Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0184-L/08
Neue Tatsachen bei mehrfacher (verunglückter) Wiederaufnahme von Amts wegen und Anteilsveräußerung über eine Domizilgesellschaft in England, welche von einer Gesellschaft in einer Steueroase (Isle of Man) beherrscht wird, deren Direktoren der Steuerberater und dessen Ehefrau sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-L/08vom 30.12.2011Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegenstand der aufgrund des Berichtes über die Außenprüfung vom 10. November 2005 ergangenen die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 1999 bis 2001 verfügenden Bescheide datiert vom 15. November 2005 waren aufgrund des Verweises auf den Außenprüfungsbericht die in den oben wörtlich wiedergegebenen Tz. 1 bis 7 dieses Berichtes enthaltenen Wiederaufnahmsgründe.
Dagegen und auch gegen die damit verbundenen Sachbescheide für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 richtet sich die Berufung vom 10. Januar 2006.
Als nächstes folgten die Bescheide 18. Januar 2006, welche ausdrücklich das Verfahren zu den Einkommensteuerbescheiden vom 3. Oktober 2001 (für 1999, diesem folgte aber noch der Bescheid gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO vom 1. Oktober 2004), vom 14. August 2002 (für 2000) und vom 15. Mai 2003 (für 2001) ohne weitere Begründung und ohne neue Sachbescheide entsprechend § 307 BAO zu erlassen, wiederaufnahmen.
Zu diesem Zeitpunkt sind damit gemäß
§ 307 Abs. 1 die Sachbescheide für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 datiert vom 15. November 2005 aufgehoben gewesen (vergleiche Ritz, aaO. Tz 7 zu § 307 und dort zitierte Judikatur). Die die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 verfügenden Bescheide vom 15. November 2005 sind allein durch die Existenz der Wiederaufnahmsbescheide 1999 bis 2001 vom 18. Januar 2001 weggefallen ("lex posterior derogat legi priori").
Die an sich richtige und ausreichend begründete Berichtigung gemäß
§ 293 BAO, welche sich ebenfalls in dem Schriftstück datiert vom 18. Januar 2006 als zweiter Bescheid findet, geht daher ins Leere, da die zu berichtigenden Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 datiert vom 15. November 2005, durch die vorangegangene Wiederaufnahme des Verfahrens im gleichen Schriftstück aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind.
Zum Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide datiert vom 18. Januar 2006 existierten daher nur noch die die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 verfügenden Bescheide vom 18. Januar 2006, denen es an jeder Begründung und an einem definierten Verfahrensgegenstand mangelte.
Gegen die ins Leere gehenden Berichtigungsbescheide für die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 datiert vom 18. Januar 2006 richtete sich die Berufung 8. Februar 2006 nicht jedoch gegen die unbegründete Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999 bis 2001.
Mit Berufungsvorentscheidungen datiert vom 29. November 2006 hob das Finanzamt einerseits die ins Leere gerichteten Berichtigungsbescheide für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 vom 18. Januar 2006 auf und bezog sich insofern auf die Berufung vom 8. Februar 2006.
Andererseits wurde ausdrücklich der Berufung vom 10. Januar 2006 gegen die die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 datiert vom 15. November 2005 stattgegeben und die die Wiederaufnahme für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 verfügenden Bescheide vom 15. November 2005 aufgehoben. Diese Bescheide gehörten aber durch die Wiederaufnahmsbescheide vom 18. Januar 2006 zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr dem Rechtsbestand an und gehen daher auch diese Berufungsvorentscheidungen ins Leere.
Mit den hier angefochtenen Bescheiden datiert vom 30. November 2006 wurde das Verfahren für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 erneut wiederaufgenommen. In jenem Moment waren an vorangegangenen Wiederaufnahmsbescheiden rechtlich nur noch jene unbegründeten vom 18. Januar 2006 existent.
Die Tatsache, dass im vorangegangen Verfahren versucht worden ist, durch einen unbegründeten Bescheid ein Verfahren wiederaufzunehmen, hindert unter dem Blickwinkel der entschiedenen Sache aber nicht eine neuerliche begründete Wiederaufnahme mit ausreichendem Wiederaufnahmsgrund (siehe VwGH 18.12.2008, 2006/15/0367).
In den Wiederaufnahmsbescheiden vom 18. Januar 2006 wurden keine Wiederaufnahmsgründe genannt und ist daher auch kein bestimmter Wiederaufnahmsgrund Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Einrede der entschiedenen Sache greift aber nur dort, wo über dieselbe Sache, also genau denselben Verfahrensgegenstand, bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Zu den Ausführungen des Berufungswerbers sei angemerkt, dass der Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens durch den Bescheid, welcher die Wiederaufnahme verfügt und die darin enthaltenen Wiederaufnahmsgründe definiert wird. Irrelevant dafür sind der Inhalt einer allfälligen Berufung oder die (unrichtige) Begründung einer Berufungsvorentscheidung.
Aus verschiedenen Wiederaufnahmsgründen sind aber auch mehrere aufeinander folgende Wiederaufnahmen für dasselbe Abgabenverfahren zulässig.
Es bleibt daher zu untersuchen, ob sich die Wiederaufnahmsgründe in den die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 verfügenden Bescheiden vom 15. November 2005 und vom 30. November 2006 voneinander unterscheiden.
Wie auch der Berufungswerber angeführt hat, sind durch den Verweis in den Bescheiden für die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 datiert vom 15. November 2011 nur die Tz. 1 bis 7 des oben wiedergegebenen Außenprüfungsberichtes vom 10. November 2005 zu Gründen für diese Wiederaufnahmen erklärt worden. Durch die stattgebenden Berufungsvorentscheidungen vom 29. November 2006 sind daher die in den Tz. 1 bis 7 des Außenprüfungsberichtes vom 15. November 2011 Wiederaufnahmsgründe gleichsam konsumiert und können nicht mehr rechtskonform als Wiederaufnahmsgründe für eine neuerliche Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 herangezogen werden.
Die Bescheide für die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 des Berufungswerbers datiert vom 30. November 2006 nennen durch die Verweisung aber auch die Tz. 8 bis 11 des Außenprüfungsberichtes vom 10. November 2005, welche sogar nach der Ansicht des Berufungswerbers jene Feststellungen des Prüfers enthalten, welche die wesentlichen steuerlichen Wirkungen der der Außenprüfung zur Folge haben.
Grundsätzlich bestand daher die Möglichkeit die in den Tz. 8 bis 11 des Außenprüfungsberichtes enthaltenen Wiederaufnahmsgründe für die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 des Berufungswerbers am 30. November 2006 heranzuziehen.
Allerdings ist noch zu prüfen, ob solche Wiederaufnahmen am 30. November 2006 für die Einkommensteuerverfahren 1999 bis 2001 gemäß
§ 304 iVm. §§ 207 ff BAO zulässig waren (§ 304 erster Halbsatz BAO: "Nach Eintritt der Verjährung ist die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, ...").
Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach § 4 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 entsteht der Abgabenanspruch für zu veranlagende Einkommensteuer mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Veranlagung vorgenommen wird.
Die Verjährungsfrist begann daher für die Einkommensteuer 1999 am 1. Januar 2000, für die Einkommensteuer 2000, am 1. Januar 2001 und für die Einkommensteuer 2001 am 1. Januar 2002 zu laufen.
Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer fünf Jahre.
Ohne Verlängerungshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO, wäre daher der Abgabenfestsetzungsanspruch für die Einkommensteuer 1999 am 1. Januar 2005, für die Einkommensteuer 2000 am 1. Januar 2006 und für die Einkommensteuer 2001 am 1. Januar 2007 verjährt gewesen.
Die Außenprüfung, welche Ursache für die hier angefochtenen Bescheide war, begann am 3. Februar 2004 um 8.30 Uhr. Der Prüfungsauftrag gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO vom 30. Januar 2004 wurde 3. Februar 2004 von einem Mitarbeiter der steuerlichen Vertreterin des Berufungswerbers mit Firmenstempel gegengezeichnet.
Nach § 323 Abs. 18 BAO ist § 209 Abs. 1 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist für Nachforderungen und Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1 BAO) erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden, wenn wie beim Berufungswerber, der Beginn der Amtshandlung (3. Februar 2004) vor dem 1. Januar 2005 gelegen ist.
Da die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 am 30. November 2006 verfasst wurden, ist für die Frage, wann die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 des Berufungswerbers abläuft, § 209 BAO in der Fassung Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 anzuwenden.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO idF. BGBl. I Nr. 180/2004 die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Für alle drei in Frage stehenden Jahre 1999 bis 2001 wurden innerhalb der Verjährungsfrist Einkommensteuerbescheid (siehe oben) erlassen und damit die Verjährungsfrist jedenfalls um ein Jahr verlängert. Das Recht zur Abgabenfestsetzung für die Einkommensteuer 1999 wäre daher ohne weitere Verlängerungshandlungen am 1. Januar 2006, für die Einkommensteuer 2000 am 1. Januar 2007 und für die Einkommensteuer 2001 am 1. Januar 2008 verjährt gewesen.
Die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen sind auch abgabenbehördliche Prüfungen (vergleiche Ritz4, Bundesabgabenordnung, Tz 13 zu § 209 und die dort zitierte Judikatur). Die Außenprüfung für Einkommensteuer 1999 bis 2001 begann, wie schon erwähnt, im Jahr 2004 und endete im Jahr 2005.
Nach § 209 Abs. 2 zweiter Satz BAO idF. BGBl. I Nr. 180/2004 verlängert sich, wie schon erwähnt, die Verjährungsfrist jeweils um ein weiteres Jahr, "wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."
Damit liegt die Verlängerungshandlung durch die Außenprüfung soweit die Einkommensteuer 1999 betroffen ist, auch durch die da erlassenen Bescheide im Jahr 2005, welches bereits ein Verlängerungsjahr durch die Einkommensteuerveranlagung mit Bescheid vom 1. Oktober 2004 (beziehungsweise die vorangegangenen Bescheide) ist. Dies führt dazu, dass das Recht die Einkommensteuer 1999 für den Berufungswerber festzusetzen schon allein deshalb, erst am 1. Januar 2007 erloschen ist.
Es ist jedoch zu beachten, dass nach den im Folgenden angestellten Überlegungen auf den Berufungswerber auch der zweite Satz des § 207 Abs. 2 BAO idF. BGBl. I Nr. 57/2004 anzuwenden ist und die Verjährungsfrist daher ohnehin sieben Jahre beträgt.
Zusammenfassung lässt sich daher sagen, dass 30. November 2006 das Recht die Einkommensteuer 1999 bis 2001 des Berufungswerbers festzusetzen, noch nicht erloschen war und daher auch die Wiederaufnahme dieser Verfahren möglich gewesen ist.
Betrachtet man nun die genannten Bescheide vom 30. November 2006, welche die Wiederaufnahme für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 verfügen, ist als Erstes zu untersuchen, ob die dort in den Tz. 8 bis 11 genannten Tatsachen, neu im Verhältnis zu den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 1. Oktober 2004, zum Einkommensteuerbescheid 2000 vom 14. August 2002 und zum Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10. Januar 2006 hervorgekommen sind, im Verfahren bis dahin nicht geltend gemacht wurden und die Kenntnis dieser Umstände allein oder mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens bei richtiger rechtlicher Würdigung einen im Spruch anders lautenden Bescheide herbeigeführt hätte.
In diesem Verfahren stehen sich zwei Darstellungen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gegenüber.
Der Berufungswerber behauptet, dass er die Gesellschaftsanteile im Nennwert von S 100.00,00 an der Firma A_GmbH am 16. Juli 1999 rückwirkend zum 1. Oktober 1998 zum Preis von S 400.000,00 abgetreten und daraus im Jahr 1999 sonstige Einkünfte in Höhe von S 300.000,00 erzielt habe. Der spätere weitere Verkauf dieser Anteile um S 4,873.145,42 betreffe andere Personen beziehungsweise Gesellschaften als den Berufungswerber und seien die daraus erzielten Einkünfte, ebenso wie die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Verwaltung des aus dem Erlös entstandenen Vermögens (Spekulationseinkünfte) auf einem Konto im Heimatort des Berufungswerbers dem Berufungswerber nicht zuzurechnen.
Wenn diese Darstellung des Berufungswerbers der Realität entspräche, wären die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 (vom 1. Oktober 2004 für 1999, vom 14. August 2002 für 2000, vom 15. Mai 2003), welche mit den Abgabenerklärungen des Berufungswerbers soweit die Einkünfte aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, Spekulation und Kapitaleinkünften betroffen sind, konform gehen, richtig abgefasst und gäbe es keine neue Tatsachen, welche bei richtiger rechtlicher Würdigung im Spruch anderslautender Einkommensteuerbescheide rechtfertigen würden.
Anders sieht dies das Finanzamt fußend auf den Ergebnis der abgabenbehördlichen Außenprüfung und geht davon aus, dass der Berufungswerber mit Vorbedacht in der Absicht, die Erträgnisse aus dem Veräußern von Geschäftsanteilen der österreichischen Besteuerung zu entziehen zum Schein mit Hilfe seines steuerlichen Vertreters Gesellschaften in England und auf der Isle of Man gründete beziehungsweise erwarb, um an diese die oben beschriebenen Geschäftsanteile zu einem im Verhältnis geringen Preis zu verkaufen und anschließend an einen Dritten zum "wahren" Kaufpreis weiter zu veräußern. Dabei sollte die Differenz zwischen dem zum Schein und dem wirklichen Verkaufserlös (S 4,773.145,42) im Weg einer Domizilgesellschaft in England auf einer bekannten Steueroase (Isle of Man) der Besteuerung unterzogen werden, um der österreichischen Besteuerung zu entgehen. Gleiches gelte für die mit dem Erlös erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche auf einem Konto im Heimatort des Berufungswerbers auf den Namen der Gesellschaft auf der Isle of Man (I Ltd.) erzielt worden sind.
Diese Tatsachen seien im Rahmen der Abgabenerklärung nicht bekannt gegeben worden, beziehungsweise bis zur Außenprüfung im Abgabenverfahren des Berufungswerbers nicht hervorgekommen gewesen und würden bei richtiger rechtlicher Würdigung zu den in den Tz. 8 bis 11 des Berichtes über die Außenprüfung angeführten Änderungen in den Sprüchen der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 führen.
Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 167 Abs. 2 BAO (zuletzt VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (siehe auch Ritz, aaO. Rz 8 zu § 167).
Für die Darstellung des Berufungswerbers sprechen seine Ausführungen und die Aussage des DI AAA CCC am 30. November 2010.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers sprechen die Aussage des PP QQ vom 27. Februar 2008 und der Inhalt des Schreibens der Firma HHH Inc. vom 30. Mai 2006 nicht für die Darstellung des Berufungswerbers. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Berufungswerbers die Firmenkonstruktion auf der Isle of Man und in England in Hinblick auf ein schon konkret vereinbartes oder auf ein erst in Aussicht genommenes Geschäft benutzt hat, um vorbereitend Anteile zu verkaufen, um den späteren wahren Erlös der österreichischen Besteuerung durch die Nutzung einer Steueroase zu entziehen. Auch wenn der Berufungswerber erst einen Abnehmer für die Geschäftsanteile, welche er bereits zum Schein an die an die Domizilgesellschaft verkauft hatte, gesucht haben sollte, bleibt das Besteuerungsrecht am tatsächlichen Verkaufserlös aus dem Verkauf an die Firma H BV erhalten, wenn man von Scheinhandlungen im Sinne des § 23 BAO ausgeht.
Für die Darstellung des Finanzamtes sprechen die im Bericht über die Außenprüfung vom 10. November 2005 beschriebenen Ergebnisse der Erhebungen und hier insbesonders die Tatsache, dass der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers und auch der Berufungswerbers an dem am Wohnort des Berufungswerbers eingerichteten Bankkonten der Firma I Ltd. einzeln Verfügungs- und zeichnungsberechtigt waren.
Das Argument des Berufungswerbers, das Einrichten dieser Konten durch die Domizilgesellschaft sei notwendig gewesen, um schnelle Überweisungen vor Ort zu ermöglichen, geht anhand der auch schon 1999 bis 2002 bestandenen technischen Möglichkeiten weltweit Überweisungen in Sekundenschnelle durchzuführen fehl. Gleiches gilt für Sicherungsvereinbarungen, welche gerade bei internationalen Geschäften die Regel und nicht die Ausnahme sind, die es notwendig machen würde, am Wohnort des Berufungswerbers für die englische Domizilgesellschaft ein Konto zu eröffnen. Auch diese bedingen keine Konten am Wohnort des Berufungswerbers, wenn die Gesellschaft ihren sogar am Finanzplatz London beheimatet ist.
Gerade die Tatsache, dass für Überweisungen von diesen Konten von der Bank nachweislich (Aktenvermerk der Leiters der Bank auf der vom steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers gezeichneten Überweisung im Namen der Domizilgesellschaft vom 12. Juli 2000, über den Anruf beim Berufungswerber, der die Überweisung genehmigt hat.) die Zustimmung des Berufungswerbers eingeholt wurde, spricht dafür, dass der Berufungswerber über den Verkaufserlös der Geschäftsanteile an die Firma H BV tatsächlich verfügt hat.
Gleiches gilt für den Bau und Kauf der Segelyacht "XY123" (15m lang, vier Doppelkabinen 103 m² Segelfläche) und der Motoryacht "YZ234" (13m lang, vier Kabinen, Katamaran mit zwei Motoren zu 150 PS). Die oben wiedergegebene Aussage von Herrn JJ II (Verkäufer) vom 13. Juni 2005 lässt keinen Zweifel daran, dass der Berufungswerber als Kaufinteressent und Auftraggeber und keineswegs als Vermittler aufgetreten ist.
Im Übrigen hat der nach der ständigen Judikatur (siehe etwa VwGH 28.10.2010, 2006/15/0326) der Steuerpflichtige, wenn er in Geschäftsbeziehungen zu in Steueroasen angesiedelten Gesellschaften tritt (im Fall des Berufungswerbers einer Domizilgesellschaft, die von einer in einer Steueroase gelegenen Gesellschaft beherrscht wird, deren Direktoren der Steuerberater des Berufungswerbers und dessen Ehefrau waren) von Anfang an dafür sorgen, dass er den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehung im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann.
Die Tatsache, dass der Berufungswerber zunächst behauptete, es gebe hinter dem oben beschriebenen Firmengeflecht einen anderen Eigentümer als den Berufungswerber aber der Berufungswerber zunächst nicht bereit war, diesen zu nennen, sein steuerlicher Vertreter (eigentlich berufsrechtlich befugter Geschäftsführer der damals den Berufungswerbers steuerlich vertretenden GmbH) und dessen Ehefrau Direktoren der die Domizilgesellschaft beherrschenden Gesellschaft auf der Isle of Man waren und sich auf berufliche Verschwiegenheitspflicht beriefen (die in einem solchen Fall nicht greift; da der steuerliche Vertreter nicht als Parteienvertreter sondern als "Direktor" nach § 143 BAO zur Auskunft verpflichtet war), dann aber im Nachhinein (Jahre nach der Außenprüfung) jemand benannt wird, der zu keinem Zeitpunkt aufgrund seiner Nationalität und seiner Wohnsitze (England, Dubai, Singapur) nicht mit einer Besteuerung in Österreich rechnen musste, spricht ebenfalls gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers.
Da Herr DI AAA CCC zu keiner Zeit damit rechnen musste, in Österreich für den Erlös aus dem Verkauf der Geschäftsanteile an der A_GmbH besteuert zu werden, hätte auch aus seiner Sicht nichts dagegen gesprochen, ihn sofort als Hinter dem Firmengeflecht auf der Isle of Man Stehenden bekannt zu geben. Tatsächlich hat Herr DI AAA CCC aber keinerlei Unterlagen vorgelegt, welche seine Aussagen belegen oder zumindest glaubhaft erscheinen lassen würden.
Das gleiche Argument erklärt auch, warum sich Herr DI AAA CCC nun bereit war für den Berufungswerber auszusagen. Ihm droht durch diese Aussage keinerlei Risiko, sie könnte aber den Berufungswerber vor erheblicher Steuerlast bewahren. Die Summe dieser Umstände spricht dafür, die Aussage des Herrn DI AAA CCC als ganzes als unglaubwürdig anzusehen.
Fasst man daher das oben Geschriebene zusammen, ergibt sich, dass angesichts des Ergebnisses der oben geschilderten Kontoöffnungen und der Aussagen des Herrn II das Vorbringen des Berufungswerbers mit derart überragender Wahrscheinlichkeit nicht dem tatsächlichen Geschehen entsprochen hat, dass davon ausgegangen werden muss, dass die in den Tz 8 bis 11 des Außenprüfungsberichtes vom 10. November 2005 getroffenen Feststellungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Vorgängen entsprechen und daher richtig die sonstigen Einkünfte aus der Veräußerung der Anteile an der A_GmbH, sowie die Spekulationsgewinne und Einkünfte aus Kapitalvermögen für die auf die Firma I Ltd. lautenden Konten am Heimatort des Berufungswerbers dem Berufungswerber zugerechnet wurden.
Diese Tatsachen waren aber zum Zeitpunkt des Erlassens der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 vom 1. Oktober 2004, 2000 vom 14. August 2002 und 2001 vom 15. Mai 2003 dem Finanzamt nicht bekannt, da der Berufungswerber bloß zum Teil Unterlagen über die zum Schein vorgenommenen, nicht jedoch über die tatsächlichen Geschäfte vorgelegt hatte. Wären diese Tatsachen zu diesen Zeitpunkten bereits bekannt gewesen hätte dies im Jahr 1999 zu einer Verringerung der sonstigen Einkünfte um S 300.000,00, im Jahr 2000 zu einer Erhöhung der sonstigen Einkünfte um S 5,136.978,00 und der Einkünfte aus Kapitalvermögen um S 22.097,00, sowie im Jahr 2001 zu einer Erhöhung der sonstigen Einkünfte um S 41.283,00 und der Einkünfte aus Kapitalvermögen um S 45.748,00 geführt und wäre daher der Spruch dieser Bescheide entsprechend der richtigen rechtlichen Würdigung im Bericht über die Außenprüfung vom 10. Januar 2006 abzuändern gewesen.
Damit sind bereits die notwendigen Voraussetzungen für deine Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO für die Jahre 1999 bis 2001 erfüllt und ist nur noch zu prüfen, ob Ermessensgründe gegen die eine solche Wiederaufnahme sprechen könnten.
Wie auch das Finanzamt ausgeführt hat, ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit, dem Parteiinteresse an der Rechtskraft, einzuräumen (vergleiche Ritz4, aaO. Tz. 38f zu § 303 und die dort zitierte Judikatur).
Die zuletzt dargestellten Auswirkungen der Feststellungen zu den Tz. 8 bis 11 des Berichtes über die Außenprüfung vom 10. November 2005 sind jedenfalls absolut und relativ erheblich. Selbst nach der Ansicht des Berufungswerbers waren gerade die Auswirkungen der Tz. 1 bis 7 des Berichtes über die Außenprüfung vom 10. November 2005 im Vergleich dazu bloß geringfügig. Andere weitere Änderungen wurden aber in den Sachbescheiden vom 22. Dezember 2006 nicht vorgenommen. Gleiches gilt für das Verhältnis der Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe in den Tz. 8 bis 11 im Vergleich zu jenen in den Tz. 1 bis 7 des Berichtes über die Außenprüfung vom 10. November 2005. Auch hier kann auf die Ausführungen des Berufungswerbers verwiesen werden.
Insgesamt gesehen kann daher festgestellt werden, dass im Rahmen der Außenprüfung, welche in den Bericht vom 10. November 2005 gemündet hat, hervorgekommen ist, dass der Berufungswerber zum Schein Anteile an der A_GmbH an die Firma I Ltd. verkauft hat, um den späteren Erlös aus dem Verkauf an die Firma H B.v., im Wege einer beherrschten Domizilgesellschaft in einer Steueroase zu belassen und dieser Erlös und die aus diesem Vermögen geflossenen späteren Einkünfte dem Berufungswerber zuzurechnen sind. Diese Tatsachen hätten, wären sie bereits bekannt gewesen, bei den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2001 vom 1. Oktober 2004, 14. August 2002 und 9. Mai 2003 bei richtiger rechtlicher Würdigung wie im Außenprüfungsbericht zu im Spruch wesentlich anderen Bescheiden geführt und war daher die Berufung gegen die die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 verfügenden Bescheide vom 30. November 2006 abzuweisen.
Sind die die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 verfügenden Bescheide datiert vom 30. November 2006 daher im Rechtsbestand, haben sie auch die unbegründeten rechtswidrigen jedoch rechtskräftigen Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 datiert vom 18. Januar 2006 als jüngere Bescheide verdrängt. Damit sind nach § 307 Abs. 3 BAO jedenfalls alle vorangegangen Sachbescheide für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 ex lege (erneut) weggefallen.
Die Berufung vom 10. Januar 2006 gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 datiert vom 15. November 2005 richtet sich daher gegen Bescheide, welche seit dem 18. Januar 2006 nicht mehr existieren und auch nicht später wieder aufgelebt sind.
Berufungen gegen nicht (mehr) existierende Bescheide sind gemäß gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (siehe auch Ritz4, aaO. Tz. 12 zu § 273). Dementsprechend war die Berufung vom 10. Januar 2006 gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 datiert vom 15. November 2005 als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.
B) Einkommensteuer 1999 bis 2002
Ist entsprechend der unter A) dargestellten Überlegungen davon auszugehen, dass der Berufungswerber mit Vorbedacht zum Schein im Jahr 1999 seine Anteile an der A_GmbH an die I Ltd. verkauft und tatsächlich erst im Jahr 2000 an die H B.V. veräußert hat und die Konten der I Ltd. im Heimatort des Berufungswerbers dem Berufungswerber und die daraus fließenden Einkünfte unmittelbar zuzurechnen sind, so sind dies sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die richtige rechtliche Beurteilung für die Einkünfte des Berufungswerbers für die Jahr 1999 bis 2001 erschöpfend und richtig in den Tz. 1 bis 11 des Berichtes über die Außenprüfung vom 10. November 2005 beziehungsweise in den Tz. 1 bis 7 der Niederschrift über die Schlussbesprechung dargestellt, auf welche hier verwiesen wird.
Auch das Erfassen der Einkünfte aus den Konten der I Ltd. im Heimatort des Berufungswerbers im Jahr 2002 beim Berufungswerber geht auf eine Kontrollmitteilung in Folge der oben beschriebenen Kontenöffnungen im Rahmen Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 zurück.
Dementsprechend hat auch hier das Finanzamt den Zinsaufwand um € 12.362,32 gekürzt und die Zinseinkünfte um € 3.202,70 erhöht. Rechnet man die Einkünfte aus den Konten der I Ltd. im Heimatort des Berufungswerbers dem Berufungswerber zu, so ist diese vorgangsweise rechtlich richtig und wird hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auch auf den Bericht über die Außenprüfung vom 10. November 2005 verwiesen.
Dementsprechend waren die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 vom 22. Dezember 2006 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 17. Februar 2006 abzuweisen.
Linz, am 30. Dezember 2011
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ne bis in idemWiederaufnahmeSacheVerfahrensgegenstandAuslandssachverhaltMitwirkungspflichtBeweisvorsorgeBeweiswürdigungHinterziehungSteueroasesonstigeEinkünfteZurechnungScheingeschäft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-L/08
- Stammnummer
- 56986
- Gültig
- 30.12.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF