV bereit gehalten werden soll. Es konnte während der Prüfung nicht geklärt werden, also dem Prüfer verständlich gemacht werden, wie und durch wen das Speditionslager erfährt, dass die Ware in späterer Zeit für NV bestimmt ist. (3) Am 30. März 2007, um 11 Uhr 25, bestellt die Firma TBV genau diese 700 Stk. CPU's bei NV zu einem Preis, welchen TBV vorgibt - 153 € je CPU. (4) Es muss ein besonderer Zufall sein, dass nur fünf Minuten später, nachdem NV überhaupt erfahren hat dass wieder Ware für sie reserviert in einem Lager liegt, diese Ware schon bestellt wird. Lt. Auskunft von NV, bzw. den beiden Mittelsmännern, welche die Geschäftspartner bei jedem Geschäft zusammenbringen, weiß zu diesem Zeitpunkt NV noch gar nicht von wem NV diese Ware kaufen wird. Dh die Mittelsmänner telefonieren mit möglichen Lieferanten (u.a. CER) ob diese Ware, welche bereits für NV reserviert (bestimmt) ist, an NV geliefert werden kann??? (5) Lt. Erhebungen hat TBV die Ware bereits am 30. März 2007! an die Firma EUS, USA weiterverkauft. Die Firma EUS (USA) hat auch bereits am 30. März 2007 (lt. Mail um 12 Uhr 56) den Transportauftrag an die Spedition erteilt um die Ware nach Korea auszufliegen. (6) Am 2. April 2007 wird nun folgendes Ein- bzw. Verkaufsszenario "veranstaltet": - Die VLE (Missing Trader) "fakturiert" die CPU's am 2. April 2007 an CER, mit einem VP netto von 146,35 € (der EKP netto betrug 161 € netto). Die Umsatzsteuer wurde von der VLE ausgeworfen und nicht an das Finanzamt abgeführt. - Von CER wurden ebenfalls am 2. April 2007 die 700 CPU's an NV weiterfakturiert mit einem Preis von netto 104.300 € zuzügl. 20.860 € USt, welche von NV als Vorsteuer abgezogen wurde. - Von CER wurde ein Schreiben vom 16. Mai 2007 vorgelegt, lt. dem die CPU's gegenüber dem Warehouse telefonisch freigegeben wurden, also die Verfügungsmacht auf NV übergegangen sein soll. - NV fakturierte am 2. April 2007 seinerseits die CPU's an die Firma TBV (NL) um 107.100 € netto weiter. Am 3. April 2007 wurde von NV an TBV (NL) eine Gutschrift über diese Lieferung iHv 1.050 € gewährt (ohne weiteren Schriftverkehr), sodass die Firma TBV nur mehr 151,50 € netto pro CPU bezahlte. Aufgrund der Angabe der UID-Nr. der Firma TBV (NL) wurde eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der Buchhaltung dargestellt. Von NV erfolgte auch eine Meldung in der MIAS-Datenbank. - Wie im Schaubild f ersichtlich und oben angeführt, hat TBV die Ware bereits am 30. März 2007 an die Firma EUS verkauft und diese wiederum an zwei koreanische Firmen, mit Rechnungsdatum 2. April 2007, der Transportauftrag wurde bereits am 30. März 2007 an die Spedition erteilt (von ESU). C) Umsatzsteuerliche Würdigung: (1) Gem. Art. 7 (1) UStG 1994 ist für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung u. a. Voraussetzung, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird: Von der Spedition wurden die Originalunterlagen (Airway-Bills) angefordert, lt. denen wurden die CPU's ins Drittland (Korea) ausgeflogen, somit kann keine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Vielmehr könnte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausfuhrlieferung gem. § 6 Abs. 1 Z. 1 UStG in Verbindung mit § 7 UStG 1994 vorliegen. (2) Durch die Erteilung des Transportauftrages durch die Firma ESU (USA) ist die "warenbewegende" Lieferung nach § 3(8) UStG 1994 der Firma TBV zuzuordnen. Zwischen NV und TBV (NL) ist der Leistungsort nach § 3 (7) UStG zu bestimmen und somit der ruhenden Lieferung zuzuordnen. Die "Lieferung" zwischen NV und TBV (NL) unterliegt daher dem Normalsteuersatz. D) Feststellung Karussellbetrug: (1) Als ungewöhnlich fällt bei diesem Geschäft auf, dass Ware vom Ausland in ein österreichisches Lager kommt und sofort NV zugeordnet wird. Zu diesem Zeitpunkt hat es von NV noch keine Aktivitäten gegeben, Ware zu bestellen, bzw. zu liefern. Der Lagerhalter weiß jedoch, dass die Ware für NV bestimmt ist. (2) In den Unterlagen der Firma LG Wien befand sich ein kleiner Notizzettel zu diesem "Tradinggeschäft", welcher in der Anlage B in Kopie ersichtlich ist. Auf diesem Zettel ist wie bei Geschäft lt. Pkt. 4 die Reihenfolge der "Fakturierungsstationen" aufgezeichnet. M Group VLE CER NV? TBV Darüber hinaus sind noch die Packstücke vermerkt sowie das Datum bis zu dem die "T1" - Zollanmeldung durchgeführt werden muss. Dieser Notizzettel erklärt für den Prüfer, dass im Vorhinein die Reihenfolge der "Käufer" festgestanden hat. Dass dieser Zettel im Vorhinein ausgestellt worden sein muss, erklärt sich von selber, weil im Nachhinein eine solche Aufstellung sinnlos sein würde. Auch erklärt dies, wie der Lagerhalter (LG) gewusst hat, dass Ware für NV hereinkommt - es war einfach abgesprochen. (3) Es war das einzige Ziel, Ware nach Österreich zu bringen, ein Vorsteuerkarussell zu veranstalten und weiter im Anschluss zu exportieren. Der kleine Notizzettel (siehe Anlage B) beweist aber, dass NV von diesem "Verkaufsspiel" gewusst hat oder die Ungewöhnlichkeit dieses Geschäftes hätte die Geschäftsleitung hellhörig machen müssen (nicht georderte Ware wird für NV bereitgehalten, reserviert für einen Verkauf, genau diese Ware wird augenblicklich später bestellt, NV weiß zu diesem Zeitpunkt noch nicht, von wem sie die Ware ankaufen wird). (4) Auch wurde in den Unterlagen des Lagerhalters LG ein weiterer "Inspection Sheet" vorgefunden, datiert vom 30. März 2007, lt. dem die Firma TBV zum 1. April 2007 schon als Eigentümer dieser Ware geführt wird. E) Darstellung: Der Vorsteuerabzug iHv 20.860 € wird nicht anerkannt, da von vornherein ein Umsatzsteuerausweis in Betrugsabsicht vorgenommen wurde, nämlich der nachfolgenden Abnehmerkette den Vorsteuerabzug zu ermöglichen und andererseits die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen! Gleichfalls wird die "Lieferung" der NV vom Prüfer neutralisiert und der als igL gemeldete Umsatz korrigiert! April 2007. Kürzung Vorsteuer: 20.860 €. h. Pkt. 8 Lieferung vom 3. April 2007 an TBV (NL) A) Sachverhalt: (1) Am 3. April 2007 wurde von der Firma NV folgendes Tradinggeschäft abgewickelt, welches wiederum von den beiden Mittelsmännern "eingefädelt" wurde. - Lt. vorgelegten Unterlagen bestellt am 3. April 2007 die Firma TBV (NL) bei NV 980 Stk. CPU, zu einem Preis von 198.940 €. Lieferanschrift Lager LG, mit dem Hinweis, dass die Ware am 4. April 2007 um 10 Uhr vormittags für TBV verfügbar sein muss. - Von NV konnte wie bei den anderen Fällen keine Auftragsbestätigung an TBV vorgelegt werden. Lt. NV erfolgte die Bestätigung telefonisch. - NV bestellte ebenfalls am 3. April 2007 bei CER diese 980 Stück CPU's. CER "liefert" die Ware auch am 3. April 2007 um 193.550 € zuzüglich 38.710 € Umsatzsteuer an NV (Konditionen lt. Rechnung: Abholung, zahlbar per Vorkasse). - NV legte ein Schreiben von CER vor, lt. dem telefonisch die Freigabe der Ware im Lager LG erfolgte (Übergang der Verfügungsmacht). - NV stellt eine Rechnung (ohne Umsatzsteuer) an die Firma TBV (NL) über 198.940 € steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Als Nachweis dieser "steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung" wurde ursprünglich ein Airway - Bill (geschwärzt) vorgelegt, lt. dem die Ware nach LA (USA) ausgeflogen wurde. Am 29. August 2007 wurde der Original AWB vorgelegt, lt. dem der Empfänger der Ware die Firma EUS (USA) ist. Die Bezahlung der Rechnung an CER erfolgte durch NV noch am 3. April 2007, die Bezahlung durch TBV (NL) erfolgte am 4. April 2007 (Wert 5.4.2007) in zwei Teilbeträgen (99.490 € und 99.700 €) durch TBV (Deutschland). - Am 23. Mai 2007 wurde vom ehemaligen GF, Hr. H noch ein "Inspection Sheet" der Firma LG vorgelegt, lt. dem Ware vom 30. März 2007 bereits am 2. April 2007 für NV zum Kauf bereitgehalten wird! Ebenfalls am 23. Mai 2007 wurden von Hr. H zwei Mails vorgelegt. In dem ersten Mail an LG - Wien vom 4. April 2007 um 12 Uhr 45 werden 980 Stk CPU's (6600) an TBV freigegeben (Übergang der Verfügungsmacht) und um 12 Uhr 47 in dem zweiten Mail an MKU Kun werden 980 Stk CPU (6300) für TBV allociert (=reservieren, siehe Pkt. 2 "Erläuterungen"). (2) Schaubild g siehe Anhang. B) Prüferfeststellung: Aufgrund verschiedener Erhebungen wurde die "Lieferkette" wie oben im Schaubild g durch den Prüfer festgestellt. - Von der Firma M Group wurden am 30. März 2007 (Rechnungsdatum) 980 Stk. CPU's für die Firma "VLE" in das LG-Lager in Wien geliefert. Lt. Lagereingangsvermerk kam die Ware, von Zagreb kommend, am 2. April 2007 im Lager Wien an. - In den Unterlagen der Firma LG ist die Rechnung von der Firma M Group an die VLE enthalten, lt. dieser werden für eine CPU 224 € verrechnet (gesamt 219.520 €). Am 3. April 2007 gelangt die Ware zur Verzollung (Anmelder LG). - Die Ware wird anschließend am 3. April 2007 wie bei den vorherigen "Tradinggeschäften" an einem Tag "durchfakturiert". Beginnend wieder mit dem Missing Trader (VLE). Dieser stellt eine Rechnung über zwei Positionen aus (980 CPU - 2,40 GHz und über 1000 CPU - 1,86 GHz - siehe Lieferung Pkt. 9). In dieser Rechnung an CER verrechnet die VLE für die 980 CPU in Summe 191.590 € netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von 38.318 €, welche wiederum nicht an das Finanzamt abgeführt wurde. - Der VKP von VLE beträgt 195,50 € pro CPU. Der VKP liegt somit um 28,5 € unter dem Einstandspreis! - CER fakturiert die CPU's weiter an NV (VKP: 197,5 €), NV weiter an TBV (VKP: 203 €) als igL und TBV (NL) liefert (VKP: 207 € ) ebenfalls am 3. April 2007 an die Firma EUS (USA), und ist damit immer noch um 17 € unter dem Einstandspreis der VLE!!!! C) Umsatzsteuerliche Würdigung: (1) Gem. Art. 7 (1) UStG 1994 ist für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ua. Voraussetzung, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Vom Spediteur wurden die Originalunterlagen (Airway-Bills) angefordert, lt. denen wurden die CPU's ins Drittland (USA) ausgeflogen, somit kann keine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Vielmehr könnte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausfuhrlieferung gem. § 6 Abs. 1 Z. 1 UStG in Verbindung mit § 7 UStG 1994 vorliegen. (2) Durch die Erteilung des Transportauftrages (an die Spedition) durch die Firma ESU (USA) ist die "warenbewegende" Lieferung nach § 3(8) UStG 1994 der Firma TBV zuzuordnen. Zwischen NV und TBV (NL) ist der Leistungsort nach § 3 (7) UStG zu bestimmen und somit der ruhenden Lieferung zuzuordnen. Die "Lieferung" zwischen NV und TBV (NL) unterliegt daher dem Normalsteuersatz. D) Karussellbetrug: (1) Wie bei den vorherigen Tradinggeschäften im Lager LG - Wien blieb es dem Prüfer auch bei diesem Geschäft verborgen, wie es möglich ist, dass Ware vor der Bestellung (am 3. April 2007) durch NV bereits in einem Lager für NV reserviert werden kann (am 2. April 2004)! Auch bei diesem Geschäft wurde in den Unterlagen der LG ein "Post-it" (siehe Anlage H) mit dem Vermerk der Reihenfolge der Lieferungen gefunden. Dh. es gab Absprachen, Vereinbarungen über die Vorgangsweise, welche wie immer nach dem gleichen Schemata ablief, dass Ware nach Österreich gelangte, vom ersten in der Lieferkette (VLE) eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt; diese nicht an das FA abgeführt, im Anschluss tagfertig durchfakturiert und vom letzten in Österreich eine igL bzw. ein Export veranstaltet wurde. (2) Ungewöhnlich ist auch, dass von der Firma NV (siehe Sachverhalt oben) am 4. April 2007 um 12 Uhr 45 die 980 Stück CPU's per Mail an den Lagerhalter LG freigegeben wurden, für TBV. Zwei Minuten später, um 12 Uhr 47 wurde ein Mail an das Warehouse "MKU" geschickt, lt. dem für die Firma TBV 980 Stk. CPU's reserviert werden sollten. Der Prüfer kann das zweite Mail von NV an "MKU Kun" nicht zuordnen. Es stimmt weder sachlich noch ziffernmäßig mit anderen Vorgängen in der Buchhaltung überein. Vom Prüfer kann aber auch ein Versehen seitens der Fa NV ausgeschlossen werden, da bei einem Ankauf bzw. Verkauf von Ware über fast 200.000 € anzunehmen ist, dass die Firma weiß, wo sich die Ware befindet (Kun oder Wien), noch dazu wenn zwei Minuten vorher ebenfalls 980 Stk. CPU im Lager LG freigegeben wurden. Und beide Mails von der gleichen Person verfasst wurden (siehe Anlage G). Vielmehr erweckt dieses zweite Mail den Eindruck, dass dadurch ein weiteres Karussell bedient wurde! (3) In den Unterlagen der LG fand der Prüfer auch ein Mail von der M Group vor, lt. dem erst am 4. April 2007 (9 Uhr 23, Systemzeit LG!) die 980 CPU's an die VLE freigegeben wurden, also die VLE erst am 4. April 2007 als erster in der Kette in Österreich die Verfügungsmacht über die Ware hätte erlangen können. Trotzdem erteilt die Firma CER (als zweiter der inländischen Lieferkette) per Mail an LG am 3. April 2007 die Freigabe der Ware an NV, obwohl CER zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer der Ware sein konnte und dadurch auch die Verfügungsmacht nicht übertragen hätte können (siehe Anlage I). (4) Auch bei der Lieferung lt. Pkt. 3 (Lieferung vom 13.3.2007) hat der Vorlieferant (TKC) des Missing Traders die Verfügungsmacht erst nach dem "Verkaufsszenario" in Österreich übertragen! Dieser Umstand spricht dafür, dass die Zwischenhändler, wie etwa NV, nie als Empfänger der Lieferung gedacht waren, sondern nur als Zwischenstationen dienten um die Spur im Vorsteuerkarussell zu verwischen. NV erbringt vielmehr eine sonstige Leistung in dem sie Rechnungen, Mails, udgl. erstellt und in ihre Buchhaltung bzw. Belegsammlung aufnimmt. E) Darstellung: Der Vorsteuerabzug iHv 38.710 € aus der Re. von CER wird nicht anerkannt, da von vornherein ein Umsatzsteuerausweis in Betrugsabsicht vorgenommen wurde, nämlich der nachfolgenden Abnehmerkette den Vorsteuerabzug zu ermöglichen und andererseits die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen! Gleichfalls wird die "Lieferung" der NV vom Prüfer neutralisiert und der als igL gemeldete Umsatz korrigiert! April 2007. Kürzung Vorsteuer: 38.710 €. i. Pkt. 9 Lieferung vom 4. April 2007 an TKC: A) Sachverhalt: (1) Lt. vorgelegten Unterlagen der Firma NV wurde bei der Lieferung an die Firma TKC folgender Sachverhalt festgestellt. Die Firma CER hat am 29. März 2007 zwei Auftragsbestätigungen (keine Anbote) der Firma NV übermittelt (per Mail), jeweils unter der Auftragsnummer 21137. Lt. Vermerk erfolgte eine telefonische Bestellung ebenfalls am 29. März 2007. Einmal wurde von CER bestätigt, dass 1000 Stück CPU E 6300 zu einem Preis von je 120 € geliefert werden (Abholung, zahlbar Vorkasse), beim zweiten Mal wurde bestätigt, dass ebenfalls 1000 Stück CPU's geliefert werden, jedoch zu einem Preis von je 119,30 € (gleichfalls Abholung und zahlbar gegen Vorkasse). Lt. vorgelegtem Mailverkehr wurden beide Auftragsbestätigungen von CER am 3. April 2007 übermittelt. (2) Am 3. April 2007 bestellt die Firma "SOST" aus Holland bei der Firma NV 1000 CPU's 6300 zu einem Preis von 124.000 € (Lieferort in Kun bei MKU.). CER verkauft an NV (Rechnung vom 3.4.2007) um 143.160 € btto die 1000 Stück CPU (je 119,30 €) gegen Vorauskasse und Abholung. (3) NV hat am 3. April 2007 mit Eilüberweisung an CER bezahlt. NV lässt am 3. April 2007 die CPU's von einem Spediteur beim LG-Lager in Wien abholen und nach Kun bringen. Das Tradinggeschäft mit "SOST" kam jedoch nicht zustande. Von seiten der NV wurde keine Begründung geliefert, warum es nicht zum Geschäftsabschluss kam - es kam einfach nicht mehr zustande (lt. Angaben der Fa. MKU waren CPU's nicht korrekt verpackt). (4) Am 4. April 2007 bestellte die Firma TKC 1000 Stück CPU's bei NV, welche diese natürlich prompt liefern konnte. Die Überweisung von TKC an NV erfolgte am 5. April 2007! (5) Schaubild h Siehe Anhang. B) Prüferfeststellung: (1) Obiges Schaubild spiegelt die "Lieferungen" aufgrund von div. Erhebungen wider. Wie bei den vorherigen Geschäften "lieferte" der Missing Trader die Ware wieder unter dem Einstandspreis! Die M Group liefert um 135,50 € je CPU und die VLE liefert um 117,50 € an CER weiter. (2) Auch wenn dieses Tradinggeschäft umsatzsteuerrechtlich alle Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung aufweisen mag: Neben den ungewöhnlichen Geschäftsanbahnungen (Mittelsmännern) etc. ...welche auch bei den bisherigen "Geschäften" vorlagen, weist dieses Geschäft neuerlich darauf hin, dass der Geschäftsführung hätte auffallen müssen, dass die Ware von dem Lager "LG" in das Lager "MKU Kun" und anschließend in das Lager "LG-München" verbracht wurde. Wie bereits in den vorherigen Punkten erwähnt, muss bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung der Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegen. Dh falls die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen, dann hätte es der Geschäftsführung auffallen müssen, dass die Ware binnen 3er Tage in drei verschiedene Lager transportiert wurde. Einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter würde auffallen, dass er an keinem ordentlich funktionierenden Markt teilnimmt, da die Ware nie an einen Letztverbraucher geliefert wird, sondern wieder nur von einem Lager ins nächste. (3) Auch ist es verblüffend wie schnell NV den Ausfall von "SOST" überbrückte. Ohne erkennbare Werbemaßnahmen wurde die erfolgreiche Veräußerung von "Massen - CPU's" fortgesetzt. (4) Eine bis dahin unbekannte Firma tritt auf den Plan, welche bei NV genau diese 1000 CPU's der Serie 6300 bestellt, auch zu einem Preis, welcher annähernd bei dem Punkt liegt, der mit dem ursprünglichen Abnehmer ausverhandelt wurde. Praktisch gleichzeitig (4. April 2007) langt ein Mail bei NV ein, indem sich die Firma TKC vorstellt (u. a. mit Registerauszug) und den Posten über 1000 CPU bestellt. (5) Unverständlich für den Prüfer ist auch, dass von NV die Ware von Wien nach Kun transportiert wurde, ohne entsprechende Versicherung. Der Warenwert beträgt immerhin ca. 140.000 €. C) Darstellung: Der Vorsteuerabzug iHv 23.860 € wird nicht anerkannt, da von vornherein ein Umsatzsteuerausweis in Betrugsabsicht vorgenommen wurde, nämlich der nachfolgenden Abnehmerkette den Vorsteuerabzug zu ermöglichen und andererseits die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen! Gleichfalls wird die "Lieferung" durch NV vom Prüfer neutralisiert und der als igL gemeldete Umsatz korrigiert! April 2007. Kürzung Vorsteuer: 23.860 € j. Pkt.10 Lieferung vom 10. April 2007 an FEB (NL) A) Sachverhalt: In der Buchhaltung der Firma NV wurde das "Tradinggeschäft" wie folgt dargestellt. - Am 10. April 2007 bekommt NV ein Angebot von der Firma "M Salzburg" über 1515 Stück CPU's zu einem Preis von 293.985,75 € netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Lt. Maileingang erhält NV um 14 Uhr 19 dieses Angebot. Auf dem Angebot befindet sich ein Hinweis, dass eine schuldbefreiende Zahlung nur an die Firma IC AG aus der Schweiz erfolgen kann. Lieferkonditionen: Lager MKU Kun! - Keine halbe Stunde vorher (23 min) erhält NV von der M Salzburg ein Vorstellungsschreiben per Mail übermittelt, welches aus einem "elektronischen Briefbogen", einem Bescheid über die UID-Nr. (Erteilung vom 5. Jänner 2007), sowie einem Schreiben vom FA Salzburg, ebenfalls vom 5. Jänner 2007 besteht, lt. dem der M Salzburg ihre Steuernummer bekannt gegeben wurde. NV sendet per Mail auch ihre Firmendaten an die Firma M Salzburg, gleichfalls mit einem offiziellen "letterhead". - Am gleichen Tag (10. April 2007, lt. Mailverkehr um 12 Uhr 31) stellt sich bei NV auch die Firma "FEB" vor, gleichfalls mit einem Bestätigungsschreiben ihrer UID - Nummer und einem Firmenbuchauszug. FEB bestellt bei NV 1500 Stück CPU (Lieferort Kun). - NV schließt das Geschäft mit M Salzburg ab (Vorlage eines Schreibens von M Salzburg, dass die Verfügungsmacht im Lager Kun übergeht). Von der ER über netto 293.985,75 € macht NV Vorsteuer in Höhe von 58.797,90 € geltend. - Auf der anderen Seite "liefert" NV die 1500 CPU's steuerfrei (igL) an die Firma FEB (NL) um 301.350 € netto. Die verbleibenden 15 CPU's werden in das Stammgeschäft (Internethandel) der NV verbracht. Die Bezahlung der ER über brutto 353.496,47 € erfolgt noch am 10. April 2007 auf ein Schweizer Bankkonto lautend auf "IC AG". - Die Überweisung von FEB erfolgte gleichfalls am 10. April 2007 (Wert 11. April). Als Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wird ein Frachtbrief vom 10. April 2007 vorgelegt, lt. welchem die CPU's nach Italien gebracht wurden. B) Prüferfeststellung: (1) Das Schaubild h wurde aufgrund Erhebungen bei der Firma MKU Kun erstellt. Es zeigt die "Lieferungen" lt. Den Warenübergangsscheinen bzw. CMR's bzw. Rechnungen. Das Schaubild i spiegelt die Warenbewegung wieder. Nach den beiden Schaubildern wird der erhobene Warenweg, bzw. der Rechnungsweg beschrieben, jedoch ist bereits aus diesen Übersichten erkennbar, dass wieder über den Missing Trader VLE fakturiert wurde, die Ware für einen Tag nach Österreich kam (10.4.), am gleichen Tag nach Deutschland ausgefahren wurde, um wieder ins österreichische Lager nach Kun zurückgebracht zu werden und um noch am gleichen Tag nach Italien geliefert zu werden (LAGER - der Spedition PEG). (2) Schaubild h siehe Anhang (3) Legende: - Die Firma FOM (Schweiz) liefert, lt. Rechnung vom 6. April 2007 gesamt 1515 CPU's nach Österreich (Lager Kun MKU). Die Rechnungen! (es wurden zwei Rechnungen mit 1500 CPU's und 15 CPU's ausgestellt) wurden an die Firma AST gerichtet (gleiche Adresse wie MKU Kun). Lt. Rechnungsvermerk soll die Lieferung erst am 10. April 2007 erfolgen (deliver date: 10 04 2007 / deliver adress MKU). - Die Firma FOM fakturierte die 1515 CPU's (E 6600) zu einem Einzelpreis von 209 € an AST. - Die Waren wurden am 6. April 2007 für die AST verzollt (EUST). Als Anmelder fungierte die Firma PTZ. - Dem vorgefunden Mailverkehr zufolge schreibt der "Lagerhalter" MKU bereits am 3. April 2007 an die Firma PTZ, dass Ware zu MKU Kun kommt (T1-Status) und ersucht um die Verzollung. Darüber hinaus gibt MKU in diesem Mail bekannt: "Es gibt eine östereichische Kunde. Wir müssen die clearance auf seine ATU-Nr. machen. Er exportiert die Güter wieder nach Italien. So 0%" (Anmerkung: Bei der Firma MKU sind holländische Mitarbeiter angestellt). Die Firma, welche 7 Tage später einen "Export" nach Italien durchführen wird, ist NV. - Am 10. April 2007 erteilte die Firma AST der Firma MKU, den Auftrag, die 1515 CPU's (Intel E 6600) in das LG Lager zu verbringen! Die Firma MKU (in Folge Absender der Ware) stellt zwei CMR über den Transport der Ware nach Deutschland aus. Mit beiden CMR mit den Nr.: 0506015 und 0506010 wird vom Lagerhalter bestätigt, dass die Ware übernommen wurde! Ein Frachtbrief trägt den Hinweis, dass es sich um Ware der Firma "RIT" handelt, der andere trägt den Vermerk: Ref.: stock TKC. - In den Unterlagen der Firma "MKU Kun" wurde auch ein "Inspection Sheet" vorgefunden lt. dem als Verkäufer der 1515 CPU's die Fa AST auftritt und als Abnehmer die Firma TKC. Beide oben angeführten Transporte (lt. ausgestellten CMR) wurden von einer Transportfirma durchgeführt. Diese bestätigte jedoch auch den Transport (lt. vorliegendem CMR) vom Lager Deutschland wieder zurück nach Kun ins Lager der Firma MKU. Auch dieser Transport, wie die beiden Transporte nach Deutschland, erfolgten am 10. April 2007. Von der Firma MKU Kun wurde auch der Empfang der Ware quittiert. Dieser CMR trägt bereits die neuen Abnehmer und Lieferanten: VLE als Lieferant und M Salzburg (C/o bei MKU). Aufgrund dieses Vertragswerkes kann die Verfügungsmacht auf den Missing Trader (VLE) auch bereits in Deutschland übergegangen sein. -Von der Firma VLE (Missing Trader in Österreich) wird am 10. April eine Rechnung an die Firma M Salzburg gestellt, über 1515 CPU's mit einem VKP über 291.637,50 € zuzüglich 58.327,40 € Umsatzsteuer. Dh die CPU wurden durch diesen Transport- und Rechnungsumweg von 209 € (FOM AG) auf 192,50 € verbilligt. - Wie eingangs ausgeführt legt die M Salzburg ein Angebot über 1515 CPU's, stellt eine Rechnung (Einzelpreis CPU 194,05 €) aus, lt. deren NV den Vorsteuerabzug beansprucht und NV führt eine steuerfreie igL an FEB (NL) aus, lt. Rechnung (Einzelpreis CPU 200,90 €) vom 10. April 2007. Der Transport vom Lager Kun ins Lager in Italien am 10. April 2007 wurde wiederum von einer Transportfirma durchgeführt (CMR vom 10.4.2007 mit der Nummer 0506018). Der Transportauftrag wurde von der Firma FEB an die Firma MKU erteilt. C) Karussellbetrug: (1) Das später am 10. April 2007 durchgespielte "Verkaufsszenario" war lt. obigen Ausführungen schon mind. eine Woche vorher bekannt! Der angesprochene "Export" nach Italien lt. Mail von MKU Kun, war wiederum nur eine Lagerbewegung vom Lager Kun nach Lager Italien (Spedition PEG), wie u. a. beim ersten Tradinggeschäft vom 13. März 2007 (siehe Pkt. 3). (2) Es hätte der Geschäftsführung von NV auffallen müssen, dass die Ware wiederum nicht an einen Endkunden versendet wird (Hinweis auf Karussellverdacht!) sondern von einem Lager ins nächste transportiert wird. Es entspricht nicht einem funktionierenden Markt, dass Ware nur von einem Lager ins nächste geschickt wird. Auch hätte NV auffallen müssen wie einfach die Geschäftsabschlüsse zustande kommen. Lediglich ein kurzer Mailverkehr ist ausreichend und Geschäfte über 300.000 € werden zum Abschluss gebracht. Auch ist neben der ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung (Mittelsmänner) weiters ungewöhnlich, dass ohne einer Werbetätigkeit Geschäfte mit Neukunden in "Windeseile" abgeschlossen werden. NV konnte auch nicht überprüfen ob bei diesem schnellen Handel über Mailverkehr der neue Geschäftspartner auch die Funktion bekleidet, die er vorgibt (immerhin wurde Ware um über 300.000 € bewegt). Des weiteren ist es ungewöhnlich, dass Firmen (noch dazu bisher unbekannte!!!!) mittels Mailverkehr "Blanko-Briefbögen" austauschen (letterhead). Bei diesem Geschäft wird von der M Salzburg (neuer Lieferant) die Firma IC AG als Zahlstelle genannt. Von NV wurde auch an das angegebene Konto überwiesen. Es muss der Firma NV bewusst gewesen sein, wenn sie an einen Dritten den gesamten Rechnungsbetrag überweist (brutto über 350.000 €), denn damit bringt die NV die Firma M Salzburg um die Möglichkeit, die Umsatzsteuer für die Lieferung aus dieser Zahlung zu leisten. Es ist weiters ein Hinweis, dass keine Lieferung vom "Vorlieferanten" an NV angedacht war sondern, dass dieser nur die Marge über IC AG kassieren wollte. (3) Alleine die Überweisung in die Schweiz bei Geschäften mit einem österreichischen "Lieferanten" muss eine Firma "hellhörig" machen, bei einem "Neulieferanten" welcher seinerseits selbst erst seit 3 Monaten eine österreichische Steuernummer und UID-Nr. besaß. Diese Informationen waren unschwer für NV aus den übermittelten Firmenunterlagen der M Salzburg ersichtlich! Vorweggenommen sei schon jetzt, dass NV in die Schweiz an die "IC AG" für die Firma M Salzburg ca. 480.000 € überwies und für einen weiteren "Neulieferanten" (siehe folgende Punkte) ca. 1.350.000 €!!! Eine KSV - Abfrage ergab, dass die "IC AG" eine "Briefkastenfirma" in der Schweiz ist, ohne einen gültigen Telefonanschluss. D) Darstellung: Der Vorsteuerabzug iHv 58.797,15 € wird nicht anerkannt, da von vornherein ein Umsatzsteuerausweis in Betrugsabsicht vorgenommen wurde, nämlich der nachfolgenden Abnehmerkette den Vorsteuerabzug zu ermöglichen und andererseits die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen! Gleichfalls wird die "Lieferung" der NV vom Prüfer neutralisiert und der als igL gemeldete Umsatz korrigiert! April 2007. Kürzung Vorsteuer: 58.797,15 €. k. Pkt.11 Lieferung vom 11. April 2007 an Firma D (I) A) Sachverhalt: Bei der Lieferung vom 11. April 2007 bezieht NV von der Firma M Salzburg 1020 Monitore, davon werden 1000 Stück an die "Firma D" aus Italien geliefert (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung). Die Vorsteuer aus der ER von M Salzburg in Höhe von 22.032 € wird von NV geltend gemacht. B) Prüferfeststellung: (1) Im folgenden wird der Sachverhalt lt. Erhebungen durch den Prüfer dargestellt. Das Schaubild k zeigt die Warenbewegung der 1020 bzw. in Folge 1018 Monitore. Das Schaubild j zeigt die einzelnen Lieferungen lt. Rechnung (Stück), CMR's bzw. "Report's". (2) Schaubild k siehe Anhang. (3) Schaubild j siehe Anhang. (4) Bevor die Details dieser "Lieferungen" aufgelistet werden wird ein kurzer Überblick über obige Vorsteuerbetrugslieferungen verschafft. Von der Firma "Firma D" aus Italien werden vom Lager "MKU/R" 1020 Stück Monitore aus Holland nach Österreich verbracht, diese werden mit 10. April 2007 über einen maltesisches Briefkasten verkauft, nach Deutschland in ein Lager verfrachtet und postwendend wieder nach Österreich gebracht um dort am gleichen Tag, beginnend mit dem "Missing Trader", die Ware zu verkaufen, über die Firma NV die gleiche Ware wieder anzukaufen und sofort "weiterzuliefern". Wobei der Letzte (F/Z) dieser Kette den Auftrag zum Transport der Waren nach Italien gibt (24. April 2007). Unabhängig von der weiter unten getroffenen Feststellung, dass ein Umsatzsteuerbetrug vorliegt, würde NV umsatzsteuerrechtlich keine innergemeinschaftliche Lieferung zuzurechnen sein. Durch die Erteilung des Transportauftrages (an MKU) durch die Firma F/Z ist die "warenbewegende" Lieferung nach § 3(8) UStG 1994 der Firma Firma D zuzuordnen. Zwischen NV und Firma D ist der Leistungsort nach § 3 (7) UStG zu bestimmen und somit die ruhende Lieferung zuzuordnen. Die "Lieferung" zwischen NV und Firma D (I) würde bei Anerkennung als solche dem Normalsteuersatz unterliegen. (5) Legende zu Schaubild j: - Am 6. April ergeht von der Firma Firma D (Italien) ein Mail an die Firma "MKU", dass 1020 Stück Monitore (ACER) angeliefert werden, also in ein Lager nach Österreich kommen. - Gleichzeitig erteilt Firma D (I) dem ´"Warehouse" die Anweisung, dass die Ware nach "Ankunft" frei für die Firma "TKC" (Malta) ist, also die Verfügungsmacht übergeht (im Lager Österreich). Die Firma MKU erstellt am 7. April 2007 einen entsprechenden "Report", lt. dem die Waren der Firma "TKC" (Malta) zuzurechnen sind (Übergang der Verfügungsmacht von Firma D an TKC am 10. April 2007). Den Unterlagen beigefügt war ein Frachtbrief, lt. dem die 1020 Monitore vom Lager "MKU/R" nach Kun gebracht wurden (Abgang Holland am 6. April - Ankunft Österreich am 7. April 2007). - Am 10. April 2007 wurden die 1020 Monitore (Stock: TKC) nach Deutschland in das "LG - Lager" mittels LKW verbracht. Am gleichen Tag (10. April 2007) wurden ebenfalls 1020 Monitore vom Lager nach Kun verbracht. - Lt. diesem CMR scheint als Verkäufer die Firma RIT (Deutschland) auf, welche an den österreichischen Missing Trader VLE liefert. - Lt. Unterlagen der Firma MKU ist der Übergang der Verfügungsmacht im Lager Kun am 10. April 2007 erfolgt (RIT an VLE an M Salzburg an X). - Am 11. April 2007 erfolgte die "Rückgängigmachung der Lieferung" von M Salzburg an X (Klagenfurt). - Anschließend (11.4.2007) liefert M Salzburg dann die Waren an NV (Angebot, Rechnung, Freigabe der Ware im Warehouse, Bezahlung der Ware - alles am 11.4.2007). - NV liefert 1000 Stück weiter an Firma D (igL), ebenfalls am 11. April 2007, die Bezahlung erfolgt am 11. April 2007 mit Wert 12. April 2007 . Die verbleibenden 20 Stück werden an die Firma "ub" verkauft. Dabei fällt auf, dass die Firma Firma D die gleiche Ware zurückkauft, welche sie 3 Tage zuvor aus Holland nach Österreich hat anliefern lassen! - Die 1000 Monitore werden anschließend von der Firma Firma D in zwei Lieferungen an die Firma F/Z verkauft (520 Stk. und 498 Stk.). Vorher erwirbt die Firma Firma D 19 Stück (Transport von Italien nach Kun) Monitore und liefert noch einen Monitor an die Firma ASt. - Am 25. April 2007 werden die gesamten (1018 Stk.) für F/Z verbleibenden Monitore nach Italien ausgeführt (CMR). C) Feststellung Karussellbetrug: (1) Für den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wurde von NV anfänglich nur ein geschwärzter Frachtbrief vorgelegt, lt. dem nicht ersichtlich ist wohin die Ware transportiert wurde (für die igL ist der Bestimmungsort relevant), auch war die Anzahl der gelieferten Monitore nicht ersichtlich und auf dem geschwärzten CMR war auch nicht zu erkennen, wer der Empfänger der Lieferung ist. Erst am 29. August 2007 wurden die Originaldurchschriften des Frachtbriefes vorgelegt, hier ist die Anzahl der ausgeführten Monitore mit 1018 lesbar, vorher wurde die Zahl auf die von NV gelieferten 1000 Stk. umgebessert! (2) Die Bezahlung der M Salzburg-Eingangsrechnung über 132.192 € erfolgte wiederum auf das Schweizer Konto der IC AG, dh. wie im vorherigen Punkt ausgeführt, dass man mit der Bezahlung auf ein Konto eines Dritten, welcher nur mehr die Provisionen an den Lieferanten überweist, diesen um die Möglichkeit bringt, die in seiner Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen!! (3) Bei diesem Tradinggeschäft ist auch besonders auffallend, dass es ein besonderer Zufall sein muss, dass genau die gesuchte Menge Monitore von jener Firma (M Salzburg) geliefert werden kann, welche NV am Vortag mittels "Mailverkehr" kennen gelernt hat. (4) Am 11. April 2007 übermittelt die Firma Firma D an NV ein Mail, mit dem sie sich vorstellt (Firmendaten). Zusätzlich wird auch ein "Blankobriefpapier" per Mail übermittelt, was im normalen Geschäftsverkehr sicher nicht üblich und auch absolut sinnlos ist, da mittels Beilagen ohnedies die Firmendaten (Adresse, Registrierung, UID-Nr.) übermittelt wurden. In diesem Mail vom 11. April 2007 (10 Uhr 22) ersucht die Firma Firma D die Firma NV ihr Angebote betr. "19 bzw. 17" Monitore zu übermitteln. Von NV konnte kein Angebot an die Firma "Firma D" vorgelegt werden. Jedoch wurde am 23. Mai 2007 von NV eine Bestellung von Firma D vorgelegt, welche vom 8. April stammt (1000 ACER 1717 Monitore), also genau jene Monitore, welche Firma D einen Tag zuvor nach Österreich hereinbrachte (für ein Vorsteuerkarussell 1000 u 15 Stk). Auch verweist die Firma Firma D auf das großartige Meeting auf der Cebit (Anm.: Computermesse). So viele Zufälligkeiten deuten eigentlich auf eine Absprache schon auf der Cebit hin, denn um 10 Uhr 52, also eine halbe Stunde später kommt von dem neuen Lieferanten "M Salzburg" schon ein Angebot über 1020 ACER - Monitore. Und das großartige für NV ist dabei, dass es schon einen Abnehmer gibt und sich das Geschäft auch noch rechnet! Nur eine Rechnung, eine Überweisung, und ein paar Mails sind zu erstellen. (5) Auf der Homepage der M Salzburg wird eine Auswahl von Firmen angeführt, für welche die M Salzburg Waren vertreibt. ACER befindet sich jedoch unter einer Vielzahl von Markenherstellern nicht auf der Homepage der M Salzburg. Eine Firma welche ACER-Monitore übers Internet suchen würde, könnte somit nicht von vornherein auf die Firma "M Salzburg "stoßen". (6) Erleichtert haben sowohl der "Lieferant" und der "Abnehmer" das Geschäft, weil beide unbedingt nur bei der Firma "MKU" liefern bzw. abnehmen bzw. "weiterliefern" wollten. Für den Prüfer kristallisiert sich mittlerweile ein Gesamtbild heraus, nachdem die Firma NV nicht nur hätte erkennen müssen, dass sie in einem Karussell "sitzt" sondern aufgrund der Vielzahl von Zufälligkeiten der Prüfer annehmen kann, dass NV es auch wusste, dass sie in einen Mehrwertsteuerbetrug eingebunden ist. D) Darstellung: Der Vorsteuerabzug iHv 22.032 € wird nicht anerkannt, da von vornherein ein Umsatzsteuerausweis in Betrugsabsicht vorgenommen wurde, nämlich der nachfolgenden Abnehmerkette den Vorsteuerabzug zu ermöglichen und andererseits die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen. Gleichfalls wird die "Lieferung" der NV vom Prüfer neutralisiert und der als igL gemeldete Umsatz korrigiert! April 2007. Kürzung Vorsteuer: 22.032 €. l. Pkt. 12 Lieferung vom 12. April 2007 an FOM und FEB A) Sachverhalt: (1) Mit Rechnung vom 16. April 2007 liefert die Firma AC (Kun) 3500 Stk. CPU an NV. Vom Rechnungsbetrag i H v 797.640 € brutto macht NV die Vorsteuer iHv. 132.940 € geltend. Mit Rechnungen vom 12. April 2007 liefert NV die CPU's an die Firma FEB aus Holland (2500 Stk) steuerfrei (igL - Warenbewegung nach Italien) und 1000 Stk. CPU's in die Schweiz zur Firma FOM. (2) Aufgrund von verschiedenen Erhebungen wurde vom Prüfer die unten angeführte Lieferkette festgestellt, das Schaubild l zeigt die Warenbewegung und das Schaubild m zeigt die Reihenfolge der Verschaffung der Verfügungsmacht im Lager MKU Kun. (3) Schaubild l siehe Anhang (4) Schaubild m siehe Anhang B) Ausführungen lt. Unterlagen NV: (1) Am 11. April stellt sich die Firma FOM Schweiz mit einem "Vorstellungsmail" bei der Firma NV vor. Im Anhang zu diesem Mail werden Firmendaten etc. sowie auch ein offizielles "Letterhead" (=leeres Briefpapier) übermittelt. (2) Am 12. April 2007 stellt sich die Firma AC aus Kun bei der Firma NV vor, neben den Firmendaten wie UID - Nummernbescheid, Firmenbuchauszug, etc. wird auch von der Firma AC ein "Blankobriefpapier" per Mail übermittelt. (3) Gleichfalls am 12. April bestellt die Firma FOM bei NV 1000 Stück CPU, ex work Balerna CH T1, mit dem Hinweis, dass der Liefertermin am 16. April 2007 bei der Firma MKU sein soll. In der Bestellung wird natürlich von FOM der Preis für die CPU's vorgegeben. Am 13. April bestellt die Firma FEB bei NV 2500 Stück CPU!! NV pflegt mit der Firma FEB bereits seit drei Tagen intensive Geschäftsverbindungen (Vorstellungsmail am 10. April 2007!!!). (4) Am 12. April 2007 übermittelt die Firma AC eine Proforma Rechnung an NV über 797.640 € brutto. NV stellt seinerseits bereits am 12. April 2007 Rechnungen über 2500 CPU an FEB mit einer Rechnungssumme von 500.625 € (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung) sowie eine Rechnung an FOM (Schweiz) über 1000 CPU's mit einer Rechnungssumme von 184.825 € aus. Auch diese Rechnung (Schweiz!) trägt den Hinweis "steuerfreie Lieferung gem. Art. 6 (1) UStG". Am 23. Mai 2007 wurde dem Prüfer die gleiche Rechnung noch einmal überreicht, bei der dieser Hinweis nicht mehr aufscheint. In der Buchhaltung wurde die igL auf Export umgebucht. (5) Als Nachweis der steuerfreien Lieferungen wurden CMR's vorgelegt, anhand derer die Ware in die Schweiz bzw. die CPU's von FEB nach Italien transportiert wurden (Lager von Spedition PEG). Von der Firma NV wurde weiters vorgelegt eine Freigabe der Ware im Lager MKU-Kun von AC an NV sowie die Warenübertragung per Mail von NV an FEB bzw. FOM (jeweils am 13. April 2007).

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Normen und Schlagworte

UmsatzsteuerkarussellComputerteilewissen müssenhinreichende Verdachtsgründe

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0739-L/08
Stammnummer
65281
Gültig
06.05.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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