Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0739-L/08
Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell beim Handel von Computerteilen durch "wissen müssen"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0739-L/08vom 06.05.2013Teil 5 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Prüfer kam nach Auflistung einer Reihe von "Verdachtsmomenten" ("ungewöhnliche Umstände"), die in der Folge noch näher beleuchtet werden, zum Ergebnis, der Geschäftsführer der NV (Mag. S) hätte erkennen können, dass die Eingangsumsätze der Firma NV mit Betrug behaftet waren. Der Geschäftsführer habe es unterlassen ungewöhnliche Umstände im Rahmen eines abgeschlossenen Geschäftes eingehend zu überprüfen. Erschwerend komme hinzu, dass die Firma Geschäfte in der "Hochrisikobranche EDV" (mit Verweis auf eine angebliche "regelmäßige Berichterstattung in den Massenmedien betreffend Karussellbetrug") tätigt, somit den Geschäftsführer, welcher schon lange Zeit in dieser Branche tätig ist, gerade im Hinblick auf die Abwicklung dieser Geschäfte eine besondere Sorgfaltspflicht trifft. Ein ordentlicher gewissenhafter Geschäftsleiter hätte die Tradinggeschäfte der NV nicht abschließen dürfen, da er hätte erkennen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Das bedeute nach Ansicht des Prüfers für die in der Folge angeführten Tradinggeschäfte (Punkt IV 2), dass diese nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens erfolgten und somit kein Vorsteuerabzug zustünde, demgemäß aber auch die Lieferungen ebenfalls nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung erfolgten. Diese Vorgangsweise entspreche dem EuGH-Urteil "Halifax" (EuGH 21.2.2006, C-255/02).
Diesen Feststellungen ist zunächst die bereits oben dargestellte Rechtsprechung des EuGH entgegenzuhalten, der in einer Reihe von Urteilen klagestellt hat, dass Mehrwertsteuerbetrug nicht zu Lasten unschuldiger Unternehmer gehen kann. Umsätze, die nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind, sind Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, ohne dass es auf die Absicht eines von dem betroffenen Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers und/oder den möglicherweise betrügerischen Zweck - den der Steuerpflichtige weder kannte noch kennen konnte - eines anderen Umsatzes ankommt, der Teil dieser Kette ist und der dem Umsatz, den der betreffende Steuerpflichtige getätigt hat, vorausgeht oder nachfolgt (so insbesondere EuGH 12.1.2006 - verb Rs C-354/03 Optigen, C-355/03 Fulcrum und C-484/03 Bond House).
Der EuGH stellt weiters fest, dass dem Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug für in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch dann zusteht, wenn die Leistung Teil einer Kette ist, an der ein Unternehmer beteiligt ist, der seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Anderes gilt nur, wenn der Leistungsempfänger wusste oder zumindest
"hätte wissen müssen",
dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (dazu EuGH 12.1.2006 Rs C-354/03, C-355/03 und C-484/03 Optigen ua Sig 2006 1-00483; 6.7.2006, Rs C-439/04 und C-440/04 Kittel ua; 11.5.2006 Rs C-384/04 Federation of Technological Industries; 21.2.2008 Rs C-271/06 Netto Supermarkt).
Auch die Rechtsprechung des EuGH in der angeführten Rs Halifax (EuGH 21.2.2006, C-255/02) liefert keinerlei Anhaltspunkte und schon gar keine Rechtsgrundlage für die vom Prüfer gewählte Vorgangsweise.
Im vorliegenden Sachverhalt steht außer Zweifel, dass die Umsätze
der NV nicht mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind (der
Prüfer behauptet dies in seiner Zusammenfassung zum Besprechungsprogramm auch nicht). Der Vorsteuerabzug wurde von NV zu
keinem Zeitpunkt in Betrugsabsicht vorgenommen. Die NV hat einen
aus ihrer Sicht gewöhnlichen Wareneinkauf und Verkauf im Rahmen
der Spottrading-Geschäfte getätigt. Die unmittelbaren Lieferanten
und Kunden der NV wurden hinsichtlich ihrer Unternehmereigenschaft und UID-Nummer überprüft. Die weitere vor -und nachgelagerte Abnehmerkette war - was für Spottradinggeschäfte wie dargestellt
üblich und gewöhnlich ist - der NV nicht bekannt. Die Lieferungen der Gegenstände an und durch die NV sind nach der Rsp des EuGH daher eine wirtschaftliche Tätigkeit, die die NV im Rahmen ihres Unternehmens durchgeführt hat. Die Tatsache, dass ein Vorlieferant der NV seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann der NV nicht angelastet werden, da sie andere als die unmittelbaren Lieferanten und Abnehmer aufgrund der dargestellten Besonderheiten kurzfristiger Spottradinggeschäfte weder kannte, noch kennen konnte (wären sämtliche Unternehmen in der Kette einander bekannt, wäre es durch direkte Kontaktherstellung möglich Zwischenhändler - und damit auch die NV - zu umgehen und direkt Geschäfte abzuschließen). Um derartige Prüfungen durchführen zu können, müsste der NV wohl dieselbe Prüfungsmöglichkeit wie dem Finanzamt offen stehen, da auch das Finanzamt erst nach Durchführung von "Kettenprüfungen" bei allen inländischen beteiligten Unternehmen feststellen konnte, dass ein Unternehmen an der Kettenlieferung beteiligt war, welches seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Eine derartige Prüfung durch den Unternehmer zu verlangen, wäre nicht nur unverhältnismäßig sondern schlichtweg unmöglich. Das Merkmal des "wissen müssens" findet
nach der Rsp des EuGH seine Grenze in der objektiven Nachprüfbarkeit
der tatsächlichen Umstände. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs können keine Nachforschungen verlangt werden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wirtschaftsverkehrs führen würden. Solange der Gesetzgeber somit nicht ausdrücklich bestimmte Kriterien aufstellt, bei welchen Verdachtsgründen welche zusätzlichen Nachforschungen anzustellen sind, müssen daher jene Maßnahmen, die vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Handelsbräuche der Branchen ergriffen werden können, genügen, um den Vertrauensschutz zu genießen und den Vorsteuerabzug zu sichern, wenn sich der Umsatz für den Unternehmer nicht ungewöhnlich darstellen musste. Da sich diese Maßnahmen wie oben gezeigt in der Feststellung der Unternehmereigenschaft und der UID-Nummer der unmittelbaren Kunden und Lieferanten erschöpft und die NV dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist, hat die NV weder wissen können noch wissen müssen, dass ein Vorlieferant in der Lieferkette seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der NV als Leistungsempfänger steht daher nach der Rechtsprechung des EuGH schon aus diesem Grund unstreitig ein Vorsteuerabzug für in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu.
In der Folge soll zur weiteren Untermauerung daher für die beanstandeten Lieferungen dargelegt werden, dass es der Geschäftsführer eben gerade nicht unterlassen hat die Umstände im Rahmen eines abgeschlossenen Geschäftes eingehend zu überprüfen sondern vielmehr alle Maßnahmen, die vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Handelsbräuche der Branchen ergriffen werden müssen, getroffen hat und auch keine ungewöhnlichen Umstände bei den Lieferbeziehungen bzw bei der Anbahnung der Lieferbeziehungen der NV vorgelegen haben.
(2) Stellungnahme zu den vom Prüfer beanstandeten Lieferungen:
Ad Pkt 3 Lieferung vom 13. März 2007 an TBV
Der Prüfer gibt in seiner schematischen Darstellung an, dass NV Ware von der Firma M Salzburg bezogen hätte. Dies ist nicht korrekt, die Ware wurde vom Lieferanten, bei dem die Firma NV die Ware gekauft hat (der Firma CER) an NV freigegeben und geliefert.
Die Firma M Salzburg war der Firma NV (und auch den Händlern DH und CW) zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt. Auch das Warehouse MKU Kun hatte der Firma NV keine Informationen zu M Salzburg oder Reports auf denen M Salzburg als Warenverfüger ersichtlich wäre, absichtlich oder unabsichtlich zukommen lassen.
Weiters ist der NV die dargestellte Lieferkette erstmalig mit dem gegenständlichen Besprechungsprogramm des Prüfers vorgestellt worden. Herr S, Herr H, Herr DH und Herr CW kannten bei Geschäftsabschluss nur den Lieferanten (Firma CER) und den Kunden (Firma TBV). Der Aufbau der restlichen Lieferkette war NV damals nicht bekannt und kann auch heute weder bestätigt noch dementiert werden.
Dass die Freigaben der gehandelten Waren betreffend den NV-Einkauf und den Verkauf in kurzer Zeit, am selben Tag, passierten, ist für Spottradinggeschäfte keinesfalls ungewöhnlich, sondern liegt in der Natur des Spottradinggeschäftes. NV wollte die Ware ja nicht auf Vorrat/Lager kaufen, sondern sofort wieder mit Gewinn weiterverkaufen. Das Geschäft ist von den Herren DH und CW Tage davor vorbereitet/akquiriert worden, damit am Stichtag der geplanten Lieferung Zahlungen und Freigaben schnell abgearbeitet werden konnten. Dh die Rahmenbedingungen wie spätester Lieferzeitpunkt, Art und Preis der Ware im Einkauf und Verkauf wurden im Vorfeld telefonisch oder durch computergestützte Dienste wie Skype, Instantmessaging oder E-Mail verhandelt und vereinbart. Sobald es ernst wurde und die Ware im Warehouse eintraf und der Warehouse-Report die Korrektheit der Ware hinsichtlich Art und Umfang bestätigte, wurden Warenkauf und Warenverkauf aus NV-Sicht verbindlich. Stellte der Warehouse-Report Abweichungen vom ursprünglichen Lieferantenangebot fest, musste versucht werden, dieses veränderte Angebot dem Kunden weiterzuverkaufen.
Somit ist es auch leicht erklärlich, dass bei dieser Lieferbeziehung anstatt der geplanten 1000 Stück letztlich nur 995 Stück gehandelt wurden. Der Kunde war - obwohl ursprünglich anders angeboten und vereinbart - kurzfristig auch mit 995 Stück einverstanden. Obwohl TBV eine Rechnung über 1000 Stück von NV erhielt, wurden nur 995 Stück von TBV bezahlt. Über die fehlenden 5 Stück stellte NV im Nachhinein eine Gutschrift an TBV aus.
Die vom Prüfer angemerkten doppelten Freigaben durch MKU waren der NV nicht bekannt. NV erhielt zwar einen Report, in dem die Firma VLE als Warenverfüger aufschien. NV lehnte diesen Report jedoch ab und machte das Warehouse MKU darauf aufmerksam, dass es sich hierbei um einen Fehler handeln müsse. Weder Herr S, Herr H, Herr DH noch Herr CW kannten die Firma VLE. NV wollte die Ware von der Firma CER kaufen. Nur diese Firma konnte der NV die Ware freigeben. Hätte MKU nicht bestätigt, dass die Firma CER der Warenverfüger ist, hätte MKU der NV die Ware nicht reserviert (allociert) und es wäre für NV das Geschäft nicht durchführbar gewesen. NV wäre nämlich in diesem Fall klarerweise nicht bereit gewesen, der Firma CER die vereinbarte Rechnungssumme für den Warenkauf zu überweisen.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der NV-Kunde TBV bereits die Ware bezahlt. TBV machte dies aufgrund der Zusicherung durch Herrn CW, dass sich die Ware bereits in der Verfügungsgewalt von NV befindet. Herr CW und Herr Wi von der Firma TBV kannten sich zu diesem Zeitpunkt bereits schon länger, aufgrund früherer erfolgreicher Geschäfte. Herr Wi wollte die Ware unbedingt (weil er bereits einen Kunden dafür hatte) und vertraute den Aussagen von Herrn CW. Herrn S war dies natürlich nur recht, weil es somit der NV erspart blieb, den gesamten Kauf der Ware vorzufinanzieren.
Am Nachmittag bekam NV die Bestätigung vom MKU Warehouse, dass CER die Ware an NV freigegeben hatte und NV überwies die Kaufsumme an CER und gab im Zuge dessen die Ware an TBV frei. Als sich die Warenübernahme bei MKU für TBV - obwohl NV die Ware bezahlt und freigegeben hatten - weiter verzögerte, eskalierte die Situation. Herr Wi von der Firma TBV fühlte sich von NV betrogen und Herr CW gab auf verhementen Druck durch Herrn Wi am frühen Abend die Kontaktdaten des Kontaktmannes von der Firma CER weiter.
Herr Wi von der Firma TBV arbeitete schon seit langer Zeit mit MKU zusammen und konnte somit am direkten Wege den Status der Ware klären. Herr Wi fand heraus, dass es mehrere Freigaben und Besitzansprüche für dieselbe Ware bei MKU gab und deshalb die Mitarbeiter von MKU auf Zeit und Sicherheit spielten und die Ware im Lager blockierten. Herr Wi klärte die Situation auf und bekam schlussendlich die Ware.
In derselben Woche lernten Herr S, Herr H und Herr DH die Geschäftsführung und Mitarbeiter der Firma TBV persönlich auf der Cebit in Hannover kennen. Dort wurde nochmals ausdrücklich seitens TBV festgehalten, dass der Ablauf dieses Erstgeschäftes eine Katastrophe war und unverhältnismäßig viel Aufwand und Stress für TBV bedeutete und man nicht bereit war, nochmals ein solches Risiko einzugehen. Weiters war NV klar, dass durch die Kontaktherstellung zu CER es möglich wurde, dass TBV und CER direkt Geschäfte abschließen könnten.
Alles in allem kein sehr erfolgreicher, aber dafür nervenaufreibender Start ins Spottradinggeschäft. Aus Erfahrungen im früheren Geschäftsleben war Herrn S klar, dass neue Geschäfte immer eine gewisse Lernzeit benötigen, um völlig reibungslos abzulaufen. Da für NV kein finanzieller Schaden, sondern im Gegenteil eine Handelsmarge erwirtschaftet wurde, wurde beschlossen weiter dem Spottrading-Geschäft nachzugehen.
Der Kontaktmann von der Firma CER schlug für die Abwicklung von gegebenenfalls weiteren Geschäften das Warehouse LG in Wien vor, da er laut seiner Aussage mit diesem Warehouse in der Vergangenheit immer gute Erfahrungen gemacht hatte.
Zu den vom Prüfer angemerkten Ungewöhnlichkeiten:
- Bestellt und vereinbart waren 1000 Stück. Im Lager kamen aber nur 995 an. Diese 995 wurden durch NV von CER gekauft und weiter an TBV verkauft. Diese Tatsache bildet uE einen im Geschäftsleben gewöhnlichen Vorgang der tagtäglich passiert. Vielmehr wurde dadurch offenbar, dass die Warenprüfungen beim Warehouse MKU auch tatsächlich durchgeführt wurden. Eine Ungewöhnlichkeit der Geschäftsbeziehung kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.
- Die Firma TBV tätigte beim gegenständlichen Geschäft ihre Überweisung laut eigener Aussage aus Deutschland, weil dort gerade das notwendige Geld verfügbar war, in Holland allerdings nicht. Aus der Sicht der Geschäftsführung der NV (Herr S) konnte auch darin keine Ungewöhnlichkeit der Geschäftsbeziehung gesehen werden, da es wohl als Angelegenheit des Kunden Fa TBV anzusehen ist wo dieser Konten unterhält und von wo aus Zahlungen geleistet werden. Aus der Sicht der Geschäftsführung war entscheidend, dass das Geld schnell und vorab überwiesen wurde. Die spätere Ausstellung der Gutschrift war formal notwendig und hatte keine operative Bedeutung und Priorität.
- Die Geschäftsbeziehung wurde nicht wie vom Prüfer behauptet von "Mittelsmännern" eingefädelt, sondern von selbständigen Verkäufern, die keine fixierten, sondern vielmehr verhandelte Preise vorlegten. Es liegt in der Natur der Geschäftstätigkeit eines Handelsverkäufers Ein-und Verkaufspreise zu verhandeln und zu fixieren. Herr S konnte daran nichts Ungewöhnliches feststellen. Das Geschäft wurde von Hrn. CW und DH vorbereitet und verhandelt. Die Bestellung erfolgte über eine Einkaufsbestellung durch NV. Bereits eine Woche vorher wäre auch ein Geschäft über 900 CPUs geplant gewesen. Zu dem ist es allerdings nicht gekommen. Entweder hat CER die Ware jemanden anderen verkauft, oder hat die Ware selbst nicht kaufen können. Für dieses Geschäft hätte es seitens CER sogar ein Rückkaufangebot (siehe Anlage) gegeben. Damit wollte Hr. S sicherstellen, dass bei der NV so wenig wirtschaftliches Risiko wie möglich bleibt. Das gegenständliche Erstgeschäft mit CER ist also nicht so einfach und mühelos wie dargestellt aus dem Nichts auf den Schreibtisch von Herrn S gelangt. Das Gegenteil ist der Fall, es war einiges an Akquisitions- und Verhandelsaufwand notwendig, um das erste Geschäft zu fixieren.
- Die vom Prüfer dokumentierten Freigaben sind unvollständig, weil die mündlichen Freigaben fehlen. Anhang A des Prüfer-Programmes zeigt, dass der Kontaktmann von der Firma CER bestätigt, die Ware am 13. März 2007 der NV freigegeben zu haben. Eine schriftliche Freigabe durch CER wäre für den reibungsloseren Ablauf des Erstgeschäftes sicherlich besser gewesen. Herr S hat dies damals auch als Verbesserungsbedarf bewertet.
- Die Firma VLE wurde der NV aufgrund eines fehlerhaften Reports der Firma MKU bekannt gegeben. MKU wurde - wie oben beschrieben - auf diesen Umstand hingewiesen. Weiteren Handlungsbedarf hinsichtlich VLE sah Herr S nicht, weil er zu diesem Zeitpunkt das problematische, aktuelle Geschäft gut zu Ende führen wollte. NV schloss zum damaligen Zeitpunkt nicht aus, mit einer VLE vielleicht auch einmal Geschäfte zu machen, sollte sich die Gelegenheit dafür bieten. Aber zum damaligen Zeitpunkt kannten weder Herr S, Herr H, Herr DH oder Herr CW die Firma VLE oder einen ihrer Mitarbeiter. Herr S, Herr H, Herr DH und Herr CW schließen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausdrücklich aus, jemals direkten Kontakt, zur Firma VLE gehabt zu haben, oder zu irgendeinem Zeitpunkt gewusst oder geahnt zu haben, dass VLE fakturierte Umsatzsteuer nicht abführen wird. Dafür hat es nie den geringsten Hinweis oder Grund zur Annahme gegeben. Selbst der Prüfer, der am 24. April mit der Prüfung der NV-Umsatzsteuer begann, hat während des darauf folgenden Monats (während dessen NV fleißig Spottrades durchführte) nie auf die Möglichkeit eines Vorsteuerbetruges hingewiesen. Der Vorwurf des Prüfers während der Prüfung lag lediglich darin, dass NV anscheinend keine Verfügungsgewalt über die von ihr gehandelte Ware hätte. Dies ist und war jedoch für Herrn S nie nachvollziehbar, da die NV die Ware nicht verkaufen hätte können, ohne verfügungsberechtigt zu sein. Der Prüfer gab der NV-Steuerberaterin in der Kanzlei auch die mündliche Zusage, dass das gebuchte NV-Vorsteuerguthaben März 2007 über fast 190.000 € wieder aufs NV-Konto rücküberwiesen wird. Dies erfolgte jedoch nicht, weil es sich der Prüfer nach einiger Zeit wieder entgegen einer ursprünglichen Zusage doch anders überlegte. Der Grund hierfür war laut seiner Aussage wiederum der Vorwurf, nicht verfügungsberechtigt gewesen zu sein. Die Aussage des Prüfers, dass das gebuchte Vorsteuerguthaben nach erfolgter USt-Nachschau rücküberwiesen wird, war für Herrn S vielmehr ein Zeichen, dass bei der in Rede stehenden Geschäftsbeziehung alles in Ordnung sei und die NV-Lieferanten auch die Umsatzsteuer korrekt ans Finanzamt abführten. Die Aussage, dass NV nicht verfügungsberechtigt sei, wollte Herr S mit mehr und besserer Aufklärung über den Geschäftsablauf entkräften. Herr S konnte letztendlich auch aufgrund des Verhaltens des Prüfers nicht darauf schließen, dass die Umsätze in der Lieferkette betrugsbehaftet sein sollen! Hätte der Prüfer zum damaligen Zeitpunkt (April 2007) Hrn. S auch nur eine Andeutung gemacht, dass ein (Vor-)Lieferant ein Betrüger sei oder das typischerweise mit Intel-CPUs Karussellbetrug betrieben wird, hätte Herr S unverzüglich alle weiteren Geschäfte eingestellt und auf eine Klärung gewartet. So wurden aber nach zunächst positiver mündlicher Bestätigung durch den Prüfer bzw aufgrund des für Herrn S nicht nachvollziehbaren Prüfer-Einwandes der "fehlenden Verfügungsmacht" der Handel natürlich fortgesetzt. Der NV ist durch dieses für Herrn S unverständliche Verhalten des Prüfers ein beträchtlicher Schaden entstanden. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, warum Herr S den Vorsteuerbetrug vor Geschäftsabschluss hätte erkennen müssen, obwohl offenbar nicht einmal der Prüfer selbst nach Durchsicht der Unterlagen und eingeleiteter Kettenprüfung, dies aufzeigen konnte!!
- Die Ausfuhrdokumente wurden ausgelackt akzeptiert, weil NV einsah, dass Kunden ungern ihre Kunden an den Lieferanten preisgaben. NV war wichtig, dass die Ware auch tatsächlich exportiert wurde. Um dies zusätzlich bestätigt zu erhalten, hat die Firma TBV auch eine Exportbestätigung gefaxt (siehe Anlage). An dieser Vorgangsweise kann nichts Ungewöhnliches festgestellt werden.
- Des weiteren ist die Behauptung des Prüfers, dass ein Markt der sich eines Warehouse-Logistikdienstleisters bedient, kein funktionierender Markt sein soll, ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Firma NV bedient sich bei fast allen ihren Lieferungen seit der Gründung im Jahre 2005 eines externen Warehouses! Weiters war Herrn S klar, dass die Firma TBV nur dann bei NV Ware kauft, wenn sie wiederum bereits einen Kunden für die Ware fixiert hatte. Dies war erkennbar, weil TBV immer auf einem Termingeschäft mit NV bestand, weil eben auch die Firma TBV ihren Kunden gegenüber einen spätesten Lieferzeitpunkt bekannt geben musste. Dies liegt in der Natur des Spottradings, weil niemand lang das Kapital binden will, sondern sehr schnell viel Ware bewegen will. Lager werden gewählt, um professionell (sicher) und schnell die Ware umzuschlagen. Die Firma TBV hat NV bei ihrer offiziellen Vorstellung Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, mit welchen Warehouses (12 an der Zahl) sie zusammenarbeitet (siehe Anlage). Dies gemeinsam mit der Empfehlung von Herrn CW, dass TBV ein guter und verlässlicher Handelspartner sei, hat Herrn S in der Annahme gestärkt, dass die Verwendung von Warehouses auch beim Spottrading branchenüblich und erstrebenswert ist. Dass NV in "einer Lieferkette sitzt" sei offensichtlich gewesen, weil Herr S ausschließen konnte, dass die Firma CER selbst die angebotenen Intel-CPUs produziert. Da gemäß Wissensstand von Herrn S niemand in Österreich Intel-CPUs produziert, sitzt man also immer in einer Lieferkette, sobald man Intel-CPUs in Österreich kauft. Von wem die Firma CER tatsächlich die Intel-CPUs bezog, wussten weder Herr S, noch Herr H, noch Herr DH oder Herr CW.
- Der fehlerhafte Warehouse-Report mit der Firma VLE als Lieferant wurde von NV bei der Firma MKU reklamiert. Hätte Herr S bei MKU angerufen, hätte er - wie vom Prüfer behauptet - sicherlich nicht die Auskunft erhalten, dass die Ware auch von der Firma M Salzburg (die der NV zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war) an NV freigegeben wurde. Die Frage beim Warehouse lautete immer: Hat Firma CER die Ware für NV freigegeben? Nur so kann das Warehouse nachvollziehen, wem NV bezahlt bzw. bezahlen wird. Jede zusätzliche Auskunft wäre die Weitergabe von fremden Geschäftsgeheimnissen. Auch darin liegt keine Ungewöhnlichkeit der Geschäftsbeziehung. Ungewöhnlich ist vielmehr die Aussage des Prüfers, dass dieser wisse, was das Warehouse Herrn S beauskunftet hätte.
- Leider wurde die Firma NV gezwungen ihren Lieferanten gegenüber ihren Kunden preiszugeben. Dies sollte natürlich nicht vorkommen, weil somit die Möglichkeit des Direktkaufes des Kunden beim Lieferanten besteht. Die unbefriedigende Situation im Warehouse, weil offenbar aus MKU-Sicht zwischenzeitig nicht klar zugeordnet werden konnte, wer am 13. März tatsächlich der Eigentümer der Ware war, hat NV zu diesem Schritt gezwungen. Somit hatte die Firma TBV die Möglichkeit die Aussage der NV, dass NV die Ware beim Lieferanten, der Firma CER, bereits vollständig und schuldbefreiend bezahlt hatte, direkt zu prüfen. Es ist denkbar, dass die Firma CER wiederum ihren Lieferanten gegenüber der Firma TBV bekannt gab und somit das Fax von VLE nach TBV zustande kam. Dass NV seinen Lieferanten preisgeben musste empfindet Herr S als unangenehm und als nicht wünschenswert, aber keinesfalls als ungewöhnlich.
- Die Firma TKC war der NV zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Welche Einträge diese Firma in die "ZM" tätigt und wann sie über was mit dem Warehouse MKU kommuniziert, entzieht sich der Kenntnis von Herr S und kann von NV weder überprüft noch beurteilt werden.
- Das vom Prüfer angeführte Kalkulationsbeispiel zeigt ein plausibles gewöhnliches Handelsgeschäft. Die angeführte Schlussmarge in der Höhe von € 1,5 ist jedoch als Mindestmarge zu sehen. Der letztendliche Vergleich des Preises der Ware in Italien mit dem günstigsten Geizhalsangebot in Österreich ist nicht praxistauglich. Denn erstens hat Italien andere Preise für Computerkomponenten als Österreich und zweitens ist das billigste Geizhals-Angebot It. Einschätzung des Geizhalshändlers NV kein gültiger Benchmark. Exkurs Geizhals-Problematik: Erfahrene Geizhals-Käufer nehmen selten das billigste Angebot, sondern wählen einen Anbieter mit günstigem Preis, guter Bewertung und vor allem schnell verfügbarer Ware. Sehr oft kann der billigste Anbieter nicht liefern und will mit seiner Billigst-Platzierung nur werbetechnische Aufmerksamkeit. Aber dadurch wird der Preis unnötig verbilligt und der Kunde trotzdem verärgert, weil vom Händler trotz Angebot keine Ware - zumindest nicht zum versprochenen Preis - geliefert werden kann. Die Abschaffung der Möglichkeit, Geizhalsangebote mit "nicht verfügbarer" Ware in der Übersicht vorzureihen, ist ein ständig diskutierter Punkt in der Zusammenarbeit von Geizhalsplattform und teilnehmenden Händlern.
Somit läge ein seriöser Preis im Einzelhandel sicher über dem angeführten € 241 Geizhals-Minimalpreis und somit wäre die Marge sicherlich höher als die angeführten € 1,5. Aber selbst eine Marge von € 1,5 wäre für den Verkauf an einen Großabnehmer wie einem Computerassembler in Italien ein Geschäft. NV hat sich nirgendwo dazu verpflichtet, dass einem Einzelhändler geliefert werden muss. Herr S kannte zum damaligen Zeitpunkt natürlich nur die Preise, die NV mit ihrem Lieferanten und ihrem Kunden vereinbarte. Diese kamen Herrn S plausibel vor und deshalb konnte Herr S nichts Ungewöhnliches an diesem Umstand feststellen.
Sollte ein für NV Außenstehender wirklich die Absicht haben, NV mit gefälschtem Firmenpapier zu schädigen, könnte er dies sicherlich auch ohne eine explizite ZurverfügungsteIlung von NV-Blankofirmenpapier. Herr S hat das NV-Geschäftspapier selbst mittels MS-Word Textverarbeitungsprogramm erstellt. Das Logo dafür kopierte sich Herr S vom NV-Internetshop. Hat also einer der NV Geschäftspartner jemals ein Fax, eine Rechnung, eine Bestellung oder ähnliches gesehen, wäre es ihm ein leichtes gewesen, selbst ein Blanko-Geschäftspapier der Firma NV mittels Textverarbeitung zu erstellen. Die Übermittlung stellte wie bereits oben erwähnt nach Rücksprache mit Herrn DH und Herrn CW keine Ungewöhnlichkeit dar, sondern wurde als branchenüblich eingestuft.
NV hat die Ware von einem gewöhnlichen österreichischen IT-Händler gekauft. Mehrere Experten, wie erfahrene Unternehmer (Herr Dr. RL), Steuerberater und sogar ein (Herrn H bekannter) Steuerfahnder des zuständigen Finanzamtes wurden vor Durchführung des Geschäftes aufgrund der hohen Rechnungssumme mit der Bitte um kritische Hinweise bzw. Empfehlungen hinsichtlich des Themas Vorsteuer befragt. Die einhellige Meinung war, dass NV jedenfalls die UID-Nummern ihrer Geschäftspartner prüfen muss, damit NV nicht Gefahr läuft den Vorsteuerabzug zu verlieren. Für eine weiterführende Durchleuchtung des Geschäftspartners und seiner Geschäfte fehlen der NV als gewöhnliche Handelsfirma die Möglichkeiten. Die gegenständlichen Geschäftspartner hatten stets seriös, unverdächtig und eben den erwarteten Vorstellungen entsprechend agiert. Mit den Lieferanten des NV-Lieferanten hatte NV zu keinem Zeitpunkt etwas zu tun.
Der falsche Report vom Warehouse war für Herrn S eine ganz gewöhnliche Ausnahmesituation im Geschäftsablauf. Dies und viele andere Fehler, die sich während der Geschäftsabwicklung einschlichen (wie falsches Datum auf Belegen, fehlerhafte Produktbezeichnungen, abweichende Liefermengen, falsche Rechnungsbeträge, uä), zeigen vielmehr, dass es sich um reale, akquirierte Geschäfte und nicht wie vom Prüfer immer wieder behauptet um vorgefertigte, abgemachte Pseudogeschäfte handelte.
Richtigstellung der unrichtigen Prüferbehauptung: Herr S ist seit 2000 GF der Firma E GmbH und seit 2007 GF der Firma NV. Die Firma E GmbH ist IT-Dienstleister, Firma NV ist ein Handelsunternehmen. Also war Hr. S im gegenständlichen Geschäftsfeld, also Handel, erst sehr kurz (1 Monat) tätig und nicht wie behauptet schon lange Zeit. Weiters ist nicht nachvollziehbar, worauf der Prüfer seine Behauptung "Hochrisikobranche EDV" stützt. Herr S hat in seiner 7jährigen Tätigkeit als E GmbH-Geschäftsführer noch nie auch nur im Entferntesten mit dem Problem Vorsteuerbetrug/Karussellbetrug zu tun gehabt. Medienberichte diesbezüglich sind weder Herrn S noch weiteren befragten Experten bekannt. Die Verwendung des Intel-FPO-Codes ist, wie auch vom Prüfer festgestellt, nicht handelsüblich. Kein der NV bekanntes Warehouse prüft den FPO-Code. Der FPO-Code wird am einzelnen CPU angegeben. Dh in einer Lieferung können sich CPUs mit verschiedenen FPO-Codes befinden, trotzdem können auch mehrere CPUs denselben FPO-Code haben. Somit ist der FPO-Code für die Beweisvorsorge, dass ein und dieselbe Ware mehrmals gehandelt wird, nicht zweckdienlich. Weiters hat der FPO-Code für NV als Händler überhaupt keine Bedeutung, weil dadurch nicht die Spezifikation (Art und Wert) des Produktes bestimmt wird. Dies erfolgt in der Regel über den Produktcode. Weder TBV noch das Warehouse MKU, beide seit Jahren im CPU-Spotmarkt tätig, arbeiten mit dem Intel FPO-Code. Warum NV den FPO-Code erfragen hätte sollen, ist daher nicht ersichtlich und auch branchenunüblich.
Die Durchführung des gegenständlichen Geschäftes war nach Abwägung aller Risken für Herrn S als ordentlichen gewissenhaften Geschäftsleiter aus folgenden Gründen gangbar:
- Herr S hat sich einen Überblick über das neue Geschäftsfeld verschafft und führte viele Gespräche mit den Verkäufern, DH und CW. Diese versicherten oftmals, dass Spottrading und Fernost-Importe ein interessanter Markt seien, den sie aus ihrer beruflichen Vergangenheit gut kannten. Weiters erklärten sie Herrn S, wie sie ihre Kunden akquirierten und stellten Herrn S Handelsplattformen vor, auf denen es tausende Anfragen und Angebote zu Computerkomponenten aller Art gab.
- Herr S führte auch intensive Gespräche mit Herrn H, der ja bereits seit längerer Zeit Handelsgeschäfte dieser Art in geringerem Umfang durchführte.
- Herr S ließ Herrn H beim Steuerberater und sogar bei einem Steuerfahnder nachfragen, um nochmals Sicherheit hinsichtlich der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zum Thema Vorsteuer zu haben. Daher wurden auch die UID-Nummern des Kunden und des Lieferanten geprüft.
- Herr S lieferte nicht auf Kundenkredit und wollte es vermeiden Ware auf Lager zu legen und wies die Verkäufer an, Aufträge mit Kundenvorauskasse zu akquirieren. Somit sollte das Risiko des Verlustes des eingesetzten Kapitals minimiert werden.
- Herr S interessierte sich für die Dynamik des Spottradings und besuchte deshalb auch die Cebit 2007, um mehr über dieses Geschäftsfeld zu lernen. Wie Herr S damals erfuhr gibt es auf der weltgrößten Computerfachmesse Cebit den eigenen Bereich "Planet Reseller", der sich bei ca. 150 Ausstellern ausschließlich mit dem Handel von Computerkomponenten beschäftigt. Nicht zuletzt die dort gewonnenen Eindrücke (zB Messestände von Tradern) und die dort erhaltenen Kontakte (zB die erwähnten Bilanzdaten der Firma AST mit € 400 Mio. Umsatz) bestätigten Herr S in der Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit des gegenständlichen Geschäftsfeldes.
Ad Pkt 4 Lieferung vom 16. März 2007 an TBV (D):
Der Prüfer stellte für das angeführte Geschäft fest, dass es mit einem Karussellbetrug behaftet sei. Dazu wird wie folgt Stellung genommen und widersprochen:
- Das gegenständliche Geschäft wurden von den Verkäufern CW und DH akquiriert, verhandelt, vorbereitet und gemeinsam mit NV durchgeführt. Herrn S, Herrn H, Herrn CW und Herrn DH waren wiederum zum Abschluss des Geschäftes nur der NV-Lieferant, die Firma CER, und der NV-Kunde, Firma TBV, bekannt. Die Lieferkette vor CER bzw nach TBV war ausdrücklich nicht bekannt, was der branchenüblichen Vorgangsweise bei Spottrading-Geschäften entspricht. Auch die Vorgänge im gegenständlichen Warehouse, wie interne Aufzeichnungen oder Kommunikation mit anderen Marktteilnehmern, waren NV nicht zugänglich und blieben der NV daher verborgen.
- Der vom Prüfer als "auffallend" bezeichnete Sachverhalt, dass NV die Ware 3 Tage vorher finanzierte, bevor der Lieferant die Ware freigab, zeigt ganz genau, dass das Geschäft - so wie alle anderen auch - ein gewöhnliches Handelsgeschäft war, bei dem NV durch den Kauf von Ware im Extremfall einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals riskierte. Wäre nämlich der Kunde - wie in späteren Geschäften auch tatsächlich passiert - aus welchen Grund auch immer von seinem Kaufvertrag zurückgetreten, hätte sich NV einen neuen Kunden wahrscheinlich mit schlechteren Konditionen suchen müssen, oder wäre überhaupt auf der offenen Rechnung sitzen geblieben. Wäre alternativ dazu - in einem anderen möglichen Risikoszenario - ein Fehler im Warehouse passiert und die Ware, obwohl bereits von NV bezahlt und an ihren Kunden freigegeben, einem anderen/falschen Marktteilnehmer freigegeben/geliefert worden, hätte wiederum NV den Ärger und den Schaden aus einem missglückten Handelsgeschäft zu tragen gehabt. Somit ist für Herrn S klar ersichtlich, dass NV tatsächlich das Geschäftsrisiko trug und nicht lediglich die Vorsteuer zu finanzieren hatte. Diese Tatsache widerlegt auch die Behauptung des Prüfers, dass die Geschäfte der NV "konstruiert" waren, um einen Karussellbetrug zu verschleiern. Hier ging es um echtes Risiko. NV bezahlte "On inspection" also nach Überprüfung der Ware im Warehouse an den Lieferanten. Aufgrund des Drängens des Kunden gab NV die Ware bereits am Freitag, den 16. März 2007, für den Kunden im Warehouse frei. Die Zahlung durch den Kunden ging jedoch erst am 19. März 2007 bei NV ein. NV hatte als Beleg für die Zahlung die Überweisungsbestätigung durch die Bank des Kundens. Beim gegenständlichen Geschäft ging es um einen Warenwert in der Höhe von annähernd 340.000 € (inkl. USt). Spätestens zu diesem Zeitpunkt machte Herr S die unangenehme persönliche Erfahrung eines hohen Handelsrisikos. Wenn also der Prüfer in seinen Feststellungen wiederholt von der "Leichtigkeit der Geschäfte" spricht, kann dies absolut nicht nachvollzogen werden.
• Im Detail stellte sich der Ablauf des gegenständlichen Geschäftes folgendermaßen dar:
- Das Geschäft/die Ware wurde im Warehouse spätestens am 15. März 2007 durch NV angemeldet/nachgefragt (ein Mitarbeiter des Warehouses LG übermittelte Herrn H am 15. März 2007 ein Blankogeschäftspapier der Firma LG per Fax - siehe Anlage D des PrüferProgrammes - zur Prüfung der Firmenangaben durch NV). Spätestens an diesem Tag wusste somit das Warehouse, dass geplant war, dass NV die gegenständliche Ware kaufen will/wird. Wichtig: Ablauf im Warehouse I Kommunikation mit dem Warehouse: Das Warehouse war immer schon im Vorhinein über die Warenbewegungen innerhalb der Lieferkette informiert. Bevor die Verkäufer nämlich potentiellen Kunden ein Angebot unterbreiteten, versicherten sie sich in der Regel beim Warehouse, dass wirklich Ware vom entsprechenden (akquirierten) Lieferanten am Weg ist oder lagernd ist. Sobald Herr CW oder Herr DH vom Warehouse bestätigt bekamen, dass CER Ware für NV vorbereitete, wurde dem Warehouse in weiterer Folge mitgeteilt, dass diese Ware danach für die Firma·TBV zu reservieren sei. Somit konnte TBV beim Warehouse anfragen, ob NV tatsächlich Ware für sie im Warehouse reserviere. Dieses Rückversichern und Avisieren passiert natürlich auch in der Lieferkette vor und nach NV. Somit bekommt das Warehouse naturgemäß im Vorfeld einen Überblick über den geplanten Ablauf der Lieferungen im eigenen Haus. Der vom Prüfer im Anhang E seines Programmes angeführte handschriftliche Zettel, könnte It. Meinung von Herrn DH und Herrn CW eine Dokumentation/ein Leitfaden des geplanten Ablaufes, entsprechend eben wie die einzelnen Markteilnehmer ihren jeweiligen Lieferanten und ihren jeweiligen Kunden bekannt gaben, sein. Herr S nimmt zum heutigen Zeitpunkt an, das dieser Zettel nicht wie vom Prüfer behauptet zur Planung des Karussellbetruges, sondern lediglich als Checkliste zur Durchführung der korrekten Warenfreigaben - gemäß Vorabanweisung jedes einzelnen Warehousekunden - diente. Herr DH, Herr CW, Herr H und Herr S kannten natürlich nicht die gesamte Lieferkette - so wie am Zettel aufgeschrieben - und wussten auch nichts von solchen handschriftlichen Aufzeichnungen. Das Warehouse gibt naturgemäß aufgrund des gegenseitigen Kundenschutzes gegenüber ihren Kunden (den Markteilnehmern), also auch gegenüber der NV, keine Auskunft über die gesamte Lieferkette. Hr. S hatte somit nie die Möglichkeitr sämtliche Informationen, so wie sie dem Prüfer vom Warehouse vorgelegt wurden, zu erfahren.
- NV bezahlt den Rechnungsbetrag am 16. März 2007 durch fernmündliche Anweisung an die Bank (nachdem NV das Geschäft mit dem Kunden TBV auf der Cebit endgültig fixiert hatte) und das Warehouse nochmals bestätigte, dass die Ware von CER für NV reserviert worden ist. Weiters bestätigte das Warehouse auch dem NV-Kunden TBV, dass die Ware nun für ihn reserviert sei.
- Der 16. März 2007 war ein Freitag mit kurzen Bankbuchungszeiten. CER erhielt die verbindliche Bestätigung des Zahlungseinganges von seiner Bank erst am Montag, den 19. März 2007. An diesem Tag stellte CER dann seine endgültige Rechnung an NV aus.
- TBV zahlte die Rechnung erst am 19. März 2007 an NV. Die Überweisung ist sich damals am Freitag den 16. März 2007 nicht mehr rechtzeitig aufgrund der Banköffnungszeiten ausgegangen. NV erhielt als Bestätigung/Beweis für die Zahlung von TBV den unterfertigten Überweisungsauftrag an die Bank. TBV erhielt somit bereits am 16. März 2007 die Freigabe für die Ware von NV, damit TBV noch am Samstag den dringenden Abtransport der Ware durchführen konnte.
- Somit trug NV wegen des Wochenendes ganze 3 Tage das gesamte Geschäftsrisiko, was Herr S als sehr unangenehm empfand. Doch aufgrund der Probleme und des daraus resultierenden Mehraufwandes für TBV beim ersten vorangegangenen Geschäft mit TBV, sah man sich seitens NV in der Schuld, auf Drängen des Kunden, etwas mehr Risiko als gewünscht zu übernehmen. Somit konnte NV auch letztendlich eine gute Kundenbeziehung mit TBV entwickeln.
Die Anmerkung des Prüfers, NV wollte irgendwelche Spuren zu einem Vorsteuerkarussell "verwischen", kann von Hrn. S nicht nachvollzogen werden. Alle Firmen mit denen NV gehandelt hat, (CER und TBV) bestätigen die gegebene bzw. erhaltene Verfügungsmacht an der gegenständlichen Ware. Für den Kauf und Verkauf der Ware gibt es Rechnungen, die ordentlich verbucht, gemeldet und auch bezahlt worden sind. Herr S weiß nicht, wie er sonst das Handelsgeschäft durchführen hätte sollen und ihm ist weiters unklar, was er "verwischt" haben soll. NV hat von Beginn an immer aktiv und nach bestem Wissen mit dem Prüfer zusammengearbeitet und nie irgendwelche Informationen zurückgehalten oder "verwischt". Von einer "sonstigen Leistung" der NV kann keine Rede sein.
Ad Pkt 5 Lieferung vom 27. März 2007 an TBV:
Die vom Prüfer beschrieben E-Mails zeigen genau, wie jedes Geschäft einzeln akquiriert wurde und nicht wie wiederholt behauptet, die Geschäfte bereits vorbestimmt bzw. überhaupt keine echten Handelsgeschäfte wären.
Dass ein Geschäft nicht zustande kommt, liegt somit in der Natur der Sache. Eine 100%ige Erfolgswahrscheinlichkeit hatten die beiden Verkäufer Herr DH und Herr CW leider nicht.
Herrn S ist nicht klar, was ihn hätte "hellhörig" machen sollen. Dieses Geschäft ist erfolgreich abgewickelt worden. Ein potentielles anderes Geschäft ist nicht zustande gekommen, so wie es im Geschäftsleben eben absolut üblich ist.
Im Gegenteil: Die Vorkommnisse zeigten Hrn. S, dass das neue Geschäftsfeld Spottrading gewöhnlichen Bedingungen - wie alle anderen ihm bekannten Geschäftsfelder - unterworfen ist: Ohne Verkaufsarbeit und Akquisition kommt man nicht zum Geschäft.
Ad Pkt 6 Lieferung vom 30. März 2007 an WILL:
Das vom Prüfer erstellte Schaubild e ist absolut irreführend und falsch. Richtigerweise müsste es folgendermaßen aussehen: VLE-CECO-NV-WILL.
Die Rechnungslegungen und die Warenlieferungen erfolgten offenbar, wie oben dargestellt, von VLE an CECO, von dieser an NV an anschließend an WILL. Das vom Prüfer in seinem Schaubild angeführte "Deutschland (Lager)" ist offensichtlich kein Händler, der auch Ware gekauft und verkauft hatte, sondern lediglich ein Warehouse (Logistikdienstleister), das selbst nie Eigentümer der Ware war. Somit ist davon auszugehen, dass "Deutschland (Lager)" keine Ware an VLE verkauft und keine Ware von WILL gekauft hat.
Der NV waren in der vom Prüfer dargestellten angeblichen Lieferkette wiederum nur CECO als Lieferant und WILL als Kunde der Ware bekannt. NV kaufte die Ware im Warehouse MKU Kun. WILL holte die Ware ab und ließ sie ins Warehouse LG Deutschland transportieren. Darüber hinausgehend wusste weder Herr S, noch Herr H, noch Herr DH oder Herr CW, wer die Ware letztendlich erworben hatte und wer die Ware wollte.
Bestellaufträge mit Datum 30. Februar 2007 zeigen, dass auch hier wiederum nur Menschen am Werk sind, die Fehler begehen. Das Datum hätte offensichtlich plausiblerweise 30. März 2007 heißen sollen.
Dieses Geschäft ist nicht wie behauptet ohne Werbemaßnahmen eingefädelt worden, sondern Hr. DH und Hr. CW haben auch dieses Geschäft durch persönlichen Verkaufskontakt akquiriert. Im gegenständlichen Geschäft meldete sich ein ehemaliger Mitarbeiter der Firma CECO, direkt bei den Verkäufern, um die Firma WILL als Interessenten für 3ComWare vorzustellen. Als ehemaliger Mitarbeiter der Firma CECO, wusste dieser Herr zusätzlich, dass die Firma CECO zum damaligen Zeitpunkt 3Com-Ware zum Verkauf anbot. Vorgeschichte: Hr. CW und Hr. DH hatten am späteren Abend während ihres Cebit-Besuches bei einer Standparty den Herrn getroffen. Es wurden keine konkreten Geschäfte geplant bzw. besprochen.
Das besagte E-Mail wurde Herrn H telefonisch von Herrn CW angesagt und hätte lauten sollen: "Hallo ... nettes Gespräch auf der Cebit. Betreffend der 3Com Software welche angeboten wurde, haben wir einen Kunden gefunden und bitten dringend um ein Angebot". Wie gesagt: Erst als der Vertreter der CECO auf die Verkäufer wegen eines konkreten Geschäftes zukam, nahm NV offiziellen Kontakt betreffend das gegenständliche Geschäft mit der Firma CECO auf.
Dass Lieferantenbestellung und Kundenlieferung wiederum am selben Tag, in kurzem Zeitraum hintereinander passierten, liegt in der Natur des Spottradings. Die Ware wird erst dann gekauft, wenn es tatsächlich einen Abnehmer dafür gibt. Lieferant und Kunde werden jedoch tatsächlich viel früher von den Verkäufern akquiriert. Am Tag des Geschäftes geht dann alles sehr schnell. Telefonisch vorbesprochene Angebote werden demnach sofort, praktisch zeitgleich, bestätigt. Dass es vorkommen kann, dass auf Belegen aus unterschiedlichen Systemen (E-Mail und Faxgerät) leicht abweichende Zeiten (5 Minuten!!) angedruckt sind, liegt daran, dass die elektronischen Uhren der beiden Geräte nicht synchronisiert sind. Dh sie haben einfach leicht voneinander abweichende Uhrzeiten eingestellt!!
Die exakte Anzahl von 92 Stück kommt daher, dass dem Kunden eben genau die der NV verfügbaren 92 Stück angeboten wurden und der Kunde diese auch wollte, weil er offensichtlich Bedarf hatte. Ob der Kunde WILL genau diese 92 Stück weiterverkaufte oder ob er weniger oder mehr weiterverkaufte, ob er die Ware überhaupt weiterverkaufen wollte oder konnte, blieb der NV stets verborgen. Die Firma WILL konnte von NV nur die gegenständlichen 92 Stück kaufen, da NV nur 92 Stück anbieten konnte.
Die Firma WILL erklärte gegenüber NV, dass sie die Ware schon sehr dringend benötigen würde, diese Info gab NV an die Firma CECO weiter. Den Grund, warum die Firma WILL die gegenständliche Ware länger als scheinbar von ihr geplant im Warehouse lagerte, kennt Herr S nicht. Plausibel wäre, dass WILL ein ursprünglich akquirierter Kunde abhanden gekommen ist und WILL somit erst einen neuen Kunden akquirieren musste. Dies ist jedoch lediglich eine Spekulation, was der tatsächliche Grund war, blieb Herrn S stets verborgen. NV hat jedenfalls die Ware im Warehouse MKU an WILL mit der Bedingung, die Ware auszuführen, übergeben. Herr S war jedenfalls erleichtert, dass er die Ware erfolgreich verkaufen konnte.
Das in Frage stehende Geschäft konnte aus der Sicht von NV jedenfalls nicht als ungewöhnlich eingestuft werden.
Ad Pkt 7 Lieferung vom 2. April 2007 an TBV:
Auch dieses Geschäft wurde von den Verkäufern DH und CW akquiriert und vor der tatsächlichen Abwicklung von ihnen vorbereitet. Daher liegen die Zeitpunkte des Kaufens und Verkaufens durch NV wiederum sehr knapp hintereinander. Dies liegt - wie nun schon vielfach ausgeführt - in der Natur des Spottradings.
Das Geschäft ist von den Verkäufern natürlich im Vorfeld im Warehouse angekündigt worden. Auch der NV-Kunde, die Firma TBV, tat dies und organisierte im Vorfeld sogar bereits den Abtransport der Ware zu ihrem Kunden.
Daraus ist ersichtlich wie kurzfristig die operative Umsetzung von Spottrades erfolgen muss. Sollte NV nicht wie im Vorfeld vereinbart bis zum Stichzeitpunkt liefern können, muss der Kunde seine Planung ändern bzw besteht die Gefahr, dass der Kunde aufgrund seiner nicht mehr erfüllbaren Verpflichtungen überhaupt nicht mehr am Abschluss des Geschäftes interessiert ist. NV würde bei Lieferverzug somit auf der Ware sitzen bleiben und müsste einen anderen Verkauf akquirieren.
Das Warehouse hatte somit natürlich im Vorfeld die Information, wer beabsichtigte die Ware von wem zu kaufen. Die Mitarbeiter des Warehouses bereiteten sich offenbar auf die Abwicklung der Ware in ihrem Warehouse vor
.
Dass es solche Aufzeichnungen tatsächlich gab und wer diese gemacht hatte, wusste weder Herr S, noch Herr H, noch Herr DH oder Herr CW.
Tatsächlich konnte die Ware erst am 3. April und nicht wie vonTBV verlangt am 2. April zum Flughafen gebracht werden. Die Firma TBV verlangte daher eine Gutschrift, d.h. einen verminderten Kaufpreis, als Abgeltung ihres Mehraufwandes und Ärgers aufgrund des Lieferverzuges. NV musste auf diese Forderung eingehen. Dies war zwar unangenehm, aber immer noch besser, als einen Kunden zu verärgern und einen neuen Kunden suchen zu müssen. Auch an diesem Beispiel ist klar ersichtlich, dass mit den Geschäften tatsächliches Handelsrisiko verbunden war und dass die Geschäfte schwierig in der Umsetzung waren. Von einer wie vom Prüfer mehrmals behaupteten "Leichtigkeit der Geschäftsabschlüsse" kann keine Rede sein.
Entgegen der Prüferbehauptung hat NV von keinem wie immer anzunehmenden "Verkaufsspiel" gewusst. NV kannte lediglich Lieferant und Kunde. NV wurde ausschließlich vom Lieferanten (Firma CER) bzw. dem Warehouse LG (im Auftrag von CER) über das Eintreffen von Ware informiert und bekam Angebote und Zusagen über Lieferungen ausschließlich vom Lieferanten CER. Das einzige Ziel der NV war es, Ware einzukaufen und diese wieder mit Gewinn zu verkaufen.
Der Geschäftsführung der NV konnte nichts Ungewöhnliches an dieser Geschäftsbeziehung auffallen.
Originalerklärung der Verkäufer:
- NV hat keinen Einfluss auf die Zuordnung der Ware bei LG. NV wurde nur von CER bzw von·LG im Auftrag von CER informiert, dass die Ware eingetroffen ist. Zu den "Fakturierungsstationen" und der Behauptung dass sämtliche Abnehmer im Vorfeld feststehen, sei gesagt, dass dies ja auch richtig ist und zu 100% dem Handeln eines ordentlichen Kaufmanns entspricht.
Bsp. Szenario: CER meldet sich bei NV telefonisch oder bereits per Mail mit einem Angebot: "Ich kann voraussichtlich nächste Woche am Donnerstag 1.000 Stk. Intel CPU ABC zum Preis von XY in LG Wien anbieten."
Daraufhin versucht NV die Ware zu verkaufen. Der Grund weshalb Ware, welche zu LG kam, an TBV verkauft wurde, ist jener, dass fast keiner der Kunden von NV einen Account in LG Wien hatte und somit die meisten bei MKU Kun, MKU/R oder in Holland kaufen wollten. Dies wurde jedoch von der Geschäftsführung von NV nicht gewünscht, da die Ware jedesmal transportversichert, transportiert und länger finanziert hätte werden müssen und alle diese Faktoren den Gewinn geschmälert hätten.
- NV bietet also die Ware TBV an. Diese versucht wahrscheinlich ebenfalls die Ware im Vorfeld zu verkaufen. Also stehen bereits zu diesem Zeitpunkt alle Fakturierungsstationen in LG fest. Leider weiß NV von diesen nichts, denn sonst hätte NV mit höherem Gewinn an einen späteren Abnehmer von TBV verkaufen können. In LG macht sich ein Mitarbeiter somit auf natürliche Art und Weise Notizen zu einem Geschäft, welches in seinem Lager getätigt wird und zu welchem er von den jeweiligen Parteien Anweisungen bekommt.
Die vom Prüfer nun nochmals vorgebrachte Theorie, dass NV von diesem "Verkaufsspiel" gewusst hat oder die Ungewöhnlichkeit dieses Geschäftes hätte die Geschäftsleitung hellhörig machen müssen (nicht georderte Ware wird für NV bereitgehalten, reserviert für einen Verkauf, genau diese Ware wird augenblicklich später bestellt, NV weiß zu diesem Zeitpunkt noch nicht von wem sie die Ware ankaufen wird ...), ist unrichtig, da anhand des oben angeführten Beispiels genau zu erkennen ist, wie der Ablauf war. NV wusste von wem sie Ware bezieht und ein Mitarbeiter von EGL wusste somit ebenfalls im Vorfeld, von wem und an wen die Ware gehen wird.
Ad Pkt 8 Lieferung vom 3. April 2007 an TBV:
Bezüglich der Lieferung vom 3. April 2007 an TBV erfolgten keine Auftragsbestellungen an TBV, weil NV nicht bestätigen wollte, dass die Ware, wie geordert, um 10:00 Uhr verfügbar sein muss. Somit konnte keine Entschädigung oder Preisreduktion von TBV eingefordert werden, falls dem nicht so war, wie im letzten Geschäft. Das Risiko für NV wurde somit reduziert.
Die vom Prüfer als ungewöhnlich beschriebene E-Mail von Herrn CW an MKU Kun war fehlerhaft (Anlage G des Prüferprogrammes). Anstatt der 980 Stück 6300er CPUs wären es richtigerweise 1000 Stück gewesen. Diese wurden von NV vom Lager LG Wien zum Lager MKU Kun transportiert. Dort wäre es geplant gewesen, dass sie TBV kauft.
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0739-L/08
- Stammnummer
- 65281
- Gültig
- 06.05.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF