Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0739-L/08
Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell beim Handel von Computerteilen durch "wissen müssen"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0739-L/08vom 06.05.2013Teil 3 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(6) Die Bezahlung an AC (Kun) durch NV erfolgte wie bei den beiden vorhergehenden Geschäften mit der M Salzburg auf das gleiche Konto der IC AG in der Schweiz am 16. April 2007, auch die Überweisungen von FEB und FOM erfolgten am 16. April 2007. Erst am 13. April 2007 teilte die Firma AC die Bankverbindung mit, auf welche die Überweisung erfolgen sollte. Die Kontonummer der IC AG wurde weder auf der Proforma-Rechnung noch sonst später angeführt.
C) Prüferfeststellung:
(1) Wie im Schaubild m dargestellt, werden 3.500 CPU's für den Missing Trader VLE von Deutschland nach Österreich (MKU-Kun) gebracht (eine Meldung im MIAS - System scheint nicht auf). Lt. CMR erfolgte die Anlieferung der CPU's am 13. April 2007, gleichfalls am 13. April 2007 wurde die Ware an die Firma M Salzburg geliefert. Für die 3500 CPU's wurden 631.649,00 € netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer iHv 126.329,80 € in Rechnung gestellt. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wurde von der VLE nicht an das Finanzamt abgeführt. Zu dieser "Lieferung" gibt es eine schriftliche Freigabe der Ware vom 13. April 2007 gerichtet an die Firma MKU, dass die Ware an M Salzburg überlassen wird, also die Verfügungsmacht übergegangen ist.
(2) Die Firma M Salzburg, seinerseits Geschäftspartner der Firma NV seit 10. April 2007 liefert die CPU's ebenfalls am 13. April an die Firma AC. Die Rechnung an AC wurde von der M Salzburg bereits am 12. April 2007 gestellt.
(3) Von der AC wurde am 12. April 2007 eine Proforma Invoice über diese Ware als Angebot an NV übermittelt. Eine schriftliche Bestellung bzw. Auftragsbestätigung wurde von NV nicht vorgelegt. Die Ware wurde jedenfalls von AC am 13. April 2007 im Warehouse MKU-Kun freigegeben. Mit Rechnungsdatum 16. April 2007 wurde eine Ausgangsrechnung in gleicher Höhe wie die Proforma Rechnung an NV übermittelt. Wie eingangs bereits angeführt, wurden von NV die Rechnungen an FEB und FOM bereits am 12. April 2007 gestellt.
D) Feststellungen Karussellbetrug:
(1) Neben den bisher schon des Öfteren aufgezählten Auffälligkeiten, dass u.a. wieder eine "Lagerlieferung" nach Italien stattfindet, welche aus dem Frachtbrief für NV ersichtlich war, ist besonders auffallend die Bezahlung durch NV. Die Bw. überweist den Gesamtbetrag am 16. April 2007 an IC AG in zwei Teilbeträgen (Trennung in Einkauf 2500 CPU für FEB und 1000 CPU's für FOM).
NV hätte "hellhörig" werden müssen, wenn als Begünstigter wieder die IC AG auftaucht, noch dazu mit der gleichen Kontonummer, auf welche NV einige Tage vorher die Rechnungen für M Salzburg beglich!
(2) NV erteilt bereits am 13. April an FOM und FEB die Verfügungsmacht über die Ware. Am 13. April 2007 hat NV selbst die Verfügungsmacht über die Ware erhalten. Bezahlt wird die Ware von FOM jedoch erst am 16. April 2007 (Datum der Überweisung und Wertstellung lt. vorgelegter Auslandsüberweisung über 184.700 €). Für 3 Tage hat NV die Ware aus der Hand gegeben ohne Sicherheit!!! Bei FOM handelt es sich um ein Erstgeschäft! Die Ware ist lt. Frachtbrief bereits am 14. April außer Landes gebracht worden. Im Geschäftsleben ist es durchaus üblich bei einem Erstgeschäft in dieser Höhe Sicherheiten einzufordern.
(3) Die Überweisung von FEB erfolgte am 13. April 2007 (Wert 16. April).
(4) Gleichfalls unverständlich ist, dass AC seinerseits die Ware aus der Hand gibt, ohne Sicherheit, man bedenke dass erst am 12. April 2007 ein "Vorstellungsmail" von AC an NV übermittelt worden ist (Bezahlung durch NV am 16. April 2007). Auch widerspricht diese Vorgangsweise den Erklärungen über Abläufe der Broker Geschäfte (Lieferung bzw. Übergang der Ware nach Bezahlung!!).
(5) Solche Vorgangsweisen lassen den Prüfer natürlich an ernst gemeinten Lieferungen zweifeln, zumal die Firma AC von der Firma NV die Telefonnummer ihres Finanzamtes verlangte um die Firma NV überprüfen zu lassen! Hr. H wurde vom Prüfer gefragt, wie eine solche Überprüfung im Einklang mit dem Steuergeheimnis stehen kann. Von Hrn. H konnte die Vorgangsweise einer solchen Überprüfung nicht erklärt werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass NV tatsächlich die Telefonnummer des zuständigen Finanzamtes der Firma AC mitteilte.
(6) Auch bei diesen Geschäften kommt es zum Austausch von "Blankobriefpapieren". Es entspricht nicht den Usancen des Wirtschaftsverkehrs, dass leere "Letterheads" gegenseitig ausgetauscht werden, noch dazu bei einem Neukunden, welche die Firma NV nur durch Mailverkehr kennen gelernt hat.
(7) Eine weitere
Ungewöhnlichkeit liegt in der Schnelligkeit der Geschäftsabwicklung wie u. a. dieser Geschäftsfall vermittelt. Wie oben dargestellt wechselt die Ware binnen kürzester Zeit mehrmals den Besitzer, die Ware erfährt vom Missing Trader VLE bis hin zur Firma NV eine Wertsteigerung iHv ca. 53.000 €. Jedoch ist an Schnelligkeit sicher nicht mehr zu überbieten, dass lt. der am 29. August 2007 vorgelegten Durchschrift des Frachtbriefes mit der Nr.: 056021 die Firma PEG (italienischer Lagerhalter) den Empfang der Ware bereits am 14. April 2007 bestätigt, der Frachtbrief jedoch erst am 15. April 2007 von der Firma MKU in Kun ausgestellt worden ist (siehe Beilage J).
(8) Durch weitere Erhebungen lässt sich obiges Schaubild m insofern fortsetzen, als die FOM die gleiche (?) Ware (exakt die gleiche Position) am 16. April 2007 um 188.400 € (Einkauf von NV um 184.825 €!) im LG-Lager Deutschland ! an eine Innsbrucker Firma liefert. Diese wiederum lässt die Ware nach Kun (MKU-Lager) bringen (17. April) wo sie von der Firma MKU Kun verzollt wird. Mit Rechnung vom 18. April 2007 wird die Ware dann an die italienische Firma ELE (Empfänger in Italien, auch der Lieferung lt. Pkt. 3) weiterfakturiert.
Als Lieferadresse wird wieder das Lager "PEG" angegeben.
(9) Die weiteren Lieferungen können vielleicht NV verborgen geblieben sein, jedoch nicht die Bestellung von der Firma FEB vom 13. April 2007! Wie bereits oben ausgeführt stellt NV die Rechnung an FEB bereits am 12. April 2007, die Bestellung von FEB erfolgte lt. "P.O. date" aber erst am 13. April 2007. Bei Durchsicht dieser Bestellung (von NV am 23. Mai 2007 dem Prüfer überreicht) von der Firma FEB fällt auf, dass zwar als "P.O.- date" der 13. April 2007 angegeben, jedoch als "delivery date" der 20. März 2007 angeführt wird. Um die Verwirrung noch zu steigern scheint auf dem Bestellauftrag noch ein weiteres Purchase-order-Datum auf, nämlich der 7. März 2007 (siehe Beilage). Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass der Gesamtbetrag der Bestellung über 500.000 € beträgt!!! Aufgrund dieses dilettantischen Vorgehens (auf Bestellung 3 verschiedene Datumsangaben) bei einer Bestellsumme von über 500.000 € hätte NV hellhörig werden müssen. Dieser Hinweis wäre ein weiteres Indiz für NV gewesen zu erkennen, dass ihre Eingangsumsätze betrugsbehaftet sind.
E) Darstellung:
Der Vorsteuerabzug iHv 132.940 € wird nicht anerkannt, da von vornherein ein Umsatzsteuerausweis in Betrugsabsicht vorgenommen wurde, nämlich der nachfolgenden Abnehmerkette den Vorsteuerabzug zu ermöglichen und andererseits die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen! Gleichfalls wird die "Lieferung" der NV vom Prüfer neutralisiert und der als igL gemeldete Umsatz korrigiert! April 2007
Kürzung Vorsteuer: 132.940 €
m. Pkt. 13 Lieferung vom 24. April 2007 an TKC:
A) Sachverhalt:
(1) Am 23. April 2007 übermittelt die Firma AC (Kun) per Mail ein Anbot betreffend Astra Semiconductor. Bereits am 24. April 2007 bestellt die Firma TKC bei der Firma NV 720 Stk. Semiconductor der Marke ASTRA, Type: ADC 500A819. Als Lieferadresse wird die Firmenanschrift von NV angegeben. Auch der Preis iHv 211 € wurde von TKC vorgegeben.
(2) Gleichfalls am 24. April 2007 bestellt NV bei der Firma AC (Tirol) 720 Stück "Astra Semiconductor ADC 500A819" zu einem Preis von 203,20 € netto pro Stk., also 146.304 € netto zuzügl. 29.260,80 € USt. Als Lieferadresse wird auf der Bestellung von NV selbst "Warehouse NV" angegeben.
(3) Am 24. April 2007 (Datum) erstellt NV die Ausgangsrechnung über 151.992 € netto (ohne USt, innergem. Lieferung) an TKC. Vorgelegt wurde auch eine Proforma-Rechnung ohne Datum der Firma AC über die 720 Semiconductors. Mit Mail von 25. April 2007 wird diese Proforma-Rechung an NV übermittelt. In diesem Mail wird NV auch mitgeteilt, dass es zu Lieferverzögerungen kommt und die Ware erst am 27. April angeliefert werden kann.
(4) Über den Flughafen Hörsching erfolgte am 27. April die Anlieferung der Semiconductor direkt an die Adresse von NV. Die Ware wurde noch am selben Tag (27. April) einer Spedition übergeben, mit dem Auftrag, die Semiconductors nach MKU Luxemburg (Lager) zu bringen (Empfänger TKC).
(5) Am 30. April 2007 stellt AC die Rechnung über die 720 Astra Semiconductors aus. Von NV wird diese auch am 30. April 2007 beglichen. Die Bezahlung der Ware durch TKC erfolgte bereits am 26. April 2007 (Wert 27.04.)!
B) Prüferfeststellung:
(1) Das Schaubild n zeigt die Warenbewegung und das Schaubild o zeigt die Reihenfolge der Verschaffung der Verfügungsmacht.
Schaubild n siehe Anhang.
(2) Wie oben schematisch dargestellt, wird weiters noch ausgeführt, dass die VLE mit Rechnung vom 24. April 2007 die 720 Astra Semiconductor an die Firma M Salzburg liefert. Die ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 26.833,33 € wird von der VLE wiederum nicht an das Finanzamt abgeführt.
(3) Lt. ho. vorliegenden Unterlagen ist die Verfügungsmacht über die Ware bereits in Deutschland auf die M Salzburg übergegangen, also ist diese Lieferung in Österreich nicht steuerpflichtig. Die M Salzburg bringt am 27. April die Ware vom Lager LG-Deutschland ins Inland, wobei gleichzeitig mittels Warenübergangsschein die Verfügungsmacht an die Firma AC übergeht.
(4) Die Firma AC gibt weiters den Auftrag, die Ware an die Firma NV zu liefern. Am gleichen Tag werden die Astra Semiconductor zu der Firma NV geliefert.
Von NV wurde die Ware fotografiert und noch am 27. April 2007 übergeben, mit dem Auftrag, die Ware an die Firma TKC nach Luxemburg (Lager MKU) zu versenden.
C) Feststellung Karussellbetrug:
(1) Im Zuge der USO-Prüfung wurde vom Prüfer am 26. April 2007 eine Betriebsbesichtigung vorgenommen. Lt. Hrn. H (Angestellter von NV u. ehemaliger GF) war zu diesem Zeitpunkt die Ware vom Abnehmer TKC bereits bezahlt (lt. Unterlagen erfolgte die Bezahlung am 26. April mit Wert 27. April 2007). Dh die Ware wurde vom Abnehmer bereits bezahlt, noch bevor NV überhaupt im Besitz der Ware war. Dies ohne irgendwelche Sicherheiten von TKC gegenüber NV. Erst am 4. April 2007 erfolgte der Erstkontakt mit TKC! Auch hat Hr. H am 26. April noch keine Angaben machen können, wie mit der erhaltenen Ware zu verfahren ist. Er wusste nicht, ob TKC die Ware abholt, abholen lässt oder ob NV die Ware versenden soll.
(2) Darüber hinaus konnte Hr. H keine Angaben über die gehandelten Artikel "Astra Semiconductors" geben. Hr. H wusste nicht, wofür diese A/D-Wandler einzusetzen sind, lediglich dass diese in der Automobilbranche Verwendung finden.
(3) Vom Prüfer wurde ein Datenblatt, eine Beschreibung von den ASTRA- Semiconductors abverlangt. Von der Firma NV wurde ein Angebot der Firma AC vorgelegt, lt. dem diese Firma drei Typen von A/D-Wandler anbietet. Bei genauerer Ansicht des per Mail am 23. April 2007 an NV übermittelten Angebotes kann man erkennen, dass die abgebildete Schachtel mit den Aufklebern "ASTRA" spiegelverkehrt abgelichtet wurde. Vom Prüfer wurde lt. Internetrecherche lediglich eine Homepage gefunden über ASTRA - Semiconductors. Auf dieser Homepage befinden sich die gleichen Fotos wie auf dem Angebot von der Firma AC, nur nicht spiegelverkehrt.
(4) Anlässlich einer Besprechung vom 4. Juli 2007 wurde dem Prüfer neuerlich eine Unterlage (Beschreibung der Semiconductors) übermittelt. Auffallend war, dass es sich um eine schlecht leserliche Kopie handelte. Eine neuerliche Internetrecherche von mir ergab, dass exakt diese als Datenblatt übermittelte Beschreibung im Internet bereits existiert. Bei der vorgelegten Beschreibung wurde lediglich immer der Name Amis-Semicondictor auf ASTRA-Semiconductor geändert. Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Geschäftslebens, dass ein Unternehmen urplötzlich mit ihm völlig unbekannten Gegenständen zu handeln beginnt, welche noch dazu im hochpreisigen Segment angesiedelt sind. Und dass darüber hinaus postwendend nach Anbotlegung an NV sofort eine Bestellung eingeht, noch dazu über genau die gleiche Menge, welche zwei Wochen vorher schon angeboten wurde! Zu der Unwissenheit von NV über die neuen Produkte, mit welchen NV nunmehr zu handeln begann, ist zu erwähnen, dass auch die Prospekte (Anbote) welche man NV übermittelte, nicht hinterfragt wurden (spiegelverkehrte Darstellung bei einem 150.000 € - Deal fielen nicht auf) bzw. die Gelegenheit nicht genutzt wurde, um sich Wissen über die Produkte anzueignen.
(5) Als weitere Kuriosität möchte der Prüfer den Sachverhalt bezeichnen, dass NV die ebenfalls am 27. April 2007 bestellte "3 Com Software", welche für den Vorsteuerbetrug (siehe Pkt. 15) am 30. April 2007 diente, gleichzeitig mit den ASTRA-Semiconductoren bereits am 27. April 2007 angeliefert bekam. Noch am 27. April 2007 schreibt die Firma AC ein Mail an NV, dass die Ware am 30. April angeliefert wird.
Es müsste selbst NV äußerst ungewöhnlich vorgekommen sein, dass der Softwarelieferant nicht weiß, wo sich seine Ware befindet. Immerhin beträgt der Warenwert lt. Eingangsrechnung!! ca. 280.000 € brutto!!
(6) Als weitere Ungewöhnlichkeit kann man wohl anführen, dass Lagerware plötzlich ins Büro der Firma NV bestellt wird, um dort sofort wieder weitergeliefert zu werden. Wie das Schaubild n zeigt, wurde die Ware tagfertig von Deutschland über das Büro der NV nach Luxemburg geliefert. Von NV wurden die Ware lediglich fotografiert, um die "Verfügungsmacht" über die Ware zu demonstrieren bzw. wollte man durch die Fotos den Beweis erbringen, dass man einen Warenhandel betreibt.
(7) Aufgrund obiger Ausführungen entfaltet NV aus diesem Tradinggeschäft keine geschäftliche Tätigkeit, vielmehr dient NV nur zum "Durchschleusen" von Ware in Österreich und NV nimmt daran Teil, indem sie Rechnungen in ihr Belegwesen bzw. in ihre Buchhaltung aufnimmt!
D) Darstellung:
Der Vorsteuerabzug iHv 29.260,80 € wird nicht anerkannt, da von vornherein ein Umsatzsteuerausweis in Betrugsabsicht vorgenommen wurde, nämlich der nachfolgenden Abnehmerkette den Vorsteuerabzug zu ermöglichen und andererseits die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen!
Gleichfalls wird die "Lieferung" der NV vom Prüfer neutralisiert und der als igL gemeldete Umsatz korrigiert! April 2007.
Kürzung Vorsteuer: 29.260,80 €.
n. Pkt.14 Lieferung vom 27. April 2007 an SOST:
A) Sachverhalt:
(1) Lt. vorgelegten Unterlagen seitens NV stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Am 26. April 2007 bestellt NV bei CER 750 Stück CPU (SL9ZL) zu einem Preis von 152 € je Stück. Am 27. April 2007 bestellt die Firma SOST (NL) genau diese 750 Stück CPU's mit dem StepCode "SL9ZL", Lieferung gleichfalls am 27. April 2007 im Lager LG. Die Firma CER liefert in der Folge lt. Rechnung am 27. April 2007 an NV 750 CPU's mit einem Rechnungsbetrag von 114.000 € netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von 22.800 €, welche NV als Vorsteuer geltend macht.
(2) NV liefert die Ware gleichfalls am 27. April 2007 an SOST (NL) steuerfrei um 120.000 € (innergemeinschaftliche Lieferung).
(3) Lt. vorgelegter CMR werden die CPU's am 30. April 2007 vom Lager LG Wien nach Italien verbracht (Ankunft 2.5.07).
(4) Am 27. April erfolgt die Bezahlung von NV an CER, gleichfalls die Überweisung von SOST (NL) an NV (Wert 30. April).
(5) Als Nachweis des Übergangs der Verfügungsmacht wurde ein Schreiben von der Firma CER vorgelegt (unter Anlage A ersichtlich) sowie ein Mail von NV an den "Lagerhalter LG", dass die CPU's an SOST "freigegeben" werden (Datum jeweils 27. April 2007).
B) Prüferfeststellung: Aufgrund von Erhebungen ergibt sich folgende Lieferkette, aus welcher wiederum ersichtlich ist, dass Ware nach Österreich gebracht wurde, um einen Umsatzsteuerbetrug durchführen zu können:
- Die Firma M Group bringt die CPU's am 26. April 2007 in das Lager der LG. Lt. Rechnung vom 25. April 2007 an die VLE werden CPU's um je 163,80 €
geliefert. VLE liefert lt. Rechnung vom 27. April 2007 die CPU's zu je 147,80 € (netto) an die Firma CER. CER liefert um 152 € (netto) an NV (Vorsteuerabzug!). NV liefert um 160 € (netto, steuerfrei) an SOST.
Schaubild p siehe Anhang
- Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die VLE die ausgewiesene Umsatzsteuer wie in den vorherigen Geschäften wiederum nicht an das Finanzamt abgeführt hat.
- Die Warenfreigabe (Verschaffung der Verfügungsmacht) an NV im LG-Lager erfolgt durch den Missing Trader VLE!!! Also wiederum ein Hinweis, dass der Missing Trader die Firma NV kennt (siehe auch Pkt. 3, Lieferung vom 13. 3. 2007).
- Das Mail über die Freigabe ist aus der Anlage C ersichtlich.
- Auffallend ist weiters auch, dass die Freigabe an die Firma VLE von der Firma M Group erst am 30. April 2007 erfolgte (siehe Anlage L). Das heißt jedoch, dass von den oben beteiligen Firmen die Verfügungsmacht verschafft wurde, ohne dass diese selbst Eigentümer der Ware gewesen sind.
C) Darstellung:
Der Vorsteuerabzug iHv 22.800 € wird nicht anerkannt, da von vornherein ein Umsatzsteuerausweis in Betrugsabsicht vorgenommen wurde, nämlich der nachfolgenden Abnehmerkette den Vorsteuerabzug zu ermöglichen und andererseits die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen!
Gleichfalls wird die "Lieferung" der NV vom Prüfer neutralisiert und der als igL gemeldete Umsatz korrigiert! April 2007.
Kürzung Vorsteuer: 22.800 €.
o. Pkt.15 Lieferung vom 30. April 2007 an WILL (Isle of man)
A) Sachverhalt:
(1) Bei diesem Tradinggeschäft bestellt WILL am 27. April 2007 bei NV "3 Com Hardware" zu einem Preis von 242.700 €. Am Bestellauftrag wird als Lieferadresse "MKU Austria Kun" angeführt. In diesem Bestellauftrag rechnet WILL 200 € Transportgebühr ein (Transport nach Kun). Eine schriftliche Bestellung von NV bei der Firma AC wurde nicht vorgelegt, jedoch ein Mailverkehr vom 27. April 2007. Laut diesem hat sich AC bei NV für die Bestellung bedankt und darauf hingewiesen, dass die Ware am 30. April eintreffen und taggleich bei NV zugestellt wird. Die Ware wurde jedoch bereits am 27. April angeliefert!!! und von NV am 30. April dem weiteren Transporteur übergeben, welcher die Ware nach Kun zu der Firma "MKU" (Lager) brachte.
(2) Von NV wurde weiters ein Lieferschein von AC und eine Proforma-Invoice vorgelegt, jedoch ohne Datum!
(3) Von der Eingangsrechnung vom 30. April 2007 iHv 233.940,98 € machte NV den Vorsteuerabzug über 46.788,20 € geltend. Gleichfalls am 30. April 2007 stellte NV die Ausgangsrechnung an WILL über 242.700 € netto, ohne Umsatzsteuer (igL). Als Nachweis dieser innergemeinschaftlichen Lieferung wurde eine CMR-Durchschrift vorgelegt, anhand derer die Ware am 3. Mai 2007 nach Deutschland verbracht wurde. Die Bezahlung von WILL erfolgte noch am 30. April (Wert 2.5.2007).
(4) Wie bei den vorangegangenen Tradinggeschäften mit M Salzburg und AC überwies NV den Bruttorechnungsbetrag in die Schweiz, auf das IC AG Treuhandkonto. In den Unterlagen fand sich kein Hinweis, warum auch diesmal auf dieses Konto überwiesen wurde.
B) Prüferfeststellung:
(1) Aus den Schaubildern "q" und "r" ist die Lieferbewegung und die "Rechnungsreihenfolge" lt. Erhebungen des Prüfers ersichtlich.
Schaubild Q siehe Anlage
(2) Wie bereits in Punkt 13 ausgeführt, hat NV am 27. April 2007 ein Mail von AC erhalten in dem man darauf hinweist, dass die Ware erst am 30. April 2007 angeliefert wird. Die Ware wurde jedoch wenige Stunden später am bereits am 27. April angeliefert. Das bedeutet, dass der Lieferant seinerseits den Weg der Ware verloren hat, bei einem Wert von ca. 280.000 € brutto!
(3) Für den Prüfer erweckt die Anlieferung im Büro der NV den Anschein, dass lediglich die Verfügungsmacht an der Ware zur Schau gestellt werden sollte (Foto). Denn auch (wie in Schaubild q darstellt) bei diesem Tradinggeschäft erfolgt nur eine Lagerbewegung vom Lager (Deutschland) ins Lager (Kun), von wo eine Firma die Ware wiederum kauft und wieder nach Deutschland verbringt.
C) Darstellung:
Der Vorsteuerabzug iHv 46.788,20 € wird nicht anerkannt, da von vornherein ein Umsatzsteuerausweis in Betrugsabsicht vorgenommen wurde, nämlich der nachfolgenden Abnehmerkette den Vorsteuerabzug zu ermöglichen und andererseits die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen!
Gleichfalls wird die "Lieferung" der NV vom Prüfer neutralisiert und der als igL gemeldete Umsatz korrigiert! April 2007.
Kürzung Vorsteuer: 46.788,20 €.
p. Pkt.16 Lieferung vom 10. Mai 2007 an TKC
A) Sachverhalt:
(1) Am 9. Mai 2007 bestellt die Firma TKC bei NV 1800 Stk. Semiconductors zu einem Preis von je 211,50 €. Gleichfalls am 9. Mai 2007 bestellt NV ihrerseits bei der Firma AC 1.800 Stk. Semiconductors zu einem Preis von je 203,40 € netto. Die Lieferung von AC erfolgte am 10. Mai 2007 durch Zustellung der Semiconductors direkt bei NV. Am gleichen Tag wurde die Ware von NV nach Hörsching (Flughafen-Linz) gebracht und mittels "UPS-Sendung" nach Luxemburg, Lager MKU, versendet.
(2) Von AC wurde die Rechnung über 366.120 € netto zuzügl. 20 % USt iHv 73.224 € am 10. Mai 2007 gestellt. NV legte die Rechnung an TKC bereits am 9. Mai 2007 über insgesamt 379.980 € netto (innergemeinschaftliche Lieferung), pro Stück 211,10 € statt der vereinbarten 211,50 €! Am 10. Mai 2007 erfolgte eine Nachverrechnung der zu wenig fakturierten 40 Cent pro Semiconductor (1800 x 0,40 = 780 €).Die Bezahlung der Ware durch TKC erfolgte am 10. Mai 2007 (Wert 11.5.), die Bezahlung durch NV an AC erfolgte am 11. Mai 2007 mittels Überweisung auf das Konto der IC AG in der Schweiz, wobei sich diesmal (im Gegensatz zu den Vorlieferungen) auf dem vorgelegten Rechnungsfax von AC ein Hinweis für die Überweisung auf das Konto der IC AG bei der Schweizer Bank ergibt.
B) Prüferfeststellung:
(1) Die Rechnung der AC, welche dem Prüfer vorgelegt wurde, trägt die Fax-Kennung der deutschen Firma S-Computer. Dh die Rechnung wurde nicht vom Lieferanten übermittelt, sondern von einer ausländischen Firma (kann somit keine Originalrechnung sein).
(2) Bei diesem Geschäft wurde ein Mailverkehr vorgelegt, lt. dem von NV ein Preis von 212 € pro Stück gefordert wird, lt. Rückmail ist TKC bereit 211,50 € zu bezahlen. Dem Prüfer wurde also eine Preisverhandlung vorgelegt und eine schriftliche Bestellung von TKC, lt. der ein Preis von 211,50 € bezahlt wird. Trotzdem wurde von NV eine Rechnung in Höhe von je 211,10 € ausgestellt (bereits am 9.5.2007!). Am 10. Mai 2007 (Tag der Lieferung) wurde eine Nachverrechnung in Höhe der Differenz von 40 Cent pro Stück vorgenommen.
(3) Merkwürdig erscheint auch hier die Lieferkette, welche in den Schaubildern "s" (Warenbewegung) und "t" (Rechnungslegung) ersichtlich ist.
(4) Auch bei diesem Tradinggeschäft wurde die Ware für einen Tag nach Österreich gebracht, über den Missing Trader fakturiert und am gleichen Tag (10. Mai) wieder ins Ausland (Lager MKU Luxemburg) versendet.
(5) Aber das auffälligste bei diesem Geschäft ist die Unwissenheit der Geschäftsführung von NV über das Produkt "ASTRA Semiconductor". Vom Prüfer wurde bereits am 26. April 2007 (später noch mehrmals) ein Datenblatt abverlangt. Von NV wurde bis heute kein Datenblatt beigebracht. Lediglich ein dilettantisch angefertigter Prospekt (siehe Pkt. 13) wurde vorgelegt, und die Beschreibung eines Semiconductors, welche wiederum aus dem Internet kopiert und auf "ASTRA" umgeschrieben wurde. Das Gesamtausmaß der Lieferungen Semiconductor (inkl. Lieferung lt. Pkt. 13) betrug bisher über 530.000 € netto.
C) Darstellung:
Der Vorsteuerabzug iHv 73.224 € wird nicht anerkannt, da von vornherein ein Umsatzsteuerausweis in Betrugsabsicht vorgenommen wurde, nämlich der nachfolgenden Abnehmerkette den Vorsteuerabzug zu ermöglichen und andererseits die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen!
Gleichfalls wird die "Lieferung" der NV vom Prüfer neutralisiert und der als igL gemeldete Umsatz korrigiert! April 2007.
Kürzung Vorsteuer: 73.224 €.
Schaubild S siehe Anlage
Qu. Pkt.17 Zusammenfassung Karussellbetrug:
A) Allgemeines:
(1) Im Urteil Alex Kittel C-439/04 stellte der EuGH fest, dass die Beteiligung an Karussellgeschäften mit dem Ziel des Vorsteuerbetrugs zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug führt, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Lieferung an einen Unternehmer vorgenommen wird, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Nur ein Unternehmer, der alle Maßnahmen
getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.
(2) Aufgrund der zusammengefassten ungewöhnlichen Umstände hätte der Geschäftsführer Hr. Mag. S erkennen können, dass die Eingangsumsätze der Firma NV mit Betrug behaftet waren. Der Geschäftsführer hat es unterlassen
ungewöhnliche Umstände im Rahmen eines abgeschlossenen Geschäftes eingehend zu überprüfen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Firma Geschäfte in der "Hochrisikobranche
EDV" (siehe regelmäßige Berichterstattung in den Massenmedien betreffend Karussellbetrug) tätigt, somit den Geschäftsführer, welcher schon lange Zeit in dieser Branche tätig ist, gerade im Hinblick auf die Abwicklung dieser Geschäfte eine besondere Sorgfaltspflicht trifft.
B) Kriterien:
Kriterien, anhand derer ein mit der nötigen Sorgfalt agierender Kaufmann "hätte wissen müssen", dass sein Wareneinkauf betrugsbehaftet ist:
- ein Mittelsmann liefert Abnehmer und Lieferant gleichzeitig,
- die Vorfinanzierung der Vorsteuer war von an Beginn das entscheidende Thema in der Hochrisikobranche "EDV" (siehe Ausführungen in Pkt. 3 - Lieferung vom 13. März 2007 an TBV) sowie Pkt. 2 (Erläuterungen),
- die "Leichtigkeit" Geschäftsabschlüsse in diesen betraglichen Dimensionen zu tätigen, dies ohne vorbereitende Maßnahmen (keine Werbetätigkeit) und vor allem die beinahe völlige Risikofreiheit dieser Geschäfte, sieht man vom Einschreiten der Abgabenbehörde ab,
- dem Geschäftsführer muss aufgefallen sein, dass die Ware immer nur in weitere "Lager" geliefert wurde, somit NV an keinem funktionierenden Markt teilnimmt,
- keine Hinterfragung des GF wohin die Produkte tatsächlich hingeliefert wurden,
- die Übermittlung von "Blankobriefpapieren" per Mailverkehr an Neukunden bzw. neuen Lieferanten ist im normalen Geschäftsverkehr nicht üblich,
- die Unterlassung von weiteren Erhebungen, als per Mail von der Firma MKU ein "Inspection Sheet" vom Missing Trader "VLE" zugestellt wird (siehe Pkt. 3, Seite 19 und 20),
- von NV wurde eine Auftragsbestätigung von der Firma CECO vorgelegt, welche fünf Minuten vor Anbotsanfrage von NV an CECO eingeht,
- die dringend benötigte "3Com Software" lagerte eineinhalb Wochen (Mailverkehr) im Lager "Kun" und wurde dann wieder in ein Lager verfrachtet,
- die Zustellung der "3Com Software" (Pkt. 15) erfolgte gleichzeitig mit den ASTRA-Semiconductoren am 27. April 2007, obwohl der Lieferant per Mail mitteilt, dass die "3Com Software" erst am 30. April 2007 bei NV ankommen wird (Mail vom 27. April 2007),
- die Übermittlung von "fehlerhaften" Bestellaufträgen (u. a. Anlage K) welche bei Geschäften in dieser Größenordnung nicht vorstellbar sind,
- die Vorlage eines Frachtbriefes, welcher am 15. April 2007 ausgestellt wurde wobei der Empfang der Ware bereits am 14. April 2007 bestätigt wurde (Anlage "J"),
- dass die Bezahlung der Ware bei den Tradinggeschäften mit der Fa. M Salzburg und der Fa. AC immer auf das gleiche Konto der IC AG in der Schweiz erfolgte,
- die Unterlassung sich über den Hintergrund der Gegenstände zu informieren (siehe u.a. Semiconductor lt. Pkt. 13. und 16) und die Vorlage von zusammenkopierten Unterlagen aus dem Internet. Auch die Nichtvorlage der Originalausfuhrdokumente durch MKU an NV hätte die Geschäftsführung "hellhörig" machen können. Diese wurden nur in Kopie und in "geschwärzter" Form übermittelt,
- Warenfreigaben im Lager erfolgten durch CER telefonisch. Diese können, auch lt. den Verträgen mit MKU-Kun, nur schriftlich erfolgen,
- die Bezahlung der Ware beim ersten Tradinggeschäft erfolgte durch die Firma TBV (Deutschland), das Umsatzgeschäft wurde mit TBV Holland geschlossen,
- die ER der Firma AC (Pkt. 16) wurde von der deutschen Firma SUMO übermittelt (lt. FAX-Kennung),
- auch konnte vom Prüfer durch Erhebungen festgestellt werden, dass Ware im "Kreis" geschickt wurde. Siehe beispielsweise die Fortsetzung des Schaubildes m, lt. diesem befinden sich die gleichen CPU's 3 Tage später wieder im Lager "MKU-Kun". Durch eine genaue Bezeichnung der CPU's u. a. durch Angabe des FPO-Codes, wäre ein mehrmaliger Verkauf der gleichen Ware aufgefallen.
Schaubild m siehe Anlage
C) Schlussfolgerungen:
(1) Aufgrund der obigen Ausführungen kommt der Prüfer zur Ansicht, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diese Tradinggeschäfte hätte nicht abschließen dürfen, da er hätte erkennen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (Verweis auf EuGH 12.1.2006, C-354/03, C-55/03 und C-484/03, Optigen ua. sowie EuGH 6.7.2006, C-439/04, C-440/04, Kittel ua.). Das bedeutet für obig angeführte Tradinggeschäfte, dass diese nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens erfolgten und somit kein Vorsteuerabzug zusteht, demgemäß aber auch die Lieferungen nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung erfolgten und somit neutralisiert werden (u. a. Berichtigung im MIAS-System). Diese Vorgangsweise entspricht auch dem EuGH-Urteil "Halifax" (EuGH 21. 2. 2006, C-255/02).
(2) Darstellung Vorsteuerkürzung März bis Mai 2007 in €:
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März
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April
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Mai
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Vorsteuer bisher
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209.091,00
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426.891,00
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104.287,00
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Kürzung Punkt 3 bis 16
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-172.502,00
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-396.047,00
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-73.224,00
2. Mit Bescheiden vom 18. Februar 2008 wurden die vorangehend angeführten Kürzungsbeträge mit Feststellungsbescheiden betreffend Umsatzsteuer 3-5/2007 der Bw. vorgeschrieben.
3. Mit Schreiben vom 25. März 2008 wurde gegen die aufgrund der BP ergangenen Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 3-5/2007 Berufung eingelegt:
a. Mit den im Betreff angeführten Bescheiden über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 03, 04 und 05/2007 vom 18. Februar 2008 (dem steuerlichen Vertreter zugegangen am 22. Februar 2008), wurde die Umsatzsteuer für 03/2007, 04/2007 und 05/2007 neu festgesetzt. Gegen diese Bescheide, nämlich den
- Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 03/2007 vom 18. Februar 2008, (dem steuerlichen Vertreter zugegangen am 22. Februar 2008)
- Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 04/2007 vom 18. Februar 2008, (dem steuerlichen Vertreter zugegangen am 22. Februar 2008) und den
- Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 05/2007 vom 18. Februar 2008, (dem steuerlichen Vertreter zugegangen am 22. Februar 2008)
erheben wir (aufgrund des Ansuchens um Verlängerung der Rechtsmittelfrist vom 20. März 2008) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Wir stellen den Antrag, die Umsatzsteuer für 03/2007, 04/2007 und 05/2007 erklärungsgemäß entsprechend den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen festzusetzen. Weiters stellen wir in eventu den Antrag, die Berufung unmittelbar der Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung gem § 276 Abs 2 BAO vorzulegen.
b. Begründung der Berufung:
A) Einleitung
B) Nationale und gemeinschaftsrechtliche Grundlagen
C) Broker- bzw Spottradinggeschäfte der NV
D) Feststellungen des Prüfers
E) Zusammenfassung der Maßnahmen der NV zur Sicherung des Vorsteuerabzuges
F) Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nach § 281 BAO
G) Anlagen
A) Einleitung
(1) Mit den im Betreff angeführten Bescheiden über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 03/2007, 04/2007 und 05/2007 vom 18. Februar 2008 wurde die Umsatzsteuer auf Grundlage der Feststellungen im Rahmen der stattgefundenen Außenprüfung (Umsatzsteuersonderprüfung) für den Zeitraum 01 bis 05/2007 neu festgesetzt. Der Prüfer kam in seinen Ausführungen zum Besprechungsprogramm für die Schlussbesprechung zum Ergebnis, dass die darin angeführten Tradinggeschäfte der NV nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens erfolgten, daher kein Vorsteuerabzug für bezogenen Leistungen zustehe und die betroffenen Lieferungen ebenfalls nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung erfolgt seien und somit neutralisiert werden müssten. Als Begründung verweist der Prüfer darauf, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diese Tradinggeschäfte nicht hätte abschließen dürfen, da er anhand einer Reihe von Kriterien (die in der Folge noch erläutert werden) hätte erkennen müssen, dass er sich mit dem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
(2) Der Prüfer stützt seine Ausführungen auf die Rechtsprechung des EuGH, ohne sich aber inhaltlich mit den angeführten Urteilen des EuGH auseinanderzusetzen und ohne sich mit den umsatzsteuerlichen Rechtsgrundlagen sowie den Besonderheiten der Tradinggeschäfte der NV auseinanderzusetzen.
Aus diesem Grund ist es erforderlich zunächst auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung von VwGH, UFS und EuGH einzugehen (Punkt II). Im Anschluss daran wird das Geschäftsmodell der NV dargestellt (Punkt III) und auf die Ausführungen des Prüfers unter Hinweis auf die dargelegte EuGH-Rechtsprechung Bezug genommen (Punkt IV). Abschließend wird dargelegt, dass die NV sämtliche Maßnahmen gesetzt hat, die vernünftigerweise von ihr verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht zu einer Lieferkette gehören, die mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind und der NV der Vorsteuerabzug aus den vom Prüfer in Zweifel gezogenen Geschäften zusteht (Punkt V).
B. Nationale und gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlagen:
(1) Österreichische Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug und Gutglaubensschutz.
Kann einem Unternehmer kein Versäumnis vorgeworfen werden, so kann er auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen und es ist ihm unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG ein Vorsteuerabzug zu gewähren. Ergibt sich im Rahmen einer Prüfung dagegen, dass ein Unternehmer vom Mehrwertsteuerbetrug entweder wusste oder zumindest hätte wissen müssen, so kann von ihm eine rückwirkende Zahlung der abgezogenen Beträge verlangt werden bzw. kann ihm der Vorsteuerabzug versagt werden. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber in einem solchen Fall auch befugt, eine gesamtschuldnerische Haftung für die Umsatzsteuerzahlungen vorzusehen (vgl § 27 Abs 9 UStG).
(2) Die österreichische Praxis der Finanzverwaltung und auch die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 1.6. 2006, 2004/15/0069) haben in der Vergangenheit für Zwecke des Vorsteuerabzuges einen Gutglaubensschutz des Abnehmers abgelehnt. Im angeführten Verfahren vor dem VwGH wurde für den Fall fehlerhafter, unzutreffender Rechnungsangaben der Vorsteuerabzug auch dann versagt, wenn der Abnehmer gutgläubig war, da die ordnungsgemäße, dem § 11 UStG entsprechende Rechnung als materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug qualifiziert worden ist. Diese Verweigerung des Vorsteuerabzugs wegen formeller Mängel trotz Vorliegens sämtlicher materieller Voraussetzungen wurde wiederholt kritisiert und auch als Verletzung des dem Gleichheitssatz innewohnenden Verhältnismäßigkeitsprinzips erkannt. Stellt der leistende Unternehmer in betrügerischer Absicht eine Rechnung mit einer Adresse, unter der nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet worden ist, aus, geht die Judikatur des VwGH vom Vorliegen einer unrichtigen Adresse und damit vom Vorliegen einer nicht formgerechten Rechnung iSd § 11 UStG aus. Demgemäß ist in solchen Fällen bislang von der Rechtsprechung der Vorsteuerabzug versagt worden, wobei der VwGH ausdrücklich festhielt, dass es auf den guten Glauben des Leistungsempfängers nicht ankommen könne.
Auch der UFS verneinte in der Vergangenheit in seiner Entscheidung vom 15.6.2005, RV/1480-L/02, den Schutz des guten Glaubens im Umsatzsteuerrecht. Bei dem dem UFS zur Entscheidung vorgelegenen Sachverhalt, wurden Importe aus anderen Mitgliedstaaten der EU über eine Briefkastenfirma abgerechnet. Warenbewegungen fanden tatsächlich statt. Der UFS versagte jedoch, wie auch bereits die Behörde erster Instanz, den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen. Er argumentierte, dass das Vorliegen der Unternehmereigenschaft des Rechnungslegers zu verneinen sei, da es sich um eine bloße Briefkastengesellschaft handle, die nur zum Zweck des Vorsteuerbetruges und nicht zur Einnahmenerzielung tätig geworden sei. Da der gute Glaube des Abnehmers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungslegers vom Umsatzsteuerrecht nicht geschützt sei, stehe ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen nicht zu. Überdies habe der Rechnungsleger nie die Verfügungsmacht über die Waren erlangt, sodass diese auch nicht weiter übertragen werden könnten. Da somit nach Auffassung des UFS auch Rechnungen über Nichtlieferungen vorlagen, aus denen keine Vorsteuer abgezogen werden kann, wurde der Vorsteuerabzug auch aus diesem Grund versagt. Der UFS argumentiert damit ähnlich wie der VwGH.
(3) Die von der Verwaltungspraxis, dem VwGH und dem UFS vertretene Rechtansicht ist durch eine Reihe nachfolgender Urteile des EuGH allerdings überwunden. Der EuGH statuiert, dass im Fall von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen das Recht auf Vorsteuerabzug zwar ausgeschlossen ist, er anerkennt aber zugleich, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale ein Vorsteuerabzug jenem Abnehmer
zustehen muss, der vom Steuerbetrug weder wusste noch wissen musste (EuGH 12.1.2006 Rs C-354/03, C-355/03 und C-484/03 Optigen ua Slg 2006 I-00483; 6.7.2006, Rs C-439/04 und C-440/04 Kittel ua; 11.5.2006 Rs C-384/04 Federation of Technological Industries).
(4) Als Reaktion auf diese in der Folge noch zu erläuternde Rechtsprechung des EuGH wurde mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 in § 12 Abs 1 Z 1 UStG die Regelung aufgenommen, dass einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz iZm einem Finanzvergehen steht (BGBI I 2007/99). Dies gilt nach § 12 UStG auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Zugleich wurde mit dieser Vorschrift aber der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bestätigt, wenn er von dem Finanzvergehen in der Lieferkette weder wusste noch wissen musste. Damit sichert die Vorschrift, der Rechtsprechung des EuGH folgend, den Vorsteuerabzug für gutgläubige Mehrwertsteuerbetrugsopfer ab. Selbst der Gesetzgeber hat sich somit der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen, wodurch noch klarer zum Ausdruck kommt, dass die davor von der Verwaltungspraxis, dem VwGH und dem UFS vertretene Rechtansicht überholt ist. Nachdem Urteile des EuGH ex tunc wirken, sind sie auch auf Sachverhalte anzuwenden die vor der mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 in § 12 Abs 1 Z 1 UStG eingeführten Rechtslage verwirklicht wurden. Vor diesem Hintergrund kann die bislang vom VwGH, vom UFS und von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass es auf den guten Glauben des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers nicht ankommt, nicht länger aufrecht erhalten werden.
(5) EuGH zum Gutglaubensschutz bei Umsatzsteuerbetrug:
Der EuGH hat in einer Reihe von Urteilen klagestellt, dass Mehrwertsteuerbetrug nicht zu Lasten unschuldiger Unternehmer gehen kann. Umsätze, die nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug
behaftet sind, sind Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt. Sie sind auch eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der 6. MWSt-Richtlinie, wenn sie die objektiven Kriterien erfüllen, ohne dass es auf die Absicht eines von dem betroffenen Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers und/oder den möglicherweise betrügerischen Zweck (den dieser Steuerpflichtiger weder kannte noch kennen konnte) eines anderen Umsatzes ankommt, der Teil dieser Kette ist und der dem Umsatz, den der betreffende Steuerpflichtige getätigt hat, vorausgeht oder nachfolgt (so insbesondere EuGH 12.1.2006 - verb Rs C-354/03 Optigen, C-355/03 Fulcrum und C-484/03 Bond House).
Der EuGH stellt weiters fest, dass dem Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug für in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch dann zusteht, wenn die Leistung Teil einer Kette ist, an der ein Unternehmer beteiligt ist, der seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Anderes gilt nur, wenn der Leistungsempfänger wusste oder zumindest "hätte wissen müssen", dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Dies lässt sich nach der Rsp des EuGH aus dem Gebot der Rechtssicherheit und jenem der Verhältnismäßigkeit ableiten. Daraus folgt ferner, dass auch Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Missbräuchen des Mehrwertsteuersystems nur soweit zulässig sind, als sie diesen fundamentalen Grundsätzen ausreichend Rechnung tragen (dazu EuGH 12.1.2006 Rs C-354/03, C-355/03 und C-484/03 Optigen ua Slg 2006 I-00483; 6.7.2006, Rs C-439/04 und C-440/04 Kittel ua; 11.5.2006 Rs C-384/04 Federation of Technologica/ Industries; 21.2.2008 Rs C-271/06 Netto Supermarkt).
Einem gutgläubigen Erwerber muss nach der Rsp des EuGH daher zwingend ein Vorsteuerabzug zugestanden werden. Diese Rechtsansicht überzeugt insofern, als damit Wettbewerbsnachteile gutgläubiger Erwerber, die sich durch die Versagung des Vorsteuerabzuges ergeben würden, vermieden werden und die Neutralität der Mehrwertsteuer bei Ihnen vollständig sichergestellt ist. Nach der Rsp des EuGH sind die Mitgliedstaaten nicht befugt gutgläubigen Unternehmen, die Beweise vorgelegt haben, welche ihre Rechte belegen, diese Recht zu versagen, selbst wenn die Beweise sich als falsch herausstellen (dazu ua EuGH 27.9.2007 Rs C-409/04 Teleos ua Rn 68; 21.2.2008 Rs C-271/06 Netto Supermarkt).
- Ob der Steuerpflichtige gutgläubig ist, ist danach zu beurteilen, ob er sämtliche Maßnahmen getroffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht Teil eines Mehrwertsteuerbetruges ist. Bei der Beurteilung, welche Maßnahmen zu treffen sind, müssen vor allem die Usancen der Branchen berücksichtigt werden sowie die aus der branchenüblichen Abwicklung resultierenden Verdachtsgründe.
- Ob ein Unternehmer von den betrügerischen Handlungen wissen musste, ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob der Unternehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Ob die Umsatzsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist
für das Recht des Unternehmers auf Vorsteuerabzug hingegen ohne
Bedeutung (dazu EuGH 12.1.2006 Rs C-354/03, C-355/03 und C-484/03 Optigen ua Sig 2006 I-00483; 6.7.2006, Rs C-439/04 und C-440/04 Kittel ua; 11.5.2006 Rs C-384/04 Federation of Technological Industries; 21.2.2008 Rs C-271/06 Netto Supermarkt).
- Kann dem Unternehmer kein Versäumnis vorgeworfen werden, so kann er auf die Recht- mäßigkeit dieser Umsätze vertrauen und ist ihm jedenfalls ein Vorsteuerabzug zu gewähren. Ergibt sich im Rahmen dieser Prüfung dagegen, dass der Unternehmer vom Mehrwertsteuerbetrug entweder wusste oder zumindest hätte wissen müssen, so kann von ihm eine rückwirkende Zahlung der abgezogenen Beträge verlangt werden bzw. kann ihm der Vorsteuerabzug versagt werden.
- Für die Beurteilung, ob der Unternehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, ist darauf abzustellen sein, ob der Unternehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die von einem sorgfältigen Unternehmer üblicherweise vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht zu einer Lieferkette gehört, die mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist. Dabei ist zu beachten, dass sich hinsichtlich der konkreten Sorgfaltsanforderungen mitunter erhebliche Einschränkungen aus dem vom EuGH betonten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben können. Dieser Grundsatz wirkt bei der Festlegung des Sorgfaltsmaßstabes gleichsam als Korrektiv und verhindert übertriebene Sorgfaltsanforderungen an den Steuerpflichtigen. Allgemein gilt daher, dass das Ziel, der Steuerhinterziehung vorzubeugen, zwar mitunter hohe Anforderungen an die Verpflichtungen der Erwerber rechtfertigt. Bei der Aufteilung des Risikos zwischen Erwerber und der Finanzverwaltung aufgrund eines von einem Dritten begangenen Betrugs muss aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben (dazu insbesondere EuGH 6.7.2006, Rs C-439/04 und C-440/04 Kittel ua; 11.5.2006 Rs C-384/04 Federation of Technological Industries; 21.2.2008 Rs C-271/06 Netto Supermarkt).
- Bei der Bestimmung, ob der Unternehmer die gebotene Sorgfalt eingehalten hat wird grundsätzlich in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen sein, welche Maßnahmen angesichts der konkreten Verhältnisse im Einzelfall dem Abnehmer zumutbar sind. Allgemein wird hierbei gelten, dass ein umso höheres Maß an Wachsamkeit und entsprechenden Maßnahmen vom Abnehmer verlangt werden muss, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse im Einzelfall darstellen. Je ungewöhnlicher sich die Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts mit dem betrügerisch handelnden Leistungserbringer gestaltet, desto mehr an Maßnahmen wird der Abnehmer zu setzen haben, um letztlich in seinem Vertrauen geschützt zu sein. Umgekehrt ist aber davon auszugehen, dass gerade in Fällen einer gewöhnlichen, unauffälligen Geschäftsanbahnung und Geschäftsabwicklung bereits ein geringeres Maß an Maßnahmen den Vertrauensschutz bewirkt. Liegen bei Anknüpfung einer neuen Geschäftsbeziehung keine besonderen Verdachtsmomente vor und wurden vom Abnehmer die branchenüblichen Kontrollmaßnahmen gesetzt, indem etwa im Zuge der Geschäftsanbahnung die UID und die Rechnungsadresse des leistenden Unternehmens durch eine Firmenbuch- bzw. Finanzamtsanfrage bestätigt wurden, ist davon auszugehen, dass die vernünftigerweise von einem Unternehmer zu setzenden Maßnahmen getroffen worden sind. Zu beachten ist, ob und inwieweit bestimmte Nachweise betreffend die Unternehmereigenschaft bzw. die Redlichkeit des Geschäftspartners für den Unternehmer leicht erlangbar und
objektiv nachprüfbar sind. Das Merkmal des "wissen müssens" findet
seine Grenze daher insbesondere in der objektiven Nachprüfbarkeit der tatsächlichen Umstände. Sind sachverhaltsrelevante Umstände nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Wirtschaftsverkehrs führen nachweisbar, so darf deren Nichtüberprüfung nicht zu einer Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug für den gutgläubigen Empfänger der Leistung führen.
- Der Vorsteuerabzug kann daher auch nicht deshalb ohne weitere Prüfung versagt werden, weil der Leistungsempfänger wissen hätte müssen, dass bestimmte Anforderungen hinsichtlich des Umsatzes oder der Rechnung nicht zutreffen. Der EuGH hat in den Rs Kittel und Federation of Technological Industries betont, dass es für das den Gutglaubensschutz ausschließende Merkmal des "wissen müssens" vom Betrug darauf ankommt, ob der Unternehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können. Es wird entscheidend darauf abzustellen sein, ob der Unternehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die von einem sorgfältigen Unternehmer üblicherweise vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht zu einer Lieferkette gehört, die mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist (EuGH 6.7.2006, Rs C-439/04 und C-440/04 Kittel ua; 11.5.2006 Rs C-384/04 Federation of Technological Industries). Tatsächlich kann von einem Unternehmer aber nicht verlangt werden, dass er sich vor jedem Umsatz jeweils selbst vergewissert, ob der leistende Unternehmer sein Unternehmen von der in der Rechnung angegebenen Adresse aus betreibt bzw er dort auffindbar ist. Liegen keine besonderen Verdachtsmomente vor, wird für den Abnehmer insbesondere auch keine Verpflichtung bestehen, sich zu vergewissern, ob der leistende Unternehmer sein Unternehmen von der in der Rechnung angegebenen Adresse aus betreibt bzw. dort auch auffindbar ist. Derartige Nachschaubesuche würden den Wirtschaftsverkehr unverhältnismäßig erschweren. Zu beachten ist auch, dass in vielen Fällen eine Überprüfung unmöglich ist. Eine fehlende Nachschau kann daher nicht generell als Sorgfaltsverletzung gedeutet werden. Es wird für Zwecke der Feststellung, ob die Adresse des leistenden Unternehmers richtig ist, daher in der Regel eine Firmenbuchabfrage oder eine Abfrage beim Finanzamt, ob die angegebene Steuernummer mit der in der Rechnung angegebenen Adresse übereinstimmt, als ausreichend betrachtet werden müssen. Diese Daten können vom Steuerpflichtigen ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden, und es wird von ihm gewöhnlich auch verlangt werden können, dass er sich darüber insbesondere bei großen Rechnungsbeträgen ausreichende Gewissheit verschafft. Darüber hinausgehende Nachforschungen (noch dazu in jedem Einzelfall)
sind hingegen unzumutbar (dazu Achatz SWK 2008, 86 f; Tumpel/Prechtl, SWK 2006 1211).
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0739-L/08
- Stammnummer
- 65281
- Gültig
- 06.05.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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