Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0739-L/08
Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell beim Handel von Computerteilen durch "wissen müssen"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0739-L/08vom 06.05.2013Teil 7 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beim vorliegenden Sachverhalt steht außer Zweifel, dass die Umsätze der NV selbst nicht mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind, sondern offenbar ein Vorlieferant seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der Vorsteuerabzug der NV wurde zu keinem Zeitpunkt in Betrugsabsicht vorgenommen. Die NV hat - wie ausführlich gezeigt wurde - mit den Spottrading-Geschäften aus ihrer Sicht gewöhnliche Wareneinkäufe und Verkäufe getätigt. Die unmittelbaren Lieferanten und Kunden der NV wurden hinsichtlich ihrer Unternehmereigenschaft und UID-Nummer überprüft. Die weitere vor- und nachgelagerte Abnehmerkette war, was für Spottradinggeschäfte wie dargestellt üblich und gewöhnlich ist, der NV nicht bekannt. Solange der Gesetzgeber somit nicht ausdrücklich bestimmte Kriterien aufstellt, bei welchen Verdachtsgründen welche zusätzlichen Nachforschungen anzustellen sind, müssen daher jene Maßnahmen, die vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Handelsbräuche der Branchen ergriffen werden können, genügen, um den Vertrauensschutz zu genießen und den Vorsteuerabzug zu sichern, wenn sich der Umsatz für den Unternehmer nicht ungewöhnlich darstellen musste. Da sich diese Maßnahmen wie oben gezeigt nach der Rechtsprechung des EuGH und dem Schrifttum in der Feststellung der Unternehmereigenschaft und der UID-Nummer der unmittelbaren Kunden und Lieferanten erschöpft und die NV dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist, hat die NV weder wissen können noch wissen müssen, dass ein Vorlieferant in der Lieferkette seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Darüber hinausgehende Nachforschungen (noch dazu in jedem Einzelfall) sind hingegen unzumutbar (dazu Achatz SWK 2008, 86 f; Tumpel/Prechtl, SWK 2006 1211).
Der NV kann jedenfalls kein Versäumnis bei ihrer Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. Sie konnte daher auf die Rechtmäßigkeit der Umsätze vertrauen. Die NV ist als gutgläubiger Leistungsempfänger einzustufen, der nach der Rechtsprechung des EuGH unstreitig ein Vorsteuerabzug für in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zusteht.
F). Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 284 Abs 1 Z 1 BAO:
4. Am 14. Juli 2008 wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
a. Mit dem Steuerberater und Vertretern der Finanzverwaltung wurden - beginnend im Juli 2010 - zwei Erörterungen abgehalten, bei denen der Sachverhalt ausführlich besprochen wurde.
b. Am 18. Juli 2012 wurde vom Steuerbüro eine Ergänzung zur Berufung vom 25. März 2008 eingebracht:
Mit der zitierten Berufung wurde gegen die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges berufen. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug verweigert mit den Grundtenor, dass ein gewissenhafter Geschäftsleiter diese Tradinggeschäfte nicht hätte abschließen dürfen, da er hätte erkennen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (Verweis auf EuGH 12.01.2006, C-354/03, C-355/03, C-484/03, Optigen sowie EuGH 06.07.2006, C-439/04, C-440/04, Kittel u.a.).
Nun hat der EuGH mit seinem Urteil vom 21.06.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-80/11 und C-142/11, Mahageben Kft und Peter David Kft, in einer vergleichbaren Rechtssache Recht gesprochen und den Grad der Verantwortlichkeit des kaufenden Unternehmers hinsichtlich des Rechtes auf Vorsteuerabzug präzisiert. Aus dieser Entscheidung zitieren wir:
Zur Rechtssache C-80/11 dargestellt in Rn 16:
Mahageben schloss am 01. Juli 2007 mit Romahegy-Kert Kft (im Folgenden: RK) einen Vertrag über die Lieferung von unbehandelten Akazienstämmen in der Zeit vom 01. Juni -31. Dezember 2007. Während dieses Zeitraumes stellte RK 16 Rechnungen auf den Namen von Mahageben aus, die die Lieferung unterschiedlicher Mengen Akazienstämme betrafen. In 6 dieser Rechnungen war die Nummer des als Anhang beigefügten Lieferscheins angegeben.
RK gab sämtliche Rechnungen in ihrer Steuererklärung an, bestätigte, dass die Lieferungen erfolgt seien und führte nach erfolgter Lieferung die Mehrwertsteuer ab. Auch Mahageben gab die Rechnungen in ihrer Steuererklärung an und übte ihr Recht auf Vorsteuerabzug aus. Die von RK gekauften Mengen Akazienstämme fanden sich in den Beständen von Mahageben, die sie an mehrere Unternehmen weiter verkaufte.
Rn 17: Im Rahmen einer Prüfung der von RK getätigten Käufe und Lieferungen gelangte die Steuerbehörde zu dem Ergebnis, dass RK nicht über Akazienstämme verfügt und die im Geschäftsjahr 2007 erworbene Menge Akazienstämme nicht ausgereicht habe, die von Mahageben in Rechnung gestellten Lieferungen auszuführen. Obwohl beide Vertragsparteien im Verlauf dieser Prüfungen erklärt hatten, die Lieferscheine nicht aufbewahrt zu haben, händigte Mahageben der Steuerbehörde zu einem späteren Zeitpunkt Kopien von 22 Lieferscheinen zum Nachweis der fraglichen Umsätze aus.
Rn 18: Mit Bescheid vom 01. Juni 2010 setzte die Steuerbehörde die Steuerschuld von Mahageben fest und verhängte außerdem eine Steuerstrafe und einen Säumniszuschlag, da sie davon ausging, dass Mahageben nicht zum Abzug der in den Rechnungen von RK ausgewiesenen Vorsteuer berechtigt sei. In Anbetracht des Ergebnisses der bei RK durchgeführten Prüfung könnten die Rechnungen nicht als authentisch angesehen werden.
Rn 22: Das anfragende Gericht, Baranya Megyei Birosag, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ziffer 2 - ist der Begriff der Sorgfalt in § 44 Abs. 5 MwStG auf dessen Grundlage die Steuerbehörde und die Rechtsprechung vom Rechnungsempfänger verlangen, dass er sich vergewissern muss, ob der Rechnungsaussteller MwSt-pflichtig ist, er die Gegenstände in seinen Bücher erfasst hat und er seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der MwSt nachgekommen ist, mit den Grundsätzen der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit, die der Gerichtshof wiederholt im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 2006/112 anerkannt hat, vereinbar?
Rechtssache C-142/11
Rn 24: Erstens hatte sich Herr David in einem Werkvertrag zur Durchführung verschiedener Bauarbeiten verpflichtet. Nach der Durchführung dieses Vertrages im Jahre 2006 stellte der Beauftragte des Bauherrn die Bescheinigung über den Abschluss der Arbeiten aus, die auf der Grundlage der Anwesenheitslisten (die u.a. Angaben über Zeit und Ort der Ausführung der Arbeiten, die Namen, Geburtsdaten und Unterschriften der Arbeitnehmer und den Namen und Stempel von Herrn David enthielten) 1992 Arbeitsstunden auswies.
Rn 25: Im Rahmen einer diesen Umsatz betreffenden Steuerprüfung gab Herr David an, dass er keine Angestellten habe und die Arbeit von einem Subunternehmer Herrn Mate, habe ausführen lassen. Zur Identität der für diesen tätigen Arbeitnehmer konnte er keine Angaben machen. Der in dem Vertrag zwischen Herrn David und Herrn Male vereinbarte Preis wurde auf der Grundlage der Bescheinigung über den Abschluss der Arbeiten gezahlt.
Rn 26: Bei einer Steuerprüfung stellte sich heraus, dass auch Herr Mate nicht über die Arbeitnehmer und das Material verfügte, die zur Ausführung der in Rechnung gestellten Arbeiten erforderlich gewesen wären, und dass er lediglich die von einem anderen Subunternehmer ausgestellten Rechnungen reproduziert hatte.
Rn 27: In Anbetracht aller dieser Umstände stellte die Steuerbehörde fest, dass mit den vom letzten Subunternehmer ausgestellten Rechnungen rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen werden könne, dass sich der darin beschriebene wirtschaftliche Vorgang tatsächlich ereignet habe und dass Herr Mate keine tatsächliche Tätigkeit als Subunternehmer ausgeübt habe. Auch wenn durch die Prüfung nicht in Frage gestellt worden sei, dass die Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden und auch nicht, dass sie von den Arbeitern ausgeführt wurden, die in den Anwesenheitslisten aufzugliedern seien, lasse sich weder rechtlich hinreichend feststellen, welches der Unternehmen die Arbeiten ausgeführt habe, noch, welches die erwähnten Arbeitnehmer beschäftigt habe. Unter diesen Umständen spiegelten die Rechnungen, die Herr David erhalten habe keinen realen wirtschaftlichen Vorgang wieder und seien mithin fiktiv. Außerdem sei Herr David nicht der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Sinne § 44 Abs. 5 MwStG nachgekommen.
Ähnlich argumentiert das Finanzamt im gegenständlichen Berufungsverfahren, wenn unter Pkt 17 im zweiten Absatz die Forderung aufgestellt wird: Nur ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.
Rn 28: Zweitens verpflichtete sich Herr David im Jahre 2006 gegenüber einem Unternehmen zur Vornahme von Arbeiten, die er unter Einsatz eines anderen Subunternehmers durchgeführt hat. Dieser befand sich allerdings zum Zeitpunkt der Steuerprüfung bereits in Liquidation. Es war weder möglich sich mit dem früheren Vertreter des Subunternehmers in Verbindung zu setzen, noch hatte dieser dem Liquidationsverwalter Unterlagen ausgehändigt. Der Steuerbehörde zufolge ist durch nichts belegt, dass der Preis, der in der von diesem Subunternehmer ausgestellten Rechnung angegeben gewesen sei, der Wahrheit entspreche. Außerdem habe Herr David nicht die nach dem genannten Gesetz erforderliche Sorgfalt walten lassen, da er sich nicht vergewissert habe, dass das Subunternehmen über die für die Durchführung der betreffenden Arbeiten erforderlichen Mittel verfüge.
Rn 29: Unter diesen Umständen verneinte die Steuerbehörde bezüglich der beiden fraglichen Umsätze ein Recht auf Vorsteuerabzug, setzte die Mehrwertsteuerschuld von Herrn David fest und verhängte eine Steuerstrafe und einen Säumniszuschlag.
Rn 30: Herr David hat gegen den Bescheid der Steuerbehörde beim Bezirksgericht Klage erhoben und macht u.a. geltend, er sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen. Er habe sich nämlich vergewissert, dass der wirtschaftliche Vorgang tatsächlich erfolgt sei, und überprüft dass der Rechnungsaussteller Steuerpflichtiger sei. Für einen Verstoß des Subunternehmers gegen dessen steuerliche Pflichten könne er nicht verantwortlich gemacht werden.
Rn 32: Das vorliegende Gericht vertritt die Auffassung, dass den Steuerpflichtigen der von seinem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch mache, angesichts der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie keine verschuldensunabhängige Haftung für an ihn ausgestellte Rechnungen treffe und ihm bei einem schuldhaften Verhalten des Ausstellers dieser Rechnungen nicht die Beweislast dafür auferlegt werden könne, dass er sich so verhalten habe, wie es § 44 Abs. 5 des MwStG verlange.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren tut das Finanzamt genau das Gegenteil: Es überträgt der Berufungswerberin die Beweislast, wenn es unter Pkt 17 im zweiten Absatz ausführt: Nur ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.
Rn 33: Unter diesen Umständen hat das anfragende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist die Regelung über den Vorsteuerabzug in der Sechsten Richtlinie und in der im Jahre 2007 anzuwendenden Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass die Steuerverwaltung - auf der Grundlage der verschuldensunabhängigen Haftung - das Recht auf Vorsteuerabzug, das der Steuerpflichtige ausüben will, beschränken oder ziehen kann, wenn der Aussteller der Rechnung nicht nachweisen kann, dass ein Einsatz von weiteren Subunternehmen rechtmäßig erfolgt war?
- Kann die Steuerverwaltung wenn sie die Durchführung des wirtschaftlichen Vorgangs der in der Rechnung niedergelegt ist, nicht anzweifelt und diese Rechnung auch die formellen gesetzlichen Anforderung erfüllt, rechtmäßig die Erstattung der Mehrwertsteuer ablehnen, wenn es nicht möglich ist, die Identität der übrigen Subunternehmer festzustellen, deren sich der Aussteller der Rechnung bedient hat, oder wenn die Subunternehmer bei der Ausstellung der Rechnungen die einschlägigen Vorschriften nicht beachtet haben?
- Ist die Steuerverwaltung, die die Erstattung der Mehrwertsteuer unter dem in der zweiten Frage dargestellten Umstand verweigert, verpflichtet, im Verwaltungsverfahren nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige, der von dem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch macht, wusste, dass die Unternehmen, die in der Kette der Subunternehmer hinter ihm stehen, rechtswidrig handelten und dabei möglicherweise das Ziel verfolgten, die Steuer zu umgehen, oder dass der Steuerpflichtige sogar kollusiv mit ihnen zusammen wirkte?
- In Rn 36 präzisiert der Gerichtshof in der Rechtssache C-142/11 die Frage des anfragenden Gerichtes ... "möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Artikel 167, 168 a, 178 a, 220 Nr. 1, 226 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Praxis entgegen stehen, nach der die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen das Recht, den für die an ihn erbrachten Dienstleistungen geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuerbetrag von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung verweigert, der Aussteller der Rechnung über diese Dienstleistungen oder einer der Dienstleistungserbringer des Rechnungsausstellers habe Unregelmäßigkeiten begangen und ohne dass diese Behörde nachweist, dass der betroffene Steuerpflichtige von dem unregelmäßigen Verhalten Kenntnis hatte oder selbst dazu beigetragen hat."
Rn 38: Wie der Gerichtshof wiederholt betont hat, ist das in den Art. 167ff. der Richtlinie 2006/112 geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden.
Rn 40: Ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung. Denn die Mehrwertsteuer wird auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind.
Rn 41: Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird ... Hiezu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Rechtsbürger nicht auf die Bestimmungen des Unionsrechtes berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun.
Rn 42: Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird.
Gemessen an diesem Rechtssatz erhebt sich die Frage, inwiefern hat die Berufungswerberin denn in betrügerischer Weise oder missbräuchlich die Vorsteuer geltend gemacht? Die Betriebsprüfung hat in ihrer Begründung mit keinem einzigen Wort festgestellt, geschweige denn objektiv nachgewiesen, daß in betrügerischer Weise oder missbräuchlich der Vorsteuerabzug geltend gemacht worden ist.
Rn 43: Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, steht hinsichtlich des Ausgangsverfahrens fest, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens, der das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, Steuerpflichtiger im Sinne Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist und dass die zur Begründung dieses Rechts geltend gemachten Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wurden.
Rn 44: Weiter geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Vorlagefragen auf den Prämissen beruhen, dass erstens der Umsatz der geltend gemacht wird, um das Recht auf Vorsteuerabzug zu begründen, so durchgeführt wurde, wie es sich aus der zugehörigen Rechnung ergibt und zweitens diese Rechnung alle nach der Richtlinie 2006/112 erforderlichen Angaben enthält, so dass die nach dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in der Vorlageentscheidung keine Feststellung dahin getroffen ist, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens selbst Manipulationen wie die Abgabe falscher Erklärungen oder die Ausstellung nicht ordnungsgemäßer Rechnungen vorgenommen hat.
Rn 46: Ein Steuerpflichtiger, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, ist nämlich für die Zwecke der Richtlinie 2006/112 als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vergleiche Urteil Kittel und Ricolta Recycling, Randnr. 56).
Rn 47: Hingegen ist es mit der in der Rn. 37-40 des vorliegenden Urteils beschriebenen Vorsteuerabzugsregelung der Richtlinie 2006/112 nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Liefernden begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Verweigerung dieses Rechts zu sanktionieren (vergleiche in diesem Sinne Urteil Optigen u.a. Randnr. 52, 55, sowie Kittel u. Ricolta Recycling, Randnr. 45, 46, 60).
Die nachfolgende Randziffer des zitierten Urteils zeigt ganz besonders deutlich die Problematik des Versagens des Vorsteuerabzuges und gleichzeitig die Pflichten und das Begründungserfordernis auf.
Rn 49: Da die Verweigerung des Vorsteuerabzuges gemäß Rn. 45 des vorliegenden Urteils eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es der Steuerbehörde, die objektiven Umstände die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Liefernden bzw. vom Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, rechtlich hinreichend nachzuweisen.
Rn 50: In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Frage in der Rechtssache C-142/11 zu antworten, dass die Art. 167, 168 a, 178 a, 220 Nr. 1 und 226 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Praxis entgegen stehen, nach der die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen das Recht, den für die an ihm erbrachten Dienstleistungen geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuerbetrag von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung verweigert, der Aussteller der Rechnung über diese Dienstleistungen oder einer der Dienstleistungserbringer des Rechnungsausstellers habe Unregelmäßigkeiten begangen, ohne dass diese Behörde anhand objektiver Umstände nachweist, dass der betroffene Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.
Das Finanzamt hat dem Berufungswerber in keiner Weise Unregelmäßigkeiten nachgewiesen bzw. nicht nachgewiesen, dass der oder die Rechnungsaussteller Unregelmäßigkeiten begangen hätten und sie hat in keiner Weise objektive Umstände nachweisen können, dass die Berufungswerberin wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Vorsteuerabzuges geltend gemachte Umsatz in eine vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungsumsätze begangene Steuerhinterziehung einbezogen war!
Rn 66: Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Frage in der Rechtssache C-80/11 zu antworten dass die Art. 167, 168 a, 178 a, 273 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Praxis entgegen stehen, nach der die Steuerbehörde das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert, der Steuerpflichtige habe sich nicht vergewissert, dass der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände für die das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werde, Steuerpflichtiger sei, dass er über die fraglichen Gegenstände verfügt habe und sie habe liefern können und dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen sei oder mit der Begründung, der Steuerpflichtige verfüge neben der Rechnung über keine weiteren Unterlagen, mit denen nachgewiesen werden könnte, dass die genannten Umstände vorlägen, obgleich die in der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen und der Steuerpflichtige über keine Anhaltspunkte verfügte, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in der Sphäre des Rechnungsausstellers vermuten ließen.
Deutlicher geht es wohl nicht mehr: Der Vorsteuerabzugsberechtigte kann nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Abfuhrverpflichtete die Umsatzsteuer nicht abführt!
Nochmals Rn 40 des zitierten Urteils:
Ob die Mehrwertsteuer, die für vorausgegangene oder nachfolgende Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Steuerpflichtigen nicht von Bedeutung.
Rn 61: Die Steuerverwaltung kann jedoch von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchten, nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen gegenüber der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehungen vorliegen oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Rn 62: ¨Es ist nämlich grundsätzlich Sache der Steuerbehörde, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der diese Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung begangen hat, Sanktionen zu verhängen."
NV ist daher in jedem einzelnen Erwerbsfall, für den das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagte, seinen Verpflichtungen nachgekommen und hat sämtliche vom Gesetz geforderten Nachforschungen und Überprüfungen vorgenommen, so dass die Versagung des Vorsteuerabzuges zu Unrecht erfolgt ist.
Der Vorwurf, NV wäre in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug einbezogen, konnte in keinem einzigen Falle bewiesen, geschweige denn objektiv nachgewiesen werden, wie es in dem zitierten Urteil in Randziffer 42 gefordert wurde.
Rn 63: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die Mitgliedsstaaten die Erklärungen der Steuerpflichtigen, deren Konten und die anderen einschlägigen Unterlagen prüfen.
Rn 64: ¨Zu diesem Zweck verpflichtet die Richtlinie 2006/112, insbesondere in Art. 242, jeden Steuerpflichtigen, Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Steuerverwaltung ermöglichen. Um die Erfüllung dieser Aufgabe zu vereinfachen, sehen die Art. 245 und 249 dieser Richtlinie ein Recht der zuständigen Behörden auf Zugang zu den Rechnungen vor, die der Steuerpflichtige nach Art. 244 der Richtlinie aufzubewahren verpflichtet ist."
Rn 65: Folglich würde die Steuerbehörde ihre eigenen Kontrollaufgaben entgegen den genannten Bestimmungen auf die Steuerpflichtigen übertragen, wenn sie die in Randnr. 69 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen aufgrund der Gefahr der Verweigerung des Vorsteuerabzuges den Steuerpflichtigen auferlegt.
Aus den dargelegten Gründen wird nochmals die vollinhaltliche Stattgabe dieser Berufung gefordert.
c. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 erfolgte durch den UFS die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 5. April 2013.
5. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde folgendes vorgebracht:
(Vertreter des Finanzamtes Mag. F, Mag. D, Prüfer P, Vertreter der Strafsachenstelle, als Vertreter der Bw. der MV und Stb Mag AJ).
Der Sachbearbeiter trägt den bisherigen Sachverhalt zusammengefasst vor.
Mag. D fügt noch bei, dass bezüglich der VLE ein Gewerberegisterauszug verfügbar gewesen wäre. Hätte man diesen beigeschafft, hätte man auch gesehen, dass das Gewerbe der VLE niemals geändert worden ist und sie das Gewerbe "Ausübung des Zahntechnikerhandwerks" bis 19. September 2008 ausgeübt hat.
Sachbearbeiter: Sonst noch Anmerkungen zum Sachverhalt?
Stb.: Unsere Steuerprüfung fand wann statt?
Prüfer: Anfang 2008, denn die Schlussbesprechung war am 14. Februar 2008.
Stb.: Ich möchte nur haben, dass man sagt, wann die Prüfung stattfand. Also tatsächlich stattgefunden hat.
Sachbearbeiter: Ich habe das, was in der Niederschrift steht. Da steht, das Besprechungsprogramm ist vom 24. Oktober 2007. Daher war die Prüfung vor Oktober 2007.
Stb.: Ja, passt.
Wie lautet der § 12 UStG im Jahr 2007 - nämlich § 12 Abs 1 Z 1 UStG?
Nicht so, wie er danach gelautet hat, am 1. Januar 2008. Nämlich zum 1. Januar 2008 wurde er ergänzt um die Rspr des EuGH: "Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung oder sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug".
Die Bestimmung war im Zuge der Umsatzsteuerprüfung nicht anwendbar.
Stb.: Frage an die Finanzverwaltung - wurde überprüft was eigentlich ein Warehouse ist? Was ist ein Warehouse? Ist geprüft worden, was ist ein Warehouse?
Prüfer: Warehouse, das ist der Lagerhalter. Und die tatsächlichen Leistungen des Warehouse sind im Besprechungsprogramm dokumentiert, die Leistung, die das Warehouse übernimmt und tatsächlich durchgeführt hat. Das ist kontrolliert worden, überprüft und teilweise auch niederschriftlich aufgenommen worden. Wobei teilweise erfragt worden ist, welche Leistungen die Warehouse konkret für die NV erbracht haben.
Stb.: Also das Warehouse ist was?
Prüfer: Ein "Warenhaus".
Stb.: Nein.
Da ersuche ich den MV den § 416 UGB zu zitieren und den § 424 UGB, weil mir das so wahnsinnig wichtig erscheint.
MV.: § 416 UGB - "Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt".
Und § 424 UGB: "Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament übertragen werden kann, so hat, wenn das Gut von dem Lagerhalter übernommen ist, die Übergabe des Lagerscheines an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert wird, für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen, wie die Übergabe des Gutes".
Es muss nicht die Ware an sich gehen, sondern der Lagerschein genügt.
Stb: Daher kann die Ware, die am Lager liegt, bei einem Lagerhalter unglaublich oft übertragen werden. Das hat auch NV gemacht. Die Lagerhalter sind alle registriert beim Wirtschaftsministerium. Wenn er dort nicht eingetragen ist, ist er nicht Lagerhalter. Wenn jetzt beim Lagerhalter eine Liste gefunden wird, für den Eigentumswechsel, so ist das nichts Ungewöhnliches. Das wurde gesetzlich statuiert, im HGB war das schon genauso drinnen, wie das jetzt im UGB drinnen ist.
MV: Das ist rechtlich der einzige Grund, warum man ein Lager verpfänden lassen kann. Ich kann die Lagerware mit Dossament übertragen.
Stb.: Noch etwas. Warum sind diese EDV-Sachen immer wieder zum Lagerhalter geführt worden? Wissen sie das überhaupt, wurde das überprüft warum? Es gibt nämlich einen extrem wichtigen technischen Grund. Herr Prüfer P, sie haben sich intensiv damit auseinandergesetzt. Warum lässt zB die NV - sie kaufen Semiconduktoren ein, fünf Paletten, oder CPU´s, die wasserdicht verpackt sind - in ein Warehouse, zu einem Lagerhalter liefern? Warum?
Prüfer: Nach Österreich?
Stb.: Egal. Warum lässt NV liefern auf MKU Kun, da gibt es noch ein Lager bei Schwechat, warum ist das erfolgt?
Warum ist das erfolgt?
Mag. F: Wo hätten sie es sonst hingeben sollen?
Stb.: Nein, ich frage warum ist das erfolgt?
Mag. F.: Das müssen ja sie beantworten, sie sind ja der Verteidiger.
Stb.: Ja eh, ...
Mag. F.: Wir haben hier ja keine Fragestunde ...
Stb.: Aber das hätte er ja prüfen müssen. Wissen sie warum?
Mag. F.: Wir gehen von der Tatsache aus, dass es so gemacht wurde.
Stb.: Ja, aber warum?
Mag. F.: Das müssen sie sagen, warum.
Stb.: Ich sage das jetzt warum, das ist nicht überprüft worden. Deswegen führt das ja zu so vielen Missverständnissen.
Mag. F.: Sie haben gefragt, warum es so gemacht worden ist.
Stb.: Ja, warum es so gemacht worden ist, dem ist zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden. Ich sage ihnen jetzt warum.
Mag. F.: Ja.
Stb.: Wenn sie CPU kaufen, das ist eine Computerzentraleinheit, die ist eingeschweißt und ist wieder drinnen in einer Schachtel mit 20 Stück. Diese Schachteln, seien es 50 Schachteln oder 70 Schachteln, sind wieder auf einer Palette.
Mag. F.: Ja.
Stb.: Jetzt stellen sie sich vor, sie kaufen 200 CPU. Wie identifizieren sie die 200 CPU?
Mag. F:. Ich glaube, da gehen wir von anderen Voraussetzungen aus. Ich glaube, die wollten es gar nicht kaufen, in dem sie es anderweitig verwerten, sondern das ist ja weitergegangen und das ist der Grund. Sie wollten ja gar nicht dieses Produkt, diese Sache wollten sie gar nicht selber haben, sondern sie wollten es einfach nur weitergeben. Darum ist es ja sinnlos, es würde sich zeitlich gar nicht ausgehen, wenn das zu ihnen geliefert wird.
Stb.: Herr Mag. F, der Grund dazu ist, dass die MKU in Kun die Möglichkeit hat, mittels Scanner die Ware zu überprüfen. Die haben alle anderen nicht.
Mag. F.: Das sind alles Vermutungen und wir gehen von Sachverhalten aus, das ist keine Frage des Sachverhaltes. Das ist eine Intention des Unternehmers.
Stb.: Das ist eine grundsätzliche Voraussetzung, wenn ich CPU brauche und ich kaufe sie ein, dass ich die überprüfen muss, wenn ich sie kaufe ...
Mag. F.: Von einem Unternehmen der Zahntechnik ...
Sachbearbeiter: Lassen wir den Stb. das einmal fertig sagen. Wir möchten jetzt die Conclusio wissen, Herr Stb, sonst verzetteln wir uns.
Stb.: Es ist wichtig, dass man auf ein Warenlager liefert, das Scanner hat, dass die Ware untersucht werden kann. Das ist deswegen immer auf die Warehouses und die Lagerhalter geliefert worden und das ist nichts Ungewöhnliches. Das möchte ich damit nämlich aussagen.
Prüfer: Darf ich dazu noch kurz etwas sagen? Was für mich nicht verständlich gewesen ist, ist, warum diese Semiconduktoren nach Österreich in ein Lager geliefert worden sind. Die sind in München gelegen, sind in Rotterdam gelegen, genauso vertraute Firmen, wie sie in der Berufung schreiben. Aber nein, man musste sich das liefern lassen in unser Warehouse, also nach Österreich. Zu Beginn der Prüfung sind sie ja nicht Vertreter gewesen. Da hat Herr H sehr wohl gesagt, er wisse nur, dass die Ware in Österreich sein musste. Das hat er zu Beginn der Prüfung gesagt. Für mich ist das sehr wohl ein Indiz, dass ich sie nach Österreich bringe, damit ich in Österreich Umsatzsteuer ausweisen kann. Das ist der Hauptgrund, warum ich sie dann in Österreich überprüfen lassen muss. Teilweise sind die Lieferungen so schnell, die Semiconduktoren sind oft in Österreich gewesen und zwar nur für eine Stunde oder anderthalb Stunden. Jedenfalls sind sie binnen drei Tagen durchgeschleust und gleich wieder hinaus geschossen worden. Da kann ich mir nicht vorstellen, dass die so schnell den FPO-Code überprüfen konnten.
Stb.: Bei jeder BP können Sachverhalte und Vorgänge immer nur im Nachhinein in Prüfung kommen. Darüber sind wir uns im Klaren. Jetzt frage ich mal was anderes: Wenn ich mir als Großhändler eine Ware kaufe und die verkaufe ich dann wieder. Und dann sage ich zum Käufer, der mir die Ware ankauft, "du, wo lieferst du das hin"? Glauben sie wirklich, dass das einer sagen kann? Wieso soll ein Abnehmer dem Lieferanten sagen, wohin er das verkauft? Das kann mir keiner sagen. Sie können das nicht vertreten, sie können nicht behaupten, dass eine Informationspflicht vom Lieferanten an den Kunden bzw vom Kunden an den Lieferanten besteht, was der mit den Dingen macht. Das wird immer gefordert. Sie fordern, dass diese Lieferketten offengelegt werden. Das bringen sie nicht zusammen. Das ist völlig weltfremd.
FA-Vertreter : ...
Sachbearbeiter: Lassen wir den Steuerberater das fertig ausführen.
Stb.: Man weiß ja gar nicht, dass der angeblich inkriminierte Unternehmer nicht der Lieferant der NV war, sondern der Vorlieferant. Die Finanzverwaltung sagt nämlich, dass die NV hätte prüfen müssen, wo CER und wie die unglücklichen Menschen da alle heißen, die Ware her hat. Das muss man sich einmal geben, das ist völlig weltfremd, das ist wirtschaftlich völlig weltfremd.
MV: Wir haben uns die Sache ja nicht leicht gemacht. Es ist ja auch überspannt, zu verlangen, dass jemand Firmenregister- oder Gewerberegisterauszüge einholt. Da wäre ja der Wirtschaftsstandort Österreich erledigt. Das tut ja doch kein Mensch. Glauben sie ich wäre jemals auf die Idee gekommen, wenn ich bei unserem EDV-Menschen einen Computer bestelle oder ein I-Pad, dass ich dann einen Firmenbuchauszug hole?
Mag. D.: Genau, aber wenn sie 11 Computer bestellen ....
MV: und bei zehn ....?
Mag. D: Wenn sie zehn bestellen, lasse ich mir das auch einreden, aber nicht bei 200.000,00 € und bei neuen Geschäften.
MV: Glauben sie, dass der Media Markt, dass die das machen, bei neuen Geschäftspartnern?
Mag. F.: Was glauben sie, warum die Herren DH und CW nicht zum Media Markt gegangen sind?
Warum haben die mit der NV den Vertrag abgeschlossen? Die haben ja meiner Meinung nach einen Vertrag abgeschlossen, der lächerlich ist?
Sachbearbeiter: Jetzt läuft die Diskussion schon wieder in eine Richtung, die uns allen nichts bringt. Lassen wir den Steuerberater fertig sagen, was er sagen will, sonst reden wir über lauter unwichtige Dinge. Es ist nicht um den Media Markt gegangen. Wir haben nicht über den Media Markt zu urteilen, sondern über die NV.
Stb.: Danke, Herr Hofrat. Wir haben uns das ja nicht leicht gemacht. Weiß eigentlich irgendwer, wer die VLE überhaupt überführt hat? Wissen sie das?
Mag. D.: Die VLE?
Stb.: Ja.
Prüfer: Was heißt "überführt"?
Stb.: Das heißt, dass die die Abgabenhinterziehung begangen hat.
Prüfer: Das weiß ja eh jeder.
Stb.: Ich will darauf hinaus. Das war im Juni 2007. Daher hätte NV gar nichts wissen können von denen. Was hätte die NV tun sollen? Wie hätten sie das herausfinden sollen, wenn da CER die Sachen liefert?
Prüfer: Ich verstehe da jetzt nicht mehr, was sie sagen wollen.
Stb. Ich will sagen, dass NV gar keine Ahnung gehabt hat, was die VLE betrifft.
Mag. D.: Aber da ist ja die VLE neu aufgetaucht, gegenüber der NV.
Stb.: Und weil da irgendetwas auftaucht, muss die NV sofort rennen und sagen, wer ist das?
Mag. D.: Das ist die Frage.
Stb.: Das schaue ich mir an.
Mag. D.: Sie haben ja sogar einen Firmenbuchauszug gemacht von der VLE.
Mag. F.: Warum haben sie das dann gemacht? Warum ist das gemacht worden? Weil es eben einen Report gibt und das ist ihnen komisch vorgekommen, dass die VLE auf einmal involviert war. Und man muss hier eines bedenken und das ist für mich das Gravierendste an der ganzen Situation: Das ist ein Unternehmen, das sie vertreten, das früher ganz etwas anderes gemacht hat, Einzelhandel, EDV-Bereich. Und auf einmal kommen zwei Herren und vermitteln mit einem Werkvertrag (der aus der Luft abgeschlossen ist, so kann man das bezeichnen, wenn sie den durchschauen) ein Geschäft, wo es um 200.000,00 € geht. Ich sage nichts, wenn das ein Großunternehmen ist. Hier aber ist das so ein großer Betrag, dass sogar ein Kredit aufgenommen werden muss.
Sachbearbeiter: Darf ich jetzt noch einmal daran erinnern, wir sind jetzt vom Thema, was ist noch zum Sachverhalt zu sagen, abgekommen. Wir machen jetzt schon ständig Würdigungen des Sachverhaltes. Ich hätte jetzt gerne, dass der Steuerberater nicht ständig Fragen an das Finanzamt stellt, wir haben da ja auch keine Fragestunde, sondern der Steuerberater soll sagen, was er zum Sachverhalt noch zu sagen hat.
Stb.: Zum Sachverhalt sage ich noch einmal, dass es keinem Unternehmer möglich ist, von einem Abnehmer dessen Abnehmer zu verlangen und dass es überhaupt keine Möglichkeit gibt, von einem Lieferanten den Vorlieferanten zu verlangen oder namhaft zu machen. Das führt ja das ganze System ad absurdum.
Sachbearbeiter: Gut, wenn wir den Sachverhalt abgeschlossen haben ...
Stb.: Entschuldigung; noch etwas: Weil in den Raum gestellt worden ist, dass die Vorfinanzierung der Vorsteuer von Beginn an das entscheidende Thema gewesen ist. Das ist eine Maßnahme, die der umsichtige Unternehmer wirklich treffen muss, er muss sich wirklich umsehen, wie er eigentlich den Kaufpreis zahlen kann. Ich sage ein ganz einfaches Beispiel: Eine Ware wird eingekauft in Österreich um 100.000,00 € + 20% MWSt. Das heißt, der Unternehmer hat einen Geldabfluss von 120.000,00 €. Wenn der Unternehmer weiß, er liefert die Ware innergemeinschaftlich und er hat einen Aufschlag von 10%, dann hat er einen Geldzufluss von 110.000,00 €, er hat daher eine Differenz von 10.000,00 €. Und das ist die Sorge gewesen, weil er ja die Vorsteuer erst zumindestens einen Monat später zurück erhält. Oder noch später. Aus dem Grund gibt es die Sorge um die Vorsteuer.
Sachbearbeiter: Gut, dann ersuche ich die Finanzverwaltung um die abschließenden rechtlichen Ausführungen.
Mag. D.: Der Antrag des Finanzamtes wird vollinhaltlich aufrechterhalten, die Berufung abzuweisen. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen im Besprechungsprogramm verwiesen. Nur ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können und die sicherstellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug miteinbezogen worden sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Und genau das hat die BP auf vielen Seiten ausformuliert, dass eben nicht alle Maßnahmen getroffen worden sind und eine Vielzahl von Punkten da sind, wo der Unternehmer "hellhörig" hätte werden müssen. Insbesondere sofort beim ersten Geschäft. Ich weiß nicht ob vom Prüfer irgendetwas noch ergänzt wird.
Prüfer: Ich hätte nur gesagt, dass die NV das sehr wohl hätte schaffen können, dass sie die Vorlieferanten ausfindig macht. Sie hat das ja beim ersten Geschäft schon geschafft. Also was sie sagen, dass das unmöglich ist, haben die beim ersten Mal schon geschafft. Und da wären ja keine anderen Geschäfte mehr möglich gewesen, wenn wir ganz ehrlich sind. Für mein Verständnis wären schon da keine Geschäfte mehr möglich gewesen zwischen TBV und NVDenn da hätten sie mindestens NV vorher ausgeschaltet, ohne Vorlieferant. Es ist ja sogar geschafft worden, dass der Nachlieferant den Vorvorvorlieferanten preisgibt.
Mag. F.: Also ich möchte noch etwas sagen, abschließend. Für mich ist das ganz klar, dass das Unternehmen hat sehen können, dass der ausschließliche Grund für die Geschäfte der war (da die Beteiligungsgewinne sich zwischen 3 und 4% bewegen) ein weiteres Glied in einer Kette zu sein. Das musste der GF der NV erkannt haben, weil es sonst objektiv betrachtet keinen Grund gäbe, diese Firma noch zusätzlich einzuschalten.
Sachbearbeiter: Gut, die rechtliche Würdigung des Steuerbüros.
Stb.: Ja, also als Begründung verweist der Prüfer darauf, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diese Tradinggeschäfte nicht hätte abschließen dürfen. Er hätte erkennen müssen, dass er sich mit dem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
Der Vorsteuerabzug steht zu bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale, wenn der Unternehmer von dem Steuerbetrug weder wusste, noch hatte wissen müssen. Der Vorsteuerabzug gebührt auch dann, wenn die Leistung Teil einer Kette ist, an der ein Unternehmer beteiligt ist, der seinen Umsatzsteuerpflichten nicht nachkommt. Wo der Leistungsempfänger aber nicht wusste und nicht hat wissen müssen, oder wissen können, dass Umsatzsteuer nicht bezahlt wird.
Er ist der gutgläubige Erwerber. Der gutgläubige Erwerber hat den Vorsteuerabzug. Gutgläubig ist der Erwerber, der sämtliche Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können. Branchenintern kann verlangt werden den Sorgfaltsmaßstab zu erhöhen, wenn die Sache ungewöhnlich ist, um zu klären, ob der Lieferant von der Rechnungsadresse aus sein Unternehmen betreibt und um die Firmenbuchabfrage, die UID-Nummernabfrage und die Adressabfrage zu überprüfen. Aber darüber hinaus nichts, mehr braucht der Unternehmer nicht tun.
Und die Rs Mahageben hat ja wieder gesagt, man kann vom Steuerpflichtigen nichts Unmögliches verlangen. Das muss die Finanz tun. Die Finanz muss das machen, sie hat ja exzellente Möglichkeiten, sie könnte die UID-Nummern sperren. Das tut sie meistens eh wieder nicht. Aber vom Unternehmer kann man nichts Unmögliches verlangen. Noch dazu, wenn Kauf und Verkauf ganz eng zeitlich beieinander liegen.
Wir haben in unserem Fall Vorsteuer immer vom österreichischen Unternehmen, die Unternehmen existieren auch heute noch.
Mag. D.: Entschuldigung ...
Sachbearbeiter: Der Herr Steuerberater ist jetzt dran.
Stb.: Aus diesem Grund beantragen wir die stattgebende Erledigung der Berufung.
Sachbearbeiter: Damit sind Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Erörterung abgeschlossen.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. a. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich, ob für diverse von der BP aufgegriffene Geschäfte der Vorsteuerabzug im Zeitraum 2007 (Berufung 3-5/2007, nunmehr übergegangen auf die Veranlagung 2007 und 2008) zulässig ist.
Die BP geht von einer aktiven Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell bzw von einem "wissen müssen" aus. Die Bw. bestreitet dagegen jede unmittelbare Kenntnis vom Umsatzsteuerkarussell. Sie habe vielmehr alles ihr zur Verfügung stehende getan, um nicht in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt zu werden.
b. Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach EuGH 12.1.2006, C-354/03, Rs Optigen Ltd, steht der Vorsteuerabzug dem Unternehmer zu, wenn die vom Gesetz geforderten objektiven Kriterien für den Umsatz erfüllt sind, ohne dass es auf betrügerische Zwecke, die er weder kannte noch kennen konnte ankommt.
Gemäß EuGH 6.7.2006, C-439/04 und C-440/04, Rs Kittel und Recolta Recycling, ist der Vorsteuerabzug zu verwehren, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuerhinterziehung wusste oder hätte wissen müssen.
c. Die Anpassung des § 12 UStG mit Abgabensicherungsgesetz 2007 hat nur klarstellenden Charakter. Die angeführte EuGH-Rspr ist schon vor dieser Gesetzesänderung zu beachten. Das "wissen müssen" wird in EuGH 11.5.2006, C-384/04, "Federation of Technological Industries" mit dem Bestehen "hinreichender Verdachtsgründe" beschrieben. Steht aufgrund objektiver Umstände auf der Basis hinreichender Verdachtsgründe fest, dass die Lieferung an einen Unternehmer vorgenommen wurde, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er in ein Betrugsdelikt miteinbezogen wird, verliert er das Recht auf Vorsteuerabzug.
Das bloße Abfragen von Firmenbuchdaten oder UID-Daten reicht für eine Entlastung nicht aus (Laudacher, SWK 2006, S 667). Insoweit schließt sich der Unabhängige Finanzsenat in keiner Weise den Ausführungen der Bw. und der von ihr zitierten Literatur (Achatz, SWK 2008, 86 ff sowie Tumpel/Prechtl, SWK 2006, 1211) an. Die bezeichneten Ausführungen beruhen auf einer nicht nachvollziehbaren Auslegung der entschiedenen Rs "HE" und weiterer EuGH-Entscheidungen. Nachforschungen im Bereich des Tatsächlichen sind zumutbar und verhältnismäßig (Unterberger, UFSjournal, 2011, 445). Diese Rechtsansicht wird auch unionsrechtlich vertreten, wenn der Generalanwalt im Schlussantrag zur Rs Technological Industries (vom 7.12.2005) den Ausführungen der Firma, wonach es in der Praxis für Händler unmöglich sei, über ihre unmittelbaren Kunden und Lieferanten hinaus Nachforschungen über eine Umsatzkette anzustellen, entgegenhält, "dass eine vernünftige Kenntnis von Umständen, die auf einen Mehrwertsteuerbetrug hindeuten, durchaus erwartet werden kann. Die Mitgliedstaaten können den Händlern die Verpflichtung auferlegen, wachsam zu sein und sich über den Hintergrund der Gegenstände, mit denen sie handeln, zu informieren." Dass eventuell die gesamte Branche auf sorglose Art ihre Verpflichtung zur Wachsamkeit beim Leistungsbezug vernachlässigt hat, ändert an der grundsätzlichen Verpflichtung nichts (Unterberger, UFSjournal 2011, 445 zu verdächtigen Begleitumständen bei Zukäufen; UFS 17.11.2011, RV/0456-L/07).
2. Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus: NV schloss mit CW am 28. Februar 2007 einen Vertrag über Vermittlungsgeschäfte ab, wobei im Falle eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses eine Honorarnote über 50% des Gewinnes abzüglich der Finanzierungskosten von 1.000,00 € und einer Bearbeitungspauschale" von 50,00 € gestellt werden sollte. Die Vereinbarung galt auch für alle folgenden Geschäfte, die Finanzierungskosten sollten immer wieder neu abgestimmt werden. Mit DH gab es nur "mündliche Vereinbarungen" (er soll sein Geld von CW bekommen haben).
Auf einer eigenen Homepage, die NV für diese Mittelsmänner eingerichtet hat, konnten Geschäfte angebahnt werden. Die Vorsteuerfinanzierung erfolgte über eine eigene Firma (E GmbH), hier bestand nur ein mündlicher Vertrag mit NV (Geschäftsführer Mag. S.).
Die Ware wurde an Warehouses geliefert, diese sendeten einen Report an NV, sobald die Ware bereit gehalten wurde. NV bezahlte den Lieferanten und gab die Freigabe für den Kunden mit Mail oder telefonisch an das Warehouse. Die Zahlung der Kunden erfolgte noch am selben Tag oder binnen weniger Tage, teilweise auch vor der Zahlung durch die NV.
3. a. Umsatzsteuerkarusselle stellen eine Variante der Umsatzsteuerhinterziehung dar, bei der Waren unter Miteinbeziehung mehrerer (Schein)Firmen im Kreis laufen, bevor sie - wenn überhaupt - an einen Endabnehmer verkauft werden. Unternehmen in verschiedenen EU-Ländern wirken dabei idR zusammen. Ein Händler dieser Lieferkette führt die Umsatzsteuer nicht ab, wobei diese "Missing Traders" meist nur kurze Zeit existieren. Der nächste oder übernächste Abnehmer in der Kette macht ungeachtet der Vorgänge im Vorfeld die Vorsteuer geltend.
b. Der Handlungsablauf in derartigen Umsatzsteuerkarussellbetrugsfällen wird in der Regel wie folgt gestaltet (s dazu auch Unterberger, UFSjournal 12/2011, 445 mit Bezug auf UFS 17.11.2011, RV/0456-L/07): Von Hintermännern werden Personen gesucht, die bereit sind, ohne die Konsequenzen zu hinterfragen, die Geschäfte der Hintermänner zu tätigen bzw bestimmte Geschäfte von den Hintermännern durchführen zu lassen. Die Hintermänner lassen sich idR für weitere Handlungen in deren Namen bevollmächtigen. Bezahlt wird oftmals in bar. Die auf die Lieferungen entfallenden Umsatzsteuerbeträge werden von den (Schein)Unternehmern nicht abgeführt.
Nach BFH-Beschluss vom 29.11.2004 (V B 78/04), BStBl 2005 II. S. 535, haben Karusselle idR folgende Funktionsweise: Es werden Waren aus einem anderen Mitgliedstaat an einen Erwerber im Inland steuerfrei verkauft. Der Erwerber (Missing Trader) veräußert die Ware mit einem geringen Aufschlag an einen Abnehmer (Buffer I), der den in der Rechnung des Missing Trader ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer abzieht. Der Missing Trader führt keine Umsatzsteuer ab und ist auch nicht mehr zu belangen. Der Buffer I veräußert die Ware an einen Buffer II mit einem Gewinnaufschlag, der die Höhe der vom Missing Trader hinterzogenen Steuer nicht überschreitet. Nach dem Vorsteuerabzug durch den Buffer II werden die Waren von diesem an einen Exporteur (Distributor) und von diesem steuerfrei in den Ausgangsmitgliedstaat veräußert.
c. Die unwissentliche Involvierung in einen Umsatzsteuerbetrug ist (gedeckt durch die Rspr des EuGH im Urteil Kittel) bei folgenden Umständen überprüfungsbedürftig (Nieskoven, IWW-Institut, Ausgabe 08/2008, Seite 289, "Vorsteuerrisiken durch unwissentliche Involvierung in Umsatzsteuerbetrug"):
- Marktunüblich niedrige Bezugspreise, weil die Nichtabführung der Umsatzsteuer eine entsprechende Bruttopreisreduktion ermöglicht.
- Mehrfachumlauf von Waren (gleiche Ware mehrmals importiert und exportiert).
- Fremdbestimmte Vorgaben zur Weiterveräußerung, weil in den meisten Betrugsmodellen die Akteure zu Verschleierungszwecken langjährig bekannte Unternehmen als "Buffer" in die Leistungskette miteinbinden. Die "Buffer" erhalten daher meist kaufmännisch "nicht ausschlagbare" Abnehmer und Weiterverkaufspreise von den betrügerischen Akteuren.
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0739-L/08
- Stammnummer
- 65281
- Gültig
- 06.05.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF