Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0184-L/08
Neue Tatsachen bei mehrfacher (verunglückter) Wiederaufnahme von Amts wegen und Anteilsveräußerung über eine Domizilgesellschaft in England, welche von einer Gesellschaft in einer Steueroase (Isle of Man) beherrscht wird, deren Direktoren der Steuerberater und dessen Ehefrau sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-L/08vom 30.12.2011Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Weiter beigelegt war die an das Landesgericht RR gerichtete Stellungnahme des Berufungswerbers zum Vorwurf der Abgabenhinterziehung vom 18. August 2005, in welcher der Berufungswerber (wiederholend) vorbringt, dass das Finanzamt es unterlassen habe, Erhebungen durchzuführen, welche als Grundlage für ihren Verdacht dienen hätten können und es auch unterlassen, den Berufungswerber mit den geäußerten Vermutungen zu konfrontieren. Die Strafanzeige gründe sich daher auf in den Raum gestellte unzutreffende und jedenfalls unwahrscheinliche Möglichkeiten. Der Berufungswerber sei zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer (Treugeber) der I Ltd. oder des von ihr erworbenen Geschäftsanteiles gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt über den der I Ltd. zugeflossenen Abtretungspreis verfügen können oder diesen erhalten. Die Veräußerung der Geschäftsanteile sei rund neun Monate nach dem Erwerb der Gesellschaftsbeteiligung durch die I Ltd. erfolgt. Kontakte zum und Verhandlungen mit dem Erwerber der Geschäftsanteile über den Erwerb von Geschäftsanteilen seien erst geraume Zeit nach Abschluss des Abtretungsvertrags, mit welchem die I Ltd. die Geschäftsanteile erworben hatte, hergestellt und geführt worden. Der fehlende zeitliche Zusammenhang widerlege den Verdacht des Finanzamtes. Dem Berufungswerber werde aus dem Vergleich der Abtretungspreise unterstellt, vertragliche Gestaltungen zur Vermeidung oder Verschleierung bestehende Verpflichtungen zur Abfuhr von Steuern vorgenommen zu haben. Der ursprüngliche Abtretungspreis von S 400.000,00 sei aber durchaus angemessen gewesen. Dass der Geschäftsanteil neun Monate später um ein zigfaches dieses Abtretungspreises habe verkauft werden können, sei auf die besondere Nachfragesituation und Interessenslage der Erwerberin, der H GmbH, zurückzuführen. Der Berufungswerber habe bei Abtretung seiner Geschäftsanteile weder wissen noch erkennen können, dass sich rund neun Monate später eine besonders günstige Möglichkeit zur Veräußerung der Geschäftsanteile ergeben werde. Wie sich aus dem Schriftverkehr ergebe, sei die Erwerberin zuerst nur am Kauf eines Teils des der A_GmbH zur Verfügung stehenden Know-hows nicht aber an der Abtretung von Anteilen interessiert gewesen. Die Ende August 1999 begonnenen Gespräche hätten sich daher zunächst ausschließlich auf den so genannten "A-Controller" bezogen. Der Interessentin sei am 14. September 1999 ein diesbezügliches Angebot übermittelt worden. Nach Verhandlungen über dieses Angebot habe die Interessentin erstmals im Oktober 1999 erkennen lassen, dass sie das gesamte Know-how der der A_GmbH in der Form erwerben wolle, dass Geschäftsanteile der Gesellschaft gekauft würden. Erst mit dem Schreiben vom 15. November 1999 habe die Interessentin ihr ernstliches Interesse an der Übernahme der Mehrheit der Anteile an der der A_GmbH kundgetan. Darüber seien in der Folge Verhandlungen geführt worden. Mit Schreiben vom 10. Januar 2000 habe die Interessentin ein konkretes Kaufangebot von insgesamt US$ 2.000.000,00 unterbreitet, woran sie sich bis zum 29. Februar 2000 gebunden erachtet habe. Über dieses Angebot sei nach weiteren Verhandlungen Einigung erzielt worden. Aus dem Schriftverkehr sei zu erkennen, dass die Annahme des Finanzamtes, die ursprüngliche Abtretung zum Preis von S 400.000,00 in Vorbereitung des späteren Erwerbs der Geschäftsanteile durch die H GmbH erfolgt sei, jeder Grundlage entbehre. Die H GmbH habe in der späteren Verwertung des auf diese Weise erworbenen EDV Know-hows die besten Gewinnchancen gesehen, was sie dazu veranlasst habe einen zweifellos sehr hohen Abtretungspreis anzubieten. Dass das Finanzamt in der Weigerung des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers Kontoauszüge für das im Eigentum und in Verfügung der I Ltd. stehende Bankkonto der BB vorzulegen, als Indiz gewertet habe, lasse darauf schließen, dass es dem Finanzamt am Verständnis für die gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung eines Wirtschaftstreuhänders fehle. Das Finanzamt verkenne die Rechtslage, weil die Verschwiegenheitsverpflichtung auch dann bestehe, wenn sich aus der Offenlegung keine nachteiligen Folgen ergeben könnten. Die Verdachtslage sei daher unschlüssig und auch nicht geeignet gewesen, als Grundlage für weitere Schritte gegen den Berufungswerber zu dienen. Außerdem sei der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers seit längerem nicht mit Direktor der I Ltd., weswegen er auch keine Berechtigung und Möglichkeit gehabt habe, irgendwelche Kontoauszüge der I Ltd. zur Verfügung zu stellen. Ebenso sei es verfehlt aus der Höhe des Abtretungspreises eine in Wahrheit steuerpflichtige Transaktion abzuleiten, das sonst jedes gute Geschäft einen Verdacht auslösen würde. Entgegen ihrer Sorgfaltsverpflichtung habe es das Finanzamt unterlassen, Aufklärung darüber zu verlangen, welche Motive den Erwerber bewogen haben könnten, einen zugegebenermaßen sehr günstigen Abtretungspreis zu bezahlen. Es wäre nahe liegend gewesen, dazu den Erwerber zu befragen. Aber auch der Berufungswerber hätte mitteilen können, dass damals für Know-How im EDV Bereich, welches vom Vertragspartner im Endeffekt erworben worden sei, sehr hohe Beträge gezahlt worden seien, wenn ein Interessent besonderes Interesse in der Hoffnung auf künftige hohe Gewinne gehabt habe. Man könne die damalige Entwicklung in der Branche als durchaus überzogen bezeichnen, weil damals in Hinblick auf erhoffte große Gewinne überhöhte Preise für Know-how bezahlt worden seien. Auch der Umstand, dass die Vorgänge im Umfeld des Berufungswerbers beziehungsweise seine steuerlichen Vertreters stattgefunden hätten, sei kein Indiz für die Richtigkeit der Vermutungen des Finanzamtes. Hätte das Finanzamt danach gefragt, weshalb die fraglichen Konten bei der BB geöffnet worden seien und weshalb der Berufungswerber beziehungsweise sein Vertreter Zeichnungsbefugnis gehabt haben, hätte die Erklärung die angenommene Verdachtslage von vornherein ausgeschlossen. Aus dem Abtretungsvertrag der Firma H GmbH sei zu ersehen, dass die Kaufpreiszahlung in Tranchen erfolgt sei und die abtretenden Gesellschafter Sicherstellungen zu Gunsten der Erwerberin zu erbringen gehabt hätten. Diese Bankgarantien seien über Ersuchen der Gesellschafter bei der BB erstellt worden, so dass es aus Sicht der Bank nahe liegend gewesen sei, das Konto, auf welches der Abtretungspreis zu bezahlen gewesen sei, dort zu errichten. Auch der Zahlungseingang auf dem Konto stelle eine gewisse Sicherheit für die auf Rechnung der abtretenden Gesellschafter erstellte Bankgarantie dar. Beide Konten seien im Eigentum und in der Verfügung der I Ltd. gestanden und hätte die Zeichnungsbefugnis des Berufungswerbers jederzeit gelöscht werden können. Da die ebenfalls Zeichnungsbefugnis englischer Staatsbürger ein Interesse daran gehabt hätten, das von Bankkonten vorzunehmende Überweisungen, falls erforderlich, rasch durchgeführt werden könnten, sei es nahe liegend gewesen, auch Personen eine Zeichnungsbefugnis einzuräumen, welche aufgrund ihres Wohnsitzes unverzüglich allenfalls erforderliche Überweisungen vornehmen hätten können. Die Zeichnungsbefugnis des Berufungswerbers habe lediglich dem Zweck gedient, dass im Falle der Verhinderung des zeichnungsbefugten steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers jemand vorhanden gewesen sei, der eine allenfalls notwendige Überweisung durchführen hätte können. Aus den von der Bank zu Verfügung gestellten Kontoauszügen ergebe sich, dass der Abtretungspreis nicht an den Berufungswerber ausbezahlt worden sei. Unrichtig sei, dass die Firma K & Co. Ltd. alleiniger Eigentümer der Firma K Ltd. sei. Sie halte nur 50 % der Anteile. Es sei nachgewiesen worden, dass die I Ltd. die Beteiligung und in ihr zugeflossen Abtretungspreis ordnungsgemäß bilanziert und den Veräußerungsgewinn versteuert habe. Dies hätte das Finanzamt bei der englischen Steuerbehörde verifizieren können. Dem Berufungswerber könnte der der I Ltd. zugegangene Abtretungspreis weder rechtlich noch wirtschaftlich zugerechnet werden, da er nicht Treugeber gewesen sei und der zugeflossen Abtretungspreis in England nach den dort anzuwendenden Strafvorschriften ordnungsgemäß erfasst worden wäre.
Am 12. Januar 2006 verfasste der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes einen Aktenvermerk, in welchem er festhielt, dass die oben beschriebene Berufung zu Recht darauf hinweise, dass in der Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1999 - 2001 lediglich auf jene Tz. verwiesen worden sei, aus denen ein relativ geringes steuerliches Ergebnis resultiere. Es handle sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, welcher durch die nicht automatische Übernahme aller Tz. im Betriebsprüfungsbericht entstanden sei. Durch dieses EDV-Problem sei die Darstellung vor allem jener Feststellungen mit hoher steuerlicher Auswirkung unterblieben. Auch diese Feststellungen seien im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung neu hervor gekommene Tatsachen. Nach Rücksprache mit dem Fachbereich sei eine Berichtigung nach § 293 BAO umgehend vorzunehmen und dies entsprechend zu begründen.
Am 18. Januar 2006 verfasste das Finanzamt jeweils für die Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001 einen händisch erstellten und unterschriebenen Bescheid. Diese Bescheide sind abgesehen von der ausgetauschten Jahreszahl (1999, 2000, 2001) und den Tz. des Betriebsprüfungsberichtes, auf welche sie sich beziehen wort- und inhaltsgleich und wurden nachweislich am 25. Januar 2006 zugestellt.
Die Überschrift dieser Bescheide lautet:
-"Einkommensteuerbescheid 1999 Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
zu Bescheid vom 3.10.2001"
-"Einkommensteuerbescheid 2000 Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
zu Bescheid vom 14.8..2003"
-"Einkommensteuerbescheid 2001 Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
zu Bescheid vom 15.5.2003"
Der Spruch lautet: "Das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2001" (beziehungsweise 1999, 2000) "wird gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen."
Nach einer Leerzeile folgt jeweils der Text: "Berichtigung gemäß
§ 293 BAO zu Bescheid vom 15. November 2005" und weiter "Dieser Bescheid tritt nicht anstelle des Bescheides vom 15. November 2005, sondern berichtigt diesen hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend der Begründung zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
im Betriebsprüfungsbericht vom 10. November 2005 (Prüfung Abschluss, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
)."
All dies wird mit den folgenden Worten begründet: "Die Berichtigung gemäß
§ 293 BAO
war vorzunehmen, weil der zusätzliche Hinweis auf die Prüfungsfeststellung laut Textziffern 10 und 11 (8, 9) des Berichtes vom 10. November 2005, bei der ebenfalls im Rahmen der gegenständlichen Prüfung Tatsachen oder Beweismittel neu hervor gekommen sind, die unter anderem eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
erforderlich machten, im Bericht vom 10. November 2005, Abschnitt Prüfungsabschluss, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
, nicht angeführt wurde. Der Fehler ist im Zusammenhang mit der Erstellung des EDV unterstützten Prüfungsberichtes unterlaufen, weil trotz Indizierung aller für die Wiederaufnahme des Verfahrens maßgeblichen Textziffern zu den Prüfungsfeststellungen im Abschnitt Prüfungsabschluss, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
in der schriftlichen Ausfertigung des Berichtes vom 10. November 2005 nicht alle indizierten Textziffern schriftlich verarbeitet beziehungsweise ausgedruckt wurden. Im übrigen ist aus dem fehlerhaft ausgefertigten Bericht im Abschnitt Prüfungsabschluss, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
im Hinblick auf dem, nach der letzten aufscheinenden Textziffer 7 abzuleiten, dass nach dem tatsächlichen Bescheidwillen weitere Textziffern folgen sollten. Die Berichtigung des Bescheides - betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
vom 15. November 2005 - ist dem diesen Bescheid beiliegenden Bericht vom 10. November 2005, Abschnitt Prüfungsabschluss, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
, zu entnehmen."
Am 30. Juni 2006 wurde dem Berufungswerber nachweislich die Stellungnahme des Prüfers vom 28. Juni 2006 zum Inhalt der Berufung zur Kenntnis gebracht. Darin führte der Prüfer der Gliederung der Berufung folgend aus, das sich alle für den Zeitraum 1999 - 2001 getroffenen Prüfungsfeststellungen mit Ausnahme Prüfungsfeststellungen laut Tz. 6 auf neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel stützen würden. Das Finanzamt habe zu einem anderen Steuerpflichtigen als dem Berufungswerber nämlich zur Firma H GmbH beim steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers im Jahr 2000 telefonisch angefragt. In der sich daraus ergebenden Vorhaltsbeantwortung vom 2. August 2000 habe die H GmbH eine Kopie des Einbringungsvertrages vom 26. November 1997 sowie des Notariatsaktes vom 16. Juli 1999 hinsichtlich der Veräußerung von 10% der Anteile an der D
GmbH an die die I Ltd. vorgelegt. Dazu wurde bekannt gegeben, dass der Berufungswerber am 16. Juli 1991 10% der Anteile um S 400.000,00 verkauft habe. Weiter wurde der Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile der Firma A_GmbH am 14. April 2000 bekannt gegeben. Daraus habe die D
GmbH einen Erlös von $ 196.245,70 und $ 420.475,04 abzüglich Übernahme von Verlusten in Höhe von S 2.198.000,00, der Berufungswerber $ 84.189,40, C_ $ 168.143,32 und VV WW $ 1,00 bei Anschaffungskosten von S 20.000,00 erhalten. Aufgrund von Gewährleistungsverpflichtungen für in der Vergangenheit errichtete Anlagen seien bis zu 30% der Kaufpreise rückforderbar gewesen. Diese Gewährleistung sei durch eine Bankgarantie in Höhe von 30% des Kaufpreises abgesichert worden. Der vom Berufungswerber im Jahr 1999 erzielte Ertrag laut Kaufvertrag vom 16. Juli 1999 sei in einer Beilage zur Steuererklärung 1999 erwähnt und beider Kennzahl 380 der Einkommensteuererklärung eingetragen worden. Das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 2. August 2000 habe die Firma H GmbH und nicht dem Berufungswerber betroffen. Es treffe zu, dass das Finanzamt im Abgabenverfahren für die H GmbH Kenntnis über die beim Berufungswerber entsprechend der Darstellung des Berufungswerbers auszuweisenden Verträge aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen erhalten habe. Nicht jedoch habe das Finanzamt Auskunft darüber erhalten, wie das Ergebnis der späteren Prüfung gezeigt habe, wem die Erträge aus den Anteilsveräußerungen (entsprechend den oben erwähnten Tz. 8 bis 11) dem Berufungswerber zuzurechnen waren. Für das Jahr 1999 sei neben der im Abschnitt Prüfungsabschluss, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO des Berichtes über die Außenprüfung genannten Tz. 2 auch die Tz. 8 ein Wiederaufnahmegrund gewesen. Diese Textziffer sei entgegen dem Bescheidwillen nicht ausgedruckt worden und werde auf die amtswegige Berichtigung gemäß
§ 293 BAO vom 15. November 2005 verwiesen. Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999 habe zu einer Abgabengutschrift von € 5.800,00 geführt und sei im Sinne der nach § 20 BAO vorzunehmenden Interessenabwägung die Wiederaufnahme zu Gunsten des Berufungswerbers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen und dabei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit Vorrang eingeräumt worden. Die Änderung der gemäß
§ 188 BAO festgestellten Einkünfte des Berufungswerbers aus der Beteiligung an der A B & C GesbR sei unrichtig als Wiederaufnahmsgrund angeführt worden. Die Mitteilung über die geänderte Höhe der Einkünfte aus der A B & C GesbR sei nur im Rahmen des wieder aufgenommen Verfahrens für die Einkommensteuer 1999 zu berücksichtigen gewesen. Neben den Tz. 1-7, welche im Bericht über die abgabenbehördliche Außenprüfung als Wiederaufnahmsgründe angeführt worden seien, seien auch die Tz. 8 bis 11 (des Schlussbesprechungsprotokolls) Wiederaufnahmsgründe gewesen, welche bloß durch einen Fehler, der durch die Benutzung der EDV-Anlage entstanden sei, nicht erwähnt worden wären. Diese Wiederaufnahmsgründe in den Tz. 8 bis 11 seien dort ausführlich behandelt worden und sei die steuerliche Auswirkung dieser Feststellungen derart bedeutsam, dass im Eingriff in die Rechtskraft offensichtlich keine Unbilligkeit erblickt werden könne. Die im Bericht über die Außenprüfung gewählte Begründung zur Ermessensübung sei daher ausreichend.
Gleiches gelte für die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2000 (im Wesentlichen wörtliche Wiedergabe der Argumente zum Jahr 1999). Hinsichtlich des Zinsaufwandes habe der Berufungswerber in der Steuererklärung 2000 lediglich eine Summe von S 105.371,29 unter der Aufwandsposition Zinsen für Bankkredite, Darlehen, Hypotheken ausgewiesen. Das davon Teile nicht betrieblich veranlasst waren, sei nicht erkennbar gewesen. Im Übrigen sei die bloße Überprüfungsmöglichkeit von Betriebsausgaben im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens kein Ausschließungsgrund für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO. Die tatsächlichen Verhältnisse, welche zum teilweisen Versagen des Betriebsausgabenabzuges geführt hätten, seien erst im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens festgestellt worden. Jede Prüfungsfeststellung sei für sich genommen ein Wiederaufnahmsgrund gewesen. Dass die Tz. 8 bis 11 bei der Begründung der Wiederaufnahme nicht erwähnt worden seien, sei ein Fehler, der durch das Verwenden einer EDV-Anlage entstanden sei. Der Buchhaltungsaufwand 2000 sei ebenso einer der mehreren Wiederaufnahmsgründe für das Jahr 2000. Die Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder den sonstigen Einkünften habe eine Auswirkung auf den anzuwendenden Tarif (§§ 33 und 37 EStG 1988). Die Fremdleistungen 2000 seien der Abgabenerklärung zwar als Summe (S 103.202,50) genannt, aber die zu Grunde liegenden Tatsachen erst im Rahmen der Außenprüfung bekannt geworden. Zwar sei die Leistung nicht ausdrücklich angezweifelt worden, doch habe es sich bei der Firma I Ltd. um eine Domizilgesellschaft, als eine Gesellschaft ohne eigene erkennbare wirtschaftliche Betätigung, gehandelt, so dass diese keine Leistungen erbringen habe können. Wer mögliche Leistungen erbracht haben könnte, sei nicht bekannt. Der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers habe zwar Angaben zur Beteiligungsstruktur mit anderen ausländischen Kapitalgesellschaften gemacht, jedoch nicht die dahinter stehenden juristischen oder natürlichen Personen bekannt gegeben. Bei Beziehungen zu Domizilgesellschaften sei der Nachweis für den Empfang einer Betriebsausgabe nur erbracht, wenn die hinter der Gesellschaft stehen Personen benannt würden. Daher sei bereits mangels Empfängernennung nach § 162 BAO die berufungsgegenständliche Fremdleistung nicht anzuerkennen. Deshalb sei eine weitergehende Überprüfung und Auswertung der bekannt gegebenen Leistungsbeschreibung nicht notwendig gewesen.
Hinsichtlich der Veräußerung der Geschäfts- beziehungsweise Gesellschaftsanteile in den Jahren 1999 und 2000 würden die im Rahmen der Schlussbesprechung vorgelegten Unterlagen und die mündliche Sachverhaltsdarstellung nicht beweisen, dass im Vorfeld zu Geschäftsanteilsveräußerung an die Firma H GmbH mit Kaufvertrag vom 14. April 2000 das Abtreten von Gesellschaftsanteilen der A_GmbH an die I Ltd. mit Notariatsakt vom 16. Juli 1999 nicht bereits mit Wissen und im Hinblick auf die spätere Weiterveräußerung vorgenommen worden sei. Das im Nachhinein im Rahmen der Schlussbesprechung vorgelegte Gutachten über den Wert der abgetretenen Geschäftsanteile der I Ltd. zum 16. Juli 1999 würde diese Argumentation nicht entkräften. Maßgebend und primär ausschlaggebend für die Zurechnung der Einkünfte sei das Ergebnis der vorgenommenen Kontoöffnungen, die niederschriftlich festgehaltene Zeugenaussage das Geschäftsstellenleiters der BB und die Würdigung einer auf der Auswertung der Ergebnisse der Kontoeröffnungen beruhenden Einvernahme des Herrn II JJ (Handel und Vermietung von Booten) als Auskunftsperson gewesen. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen sei es auch möglich gewesen, die Verbindung zwischen dem Berufungswerber unter Firma I Ltd. herzustellen, beziehungsweise seien damit die Hintergründe für den im Vorfeld zu Geschäftsanteilsveräußerung an die H GmbH vorgenommenen Verkauf an Geschäftsanteilen an die
I Ltd. erkennbar geworden. Die vom Berufungswerber bei der Schlussbesprechung ins Treffen geführte an das Landesgericht RR gerichtete Stellungnahme basiere auf bloßen Behauptungen des Berufungswerbers. Der Berufungswerber sei auf den Bankkonten der Firma I Ltd. nicht bloß zeichnungs- sondern auch voll verfügungsberechtigt gewesen. Zu der vom Berufungswerber im Rahmen der Niederschrift für die Schlussbesprechung gemachten Behauptung, er kenne die wahren wirtschaftlichen Berechtigten der Firma I Ltd. nicht, sei anzumerken, dass der Berufungswerber gemeinsam mit der Firma I Ltd. zu gleichen Teilen an der Firma D
GmbH beteiligt gewesen sei. Diese halte wieder gemeinsam mit dem Berufungswerber (47%) eine Beteiligung von 48% an der XX GmbH. An der Firma YY GmbH seien der Berufungswerber und die Firma I Ltd. zu je 25% beteiligt. In Anbetracht dieser gesellschaftsrechtlichen Beziehungen des Berufungswerbers mit der Firma I Ltd. widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, wenn der Berufungswerber die Berechtigten der Firma I Ltd. nicht kennen würde.
Im Übrigen verwies der Prüfer auf seine Ausführungen im Bericht über die Außenprüfung.
Am 8. Februar 2006 verfasste der Berufungswerber ein Berufungsschreiben, in welchem er sich gegen die Bescheide vom 18. Januar 2006 wandte und deren Aufhebung beantragte. Dies begründete er damit, dass die vorgenommene Berichtigung gemäß
§ 293 BAO zu Unrecht erfolgt sei. Die angeführte Begründung für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO liege nicht vor. Es seien weder seit dem 15. November 2005 noch dem 3. Oktober 2001 irgendwelche Tatsachen vorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren durch Verschulden der Partei oder Behörde nicht geltend gemacht hätten werden können und in Kenntnis dieser Umstände allein zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätten. Es liege keine auf Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeit vor, welche ausschließlich auf den Einsatz einer automationsunterstützenden Datenverarbeitungsanlage zurückzuführen sei. Beim gemäß
§ 150 BAO erstellten Bericht vom 10. November 2005 handle es sich um ein Dokument, welches offensichtlich ohne Einsatz einer automationsunterstützenden Datenverarbeitungsanlageanlage erstellt worden sei. In der Tz. 8 dieses Berichtes seien Tatsachen erwähnt worden, welche der Berufungswerber durch Schreiben seines steuerlichen Vertreters dem Finanzamt am 2. August 2000 mitgeteilt habe. Deswegen handle es sich nicht um eine neue hervor gekommene Tatsache. Richtigerweise werden die Bescheide vom 15. November 2005 aufzuheben und auf Basis der vermeintlich oder angeblich neuen Tatsachen neu auszustellen gewesen, was nicht geschehen sei. Angesichts der Tatsache, dass die angefochtenen Bescheide erst nach der am 10. Januar 2006 eingebrachten Berufung gegen die ursprünglichen Bescheide erlassen worden sein, erscheine die Behörde im Nachhinein eine Schutzbehauptung aufzustellen, um die Argumente der bereits eingebrachten Berufung zu unterlaufen. Die formelhafte Begründung der Behörde sei nicht ausreichend, um die Beweisführung logisch nachzuvollziehen (unter Verweis auf VwGH 31.5.2005, 2000/15/005).
Schlussendlich verwies der Berufungswerber auf die Begründung der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 in Berufungsschreiben vom 10. Januar 2006.
Am 29. November 2006 verfasste das Finanzamt ein an den Berufungswerber gerichtetes und an seinen steuerlichen Vertreters adressiertes Schriftstück das den Titel Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung von 8. Februar 2006 gegen die Berichtigung gemäß
§ 293 BAO hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 vom 18. Januar 2006 trug. Weiter lautete der Text: "Über die Berufung wird aufgrund des
§ 276 BAO
entschieden: Der Berufung stattgegeben. Die Bescheide werden aufgehoben. Begründung: Laut Antrag."
Am gleichen Tag verfasstes Finanzamt ein weiteres Schriftstück, welches mit dem im letzten Absatz beschriebenen nahezu vollständig wörtlich übereinstimmt. Allerdings richtet sich hier die Berufungsvorentscheidung ausdrücklich auf die Berufung "gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 vom 15. November 2005".
Am 30. November 2006 erstellte das Finanzamt drei weitere Bescheide deren Titel und Spruch wie folgt lauteten:
-"Einkommensteuerbescheid 1999 Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
zu Bescheid vom 3. Oktober 2001. Das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder aufgenommen."
-"Einkommensteuerbescheid 2000 Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
zu Bescheid vom 14. August 2002. Das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder aufgenommen."
-"Einkommensteuerbescheid 1999 Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
zu Bescheid vom 15. Mai 2003. Das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder aufgenommen."
Als Begründung für diese drei Bescheide diente der Hinweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, welche der darüber aufgenommenen Niederschrift beziehungsweise dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Eine weitere oder ergänzende Begründung dieser Bescheide, welche ohne Zustellnachweis an den Berufungswerber übermittelt wurden, fehlt und ist aus dem Finanzamtsakten auch nicht ersichtlich, ob weitere Beilagen diesen Bescheiden beigefügt waren.
Erst aus später zu besprechenden Schreiben des Berufungswerbers geht hervor, dass diesen Bescheiden eine weitere Kopie des Berichtes über die Außenprüfung vom 10. November 2005 beigefügt war, bei welcher auf der Seite neun hinsichtlich der Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens zusätzlich zu den Textziffern 1 bis 7 nachträglich auch die Textziffern 8 bis 11 eingefügt waren.
Die mit den im Absatz oben beschriebenen Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens datiert vom 30. November 2006 verbundenen Sachbescheide vom gleichen Datum entsprechen wörtlich den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1999 bis 2001 datiert vom 15. November 2005. Auch hier wurde auf eine weitere Begründung verzichtet.
Gegen alle beschriebenen Bescheide datiert vom 30. November 2006 richtet sich die Berufung vom 22. September 2006, in welcher die Aufhebung der Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren für Einkommensteuer 1999 bis 2001 und eine Anpassung der Sachbescheide beantragt wird.
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO für die Einkommensteuer 1999 führte der Berufungswerber aus, dass mit der Berufungsvorentscheidung vom 29. November 2006 der Berufung vom 10. Januar 2006 laut Antrag stattgegeben und die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 vom 15. November 2005 aufgehoben worden seien. Auch der Berufung vom 8. Februar 2006 gegen die Berichtigung der die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 verfügenden Bescheide vom 18. Januar 2006 sei laut Antrag stattgegeben worden und seien die angefochtenen Bescheide aufgehoben worden. Dies bedeute, dass das Finanzamt der in der Berufung vorgetragenen Rechtsansicht des Berufungswerbers gefolgt sei und die Argumente des Prüfers verworfen worden seien. Für den angefochtenen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 datiert vom 30. November 2006 sei der identische Wortlaut wie beim berichtigten Bescheid und 18. Januar 2006 verwendet worden. Als ergänzende Begründung sei eine Kopie des Berichtes über die Außenprüfung vom 10. November 2005 beigelegt worden, in welcher bei der Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 die Tz. 1 bis 11 des Schlussbesprechungsprotokolls angeführt worden seien. Diese Berichtskopie sei identisch mit jener, welche den berichtigten Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2000 in der Fassung vom 18. Januar 2006 beigefügt gewesen sei. Diese Bescheide seien aber aufgehoben und der Berufung vom 8. Februar 2006 vollinhaltlich stattgegeben worden. Der neu erlassene angefochtene Bescheid sei ohne weiteres Verfahren und ohne Neubegründung verfasst worden. Die Begründung des Prüfers sei offensichtlich vom Finanzamt als nicht ausreichend erachtet und trotzdem ohne weitere Begründung und ohne neue hervorgekommene Tatsachen unverändert übernommen worden. Damit widerspreche das Finanzamt mit den neu erlassenen Bescheiden der Erledigung von 29. November 2006. In diesem Sinne seien für die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 vom 18. Januar 2006 keine weiteren Tatsachen hervorgekommene und werde dies vom Finanzamt auch nicht behauptet. Außerdem würden die Feststellungen der Außenprüfung nicht den Erfordernissen des § 303 BAO entsprechen. Der Bericht über die Außenprüfung enthalte keine Tatsachen, welche nicht bereits in den eingereichten Steuererklärungen 1999 bekannt gegeben und im Veranlagungsverfahren 1999 ermittelt worden seien. Sämtliche zur Beurteilung notwendigen Unterlagen seien dem Finanzamt am 2. August 2000 übermittelt worden. Es sei eine bisher unbewiesene und im Nachhinein aufgestellte Behauptung, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Übertragung von Teilen seiner Beteiligung an der Firma A_GmbH im Nominale von S 100.000,00 an die Firma I Ltd. vom kommenden Gesamtverkauf an die Firma H GmbH bereits gewusst habe. Dies werde vom Berufungswerber bestritten.
Im Übrigen führte der Berufungswerber zur Einkommensteuer 1999 aus wie in der oben beschriebenen Berufung vom 10. Januar 2006 und beantragte diese mit € 16.347,32 festzusetzen.
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 2000 wiederholte der Berufungswerber sein oben beschriebenes Vorbringen zur Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999.
Bei der Einkommensteuer 2000 brachte der Berufungswerber erneut jene Argumente vor, welcher in der Berufung vom 10. Januar 2006 vorgetragen hat und ersuchte die Einkommensteuer 2000 mit € 14.264,64 festzusetzen.
Soweit die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 2001 betroffen ist, wiederholte der Berufungswerber ein weiteres Mal sein Vorbringen zur Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999 und brachte hinsichtlich der Einkommensteuer 2001 vor wie in der Berufung vom 10. Januar 2006 beziehungsweise beantragte wie dort die Einkommensteuer mit € -6.483,36 festzusetzen.
In der zusammengefassten Begründung zu allen Berufungsjahren wiederholte der Berufungswerber zu den einzelnen Tz. des Berichtes über die Außenprüfung im Wesentlichen sein Vorbringen in der Berufung vom 10. Januar 2006 und ergänzte, dass der Prüfer in der Stellungnahme des Finanzamtes an das Landesgericht RR zu Handen des Untersuchungsrichters vom 7. August 2006 festgestellt habe, dass die zeitliche Abfolge der Kenntnis der Kaufabsichten der Firma H GmbH nicht entscheidend sei. Diese Aussage stehe im Widerspruch zum Bericht über die Außenprüfung. Die Argumentation und Begründung des Finanzamtes sei daher widersprüchlich und für den Berufungswerber nicht nachvollziehbar beziehungsweise entspreche nicht den Anforderungen der Bundesabgabenordnung. Im Zweifel sei daher für den Steuerpflichtigen zu entscheiden. Die vom Prüfer vorgelegten Unterlagen aus der Kontoeröffnung der Firma I Ltd. hätten ergeben, dass sämtliche Dispositionen über das Konto ausschließlich von Funktionären der englischen Gesellschaft getätigt worden seien. Der Berufungswerber habe keinen einzigen Transfer beauftragt oder veranlasst. Kein einziger der durchgeführten Zahlungen sei dem Berufungswerber zugeflossen. Es seien bisher keine Beweise vorgelegt worden, in welcher Art dem Berufungswerber in irgendeiner Form Vermögenswerte der englischen Gesellschaft zugeflossen seien. Die Frage der Eigentumsverhältnisse an der Firma I Ltd. sei für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht entscheidend. Der Berufungswerber beantrage die Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß Art. 27des Doppelbesteuerungsabkommens mit Großbritannien, um die rechtswidrige Doppelbesteuerung von Einkünften zu beseitigen.
Beigelegt waren der Berufung neben der oben beschriebenen Stellungnahme des Finanzamtes an das Landesgericht vom 7. August 2006 und dem oben beschriebenen Bewertungsgutachten eine Stellungnahme des Herrn Detlef QQ vom 30. Mai 2006.
Darin führt Herr QQ aus, dass die erstmalige Kontaktaufnahme durch die damalige Firma H GmbH Ende August 1999 zum Zweck der Zusammenarbeit und Lieferung eines Adress-Controllers erfolgt sei. In der Folge sei es zu Gesprächen in BBB und in Deutschland gekommen, in denen die technischen Anforderungen an den Controller besprochen und festgelegt worden seien. Im Zuge dieser Geschäftskontakte sei in Erwägung gezogen worden, eine Beteiligung an der Gesellschaft zu erwerben, um die Rechte am Know-how der von der Gesellschaft entwickelten Controller zu erlangen. Zur Evaluierung und Abklärung der Bereitschaft Anteile zu verkaufen, sei der Berufungswerber im November 1999 zu einem Gespräch in Chicago eingeladen worden. Nach mehrmonatigen Verhandlungen seien schließlich am 12. April 2000 die Kaufverträge für den Erwerb der gesamten Gesellschaft Frankfurt unterfertig worden.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2007 ergänzte der Berufungswerber teilweise wiederholend sein Vorbringen und brachte weiter vor, dass seinen Berufungen vom 10. Januar 2006 und 8. Februar 2006 vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Dadurch hätten die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 auf Basis der eingereichten Steuererklärungen wieder ihre Gültigkeit erlangt. Unabhängig von der Beurteilung der Sachfrage sei die Frist für einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO von drei Monaten vom Finanzamt nicht eingehalten worden. Die Voraussetzungen für eine auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO seien nicht gegeben, weil sämtliche relevanten Tatsachen im Rahmen der Außenprüfung festgestellt, besprochen und im Protokoll der Prüfung festgehalten worden seien. Seit dem 11. November 2005 seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen. Eine nochmalige Entscheidung ohne Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrund es sei nicht zulässig. Die angefochtenen Bescheide seien daher rechtswidrig.
Nochmals ergänzte der Berufungswerber sein Vorbringen mit Schreiben vom 10. August 2007 und wies, ohne dieses zu erläutern, auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Januar 2007 (VwGH 17.1.2007, 2002/14/0155) hin.
Am 18. November 2008 nahm der Berufungswerber schriftlich auf die gegenständliche Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002 Bezug und erklärte, dass nach längerem Bemühen und Gesprächen mit den Organen der Firma I Ltd. dem Berufungswerber mitgeteilt worden sei, dass der Anwartschaftsberechtigte des "deed of trust", welcher Eigentümer der Gesellschaft sei, zugestimmt habe, seine Identität gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden bekannt zu geben. Es handle sich um Herrn DI AAA CCC (DDD), der im Zeitraum der abgabenbehördlichen Prüfung, nämlich bis 31. Dezember 1999 in Singapur, ab dem 1. Januar 2000 in Großbritannien seinen Wohnsitz gehabt habe und sich nunmehr in Dubai aufhalte.
Weiter brachte der Berufungswerber im Schreiben vom 29. Januar 2010 noch vor, dass das Recht zur Festsetzung der Einkommensteuer 1999 bis 2001 bereits verjährt und deshalb das Berufungsverfahren einzustellen sei. Die Verjährung sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Für die Einkommensteuererklärung 1999 beginne die Verjährungsfrist am 1. Januar 2000 und trete die Verjährung am 1. Januar 2005 ein. Die Veranlagung am 8. März 2001 habe die Frist verlängert, welche daher am 1. Januar 2006 geendet habe. Der Beginn der Außenprüfung hingegen sei im Jahr 2004 gelegen und habe daher die Verjährungsfrist nicht verlängern können. Die Wiederaufnahme und der neue Sachbescheid vom 30. November 2006 hätten die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr bis zum 1. Januar 2007 verlängert. Damit sei die Verjährung für die Einkommensteuer 1999 bereits eingetreten.
Die Verjährungsfrist für das Jahr 2000 habe am 1. Januar 2001 zu laufen begonnen, die Verjährung trete daher an sich am 1. Januar 2006 ein. Die Veranlagung am 14. August 2002 habe die Frist auf den 1. Januar 2007 verlängert. Der Beginn der Außenprüfung im Jahr 2004 habe keine Auswirkung. Die Wiederaufnahme und der neue Sachbescheid vom 30. November 2006 hätten die Frist verlängert und sei die Verjährung daher bereits am 1. Januar 2008 eingetreten.
Die Frist für die Verjährung der Einkommensteuer 2001 habe am 1. Jänner 2002 zu laufen begonnen und wäre die Verjährung daher am 1. Jänner 2007 eingetreten. Die Veranlagung 15. Mai 2003 habe die Frist verlängert, weswegen diese am 1. Januar 2008 geendet hätte. Die Außenprüfung habe auch hier keine Auswirkung. Die Wiederaufnahme und der neue Sachbescheid vom 30. November 2006 habe die Frist verlängert, welche daher am 1. Januar 2009 geendet habe.
Die Abgabenerklärung für die Einkommensteuer 2002 erstellte der Berufungswerber am 17. Februar 2004.
Der Einkommensteuerbescheid 2002 datiert vom 19. Januar 2006 wich insoweit von der Abgabenerklärung ab, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € -4.834,97 anstelle von € -17.197,29 und nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von € 3.202,70 angesetzt wurden. Begründet wurde dies damit, dass die Kürzung des Zinsaufwandes in Höhe von € 12.362,32 sowie der Ansatz von Zinseinkünften in Höhe von € 3.202,70 aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung in den Vorjahren erfolgt seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung datiert vom15. Februar 2006. Darin verweist der Berufungswerber auf die Tz. 11 des Schlussbesprechungsprogrammes der oben beschriebenen Außenprüfung und des Anhanges 2 dazu. Die Zinsenzuweisung an den Berufungswerber in Höhe von € 756,30 und € 2.446,40 sei rechtswidrig. Diese Einkünfte seien in der Bilanz und der Steuerklärung der Firma I Ltd. erfasst und in Großbritannien der ordnungsgemäßen Besteuerung unterzogen worden. Das Einkommen 2002 solle daher wie folgt bemessen werden:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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€ -4.834,97
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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€ 58.157,68
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Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen
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€ 0,00
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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€ 2.684,52
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Einkommen 2002
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€ 56.007,23
Mit Vorhalt vom 8. September 2011 wurde dem Berufungswerber das Ergebnis der schriftlichen Einvernahme des Herrn Detlef QQ vom 30. Mai 2006 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Am 1. Dezember 2011 monierte der Berufungswerber schriftlich das Übermitteln der Aussagen, welche er selbst und Herr QQ im Rahmen des anhängigen Strafverfahrens gemacht haben, an den Unabhängigen Finanzsenat.
Am 11. Oktober hatte der Berufungswerber als Beschuldigter auf Befragen angegeben, dass er die Anteile im Wirtschaftsjahr 1996/97 schrittweise veräußert habe, weil die "Firma" Geld benötigt habe, um Controller entwickeln zu können. Der Anstieg des Kaufpreises für diese Anteile innerhalb von neun Monaten auf das 18-fache sei Glück gewesen. Die Firma H B.V. habe sich in einer Notsituation befunden, da ein Lieferant zur Konkurrenz gewechselt sei. Er sei nicht Treugeber der Anteile an der I gewesen. Er habe von dieser niemals Geld erhalten und auch niemals "mit dem Geld von der I etwas überwiesen". Er habe der Abgabenbehörde Beweise in der Form angeboten, dass DI CCC (als Zeuge) zur Verfügung stehe. Es gebe allerdings keinen Nachweis, welcher den Standpunkt der Abgabenbehörde widerlege. Daran, dass er bei den Konten der I bei der BB zeichnungs- und verfügungsberechtigt war, erinnere sich nicht mehr. Aber es werde wohl so gewesen sein, weil er damals alle diese Konten eröffnet habe. Er habe bei der Firma II keine Schiffe samt Ausstattung bestellt.
Auf Vorhalt der Aussage des Herrn II, dass der Berufungswerber als Kaufinteressent bei einer Segelyacht XY123 aufgetreten sei und die Verträge über dieses Geschäft von steuerlichen Vertreters des Berufungswerber, ebenso wie die schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten unterfertigt worden seien und er Herrn II den Auftrag erteilt habe, die Rechnung an die Firma I auszustellen, antwortete der Berufungswerber, dass er als Vermittler für die Firma I aufgetreten sei. Dafür gebe es aber keinen schriftlichen Nachweis. Das gelte auch für Schiff YZ.
Im Wege des Amtshilfeersuchens wurde Herr PP QQ vom deutschen Finanzamt FFF am 27. Februar 2008 einvernommen. In der darüber aufgenommenen Niederschrift bestätigt Herr QQ die inhaltliche Richtigkeit des oben wiedergegebenen Schreibens der Firma HHH Inc. vom 30. Mai 2006. Die Absicht Anteile an der Firma A_GmbH zu übernehmen sei bei der Kontaktaufnahme Ende August 1999 noch nicht kommuniziert worden. Es sei zwar ab August 1999 zu einer Zusammenarbeit zwischen den Firmen HHH Inc. und A_GmbH gekommen, die Verkaufsgespräche hätten aber erst nach einer Messe im November 1999 stattgefunden. Die Firma HHH Inc. liefere Druckanlagen, welche in hoher Geschwindigkeit variablen Text aufbrächten. Die habe die Controller geliefert, welche den jeweiligen Text aufbereiten würden. Dabei handle es sich um ein von der A_GmbH entwickeltes Produkt, welches Herr GGG erfunden habe. Der Erwerb der Anteile an der Firma A_GmbH sei mit dem Berufungswerber nach November 1999 zwischen Vertretern der Muttergesellschaft der Die Firma HHH Inc. und dem Berufungswerber in Chicago besprochen worden.
Am 30. November 2010 sagte Herr DI AAA CCC (damals Wohnsitz in Singapur, zuvor Dubai, England und Singapur) noch vor der (österreichischen) Finanzstrafbehörde erster Instanz aus und wiederholte das Vorbringen des Berufungswerbers zur Firmenstruktur. Bei er I_ Ltd. habe es ein genehmigtes Stammkapital von einer Million Pfund gehabt, wovon 6.000,00 Pfund in Aktien ausgegeben worden, welche alle die Firma K Ltd., Isle of Man, besessen habe. Die Firma K Ltd. habe selbst ein genehmigtes Stammkapital von 10.000,00 Pfund gehabt, wobei GBP 2.000,00 in Aktien ausgegeben worden seien, welche die Firma K & CO Ltd. (London) gehalten habe. Die Firma K & CO Ltd. habe wieder ein genehmigtes Stammkapital von GBP 100.000,00 gehabt, von denen GBP 1.000,00 in Aktien ausgegeben worden seien. Diese hätten zu gleichen Teilen der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers und seine Ehegattin besessen. Die Firma K Ltd. habe 6.000,00 (GBP) Aktien an der I- Ldt. als Trustee (Treuhänder) für den I Trust gehalten. Diese Stiftung sei nach dem Recht der Isle of Man errichtet und hätte dort ihren Sitz gehabt. Begünstigter des Trusts sei DI CCC gewesen. Welche Unterlagen er darüber vorlegen werde, werde er sich noch überlegen. Da sich der treuhändige Verwalter (Trustee) inzwischen geändert habe, könnten keine Bestätigungen in Hinblick auf die Firma K Ltd. beigebracht werden. Die Direktoren der Firma I_ (Ltd.?) hätten den Auftrag gegeben den Auftrag zum Erwerb der Schiffe XY und YZ gegeben. Das Geld dafür sei ein Teil des Veräußerungserlöses der Anteile an der Firma A_GmbH gewesen. Sie seien gekauft worden, da man zu dieser Zeit mit der Vercharterung von Schiffen sehr gutes Geld machen habe können. DI CCC habe den Auftrag gegeben, die Schiffe zu kaufen. Um die Überwachung habe er sich nicht gekümmert. Er ("wir") habe entschieden die Schiffe anzukaufen, formal hätten dies die Direktoren getan. Zu jenem Zeitpunkt habe er den Berufungswerber nicht gekannt. Der Kontakt zum Berufungswerber sei durch dessen steuerlichen Vertreter zustande gekommen. Er könne sich nicht erinnern ein Konto bei der BB Konten auf den Namen der I- Ltd. eröffnet zu haben. Er wisse auch nicht mehr, ob der Berufungswerber für seine Vermittlungstätigkeit Geld erhalten habe. Er wisse auch nicht, ob Überweisungen von diesen Konto mit seiner Rücksprache durchgeführt hätten werden dürfen. Da die Geschäftsführung bei den Direktoren gelegen habe, hätten nur diese entsprechende Aufträge geben können. Er sei von der gerichtlichen Öffnung dieser Bankkonten nicht informiert gewesen. Er habe den Berufungswerber weder zum Zeitpunkt der Errichtung des Trusts noch später gekannt.
Am 5. Dezember 2010 teilte er steuerliche Vertreter des Berufungswerbers mit, dass DI CCC die Übermittlung der Belege für seine Stellung als Begünstigter des I Trusts veranlassen werde.
Tatsächlich übermittelt wurde (vom steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers) am 6. Dezember 2010 nur eine Skizze der Beteiligungsverhältnisse des I Trusts zum 16. Juli 1999:
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Begünstigter
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- Deed of Trust (Treuhandvertrag)
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Treuhänder
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I Trust
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- Management / Verwaltung
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100% (6000 Aktien zu GBP 1,00)
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I Ltd.
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50%
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30%
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D GmbH
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A_GmbH
Über die Berufung wurde erwogen:
A) Verfahrensrechtliche Fragestellungen:
Entsprechend § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und bei Kenntnis dieser Umstände oder in Verbindung mit den anderen Ergebnissen des Verfahrens bei richtiger rechtlicher Würdigung einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Eine Tatsache oder Beweismittel ist in diesem Sinn dann neu hervorgekommen, wenn diese im Zeitpunkt des Erlassens des ursprünglichen Bescheides schon vorhanden, jedoch der entscheidenden Behörde nicht bekannt war (nova reperta). Ein Verschulden der Behörde für das Nichtausforschen solcher Sachverhaltselemente, obwohl ausreichende Hinweise für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen vorhanden waren, schließt die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (so die herrschende Lehre und ständige Judikatur; für viele siehe Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar4, Tz 16 f zu § 303).
Der Gegenstand des Verfahrens eines eine Wiederaufnahme verfügenden Bescheides wird einerseits durch das wieder aufgenommene Verfahren selbst und andererseits durch den jeweiligen Wiederaufnahmsgrund bestimmt. Dies ist auch der Grund dafür, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer Berufungsentscheidung keine Wiederaufnahmsgründe austauschen oder ergänzen kann. Denn dadurch würde der Gegenstand des Verfahrens geändert (siehe auch Ritz, aaO. Tz 65 zu § 289, 872 und die dort zitierte Judikatur und etwa auch VwGH 26.1.2006, 2002/15/0076: "Demnach kann Sache, über die die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
zu entscheiden hat, bei einer Berufung der Partei gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO
zuständige Finanzamt nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen sein, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hatte. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität der Sache über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme > zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1991, 90/14/0262, vom 23. März 1999, 97/14/0069, und vom 20. Juli 1999, 97/13/0131).").
Der Gegenstand des Verfahrens ist auch entscheidend für die Frage, ob in der gleichen Sache bereits ein, eventuell rechtskräftig abgeschlossenes, Verfahren stattgefunden hat, welches eine neuerliche Entscheidung in dieser Sache hindert ("ne bis in idem").
Es ist dem Berufungswerber insofern zuzustimmen, als in derselben Sache, sofern diese formell abgeschlossen worden ist, nur dann eine zweite Entscheidung ergehen kann, wenn dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Dies ist ein Ausdruck der formellen beziehungsweise auch der materiellen Rechtskraft eines Bescheides. Die diesbezüglichen Bestimmungen befinden sich in der BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) im Abschnitt 7. Rechtschutz B. Sonstige Maßnahmen (§§ 293 bis 310 BAO).
Die Verjährung schließlich hindert unter den in den §§ 207 bis 209b BAO vorgesehenen Voraussetzungen die Abgabenfestsetzung und daher auch einen allfälligen Eingriff in die Rechtskraft bestehender Bescheide.
Um daher die rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 1999 bis 2001 datiert vom 30. November 2006 prüfen zu können, muss zuerst untersucht werden, ob es nicht schon Wiederaufnahmsbescheide mit dem gleichen Verfahrensgegenstand zuvor gegeben hat und ob eventuell zu diesem Zeitpunkt Verjährung der Abgabenfestsetzung entgegengestanden ist.
Ziel des Rechtsmittels des Berufungswerbers ist es, den Einkommensteuerbescheiden datiert vom 1. Oktober 2004 für 1999, 14. August 2002 für 2000 und 15. Mai 2003 für 2001 wieder zur Geltung zu verhelfen, da diese Bescheide die Ergebnisse der oben beschriebenen Außenprüfung aus dem Jahr 2005 nicht berücksichtigen.
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ne bis in idemWiederaufnahmeSacheVerfahrensgegenstandAuslandssachverhaltMitwirkungspflichtBeweisvorsorgeBeweiswürdigungHinterziehungSteueroasesonstigeEinkünfteZurechnungScheingeschäft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-L/08
- Stammnummer
- 56986
- Gültig
- 30.12.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF