Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0184-L/08
Neue Tatsachen bei mehrfacher (verunglückter) Wiederaufnahme von Amts wegen und Anteilsveräußerung über eine Domizilgesellschaft in England, welche von einer Gesellschaft in einer Steueroase (Isle of Man) beherrscht wird, deren Direktoren der Steuerberater und dessen Ehefrau sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-L/08vom 30.12.2011Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, vertreten durch XA und XB und XC, vom 10. Januar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 15. November 2005 betreffend die Einkommensteuer 1999 bis 2001 und vom 22. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 30. November 2006 betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1999 bis 2001, sowie die Einkommensteuer 1999 bis 2001 und vom 15. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 19. Januar 2006 betreffend die Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung vom 22. November 2006 gegen die Bescheide vom 15. November 2005 betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Berufung vom 10. Januar 2006 gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 vom 15. November 2005 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufungen vom 22. November 2006 gegen die Bescheide vom 15. November 2005 betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2001 und vom 17. Februar 2006 gegen den Bescheid vom 19. Januar 2006 betreffend die Einkommensteuer 2002 werden als unbegründet abgewiesen.
Die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 vom 30. November 2006 und der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 19. Januar 2006 bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden vom 14. August 2001 (E 1999), 14. August 2002 (E 2000) und 15. Mai 2003 (E 2001) wurde der Berufungswerber jeweils (abgesehen von der Korrektur des Nennwertes der Anteile an der Firma A_GmbH im Jahr 2000) antragsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Einkommensteuerbescheid 1999 wurde gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) mit den Bescheiden vom 28. September 2001, 3. Oktober 2001 und 1. Oktober 2004 aufgrund von Mitteilungen über die gemäß
§ 188 BAO festgestellten Einkünfte des Berufungswerbers in der A B & C GesbR vom 20. September 2001, 27. September 2001 und 1. Juni 2004 abgeändert.
Alle genannten Bescheide sind danach in Rechtskraft erwachsen.
In den Jahren 2004 und 2005 fand bei der Berufungswerberin eine abgabenbehördliche Außenprüfung statt. Im darüber am 10. November 2005 gemäß
§ 150 BAO verfassten Bericht hielt der Prüfer unter anderem Folgendes fest (Beilage zur Niederschrift der Schlussbesprechung vom 6. Oktober 2005):
"EINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB
Tz. 1: Zinsenaufwand Verrechnungskonto D GmbH
Sachverhalt:
Für die Jahre 2000 und 2001 wurden seitens der Firma D GmbH nachstehend angeführte Zinsenbelastungen am Verrechnungskonto des Gesellschafters Berufungswerber vorgenommen (Verzinsung Verrechnungskonto Berufungswerber). Diese auf das Kalenderjahr abgegrenzten und in angeführter Höhe beim Einzelunternehmer Berufungswerber als Betriebsausgabe geltend gemachten Zinsenaufwendungen betragen:
Jahr 2000:
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1-9/2000
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S 63.221,29
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10-12/2000
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S 20.285,00
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Summe
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S 83.506,29
Jahr 2001:
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1-9/2001
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S 58.923,94
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€ 4.282,17
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10-12/2001
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S 20.321,62
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€ 1.476,83
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Summe
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S 79.245,56
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€ 5.759,00
Prüfungsfeststellung:
Die seitens der D GmbH vorgenommene Zinsenverrechnung einer gegenüber Herrn Berufungswerber bestehenden Verrechnungsforderung betrifft den Gesellschafter Berufungswerber und nicht das Einzelunternehmen Berufungswerber. Finanziert wurden damit laut Vorhaltsbeantwortung vom 31. März 2004 Gesellschaftsanteile an der Firma A
E (DM 25.000,00) und an der Firma A
FGmbH, BRD (DM 50.000,00). Diese Gesellschaftsanteile werden nicht im Betriebsvermögen des geprüften Einzelunternehmens gehalten. Ebensowenig betrieblich veranlasst ist eine Darlehenshingabe seitens der Firma D GmbH vom 2. Mai 2000. Die vorstehend angeführten Zinsenaufwendungen sind daher nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
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Gewinnerhöhung Jahr 2000 laut BP
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S 83.506,29
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Gewinnerhöhung Jahr 2001 laut BP
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€ 5.759,00
Tz. 2 Buchhaltungs- und Organisationsaufwand 1999, Konto 7755
Prüfungsfeststellung:
Mangels Verausgabung können im Jahr 1999 auf dem Konto 7755 als Betriebsausgabe gebuchte Buchhaltungsaufwendungen in Höhe von S 6.000,00 nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden,
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Gewinnerhöhung Jahr 1999 laut BP
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S 6.000,00
Tz. 3 Buchhaltungs- und Organisationsaufwand 2000, Konto 7755
Prüfungsfeststellung:
Die mit Ausgangsrechung 6 vom 31. Dezember 2000 seitens der Firma D GmbH verrechneten und gewinnmindernd geltend gemachten Beratungskosten betreffen Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen der Firma A Marketing Consulting Berufungswerber GmbH.
Diese Aufwendungen werden laut BP bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte (Beteiligungsveräußerung) als Werbungskosten berücksichtigt.
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Gewinnerhöhung Jahr 2000 laut BP
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S 5.500,00
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Vorsteuerkürzung Jahr 2000 laut BP
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S 1.100,00
Erhöhung der Werbungskosten sonstige Einkünfte (=Kürzung Überschusseinkünfte)
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Erhöhung Jahr 2000 laut BP
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S 6.600,00
Tz. 4 Buchhaltungs- und Organisationsaufwand 2001, Konto 7755, Büromaterial 2001, Konto 7600
Prüfungsfeststellung:
Nachstehend angeführte, als Betriebsausgabe geltend gemachte Aufwendungen, sind nicht betrieblich veranlasst.
Berücksichtigt werden diese Aufwendungen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 2001.
In diesem Zusammenhang wird auf die
Leistungsbeschreibung
laut Vorhaltbeantwortung vom 31. März 2004 verwiesen.
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Konto
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Datum
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Lieferant
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Bezeichnung
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netto
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Vorsteuer
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7755
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23.5.2001
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RA G
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Honorar Zeitraum 1.8.00 - 1.5.01
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€ 2.252,86
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€ 450,57
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7600
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23.5.2001
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RA G
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Kopierkosten
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€ 42,16
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Summen
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€ 2.295,02
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€ 450,57
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Gewinnerhöhung Jahr 2001 laut BP
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€ 2.295,02
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Vorsteuerkürzung Jahr 2001 laut BP
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€ 450,57
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Erhöhung Werbungskosten NSA Jahr 2001 laut BP
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€ 2.745,59
Tz. 5 Fremdleistungen Jahr 2000, Konto 5800
Sachverhalt:
Mit Faktura vom 15.12.2000 verrechnete die Firma I Ltd. dem geprüften Unternehmen für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit einer Patentverwertung einen Betrag in Höhe von € 7.500,00 (S 103.202,25). Eine Leistungsbeschreibung der Firma I Ltd. wurde mit Vorhaltbeantwortung vom 28. April 2004 beigebracht.
Prüfungsfeststellung:
In Anbetracht der laut Tz. 6 dieses Schlussbesprechungsprogrammes angeführten Sachverhaltsdarstellungen und der sich daraus ergebenden Prüfungsfeststellungen, ist eine Geltendmachung dieser Aufwendungen als Betriebsausgabe unzulässig.
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Gewinnerhöhung Jahr 2000 laut BP
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S 103.202,25
SONSTIGE EINKÜNFTE
Tz. 6: Erlöse aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen im Jahr 2000
Sachverhalt:
Veräußerung von Gesellschaftsanteilen der Firma A Marketing Consulting Berufungswerber GmbH an die Firma H SV, Holland im Jahr 2000:
Mit Kaufvertrag vom 14. April 2000 veräußerte der Gesellschafter der Firma A_GmbH, Herr Berufungswerber, seine Gesellschaftsanteile an die Firma H SV., Holland. Der daraus laut Erklärung erzielte Erlös betrug US $ 280.435,10.
Beteiligungsverhältnisse vor Veräußerung der Gesellschaftsanteile (Verkauf am 14. April 2000) bei der Firma A_GmbH:
Wirtschaftsjahr 1996/1997 (1.10.1996 - 30.9.1997)
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Berufungswerber
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74,5 %
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S 372.500,00
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J
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0,5 %
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S 2.500,00
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C_
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25 %
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S 125.000,00
Wirtschaftsjahr 1997/1998 (1.10.1997 - 30.9.1998)
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Berufungswerber
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24,5 %
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S 122.500,00
|
J
|
0,5 %
|
S 2.500,00
|
C_
|
25 %
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S 125.000,00
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D GmbH
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50%
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S 250.000,00
Der Anteil von Herrn J ist im Innenverhältnis an Herrn Berufungswerber abgetreten. Die Veränderung der Gesellschaftsanteile des Herrn Berufungswerber ist auf Abtretung von Anteilen an das geprüfte Unternehmen zurückzuführen (Einbringung der Anteile gem. Art. III Umgründungssteuergesetz per 26.11.1997).
Wirtschaftsjahr 1998/1999 (1.10.1998 - 30.9.1999)
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Berufungswerber
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5%
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S 25.000,00
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C_
|
25 %
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S 125.000,00
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D GmbH
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40%
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S 200.000,00
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I
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30%
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S 150.000,00
Die geänderten Verhältnisse der Beteiligungskonstellation gegenüber dem Vorjahr ist auf die Anteilsabtretungen an die Firma I Ltd. zurückzuführen (Notariatsakt vom 16. Juli 1999, rückwirkende Übertragung von Anteilen per 1.10.1998).
a.) Berufungswerber tritt ab an I Ltd. einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 20%:
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Nennwert dieser Anteile:
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S 100.000,00
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Abtretungspreis
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S 400.000,00
b.) D GmbH tritt ab an I Ltd. Einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 10%
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Nennwert dieser Anteile
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S 50.000,00
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Abtretungspreis
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S 200.000,00
Der Abtretungspreis betrug in beiden Fällen das Vierfache des Nominalwertes der übertragenen Anteile.
Firma I Ltd.:
Erhebungen zur Firma I Ltd. ergaben, dass es sich bei dem gegenständlichen Unternehmen um eine so genannte Domizilgesellschaft handelt. Beherrscht wird diese Kapitalgesellschaft über eine kapitalmäßige Verflechtung mit der Firma K Ltd. (Sitz Isle of Man) durch die Firma K & Co Ltd. als deren alleinige Aktionäre der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers (Geschäftsführer und Eigentümer der steuerlichen Vertreterin) und dessen Ehegattin auftreten. Die Firma K und Co Ltd. ist als Treuhänder und Beratungsfirma tätig. Ausgeübt wird diese Tätigkeit über die K Ltd. auf der Isle of Man.
Nachstehend nun einige Detailinformationen zu den angeführten "Companies" (Auskünfte Kreditschutzverband).
Die I Ltd. ist eine in London firmierende Investment- und Holdinggesellschaft, die in England keine aktive Geschäftstätigkeit entfaltet. Bei der Londoner Firmenadresse handelt es sich um die Adresse eines so genannten Protokollierungsagenten. Das Stammkapital dieses Unternehmens beträgt GBP 1.000.000,00. In Aktien sind davon GBP 6.000,00 ausgegeben. Direktoren: M, N und der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers. Handelsregister/Handelskammer (England): seit 21. November 1997 unter der Nr. 3469240 eingetragen. Gründung: 1997. Alleiniger Aktionär ist die Firma K Ltd. mit Sitz auf der Isle of Man. Das Stammkapital dieser Gesellschaft beträgt GBP 10.000,00, davon sind in Aktien ausgegeben GBP 2000,00. Das angeführte Unternehmen bietet Protokollierungsdienstleistungen auf der Isie auf Man an. Die ausgegeben Aktien befinden sich im Besitz der Firma K & Co Ltd. Direktoren: der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers (Geschäftsführer und Eigentümer der steuerlichen Vertreterin) und dessen Ehegattin, O C. A., M C. A., N F.C.A..
Die Firma K & Co Ltd. firmiert in England (London). Das Unternehmen ist als Treuhänder- und Beratungsfirma tätig. Man übt in England keine Tätigkeit aus; die Londoner Anschrift wird nur zu Postzwecken genutzt. Die Tätigkeit selbst wird auf der Isle of Man durch die K Ltd. ausgeübt. Direktoren: der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers (Geschäftsführer und Eigentümer der steuerlichen Vertreterin) und dessen Ehegattin, O , M, N. Das Stammkapital der K & Co Ltd. beträgt GBP 100.000,00. In Aktien sind davon ausgegeben GBP 1.000,00. Aktionäre sind zu gleichen Teilen der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers (Geschäftsführer und Eigentümer der steuerlichen Vertreterin) und dessen Ehegattin.
Sachverhaltsdarstellung laut Angaben des geprüften Unternehmens beziehungsweise Stellungnahmen des Steuerberaters:
Laut Vorhaltbeantwortung des steuerlichen Vertreters vom 23. Dezember 2003 war die Beteiligung der Firma I Ltd. an der Firma A_GmbH - also damit auch verbunden die Veräußerung der Gesellschaftsanteile des Berufungswerbers an die Firma I Ltd. mit Notariatsakt vom 16. Juli 1999 - ein Versuch, die Kapitalbasis der Firma A_GmbH durch ,private equity' zu erhöhen. Die Gesellschaft befand sich in einer Wachstumsphase. Trotz des positiven Bilanzergebnisses war die Liquiditätslage angespannt und für weiters Wachstum war dringend Eigenkapital notwendig. Und dieses sollte durch die Hereinnahme der Firma I Ltd. als Gesellschafter der Firma A_GmbH bewirkt werden. Wenige Monate nach dieser Abtretung der Gesellschaftsanteile und bevor die Bemühungen des neuen Gesellschafters um weiteres Eigenkapital abgeschlossen werden konnten, bekundete H_ PLC (= späterer Käufer) Interesse am Erwerb der Gesellschaftsanteile der Firma A_GmbH . Am 14. April 2000 wurden sodann sämtliche Gesellschaftsanteile an die Firma H B.V., Holland veräußert. Also auch jene Gesellschaftsanteile die mit Notariatsakt vom 16. Juli 1999 seitens des Gesellschafters des Herrn Berufungswerbers an die Firma I Ltd. um einen Kaufpreis in Höhe von S 400.000,00 abgetreten worden sind. Die Vermeidung von Steuern war nach den Ausführungen des steuerlichen Vertreters nicht das Motiv dieser Transaktion. Überdies wurde bekannt gegeben, dass die Firma I Ltd. in Großbritannien steuerlich ansässig ist und den erzielten Veräußerungserlös im Jahr 2000, welcher gemäß DBA in Großbritannien steuerpflichtig ist, dort ordnungsgemäß versteuert hat. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang eine Kopie der Steuererklärung für das Jahr 2000 und eine Bestätigung über die Zahlung der britischen Körperschaftsteuer. Seitens der Firma I Ltd. wurden laut Mitteilung des "Director's" Herrn N vom 20. April 2004 (eingelangt am 30. April 2004) folgende Aktivitäten zwecks Stärkung des eigenen Kapitals und des Kapitals des Investitionsempfängers, der Firma A_GmbH, gesetzt (Originalwortlaut):
,a.) Due to the advice of Mr. Q, London (a lawyer and contact of Mr. R [der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers (eigentlich berufsrechtlich befugter Geschäftsführer und Eigentümer der den Berufungswerber steuerlich damal vertretenden GmbH)] ) the decision had been made by the directors, that a direct interest in the A_GmbH by I Ltd. would increase the chances of finding private equity. The problem had been; that the size of the potential investment and the distance from the UK made it difficult to find an investor who offered reasonable terms. There had been a meeting in London on 10 February 1999.
b.) After the purchase of the shares from D GmbH and the shares of Mr. B on 16 July 1999, meetings and discussions took place on 28 and 29 July 1999 in Douglas with Mr. S, Mr. T, Mrs. U and Mr. R (der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers [eigentlich berufsrechtlich befugter Geschäftsführer und Eigentümer der den Berufungswerber steuerlich damal vertretenden GmbH]) and it was decided to prepare a memorandum and to present it to interested investors and venture capital firms.
c.) Some preliminary talks in September 1999 with a representative of the private equity arm of TS Company in Edinburgh (a Mr. P, G) did not come to anything. The investment in the Austrian company was too small, in the case of I Ltd. it was too small too and would have to dispose of its holding in D GmbH anyway, as no investment in real estate is considered.
d.) Preliminary talks with V Ltd., London (Mr. W) a company which presents opportunities to private investors.
e.) Meeting in London 10 November 1999 with Mr. X, Y (contact Z-London) and AA.
f.) Due to the signature of an exclusive negotiation agreement with the H_ PLC Group and the subsequent sale of the shareholding to the H BV on 20. April 2000 no further activities had been set. '
Tatsächlicher Sachverhalt nach Ansicht der BP aufgrund durchgeführter Ermittlungen, Erhebungen beziehungsweise der Analyse der Vorhaltsbeantwortungen:
Mit Kaufvertrag vom 14. April 2000 wurden sämtliche Gesellschaftsanteile. der Firma A_GmbH von der Firma H BV., Holland, um einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt US $ 1.962.457,00 übernommen.
Der auf die Gesellschaftsanteile des Herrn Berufungswerbers entfallende anteilige Beteiligungsveräußerungserlös betrug laut Erklärung - wie bereits angeführt - US $ 280.435,10.
Gemäß Anteilserwerbsvertrag vom 14. April 2000 wurde dieser Beteiligungsveräußerungserlös vom Erwerber der Anteile in zwei Teilzahlungen beglichen.
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1.) Jahr 2000
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US $ 84.189,40
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2.) Restbetrag Jahr 2003
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US $ 196.245,70
Nur circa neun Monate vorher veräußerte der Berufungswerber Gesellschaftsanteile der Firma A_GmbH im Nominalwert von S 100.000,00 um S 400.000,00 an die Firma I Lt. (Notariatsakt vom 16. Juli 1999, rückwirkende Übertragung von Anteilen per 1.10.1998). Der erklärte Erlös betrug das Vierfache des Nominalwertes. Bezahlt wurde der angeführte Kaufpreis im Verrechnungswege über bei der Firma D GmbH (verbundener Prüfungsfall) bestehende Verrechnungskonten von Käufer und Verkäufer (Belastung Verrechnungskonto Firma I Ltd. - Gutschrift Verrechnungskonto des Berufungswerbers). Ausgehend von im Zuge des Prüfungsverfahrens angestellten Recherchen zu den Firmen I Ltd., K Ltd. und K & Co Ltd. Wurde der steuerliche Vertreter per E-Mail vom 18. Mai 2004 (Frist: 28. Mai 2004) angehalten, bekannt zu geben, ob zu den von ihm und seiner Ehegattin an der K & Co Ltd. Gehaltenen Kapitalanteilen ein Treuhandschaftsverhältnis besteht und falls ja, zu wem. In der am 1. Juni 2004 beim hierortigen Amte eingelangten Vorhaltsbeantwortung werden diesbezüglich keine Angaben gemacht.
Mit E-Mail vom 20. September 2004 wurde der steuerliche Vertreter ersucht, Unterlagen betreffend eine inländische Bankverbindung der Firma I Ltd. vorzulegen, da sich im Zuge des Prüfungsverfahren die Verdachtsmomente erhärteten, dass der Berufungswerber über ein Treuhandschaftsverhältnis mit seinem steuerlichen Vertreter, hinter der Firma I Ltd. steht . Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 wurde dies vom steuerlichen Vertreter abgelehnt.
A) Ergebnisse aus der Durchführung von Bankkontoöffnungen aufgrund gerichtlich angeordneter Kontoöffnungsbeschlüssen:
In Anbetracht dieser Verdachtsmomente, wurden darauf hin zwei Bankkontenöffnungen betreffend im Zuge des Prüfungsverfahrens bekannt gewordene inländische Bankkonten der Firma I Ltd. vorgenommen.
Kontenöffnung I:
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Kontoführendes Bankinstitut:
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BB
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Kontowortlaut:
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Firma I Ltd.
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Kontonummer:
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FF
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Währung:
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US $
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Kontoeröffnung:
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10. April 2000
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Sonstiges laut Kontoeröffnungsantrag:
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Unterschriftsproben von CD
R (steuerlicher Vertreter) und dem Berufungswerber
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Verfügungs- und zeichnungsberechtigte Personen (It. Unterschriftsprobenblatt):
a.) CD
R (steuerlicher Vertreter) und
b.) der Berufungswerber - jeweils einzeln
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Kontoschließung (letzte Buchung)
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25. Juni 2003
Kontoöffnung II:
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Kontoführendes Bankinstitut:
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BB
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Kontowortlaut:
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Firma I Ltd.
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Kontonummer:
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DD
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Währung:
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S beziehungsweise Euro
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Kontoeröffnung:
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10. April 2000
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Sonstiges laut Kontoeröffnungsantrag:
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Unterschriftsproben von CD
R (steuerl. Vertreter), dem Berufungswerber, GG (Reisepass ausgestellt Isle of Man), HH (Reisepass ausgestellt Isle of Man)
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Verfügungs- und zeichnungsberechtigte Personen (laut Unterschriftsprobenblatt):
a.) CD
R (steuerlicher Vertreter)
b.) der Berufungswerber- jeweils einzeln
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Kontoschließung (letzte Buchung)
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23. Juni 2003
Sonstige Ergebnisse Detailauswertung Konten I Ltd.:
- Kapitaltransaktionen über schriftliche Anweisung seitens des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers.
- Am 5. Juli 2000 wurde das kontoführende Bankinstitut von CD
R (steuerlicher Vertreter des Berufungswerbers) per Faxnachricht angewiesen, einen Geldbetrag in Höhe von € 110.000,00 vom Konto DD auf das Konto
CSDL-€ 1
lautend auf Firma I Ltd. bei der Royal Bank of Scotland International Ltd. in Douglas, Isle of Man, zu überweisen. Laut handschriftlichen Vermerk des kontoführenden Bankinstitutes vom 12. Juli 2000 wurde beim Berufungswerber die mündliche Zusage zu dieser Kapitaltransaktion eingeholt.
Weiters waren vom Konto DD
Überweisungen an die Firma II
JJ, KK, erkennbar (Verwendungszweck: Rechnung 117/01 XY123 (Kauf Segelyacht), Rechnung 118/01 v. 8. Juli 2002 (Kauf Segelyacht), Schlusszahlung Rechnung 117/01 (Kauf Segelyacht)).
In diesem Zusammenhang wurde der Empfänger der Geldbeträge als Auskunftsperson über die den Zahlungen zugrunde liegenden Umsatzgeschäfte befragt und darüber eine Niederschrift aufgenommen.
B) Zusammenfassung des Ergebnisses der niederschriftlich durchgeführten Zeugenbefragung von Herrn II
über den Erwerb von Yachten:
,
Nach eingehender Belehrung und mit dem Sachverhalt vertraut gemacht, gebe ich über Befragen an:
Der Verkauf der Segelyacht
, XY123 wurde mit Kaufvertrag/Rechnung Nr. 117/1 vom 17. Mai 2002 abgerechnet. Als Leistungsempfänger wurde auf der Ausgangsrechnung die Firma I Ltd. angeführt. Der Gesamtkaufpreis betrug € 215.000,00. Bezüglich der Bezahlung des Kaufpreises wurde vereinbart: 30% Anzahlung bei Bestellung (bezahlt per Banküberweisung), 60% Restzahlung sechs Wochen vor Werftfertigstellung - dieser Betrag wurde mit Verrechnungsscheck vom 22. Oktober 2002 bezahlt, 10% Endzahlung nach Abnahme der Yacht (bezahlt per Banküberweisung).
Als Kaufinteressent trat im April oder Mai 2002 der Berufungswerber auf. Sämtliche Verträge die in diesem Zusammenhang mein Unternehmen betrafen wurden von Herrn CD
R (dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers) in seiner Steuerberatungskanzlei in LL unterfertigt. Die Beratungsgespräche und Verkaufsverhandlungen wurden mit dem Berufungswerber abgehalten. Ebenso die schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten. Der Auftrag, die Faktura auf die Firma I Ltd. auszustellen, kam vom Berufungswerber. Sämtliche Unterschriften in Zusammenhang mit diesem Geschäftsfall wurden aber von Herrn CD
R (dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers) geleistet.
Über einen weiteren Geschäftsfall mit der Firma I Ltd. würde ich ersuchen mit meinem steuerlichen Vertreter (Steuerbüro MM) in LL Kontakt aufzunehmen. Sämtliche Unterlagen in diesem Zusammenhang liegen bei meinem steuerlichen Vertreter.
Auch bei diesem Geschäftsfall (Ankauf YZ234, Baujahr 2004) gilt bezüglich der Geschäftsabwicklung das bereits Gesagte zum nachschaugegenständlichen Umsatzgeschäft.
Ob oder in welcher Position der Berufungswerber zur Firma I Ltd. steht ist mir nicht bekannt und hat mit meiner eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit auch nichts zu tun. Geschäftskontakte bestanden beziehungsweise bestehen nur im Zusammenhang mit den angeführten Umsatzgeschäften
.'
Rechtliche Grundlagen:
In der Folge werden jene Rechtsgrundlagen angeführt, welche aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes die Basis für die steuerliche Beurteilung begründen:
Der Grundsatz der Vertragsautonomie nach dem ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) ist im Hinblick auf die steuerlichen Beurteilungskriterien nicht schrankenlos. Die Grenzen werden im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung vor allem von der Bundesabgabenordnung gezogen und liegen in der steuerlichen Nichtanerkennung von Vorgängen, die der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zuwiderlaufen (
§§ 21
,
22 BAO
), - ein anderes Rechtsgeschäft verdecken (
§ 23 BAO
) und damit im Ergebnis zu einer unrichtigen Zurechnung von Einkünften führten (
§ 24 BAO
iVm.
§ 2 EStG 1988
). Die steuerlichen Gestaltungsräume sind demnach durch die oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung gegenüber der allgemeinen Vertragsfreiheit nach dem ABGB eingeschränkt. Als wesentliche zusätzliche Entscheidungskriterien, welche in die Gesamtbetrachtungen der Betriebsprüfung Eingang finden, sind weiters nachfolgende Bestimmungen der Bundesabgabenordnung maßgeblich: amtswegige Ermittlungspflicht (
§ 115 BAO
) im Verhältnis zur Offenlegungspflicht in Verbindung mit der von der Judikatur entwickelten ,
erhöhten'
Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§§ 119 iVm.
§ 138 BAO
), freie Beweiswürdigung (
§ 167 BAO
).
Bei Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen, welche von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise getragen werden, sind nicht die in den Bezeichnungen, Benennungen, Ausdrücken und Begriffen entsprechenden Positionen, sondern die von diesen Umschreibungen angesprochenen tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten, Verhältnisse, Erfolge und Wirkungen mit der tatbestandsmäßigen Rechtsfolge zu verbinden. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise erfasst zufolge der autonomen Ausgestaltungen der Steuertatbestände die wirtschaftlichen Vorgänge, Zustände und Ergebnisse, ohne dabei die Regelungsaufgaben und Regelungsziele des Privatrechtes, welche daneben und nicht über dem Steuerrecht wirken, zu berücksichtigen.
Prüfungsfeststellung:
Ausgehend von den in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Ermittlungsergebnissen und den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Zusammenhängen steht für die Betriebsprüfung mit nahezu an Sicherheit grenzender Gewissheit fest, dass der Berufungswerber über ein Treuhandschaftsverhältnis mit seinem steuerlichen Vertreter als wirtschaftlich Verfügungsberechtigter jenes Anteiles am Beteiligungsveräußerungserlös von Gesellschaftsanteilen anzusehen ist, der vertraglich und rechtsgeschäftlich offiziell über die Firma I Ltd. (ausländische Domizilgesellschaft) abgewickelt worden ist.
Nicht entscheidend ist für die Betriebsprüfung, dass die Firma I Ltd. nach außen hin als selbständiges Unternehmen auftritt, diese Gesellschaft als selbständiges Steuerrechtssubjekt nach englischem Recht gegründet, dort ins Handelsregister eingetragen worden ist und dort auch steuerlich erfasst ist, sondern wer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlicher Verfügungsberechtigter und Nutznießer der über diese Domizilgesellschaft transferierten Beteiligungsveräußerungserlöse ist.
Bezüglich der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen der Firma A_GmbH durch den Berufungswerber an die Firma I Ltd. am 16. Juli 1999 geht die Betriebsprüfung davon aus, dass diese Anteilsabtretung ausschließlich mit Wissen und in Hinblick auf die im Sachverhalt angeführte Veräußerung der Gesellschaftsanteile der Firma A_GmbH im Jahr 2000 (Vertrag vom 14. April 2000) an die Firma H B.V., Holland, entsprechend formalrechtlich gestaltet wurde. Von dieser Beurteilung konnte auch durch die in der Sachverhaltsdarstellung angeführte Argumentation des steuerlichen Vertreters beziehungsweise eines Tätigkeitsberichtes der ,Firma I Ltd.' bezüglich der wirtschaftlich bedeutsamen Hintergründe für die Veräußerung der Gesellschaftsanteile der A_GmbH an die Firma I Ltd. im Jahr 1999 und der behaupteten ordnungsgemäßen Versteuerung der Einkünfte aus der Veräußerung der im Jahr 1999 durch die Firma I Ltd. erworbenen Anteile im Jahr 2000 in Großbritannien, nicht abgegangen werden.
Begründung:
a.) Der steuerliche Vertreter wurde mit Vorhalt vom 19. Januar 2004 (E-Mail) bezüglich der Veräußerung der Gesellschaftsanteile der Firma A_GmbH ersucht, bekanntzugeben, wann der Anteilserwerber (die Firma H BV., Holland) erstmals nachweislich Interesse am Kauf der Gesellschaftsanteile bekundete.
Diesbezüglich wurden keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt beziehungsweise konnte auch anlässlich einer Betriebsbesichtigung am 5. März 2004 weder vom steuerlichen Vertreter noch vom Berufungswerber ein konkreter Zeitpunkt über die Kontaktaufnahme mit den Vertretern der Käuferin der Gesellschaftsanteile der Firma A_GmbH genannt werden.
b.) Auf eine Anfrage (E-Mail vom 18. Mai 2004) über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse (treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile ?) der Firma I Ltd., der Firma K Ltd. und der Firma K & Co Ltd., wurde in der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 28. Mai 2005 nicht eingegangen, obwohl ihm dies als ,Direktor' und Aktionär der angeführten Gesellschaften bekannt sein müsste.
c.) Die in einer Stellungnahme des steuerlichen Vertreters bekannt gegeben Motive für den Anteilsverkauf an die Firma I Ltd. im Jahr 1999 lassen nach eingehender Beurteilung des Sachverhaltes und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um die wirklichen Beweggründe für den gegenständlichen Anteilsverkauf handelte.
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Erlös Veräußerung Gesellschaftsanteile im Jahr 1999
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S 400.000,00
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Anteiliger Erlös für diese Gesellschaftsanteile im Jahr 2000
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S 4,873.174,42
Der im Jahr 2000 erzielte Erlös aus der Veräußerung derselben Gesellschaftsanteile betrug mehr als das Zwölffache jenes Erlöses der im Jahr 1999 laut Erklärung zu erzielen war. Die Betriebsprüfung geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass durch die zeitlich vorgeschaltete Veräußerung von Gesellschaftsanteilen im Jahr 1999 (vorgetäuschtes Rechtsgeschäft und daher eine abgabenrechtlich bedeutungslose Scheinhandlung) bewirkt werden sollte, eine sonst im Jahr 2000 in Österreich steuerpflichtige Besteuerung eines weitaus höheren Erlöses aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zu vermeiden.
Das Gewicht der Beurteilung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Vorganges liegt bei seinem tatsächlichen inneren Gehalt und nicht bei seinem äußeren Erscheinungsbild. Unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur besteht bei derartig gelagerten Auslandssachverhalten die Verpflichtung zu einer umfassenden Mitwirkung (Beweisvorsorgeverpflichtung mit eingeschlossen) beziehungsweise wäre dies auch zumutbar gewesen (Hintergründe dazu siehe vorstehend Iitera b). Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist die mangelnde Bereitwilligkeit zur Offenlegung gewisser Umstände nur damit erklärbar, dass durch die Einschaltung der angeführten englischen Domizilgesellschaft Auslandssachverhalte ganz bewusst verschleiert werden sollten und demzufolge gar keine wirkliche Bereitschaft bestanden hat, Entscheidendes zur Sachverhaltsklärung beizutragen.
Änderungen der erklärten Besteuerungsgrundlagen laut Betriebsprüfung:
a.) Die sich laut Erklärung für das Jahr 1999 ergebende steuerliche Auswirkung aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen am 16. Juli 1999 wird als Ausfluss einer abgabenrechtlich bedeutungslosen Scheinhandlung qualifiziert. Die sonstigen Einkünfte des Jahres 1999 werden entsprechend richtig gestellt. Der Nominalwert der an der Firma A_GmbH vom Berufungswerbergehaltenen Anteile beträgt demnach unverändert S 125.000,00 (=25 % der Gesellschaftsanteile).
Jahr 1999:
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Sonstige Einkünfte (KZ 380) laut Erklärung
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S 300.000,00
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Sonstige Einkünfte (KZ 380) laut BP
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S 0,00
b.) Die sich laut Betriebsprüfung aus der Einkünftezurechnung ergebenden Mehreinnahmen beziehungsweise Mehrerträgnisse aus der prüfungsgegenständlichen Beteiligungsveräußerung im Jahr 2000 sind dem Berufungswerber zuzurechnen. Der laut Betriebsprüfung anteilig ermittelte Betrag (S 4.873.145,42) wurde von der Käuferin der Gesellschaftsanteile (Firma H BV., Holland) mit Valuta 21. April 2000 auf ein im Inland eröffnetes Bankkonto lautend auf die Firma I Ltd. überwiesen (US $ Konto FF
BB, Überweisungsbetrag gesamt S 7.309.718,13). Offiziell sind diese Einnahmen zwar der angeführten englischen Domizilgesellschaft zugeflossen , doch ist aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen der Betriebsprüfung mit an Sicherheit grenzender Gewissheit davon auszugehen, dass der Gesellschafter des geprüften Unternehmens, der Berufungswerber, verdeckt durch ein Treuhandschaftsverhältnis, der eigentliche Empfänger dieser Zahlung ist und der angeführte Betrag auch ihm in der festgestellten Höhe im Jahr 2000 zugeflossen ist. Berechnung siehe Anhang 1.
Jahr 2000
Änderung sonstige Einkünfte (KZ 380) Jahr 2000:
Nicht erklärte Einnahmen aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen im Jahr 2000
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Laut Betriebsprüfung
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S 4.873.145,42
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abzüglich Nominalwert dieser Gesellschaftsanteile
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S 100.000,00
Tz. 7: Spekulationsgewinne (Kassageschäfte) und Einkünfte aus Kapitalvermögen Jahr 2000 und Jahr 2001 laut Betriebsprüfung
Sachverhalt:
Die laut Betriebsprüfung festgestellten, im Jahr 2000 dem Berufungswerber zuzurechnenden und nicht erklärten Einnahmen aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen der Firma A_GmbH (S 4.873.145,42) wurden vom Käufer dieser Anteile (Firma H B.V., Holland) auf ein bei der BB eröffnetes Fremdwährungskonto angewiesen (US $ Konto FF lautend auf Firma I Ltd.). Zum angeführten Fremdwährungskonto wurde beim gleichen Kreditinstitut mit gleich lautenden Kontowortlaut ein Hauptkonto ("S-Konto" beziehungsweise ,€-Konto') mit der Kontonummer DD geführt.
Die Auswertung der Kontenöffnungen zu diesen beiden Bankkonten ergab, dass aus der Veranlagung des vereinnahmten Kaufpreises entsprechende Einkünfte erzielt worden sind. Einerseits Gewinne (und zum Teil auch Verluste) aus Kassageschäften (laufende Veranlagung von US $ Beträgen) und andererseits entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsengutschriften) die offensichtlich nicht der Endbesteuerung (Kapitalertragsteuer) unterlagen.
Prüfungsfeststellung:
In konsequenter Anlehnung an die steuerrechtliche Behandlung der anteiligen zusätzlichen nicht erklärten Einnahmen aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen im Jahr 2000 laut Betriebsprüfung (siehe Tz 6 dieses Schlussbesprechungsprogrammes) sind dem Berufungswerber weitere sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne) und Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Veranlagung dieses Veräußerungserlöses zuzurechnen. Offiziell sind diese Erträgnisse zwar auf inländischen Bankkonten der englischen Domizilgesellschaft ausgewiesen, doch ist aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen der Betriebsprüfung mit an Sicherheit grenzender Gewissheit davon auszugehen, dass er Berufungswerber, verdeckt durch ein Treuhandschaftsverhältnis, der eigentliche Empfänger dieser Erträgnisse ist.
Gesonderte Berechnung der Bemessungsgrundlagen laut Betriebsprüfung siehe Anhang 2.
Jahr 2000
US $ Konto FF
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Terminrealisate (Kassaspekulation) laut Betriebsprüfung
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S 363.832,82
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Zinsen laufend laut Betriebsprüfung (Valuta 31.12.2000)
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S 21.288,83
S/€ Konto DD
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Zinsen laufend laut Betriebsprüfung (Valuta 29.12.2000)
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S 808,19
Jahr 2001
US $ Konto FF
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Terminrealisate (Kassaspekulation) laut Betriebsprüfung
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S 41.283,21
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€ 3.000,17
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Zinsen laufend laut Betriebsprüfung (Valuta 31.12.2001)
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S 19.886,39
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€ 1.445,20
S/€ Konto DD
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Zinsen laufend laut Betriebsprüfung (Valuta 29.12.2001)
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S 25.862,03
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€ 1.879,46
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"
In der Absicht diesen Feststellungen zu folgen, nahm des Finanzamt die Verfahren für die Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001 mit den Bescheiden vom 15. November 2005 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wieder auf und verwies in der Begründung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommenen Niederschrift beziehungsweise den Prüfungsbericht. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen von den bisherigen Bescheiden zu ersehen.
Im oben dargestellten Bericht über die Außenprüfung vom 10. November 2005, auf welchen das Finanzamt verweist, wird unter dem Titel Prüfungsabschluss, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ausgeführt, dass hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 Feststellungen in den Tz. 1 bis 7 getroffen worden seien. Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen gewesen.
Die erwähnten Tz. 1 bis 7 des Berichtes über die Außenprüfung geben jeweils das in Zahlen gefasste Ergebnis der Tz. der Niederschrift über die Schlussbesprechung beziehungsweise des Schlussbesprechungsprogrammes als Beilage dazu wieder. Darüber hinaus wird jeweils (außer bei Tz. 6) auf den Inhalt der einer erwähnten Tz. des Schlussbesprechungsprogrammes als Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen:
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Tz. BA verweist auf
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Tz. BNS
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Betroffene Jahre
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1
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1
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2000, 2001
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2
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2
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1999
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3
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3
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2000
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4
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4
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2001
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5
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5
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2000
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7
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1
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2000
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8
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6a
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1999
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9
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6
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2000
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10
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7
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2000, 2001
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11
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7
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2000, 2001
In den gemäß
§ 307 BAO mit den Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 datiert vom 15. November 2005 verbundenen Sachbescheiden folgte das Finanzamt im Ergebnis den oben dargestellten Feststellungen der Außenprüfung, ohne dies zu begründen oder auf den Bericht über die Außenprüfung zu verweisen.
Am 13. Dezember 2005 ersuchte der Berufungswerber unter anderem auch hinsichtlich der Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 vom 15. November 2005 und der damit verbundenen Sachbescheide für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 die Rechtsmittelfrist bis zum 15. Januar 2006 zu verlängern.
Das Finanzamt folgte diesem Begehren mit Aktenvermerk vom 14. Dezember 2005 und unterließ es aus verwaltungsökonomischen Gründen einen entsprechenden Bescheid zu erlassen.
Bereits am 10. Januar 2006 verfasste der Berufungswerber die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 und die damit verbundenen Sachbescheide betreffend die Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001 datiert vom 15. November 2005.
Darin beantragte der Berufungswerber die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001 datiert vom 15. November 2005 aufzuheben und führte aus, dass alle Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001 vom 15. November 2005 nicht den Erfordernissen des § 303 BAO entsprechen würden, weil, wie dem Bericht über die Außenprüfung zu entnehmen sei, keine Tatsachen vorlägen, welche nicht bereits in Abgabenerklärungen enthalten gewesen seien, beziehungsweise im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ermittelt worden wären. Der Berufungswerber habe bereits als Antwort eines Vorhaltes des Finanzamtes vom 2. August 2000 sämtliche relevanten Unterlagen übermittelt.
Was das Jahr 1999 betreffe, sei das Ergebnis der Beweiswürdigung im Bericht über die Außenprüfung, dass der Berufungswerber bereits im Zeitpunkt der Übertragung seiner Anteile an der A_GmbH im Nominale von S 100,000,00 an die Firma I Ltd. mit Notariatsakt vom 16. Juli 1999 vom späteren Gesamtverkauf am 14. April 2000 der Firma A_GmbH an die Firma H BV. gewusst habe, eine im Nachhinein erstellte und unbewiesene Behauptung. Der zugrunde liegende Sachverhalt sei dem Finanzamt bereits seit dem 2. August 2000 bekannt gewesen. Diese im Rahmen der Außenprüfung aufgestellte Behauptung werde der Berufungswerber entkräften.
Im Prüfungsbericht werde (hinsichtlich der Wiederaufnahmsgründe) nur in der Tz. 2 auf das Jahr 1999 Bezug genommen. Die dort behandelte Feststellung, welche schon bei der Veranlagung des Jahres 1999 hätte überprüft werden können, habe zu einer Gewinnerhöhung von € 436,04 geführt, welche im Vergleich zur Gesamtauswirkung für das Jahr 1999 (gesamtes Mehrergebnis der Außenprüfung) von € 122.719,79 geringfügig sei und deshalb die Wiederaufnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche.
Die bei der Tz. 6 getroffenen Feststellungen (Übernahme einer geänderten Mitteilung über die gesonderte Feststellung bei der Firma B & C GesbR) hätte auch schon im Rahmen der ursprünglichen Veranlagung geschehen können und sei aufgrund der Höhe von S 103,00 nicht "materiell". Dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit sei daher für den Berufungswerber der Vorrang gegenüber der Rechtsrichtigkeit einzuräumen. Die Entscheidungsgrundlagen seien seit dem Jahr 2000 bekannt gewesen, was auch vom Finanzamt nicht bestritten werde, weil es als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens nur die Tz. 1-7 des Berichtes über die Außenprüfung angeführt, die betragsmäßig bei weitem überwiegenden Tz. 8-11 des Berichtes über die Außenprüfung jedoch nicht als Grund für die Wiederaufnahme genannt habe. Die Begründung der Wiederaufnahme beschränke sich auf Textbausteine, welche auszugsweise den Gesetzeswortlaut zitieren würden.
Die Höhe der Einkommensteuer 1999 solle mit € 16.347,32 festgesetzt werden.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2000 sei insbesonders deshalb ungerechtfertigt, weil die Zinsaufwendungen in Höhe von € 83.506,29 2000 und 2001 in den Steuererklärungen 2000 offen gelegt worden seien. Dies hätte im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2000 überprüft werden können. Außerdem sei ein Teil der Zinsaufwendungen (S 15.000,00) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Deswegen sei die Auswirkung der Korrekturen in den Tz. 1 und 7 des Berichtes über die Außenprüfung nur eine Höhe von € 2.102,00, was in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Festsetzung von € 107.412,34 stehe, welche sich aus Punkten des Berichtes über die Außenprüfung ergeben würden, die das Finanzamt nicht als Wiederaufnahmsgründe angesehen habe.
Dass der Prüfer in der Tz. 3 Buchhaltungsaufwand von den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu den sonstigen Einkünften verschoben habe, rechtfertige die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht.
Die in der Tz. 5 nicht anerkannten Honorarnoten in Höhe von € 7.500,00 seien aus den Abgabenerklärungen samt Beilagen bekannt gewesen, beziehungsweise sei der zugrunde liegende Sachverhalt vom Finanzamt nicht als Wiederaufnahmsgrund qualifiziert worden. Auch hier stehe die Auswirkung der Feststellungen in keinem Verhältnis zu den Gesamtauswirkungen für das Jahr 2000.
Die Einkommensteuer 2000 solle mit € 14.264,64 und zwar mit
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000
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€ 19.539,91
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S 268.875,00
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2000
|
€ 40.943,29
|
S 563.392,00
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen 2000
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€ 0,00
|
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2000
|
€ 2.308,82
|
S 2.308,82
|
Sonstige Einkünfte 2000
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€ 87.854,99
|
S 1,208.911,00
festgesetzt werden.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 2001 sie analog wie bei den zuvor besprochenen Jahren Tz. ungerechtfertigt.
Die Einkommensteuer 2001 solle mit € -6.483,36 und zwar mit
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2001
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€ 13.177,71
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(= S 181.329,25)
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Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit 2001
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€ 57.449,69
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(= S 790.525,00)
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Einkünfte aus Kapitalvermögen 2001
|
€ 0,00
|
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2001
|
€ 2.151,12
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(= S 29.600,00)
|
Sonstige Einkünfte 2001
|
€ 0,00
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festgesetzt werden.
Zu allen Jahren gemeinsam führte der Berufungsweiter weiter aus, dass die in der Tz. 5 aufgegriffenen Aufwendungen in einem am 28. April 2004 beigebrachten Leistungsverzeichnis der I Ltd. beschrieben worden seien und der Entwicklung beziehungsweise Verwertung eines Patents gedient hätten, was das Finanzamt nicht beanstandet habe. Der Verweis auf die Tz. 6 des Berichtes über die Außenprüfung sei keine ausreichende Begründung. Auch sei das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen der I Ltd. und dem Berufungswerber für die Frage der Abzugsfähigkeit der Honorarnoten nicht relevant. Es habe sich im Wesentlichen um weiterverrechnete Aufwendungen gehandelt, welche auch bei direkter Abrechnung als Betriebsausgabe hätten anerkannt werden müssen.
Bei den Tz. 8 und 9 des Berichtes über die Außenprüfung sei die Kürzung der Halbsatzeinkünfte 1999 um S 300.000,00, sowie die Zurechnung der Veräußerungserlöse 2000 in Höhe von S 4,773.145,00, welche auf die I Ltd. entfallen seien, zu Unrecht erfolgt. Entgegen der Ansicht des Prüfers, dass die Abtretung von GmbH-Anteilen an der A_GmbH im Nominale von S 100.000,00 an die Firma I Ltd. am 16. Juli 1999 ausschließlich mit Wissen und im Hinblick auf die am 14. April 2000 erfolgte Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile dieser Gesellschaft an die H B.V. erfolgt sei, habe der Berufungswerber im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens durch mündliche und schriftliche Sachverhaltsdarstellungen nachgewiesen, die I Ltd. die Anteile an der A_GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben und in der Folge auch verkauft habe. Diese Tatsachen seien aufgrund der vorgelegten Unterlagen, nämlich die Aktivierung der Beteiligung in der Bilanz der I Ltd. 30. September 1999 und Erfassung und Versteuerung des Veräußerungsgewinnes in Großbritannien im Geschäftsjahr zum 30. September 2000 als nachgewiesen anzusehen. Das vom Prüfer behauptete, beziehungsweise unterstellte, Treuhandverhältnis zwischen dem Berufungswerber und der I Ltd. sei nicht nachgewiesen worden. Es würden typische Merkmale eines Treuhandverhältnisses, wie zum Beispiel Herausgabe des Treugutes, kein Ansatz der Kauf- und Verkaufstransaktion in der Bilanz des angeblichen Treuhänders, Versteuerung des Veräußerungsgewinnes durch den angeblichen Treuhänder, fehlen. Die vom Berufungswerber angebotenen Beweise, die Kopie von Bilanzen, Steuererklärungen, sowie Zahlung der Körperschaftsteuer durch die I Ltd., hätten im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens mit Großbritannien, welches durch den steuerlichen Vertreter im Rahmen einer Besprechung mit dem Prüfer mehrmals angeregt wurde, überprüft werden können. Es habe sich bei der I Ltd. um keine Offshore-Gesellschaft, sondern um eine im EU-Land ansässige und steuerpflichtige Kapitalgesellschaft gehandelt. Großbritannien sei kein Niedrigsteuerland in Analogie zu den Bestimmungen des § 10 Abs. 4 KStG (Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988), wo ein Niedrigsteuerland bei einer Körperschaftsteuerbelastung von unter 15% angenommen. Der Berufungswerber habe alle Sachverhalte, einschließlich der vertraulichen Unterlagen von der I Ltd. offen gelegt, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen wäre. Bei der Schlussbesprechung am 6. Oktober 2005 habe der Berufungswerber nochmals die zeitliche Abfolge der Kontaktaufnahme mit der Firma H GmbH (nunmehr HHH GmbH dargelegt. Der Berufung sei eine Stellungnahme des Berufungswerbers im gegen ihn beim Landesgericht eingeleiteten Strafverfahren beigelegt. In mehreren Gesprächen mit dem Prüfer habe der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass der Kontakt zur Firma H GmbH erst nach dem 16. Juli 1999 erfolgt sei. Über hellseherische Fähigkeiten verfüge der Berufungswerber nicht. Die Fragen des Prüfers nach den Eigentumsverhältnissen seien soweit beantwortet worden, als es die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers gestatte. Die Frage der Eigentumsverhältnisse an der I Ltd. sei auch für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht entscheidend. Wesentlich sei hingegen, dass der Berufungswerber erst nach dem Verkauf von Anteilen an der A_GmbH am 16. Juli 1999 von einem möglichen Kaufinteresse von H GmbH erfahren habe. Dies werde durch eine schriftliche Stellungnahme und Bestätigung des damals für den Unternehmenskauf zuständigen Manager Ergänzung der H GmbH, Herrn PP QQ, bewiesen, welche Herr PP QQ zu erbringen und durch eine Einvernahme im "Rechtsmittelweg über Deutschland" zu bestätigen bereit sei. Diese Bestätigung werde sofort nach Erhalt an das Finanzamt weitergeleitet werden. Die von der I Ltd. am 16. Juli 1999 erworbenen Anteile seien eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben und der Verkaufserlös in Großbritannien im Jahr 2000 ordnungsgemäß versteuert worden. Die vom Prüfer behauptete Treuhandschaft sei nicht nachgewiesen und liege auch nicht vor. Der Prüfer unterstelle ein vorgetäuschtes Rechtsgeschäft, was mit dem wesentlich höheren Verkaufspreis im Jahr 2000 begründet werde. Das Finanzamt habe aber keinerlei Ermittlungen über den Wert der Anteile zum Zeitpunkt des ersten Verkaufes am 16. Juli 1999 angestellt. Nach dem der Berufung beigelegten Gutachten über Wert der Beteiligung des Berufungswerbers an der A_GmbH zum 1. Oktober 1998 (nicht datiert) habe der Wert der Anteile dem vereinbarten und bezahlten Kaufpreis entsprochen und habe der Berufungswerber damals nicht vorhersehen können, dass im Zuge des überhitzten Börsenmarktes von Internet- und Technologieaktien irgendein Interessent bereit wäre, einen so hohen Kaufpreis für die Anteile einer in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen Gesellschaft zu zahlen. Irrationales beziehungsweise wirtschaftlich unvernünftiges Verhalten des Unternehmenskäufers könne dem Berufungswerber nicht angelastet werden. Die Außenprüfung habe deshalb verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu erheben. Durch die unbegründete Zurechnung von Einkünften an den Berufungswerber habe das Finanzamt die Bestimmungen des Artikels 13 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich - Großbritannien verletzt. Es sei in der Tz. 6 der Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung der Außenprüfung nicht eindeutig festgestellt worden, ob nun die I Ltd. die Anteile an der A_GmbH treuhändig für den Berufungswerber erworben habe oder ob der Berufungswerber Treugeber der Aktien der I Ltd. sei, was bestritten werde. Die Frage des Eigentums der Aktien für die Beurteilung sei für die Frage der Zurechnung der Einkünfte ohne Bedeutung und es werde auf VwGH 11.6.1993, 91/13/005 verwiesen. Der Prüfer habe trotz der rechtswidrigen Kontoeröffnung bei der I Ltd. nicht schlüssig nachgewiesen, dass der Berufungswerber über den Veräußerungserlös verfügt habe, oder ihm dieser in irgendeiner Weise zugeflossen sei. Dem Finanzamt stehe es frei, ein Rechtshilfeansuchen an die britischen Behörden zu stellen. Durch Vorlage von Kopien der Bilanz und der Steuererklärungen der I Ltd. habe der Berufungswerber der erhöhten Mitwirkungspflicht genüge getan und habe der Berufungswerber alles offen gelegt. Die Fragen des Prüfers seien beantwortet worden, soweit dem nicht berufsrechtliche Vorschriften des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers entgegenstanden seien. Die Beantwortung von Fragen, welche nicht gestellt worden seien, könne nicht erwartet werden.
Die in den Tz. 10 und 11 des Berichtes über die Außenprüfung dem Berufungswerber zugerechnete Spekulationsgewinn zuzüglich Einkünfte aus Kapitalvermögen sei rechtswidrig. Diese Einkünfte seien in der Bilanz und der Steuererklärung der I Ltd. erfasst und seien in Großbritannien der ordnungsgemäßen Besteuerung unterzogen worden.
Beigelegt war dieser Berufungsschrift ein nicht datiertes Gutachten über den Wert der 20%-igen Beteiligung an der A_GmbH zum 1. Januar 1998, welches diesen Wert mit S 472.000,00 festsetzt.
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ne bis in idemWiederaufnahmeSacheVerfahrensgegenstandAuslandssachverhaltMitwirkungspflichtBeweisvorsorgeBeweiswürdigungHinterziehungSteueroasesonstigeEinkünfteZurechnungScheingeschäft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-L/08
- Stammnummer
- 56986
- Gültig
- 30.12.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF