Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0093-W/08
Kein Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0093-W/08vom 29.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Georg Kahlig
als Masseverwalter (vorm. Mag.Dr. Harald Machacek, Wirtschaftstreuhänder,
2301 Groß-Enzersdorf, Rathausstraße 2-4/1/3), vom 21. Juni
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 25. Mai 2007 betreffend Umsatzsteuer sowie Festsetzung der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1. August 2006
bis 1. September 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um eine
Dienstleistungsfirma mit dem Betriebsgegenstand Service- und Reinigungsarbeiten.
Geschäftsführer ist HerrA., Gesellschafterin mit einem 100%igen Anteil
ist FrauB..
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (Bp)
wurden folgende Feststellungen getroffen:
Tz. 1)
Allgemeines:
Über folgende,
im Zuge der Prüfung auffällige Rechtsgeschäfte wird
abgesprochen:
a) Liegenschaft:
Adr.Liegensch.
Die Bw. erwirbt am
7.7.2006 von der XGmbH die Liegenschaft
Adr.Liegensch. um nto.
€ 208.333,33 zzgl. 20 % Ust. Mit der UVA 9/2006 werden
€ 42.666,67 Vorsteuern geltend gemacht.
b) AR Bw. an
XGmbH vom 31.8.2006
Die
Ausgangsrechnung der Bw. an die XGmbH
über die Verrechnung einer Mietenvorauszahlung in Höhe von nto.
25.000,00 zzgl. 20 % Ust für den Zeitraum von 20 Monaten wird der
Behörde vorgelegt. Der daraus resultierende Umsatz wird in der UVA 8/06
gemeldet.
c) ER
XGmbH an Bw. vom 31.8.2006
Die
Eingangsrechnung der Bw., gelegt von der
XGmbH
über die Verrechnung einer
Mietenvorauszahlung in Höhe von nto. € 25.000,00 zzgl. 20 %
Ust für den Zeitraum von 18 Jahren (bis 30.8.2024) wird der Behörde
vorgelegt. Die daraus resultierende Vorsteuer wird in der UVA 8/06 geltend
gemacht. Der Gegenstand des Leistungsaustausches ist nicht erkennbar und konnte
erst durch Erhebungen der Bp ermittelt werden (siehe unten).
Tz. 2)
Vorsteuer aus Kauf Adr.Liegensch.
(Tz. 1a):
Die Bw. wird am
8. Mai 2006 gegründet, wobei
FrauB. 100 % Gesellschafterin ist und
ihr Gatte HerrA. der
Geschäftsführer.
Der Gegenstand des
Unternehmens, nach Angaben des Geschäftsführers,
HerrA., ist die Wartung und Reparatur von
Rollcontainern.
Zum Zeitpunkt des
Verkaufes der 100 % Anteile XGmbH am
13. März 2006 war ebenfalls
FrauB. 100 % Gesellschafterin.
Sie veräußerte die Anteile an einen Herrn
P. od.
PoY..
Geschäftsführer
der XGmbH ist bis heute ebenfalls
HerrA..
Der Verkaufspreis
der 100 % Anteile der XGmbH betrug
€ 1,00.
Der Gegenstand des
Unternehmens ist die Wartung und Reparatur von Einkaufswagen. Am 7.7.2006
erwirbt nun die Bw. von der XGmbH die o.a.
Liegenschaft, ein Souterrain-Lokal von (nach Angaben des GF
HerrA.) rd. 200m² Größe.
Die sehr verschachtelten Räume sind Substandard (keine Böden, tw.
keine Wände, keine Heizung, keine sanitären Anlagen).
HerrA. gibt an, dass diese
Räumlichkeiten als Lager genutzt werden, wobei bei der Betriebsbesichtigung
festgestellt wurde, dass der gesamte Bereich mit diversen
Gegenständen - teilweise Zubehör und Werkzeug für die
Reparatur der Einkaufswagen/Rollcontainer - größenteils aber mit
betriebsgegenstandsfremden Dingen (Div. Kindermöbel, Ventilatoren, 6
WC´s; etliche Pissoirs, Autoreifen, Gerümpel und Müll etc.) bis
an die Decke vollgeräumt ist. Weiters konnte festgestellt werden, dass es
sich bei diesen Dingen nicht um neu hingestellte Dinge (seit Erwerb der
Liegenschaft) handelt, sondern dass diese schon offensichtlich lange Zeit dort
liegen.
Wie bereits
dargestellt, veräußert die
XGmbH nun diese Liegenschaft um
€ 208.333,33 zzgl. 41.666,67 USt an die Bw.
Rechtliche
Würdigung durch die Behörde
Die Behörde
kommt zu dem Schluss, dass aus den unten angeführten Gründen im
gegenständlichen Fall ein Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 22 BAO vorliegt.
Die rechtliche
Gestaltung der diversen oben unter Tz 2 dargestellten Geschäfte
zwischen den beiden GmbHs ist nicht nur fremdunüblich sondern nach Ansicht
der BP auch unangemessen und somit missbräuchlich:
Für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere
Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Durch Missbrauch
von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann
die Abgabepflicht nicht umgangen werden. In diesem Fall sind somit die Abgaben
so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen
oder Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären.
1) Die
Vorgangsweise hält dem Fremdvergleich nicht stand:
a) Ankauf der
Adr.Liegensch.:
Die Liegenschaft
wird mit dem Verkauf der 100 %-Anteile des
XGmbH an den Erwerber der
100 %-Anteile, Hr. Y., um
€ 1,00 im März 2006 mitveräußert (wobei aus dem
betreffenden Abtretungsvertrag kein Anlagevermögen der
XGmbH hervorgeht und auch keine Beilagen
existieren). Im Juli 2006, keine 4 Monate später, wird sie um
€ 250.000,00 zurückgekauft. Aus diesem Vorgang sollen
€ 41.666,67 Vorsteuern lukriert werden. Den Kaufvertrag der
Liegenschaft unterzeichnet HerrA., sowohl
als Verkäufer als auch als Käufer. In beiden GmbH´s
unterzeichnet er als zeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Dieser
Vorgang wäre unter fremden Dritten nicht abgeschlossen
worden.
b)
Kaufvertrag:
Der Kaufvertrag,
der dem Rechtsgeschäft zugrunde liegt, wäre unter fremden Dritten
nicht so abgefasst worden, wie hier.
Gem. Pkt. 3a
"... sind ein Teilkaufpreis von € 130.000,00 sind zu
überweisen..."
Und gem.
Pkt. 3b) "Der Restkaufpreis von € 120.000,00 wurde trotz
Rechtsbelehrung durch den Urkundenverfasser bereits intern
verrechnet..."
Im Zuge der
Prüfung wurde angegeben, dass sich die "Interne Verrechnung" nicht wie im
Kaufvertrag vereinbart abgespielt hat, sondern wie unter Pkt. 1d) des
Berichtes (s. unten) abgelaufen sein soll. Der Kaufvertrag spricht von einer
bereits verrechneten Summe von € 120.000,00, die bei
Vertragsunterzeichnung schon verrechnet gewesen sein soll. Unterlagen die
darüber Auskunft geben was wie zwischen wem intern verrechnet worden sei,
gibt es nicht. Tatsache ist, dass sich der Versuch des Beweises der Entrichtung
des Kaufpreises hier mit den unter 1d) dargestellten Behauptungen
widerspricht.
c)
Kaufpreis:
Die Ermittlungen
der Behörde ergaben, dass der Kaufpreis in Höhe von
€ 250.000,00 willkürlich und überhöht angesetzt
wurde.
Dies untermauert
auch ein (vom St.pfl. selbst) vorgelegtes Schätzgutachten, welches von der
Fa. D. am 25.1.2006 erstellt wurde.
Der Verkehrswert wurde mit € 84.000,00 beziffert und hinzugefügt,
dass dieser auch nur unter Aufbringung einer längeren Wartezeit zu erzielen
ist.
d) Entrichtung des
Kaufpreises:
Der Kaufpreis wurde
bis heute nicht zur Gänze entrichtet. Der Zeitraum zwischen den einzelnen
Zahlungen und Abschluss des Verkaufes ist unüblich.
Darstellung der
behaupteten Kaufpreiszahlungen:
|
€ 14.168,42
per 23.5.2006
|
Überweisung
vom Bankkonto der Bw. auf das Bankkonto der XGmbH
Zeichnungsberechtigter
Geschäftsführer bei beiden GmbH´s
HerrA..
|
€ 22.000,00
per 1.6.2006
|
Barzahlung
Dazu wurde
vorgelegt: ein Nachweis über die Barauszahlung auf dem Bankkonto der Bw.,
sowie die entsprechenden Kassaeingangsbelege der Bw.. Ebenso wurde ein nicht
unterschriebener Kassaeingangsbeleg der
XGmbH vorgelegt. (Die Handschrift aller
Kassenbelege ist die gleiche). Da die Bezahlung des Kaufpreises damit nicht
bestätigt war, (Eingangsnachweis fehlte), ersuchte die Behörde
(Ergänzungsansuchen vom 23.1.2007) den Nachweis des Einganges der Summe bei
der XGmbH zu erbringen. Daraufhin wurde
der idente Beleg, nunmehr aber unterschrieben (natürlich von
HerrA.), als Nachweis der Entrichtung des
Kaufpreises vorgelegt. Es fand eine nachträgliche Bearbeitung des
Kassaeingangsbeleges statt. Der Geldflussnachweis wurde somit nicht
erbracht.
|
€ 569,91
per 13.7.2006
|
Eine
Eingangsrechnung der
XGmbHwurde von der Bw. bezahlt.
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€ 130.000,00
per 8.9.2006
|
wurden vom
Bankkonto der Bw. auf das Bankkonto der
XGmbHüberwiesen.
Zeichnungsberechtigter
Geschäftsführer bei beiden GmbH´s
HerrA..
Dazu wurde ein
Kassaeingangsbeleg der Bw. über den Eingang einer Privateinlage der
100 %-Gesellschafterin
FrauB. vorgelegt. Der
Kassaeingangsbeleg seitens der XGmbH wurde
wiederum ohne die Bestätigung des Erhaltes der
XGmbH vorgelegt. Mit dem gleichen
Ergänzungsansuchen wurde auch hier der Nachweis des Geldflusses
angefordert. Vorgelegt wurde auch hier der idente Beleg, bloß
nachträglich ergänzt.
Auch hier fehlt der
nötige Geldflussnachweis.
|
€ 41.666,67
noch gar nicht bezahlt
|
Angegeben wird,
dass mit den vom Finanzamt ausbezahlten Vorsteuern der Kaufpreis entrichtet
worden ist.
Da die
Behörde jedoch keine Vorsteuern aus dem Ankauf der Liegenschaft anerkannt
hat, kann diese Zahlung auch nicht als Geldflussnachweis über die
Entrichtung des Kaufpreises verstanden werden. Dem Verkäufer ist es
üblicherweise egal, ob der Käufer Vorsteuern erhalten wird. Er will
lediglich die Entrichtung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises. Andererseits
würde der Rücktritt vom Rechtsgeschäft die Folge
sein.
Wiederum hält
diese Vorgangsweise einem Fremdvergleich nicht stand.
2) Betriebliche
Nutzung der Liegenschaft:
Im Zuge der Bp
wurde festgestellt, dass keine Geschäftstätigkeit stattfand. Dies
wurde vom Geschäftsführer HerrA.
mit einer saisonalen Flaute begründet. Angebote habe man an diverse
Supermärkte bereits gestellt, jedoch würden diese erst im
Frühsommer 2007 darauf zurückkommen. Als angeforderte
Geschäftskorrespondenz wurde ein Reihenbrief vorgelegt, der die Wartung und
Reinigung eines Einkaufswagens um € 1,00 anbietet. Dazu wurde ein
Adressenverzeichnis der Firmen vorgelegt, an die das Angebot gesandt worden
wäre.
Zum Ersten ist es
nicht glaubhaft, dass ein zum Zwecke der Wartung und Reinigung von
Rollcontainern neu gegründete Gesellschaft ein Angebot über die
Wartung und Reinigung von Einkaufswägen legen sollte (zumal ja die
verkaufte XGmbH die Einkaufswägen zum
Betriebsgegenstand hat und HerrA. als
Geschäftsführer beider GmbH´s fungiert). Zum Zweiten konnte sich
den Erhebungen der Behörde zufolge keine Firma
(B.,
S. ,...) erinnern, ein Angebot seitens der
Bw. erhalten zu haben. Auch verneinten die befragten Firmen, dass die
Auftragserteilung nach Saison vergeben werden würde.
Des weiteren ist
anzuführen, dass die Bw. keine Lagerbuchhaltung führt. Es ist nicht
feststellbar, welche GmbH wirklich die Räume nutzt, zumal ja auch ein Teil
der Räume von der Bw. an die XGmbH
vermietet worden sein soll. Des Weiteren liegt Personenidentität
vor.
Die
unternehmerische Tätigkeit ist nicht schlüssig
nachgewiesen.
Die rechtliche
Ausgestaltung muss im Gesamtkonnex betrachtet werden. Nicht alleine der Ankauf
der Liegenschaft ist bei der Beantwortung der Frage zu bewerten, ob ein
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, sondern alle
Rechtsgeschäfte und deren zeitlicher Ablauf:
-Verkauf der
100 %-Anteile an der XGmbH von
FrauB. an einen Hr.
P. oder
PoY. inkl. der Liegenschaft
Adr.Liegensch. um
€ 1,00
-Gründung der
Bw. - 100 %-Gesellschafterin wieder
FrauB.
-Rückkauf der
Liegenschaft Adr.Liegensch. um
€ 250.000,00 bto. 4 Monate später
-Unübliche
bzw. nicht stattgefundene Entrichtung des Kaufpreises und deren vertragliche
Ausgestaltung
-Willkürlich
überhöht angesetzter Kaufpreis
-Nicht
schlüssig nachgewiesene Geschäftstätigkeit der Bw. bzw.
betriebliche Nutzung der Liegenschaft
Des Weiteren wurde
seitens der Behörde versucht den Erwerber der 100 %-Anteile der
XGmbH,
Hr. P. oder
PoY. , zu den diversen Rechtsgeschäften
zu befragen.
Dies scheiterte, da
sich Hr. Y. (unter beiden Vornamen
gesucht) nicht im Hoheitsgebiet aufhält bzw. ein Gewerbe
unterhält.
Somit liegt die
Annahme nahe, dass es sich bei Hr. Y.
um einen Strohmann handelt. Unter seiner angegebenen Telefonnummer meldet sich
FrauB., die Wohnadresse des
Hrn. Y. (lt. Abtretungsvertrag der
Anteile der XGmbH) ist ident mit der
Wohnadresse (lt. selben Atr.Vertr.) von
FrauB. und sämtliche, der
Behörde zur Verfügung stehenden Mittel zur Auffindung des
Hr. Y. blieben
erfolglos.
Gem. § 22
BAO wird durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechts die Abgabenpflicht umgangen oder geschmälert. Dies
ist hier gegeben. Es wird die Aufdeckung von stillen Reserven vermieden (bei
Verkauf der Anteile an der XGmbH) und die
Afa für die die Liegenschaft erhöht.
Es steht zwar
jedermann frei, wirtschaftliche Beziehungen so zu gestalten, dass der
bestmögliche Erfolg bei geringster gesetzlich vorgesehenen Abgabenbelastung
erreicht wird, allerdings liegt bei einer rechtlichen Gestaltung, die im
Hinblick auf den angestrebten Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und
ihre Erklärung letztlich nur in der Absicht der Steuervermeidung findet,
Missbrauch vor.
Im
gegenständlichen Fall ist der gewählte Weg bei Wegdenken des
abgabensparenden Effektes unverständlich und nicht sinnvoll und dies
lässt nur den Schluss zu, dass die vorliegende Konstruktion von vornherein
nur für den Zweck der Steuerersparnis geplant worden ist.
Die beantragten
Vorsteuern in Höhe von € 41.666,67 werden aus o.a. Gründen nicht
anerkannt.
Tz. 3) AR Bw. an
XGmbH vom
31.8.2006
und ER Bw. von
XGmbH vom 31.8.2006
Einerseits wird
eine Mietenvorauszahlung für 20 Monate seitens der Bw. an die
XGmbH für die Nutzung eines Teiles
des Lagers Adr.Liegensch. (rund 80
m²) in Höhe von € 25.000,00 zzgl. 20 % Ust verrechnet.
Einen schriftlichen Mietvertrag gibt es nicht.
Andererseits
verrechnet die XGmbH im Gegenzug der Bw.
denselben Betrag im selben Monat für eine Mietvorauszahlung für
18 Jahre. Aus der vorgelegten Rechnung geht nicht hervor, wofür diese
Vorauszahlung geleistet wird. Nach Angaben des Geschäftsführers,
HerrA., ist dies für die Nutzung
einer Wohnung in Adr.2.
Der Sinn dieses
Rechtsgeschäftes sei, dass das Hauptmietrecht an dieser Wohnung, das die
XGmbH inne hat (das mit dem Verkauf der
100 % Anteile von FrauB. an
Hr. Y., übergegangen ist), zur
Bw. übergeht. Einen schriftlichen Vertrag darüber gibt es nicht, es
sei alles nur mündlich abgesprochen.
Die Behörde
konnte lediglich feststellen, dass zwei Rechnungen vorliegen. Diese wurden sogar
vom gleichen Rechnungsaussteller ausgestellt. Geldflüsse fanden nicht
statt. Es entspricht in keinster Weise den Erfahrungen des täglichen
Lebens, dass Vorauszahlungen für einen Zeitraum dieser
Größenordnung getätigt werden. Des Weiteren sind die
willkürlich festgesetzten Mietzinse unangemessen. Während die Miete
für einen Teil eines Substandard-Lagers monatlich € 1.250,00 nto.
beträgt, wird für die Nutzung einer ganzen Wohnung (Größe
und Beschaffenheit konnten von der Behörde nicht besichtigt werden)
monatlich lediglich € 116,74 nto. verrechnet werden.
Da die Bw. bis dato
keine Geschäftstätigkeit entwickelt hat, ist auch die Angabe des
Geschäftsführers,
HerrA. unverständlich, dass die
Wohnung in der Adr.2 als
Arbeiterwohnstätte für Arbeiter der Firma dienen soll, da es ja keine
Arbeiter gibt.
Des Weiteren ist es
nicht möglich, auf diese Weise ein Hauptmietrecht zu erwerben, denn der
Eigentümer der Wohnung ist demjenigen, der Mietvorauszahlungen an seinen
Hauptmieter bezahlt nicht verpflichtet. Bei z.B. bei Tot des Hauptmieters oder
Rücktritt vom Hauptmietverhältnis, hätte die Bw. keinen Anspruch
auf Nutzung der Wohnung (lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch auf
Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung an die
XGmbH bestünde).
Die Behörde
kommt daher zu dem Schluss, dass es sich um ein Scheingeschäft gem.
§ 23 BAO handelt:
Ein
Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt habe,
dass das offene Rechtsgeschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die
Erklärungen lauten.
Die geltend
gemachten Vorsteuern in Höhe von € 5.000,00 für den Zeitraum
8/2006 werden seitens der Behörde aus o.a. Gründen nicht
anerkannt.
Gem. § 11
Abs. 12 schuldet der Unternehmen die in einer Rechnung gesondert
ausgewiesene Umsatzsteuer Kraft Rechnungslegung. Die USt aus der AR vom
31.8.2006 ist daher abzuführen.>
In der fristgerechten Berufung wird eingewendet, dass es
sich lt. Bp um verschachtelte Räume in Substandard gehandelt hätte, in
denen sich keine Böden, teilweise keine Wände und
größtenteils betriebsfremde Gegenstände gelagert sein sollen.
Lt. Bestandaufnahme eines Konsulenten für Liegenschaftswesen Ing. D. (lt.
beigelegten Fotos und Plan) seien die Räumlichkeiten nicht vollständig
eingerichtet, jedoch verfliest und als Lagerraum geeignet. Lt. Aussage von
FrauB. sind Gas- und Wasserleitungen vorhanden, wenn auch nicht alle
sanitären Einrichtungen installiert wären. Es würden Ersatzteile
für die Reparatur von Einkaufswagen und Spanngurte gelagert.
Die Anteile der XGmbH wären um € 1,- an Herrn Y.
verkauft und 4 Monate später um € 250.000,- die Liegenschaft
(zurück)gekauft worden. Der niedrige Verkaufspreis resultiere aus der
Tatsache, dass die XGmbH sehr hoch verschuldet gewesen wäre. Herr Y. sei
kein Strohmann, sondern in Adr.3 wohnhaft gewesen, jedoch nach Tschechien
umgezogen. Die Adresse von FrauB. würde zudem auf Adr.4 lauten. Für
die Feststellung des Kaufpreises der Liegenschaft wäre ein Gutachten
vorgelegt worden, dessen Bewertung für das Jahr 2005 und nicht zum
Verkaufstermin mit 7.7.2006 erfolgt wäre. Ein weiteres Gutachten über
die geänderte Situation (Ausbau und Installation der Räumlichkeiten)
würde in den nächsten Tagen vorgelegt.
Da von der Bank ein Kreditrahmen von € 250.000,-
versprochen, letztlich jedoch nur € 130.000,- eingeräumt worden
wäre, sei der Eindruck entstanden, dass der restliche Betrag von €
120.000,- intern verrechnet worden wäre. Der Kaufpreis wäre jedoch in
mehreren Teilen vollständig bezahlt worden. Es seien von der Bw. an XGmbH
€ 14.168,42 sowie € 22.000,- mittels Kassabeleg überwiesen
worden.
Bezüglich der Aussage eines nicht unterschriebenen
Kassabeleges von € 22.000,- würde eingewendet, dass die Unterschrift
am Beleg nicht erkennbar sei, da der Beleg zuvor kopiert und danach gefaxt
worden wäre. Die Unterschrift wäre daher nicht mehr erkennbar.
Bezüglich der Behauptung, dass keiner Firma ein Anbot
der Bw. erinnerlich sei, würde entgegnet, dass im Jahre 2007 Aufträge
von den genannten Firmen und auch Einnahmen erhalten worden wären. Seit
2007 hätte die Bw. auch eine Lagerbuchhaltung geführt.
Die Tätigkeit der XGmbH und der Bw. wäre
ursprünglich dieselbe gewesen. Die XGmbH hätte keine Aufträge
mehr bekommen, und daher die Bw. gegründet worden. Die
Betriebstätigkeit der Bw. sei jedoch differenziert, d.h. betreffe das
Waschen und Reparieren von Einkaufswagen, die XGmbH hätte sich auf
Spanngurte spezialisiert.
Der Verkauf der Liegenschaft wäre
ordnungsmäßig erfolgt und die Vorsteuer daher anzuerkennen. Auch
liege keine Bereicherungsabsicht vor.
Die Mietvorauszahlung sei im Geschäftsleben weiters
nicht unüblich und gäbe es keine steuerliche Bestimmung, wonach jeder
Mietvertrag schriftlich abzuschließen sei bzw. würde lt. Bw.
vorrangig private Vertrags- und Formfreiheit bestehen.
Stellungnahme der BP zu den in der Berufung vorgebrachten
Argumenten:
<1) Missbrauch
von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 22
BAO
Zustand der
Liegenschaft Adr.Liegensch./Wert der
Liegenschaft:
In der Berufung
gibt der steuerliche Vertreter an, dass es sich (Fotos anbei) um verflieste
Räumlichkeiten handle, die als Lagerraum geeignet seien und das Gas- und
Wasserleitungen vorhanden seien, wenn auch nicht alle sanitären Anlagen
installiert wären.
Es wurde von der Bp
nie behauptet, dass keine verfliesten Wände vorhanden sind und dass man die
Liegenschaft nicht als Lager nutzen kann, sondern es wurde vielmehr der
Kaufpreis für den Zustand und die Beschaffenheit der Liegenschaft als
überhöht und fremdunüblich bewertet.
Tatsache ist, dass
die Verfliesungen erst nach dem Erwerb der Liegenschaft durchgeführt wurden
und nach wie vor nur im Bereich der bei der Betriebsbesichtigung in Bau
befindlichen Nass- und WC-Bereich vorhanden sind.
Das von
Ing. D. beigelegte Schreiben (ohne Datum und ohne Unterschrift) - Seite
9-11 eines Gesamtberichtes, bestätigt die Angaben der Bp: "... mit
Sanierungsmaßnahmen wurde begonnen ... es existieren keine Therme und
keine Heizung ... an der Decke und im Bereich bei den Fenstern sind
Feuchtigkeitsschäden ... Fenster nicht vollständig isoliert...Es
wurden Umbauten vorgenommen, für die keine Baubewilligung vorliegt und
möglicherweise keinen bewilligbaren Baubestand darstellen..."
Ing. D.
kommt auf einen Gesamtkaufpreis von € 375,00 pro m², was
(gemäß dem letztgültigen Plan) bei 194,64 m²
Gesamtfläche ein Kaufpreis von € 72.990,00
ergäbe.
Was der steuerliche
Vertreter mit der Vorlage dieses Gutachtens beweisen will, kann nicht
nachvollzogen werden, denn damit untermauert er die Feststellung der Bp, dass
der Kaufpreis von € 250.000,00 bei weitem überhöht und
willkürlich festgesetzt wurde. Der steuerliche Vertreter behauptet weiters,
dass das im Zuge der Prüfung vorgelegte Gutachten (Unternehmenswert
geschätzt € 84.000,00) den Zeitraum 2005 beträfe und nicht
den Zustand nach Ausbau und Instandhaltung der
Räumlichkeiten.
Das Datum des im
Zuge der Prüfung vorgelegten Gutachtens von (ebenfalls)
Ing. D. (s. Arbeitsbogen Seite 105,
106) ist der 25.1.2006. Bewertungszeitpunkt ist somit Jänner 2006 und nicht
2005.
Renovierungsmaßnahmen
und Instandsetzungsmaßnahmen wurden von der Bw. nach dem Kauf
durchgeführt und nicht vor Erwerb der Liegenschaft, so dass eine eventuelle
Wertsteigerung nicht relevant ist für die Beurteilung des Wertes zum
Zeitpunkt des Erwerbes.
Kaufpreis der
XGmbH:
Der steuerliche
Vertreter gibt an, dass der Kauf der 100 %-Anteile an der
XGmbH (in deren Vermögen die
Liegenschaft Adr.Liegensch. war) durch
Hr. P. oder
PoY. von
FrauB. den geringen Kaufpreis
€ 1,00 deswegen aufweise, weil die Firma
XGmbH hoch verschuldet gewesen wäre.
Näheres gibt er dazu nicht an.
Dazu ist
auszuführen:
Im Zuge der Bp
wurde um Vorlage sämtlicher in Zusammenhang mit dem Abtretungsvertrag
stehenden Zusatzvereinbarungen, Anhänge etc. ersucht
(Ergänzungsansuchen vom 4.1.2007 - AB Seite 92). Es wurde von Seiten des
steuerlichen Vertreters mündlich mitgeteilt, dass keine weiteren
schriftlichen oder mündlichen Zusatzvereinbarungen existieren (weder solche
die Schulden beziffern, noch solche, die Aktiva - wie z.B. die Liegenschaft
Adr.Liegensch. beinhalten).
Der
Abtretungsvertrag beinhaltet ebenfalls keine Angaben zur Vermögenssituation
der XGmbH (ABNr.: 101 -
104).
Im Zuge der
Betriebsbesichtigung wurden Kisten gefüllt mit Münzsystemen
vorgefunden, von
HerrA. geschätzt 60 Kisten mit
je 80 Stk. pro Kiste, wobei ein System rd. € 15,00 wert ist (AB Seite
63). Auf die Frage wem diese gehören (Gesamtwert rd.
€ 72.000,00), gab
HerrA. an, dass es noch
Verhandlungssache sei, ob diese ihm (also der Bw.) oder
Hr. Y. (also der
XGmbH) gehören. Er habe jedoch die
Verfügungsgewalt.
Diese
Münzsysteme stammen aus dem seinerzeitigen
XGmbH Vermögen, als 100 % der
Anteile noch seiner Gattin,
FrauB. gehörten. Auch
darüber ist im Abtretungsvertrag keine Rede.
Die Bp konnte somit
im Zuge ihrer Erhebungspflicht nach sämtlichen, den Kaufpreis der
100 %-Anteile der LES GmbH betreffenden Umstände, keine Verschuldung
feststellen, die den Kaufpreis von € 1,00 nur annähernd
rechtfertigen könnten. Das Argument der Vermögenslosigkeit der
XGmbH geht mangels eines Nachweises ins
Leere.
Zu den
Ausführungen betreffend Hr. P.
od. PoY. :
In der Berufung
wird behauptet, dass Hr. Y. (ob mit
Vornamen Po oder
P. wird nicht angegeben) in der
Adr.3 gewohnt habe und nach Tschechien
übersiedelt sei und dass die Wohnadresse von
FrauB. nicht ebendort, sondern am
Semmering sei.
Dazu ist
auszuführen, dass sämtliche Erhebungsmaßnahmen
Hrn. Y. aufzufinden, um befragen zu
können, erfolglos waren (s. AB 190-202).
Bei der
Betriebsbesichtigung gab HerrA., der
sowohl bei der Bw., als auch bei XGmbH
Geschäftsführer ist, an, dass er Anfang 2007 die Tätigkeit bei
der Fa. XGmbH zurücklegen werde,
jetzt aber Hr. Y. bei der
Einarbeitung unterstütze.
Letztmalig war
Hr. Y. im November 2001 in
Österreich gemeldet. Sofern er tatsächlich eine
Geschäftstätigkeit in Österreich ausüben würde,
hätte ihn die Behörde sicherlich gefunden, zumal ihn ja auch
potentielle Kunden "finden" sollten.
Ein weiters Indiz
für die Ansicht der Behörde ist auch, dass lt. Notariatsakt vom
13.6.2006 (Abtretung der XGmbH-Anteile)
FrauB. als Wohnadresse
Adr.3 angibt und
Hr. Y. "ebenda". In diesem Vertrag
ist ebenfalls angegeben, dass Hr. Y.
nicht der deutschen Sprache mächtig ist (AB S. 101). Tatsache ist, dass
Hr. Y. in Österreich keinen
Wirkungsbereich hat und, mangels Sprachkenntnissen, auch keine
Geschäftstätigkeit in dieser dargestellten Form ausüben
könnte.
Die Annahme der
Behörde, dass Hr. Y. lediglich
ein Strohmann ist, wird durch die Angaben in der Berufung in keiner Weise
entkräftet.
Angaben zu der
Entrichtung des Kaufpreises:
Im Zuge der
Prüfung wurden bereits Unstimmigkeiten gefunden zwischen Anweisung der
Summe von € 130.000,00 und dem in der Berufung (wiederum) vorgelegtem
Schreiben (vom 17.6.2007), in welchem eine Kreditzusage von
€ 250.000,00 getroffen wird. Im Ergänzungsansuchen vom 4.1.2007
Pkt. 5 (AB S. 89) wird dahingehend um Áufklärung
ersucht.
Erklärungen
dazu wurden nicht abgegeben, es wurde lediglich der bereits der Bp bekannte
Kreditvertrag (vom 30.6.2007) über die Kreditzusage von
€ 130.000,00 vorgelegt (AB S. 126).
Die Bp schloss
jedoch nicht aus der Tatsache, dass nur € 130.000,00 vom vereinbarten
Kaufpreis als Kredit ausbezahlt wurden darauf, dass die restlichen
€ 120.000,00 intern verrechnet werden und es entstand auch nicht
bloß der Eindruck, wie in der Berufung behauptet wird, sondern es steht
explizit im Kaufvertrag der Liegenschaft unter Drittens - der Kaufpreis wird wie
folgt beglichen. Unter Punkt b) steht: "Der Restkaufpreis von
€ 120.000,00 wurde trotz Rechtsbelehrung durch den Urkundenverfasser
bereits intern verrechnet."
Der Nachweis, dass
die restlichen € 120.000,00 des Kaufpreises intern zu Lasten der Bw.
verrechnet wurden, konnte somit in keiner Weise erbracht werden. Im Nachhinein
wird nun die Bezahlung konstruiert. Dies wird im Bericht über die
Außenprüfung vom 4.5.2007 dargestellt.
Zu der Behauptung
des steuerlichen Vertreters, dass die stritten Kassabelege (über
€ 22.000,00 und € 41.596,60) vor dem Faxen kopiert worden
wären und somit die Unterschrift am Beleg nicht mehr erkennbar sei, ist zu
sagen;
Dieses "Argument"
wurde bereits bei Prüfung in der Kanzlei
Stb. vorgebracht und konnte dort vor Ort
nicht nachvollzogen werden. Die beiden Belege wurden nachträglich
"korrigiert" und nach Bearbeitung der Bp neuerlich vorgelegt (AB S. 130 und S.
165).
Die Annahme, dass
der Kopierer bei ersten Mal den Firmenstempel der
Fa. XGmbH verdeckt haben soll, aber
nicht die darauf stehenden Worte (a conto bzw. -
K. 199), ist völlig
unglaubwürdig.
Der Nachweis der
Entrichtung des Kaufpreises konnte somit auch nicht in der Berufung erbracht
werden.
Betriebliche
Nutzung der Liegenschaft:
Als Nachweis der
vorhandenen Geschäftstätigkeit der Bw. wird ein - nahezu unleserliches
-Fax (ohne Datum) vorgelegt, das an HerrA.
gerichtet ist und auf welchem zu lesen ist: Hiermit geben wir Ihnen für die
unten angeführten Spar Filialen ... den Auftrag EKW-Reinigung
durchzuführen:
1) Die Bw. ist
nicht angeführt, sondern nur HerrA.,
der ja auch Geschäftsführer der
XGmbH ist. Der Auftrag kann auch der
XGmbH gelten.
2) Der Inhalt des
Auftrages ist die EKW (Einkaufswagen-)Reinigung nicht, wie immer angegeben
wurde, die Wartung von Rollcontainern, oder wie neuerdings in der Berufung,
Spanngurten. Vielmehr besteht der Betriebsgegenstand der
XGmbH in der Wartung und Reinigung von
Einkaufswägen.
3) Die
Rückfrage bei einer der angeführten Sparfilialen und im Zuge dessen
auch bei der zuständigen Sparzentrale ergab, dass die Bw. nie einen Auftrag
von der Fa. S. erhalten
hat.
Als zweiten
Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit werden Excel Tabellen (eventuell
Telebankingauszüge?) vorgelegt, welche "Buchungen" (Eingänge) der
H. enthalten.
Bezüglich der
Fa. H. , konnten tatsächlich
Geschäftsbeziehungen zur Bw. bestätigt werden, allerdings wurden
für die H. Einkaufswagen und Stapler
gereinigt und keine Rollcontainer.
Es wurde immer
wieder beteuert, dass die klare Abgrenzung zur
XGmbH darin bestünde, dass im
Gegensatz zu dieser eben Rollcontainerwartung der Gegenstand des Unternehmens
sei. Des Weitern hat HerrA.
(Geschäftsführer beider GmbH´s) angegeben, dass die Bw. nicht in
Konkurrenz zur XGmbH stehen solle (s. AB
S. 61), sondern Hr. Y. nur
"einarbeite" und bis zum Frühjahr 2007 aus der
XGmbH ausscheiden
würde.
Die Hofer KG gab
telefonisch an, dass man immer nur mit
HerrA. "zu tun" hatte bis 2006 als
XGmbH und ab 2007 als Bw.
Die enge
Verflochtenheit zwischen den Firmen wird immer offensichtlicher.
Die Niederschrift
über den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bericht über
die Außenprüfung wurde am 4. Mai 2007 an den steuerlichen
Vertreter übergeben. Die Prüfung selbst begann am 5.12.2006. Die
Behörde versuchte seit diesem Zeitpunkt die unternehmerische Tätigkeit
zu erfassen und ersuchte immer wieder, um Nachweise zu erbringen.
Die Umsätze
der Bw., die die unternehmerische Tätigkeit nachweisen sollen, wurden ab
22.4.2007 mit der H. getätigt (vorher
mit der XGmbH).
Dies resultiert
sicherlich aus der Tatsache, dass die
XGmbH nicht mehr existiert. Sie wurde am
2.8.2007 mangels kostendeckendem Vermögen aufgelöst. Abwickler und
Liquidator war wiederum
Adr.Liegensch..
Die Bw.
übernimmt also infolge dessen die Geschäftsbeziehungen der
XGmbH und damit ist für die
Behörde auch glaubhaft, dass eine unternehmerische Tätigkeit
stattfand.
Aus den
angeführten Gründen, geht die Behörde davon aus, dass dem Grunde
nach immer nur ein einziger Betrieb existierte und tätig war.
Zeitliche
Darstellung der Geschehnisse:
13. März
2006:
Veräußerung
der 100 %-Anteile der XGmbH von
FrauB. an
Hr. Y. ; um €1,00
(offensichtlich inklusive Liegenschaft
Adr.Liegensch.)
Geschäftsführer:
HerrA. unverändert
Keine Absprachen
über Passiva oder Aktiva die mitveräußert werden
8. Mai
2006
Gründung der
Bw. 100 %-Gesellschafterin
FrauB.;
Geschäftsführer
HerrA.
7. Juli
2006
"Rückkauf" der
am 13.3.2006 veräußerten Liegenschaft
Adr.Liegensch. um
€ 250.000,00
Als Käufer und
Verkäufer zeichnet
HerrA.
22.4.2007
Erstmaliger
Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit der Bw. mit Kunden der
XGmbH
2.8.2007
Es wurden alle
Vermögenswerte aus der XGmbH an die
Bw. zu überhöhten Preisen gezogen, der Gegenstand des Unternehmens,
die Reinigung und Wartung von Rollcontainern, wurde nie durchgeführt,
vielmehr wurden die Kunden der XGmbH
übernommen und mit den seinerzeitigen Gegenstand des Unternehmens - der
Reinigung und Wartung von Einkaufswägen - betreut. Als
Geschäftsführer beider Unternehmen hat
HerrA. die Aufträge von der
XGmbH an die Bw. gebracht.
Hr. Y. , der 100 %
Gesellschafter der XGmbH ist der deutschen
Sprache nicht mächtig und auch in Österreich nicht auffindbar. Die
Angaben von HerrA., der
XGmbH durch Einschulung des
Hr. Y. "auf die Füße" zu
helfen und ihm keine Konkurrenz zu machen sind absolut nicht
glaubhaft.
Die Auflösung
der XGmbHist in freier Beweiswürdigung aus
folgenden Gründen erklärbar:
Die stillen
Reserven bei Verkauf der 100 %-Anteile der
XGmbH wurden nicht
aufgedeckt.
Die Vorsteuern aus
dem Verkauf sollten lukriert und die zukünftigen Afa-Beträge der
Liegenschaft Adr.Liegensch. sollten
erhöht werden.
Zusammenfassung:
Die rechtliche
Würdigung durch die Behörde, dass im gegenständlichen Fall ein
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 22 BAO
vorliegt, konnte durch die in der Berufung vorgebrachten Argumente nicht
entkräftet werden. Es wurden auch keine neuen Tatsachen vorgebracht, welche
darstellen, dass nicht durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen
Rechtes die Abgabepflicht umgangen werden sollte.
2)
Scheingeschäft gem. § 23 BAO
Mietenvorauszahlung
der Bw. an die XGmbH (AB S.
50):
Es war
tatsächlich nicht unüblich, dass Mietenvorauszahlungen getätigt
und die daraus resultierende Vorsteuer geltend gemacht wird. Unüblich
hingegen sind folgende Tatsachen:
1) Dauer der
Mietvorauszahlung:
Die Miete wurde
für 18 Jahre im Voraus entrichtet.
2) Höhe des
Mietzinses:
Für die
Nutzung einer ganzen Wohnung (dass es sich um eine Wohnung handelt, konnte der
Rechnung nicht entnommen werden, es liegt lediglich die Aussage von
HerrA. vor) werden als Mietzins
€ 115,74 monatlich berechnet. Wie die Wohnung beschaffen ist, entzieht
sich der Kenntnis der Bp, jedoch ist keine Wohnung in Wiener Verhältnissen
um diesen Mietzins zu bekommen (Ausnahme Friedenszinsmieten). Des Weiteren
werden keine Angaben über die Verrechnung der Betriebskosten getätigt.
Wie hoch diese sind, ob diese bereits im Mietzins enthalten sind, wer die
Erhöhungen während der 18 Jahre zu tragen hat, etc.
3) Nutzung der
Wohnung:
Nach Angaben des
Geschäftsführers soll die Wohnung als Arbeiterwohnstätte der Bw.
dienen. Arbeiter sind keine angestellt.
4)
Nutzungsrecht:
Die
XGmbH ist nach Angaben des
HerrA. Hauptmieter dieser Wohnung. Im Fall
des Verlustes dieses Hauptmietrechtes hätte die Bw. keinen Rechtsanspruch
auf die Nutzung der Wohnung.
Tatsächlich
ist die XGmbH aber bereits nicht mehr
existent, das Nutzungsrecht ging der Bw. daher bereits verloren.
5) Kein
Geldfluss:
Es fand kein
Geldfluss statt, die Beträge wurden intern verrechnet im Gegenzug der
Einmietung der XGmbH in Teile der
Liegenschaft Adr.Liegensch. (s.u.), welche
für 20 Monate im Voraus für Teile eines substandard Souterrainlokales
mtl. € 1.250,00 bezahlt.
Im Übrigen ist
auch ein mündlicher Vertrag rechtswirksam, allerdings gelten besondere
Bestimmungen, wenn Personenidentität vorliegt, wie im gegenständlichen
Fall.
HerrA. ist
Geschäftsführer bei beiden Unternehmen. Die Verträge müssen
transparent, klaren, einen jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
dem Fremdvergleich standhalten.
Sämtliche
Bedingungen werden hier nicht erfüllt.>
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtslage: Gemäß
§ 22 BAO kann durch
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen
Rechtes die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
Liegt ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu
erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären
(Abs. 2).
Ein Missbrauch ist eine rechtliche Gestaltung, die im
Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und
unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung
findet. Dabei ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll
erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das
Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre.
Die Anwendbarkeit des § 22 leg.cit. setzt neben dem
objektiven Element der ungewöhnlichen und unangemessenen Gestaltung auch
ein subjektives Element voraus. Sowohl Missbrauchshandlung als auch
Missbrauchsabsicht sind von der Behörde nachzuweisen (VwGH 29.11.1988,
88/14/0184).
Eine ungewöhnliche Gestaltung ist allerdings kein
Missbrauch, wenn für sie außersteuerliche Gründe vorliegen, z.B.
Verminderung zivilrechtlicher Haftung, Alters- oder Zukunftsvorsorge,
sozialversicherungsrechtliche Vorteile, udgl.. Es ist Sache des
Abgabepflichtigen, die außersteuerlichen Gründe darzutun (VwGH
7.11.1989, 86/14/0203; 19.1.2005, 2000/13/0176).
Scheingeschäft) Gemäß
§ 23 Abs. 1 BAO
sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von
Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes
Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für
die Abgabenerhebung maßgebend.
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Parteien
dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder
nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, dagegen die mit dem
betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so
wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollen. Das Scheingeschäft
setzt schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gemeinsamen
Vorsatz voraus (Ritz, BAO, Tz 1 u. 5 zu § 23).
Ein absolutes Scheingeschäft liegt vor, wenn
überhaupt kein Rechtsgeschäft beabsichtigt ist. Ein relatives
Scheingeschäft bezweckt etwa als verdecktes Rechtsgeschäft eines
anderer Art oder ein Rechtsgeschäft derselben Art, aber mit teilweise
anderen, nur vorgetäuschten Bedingungen (z.B. Vortäuschung eines
geringeren Kaufpreises).
Scheingeschäfte sind zivilrechtlich unwirksam, wirksam
ist gegebenenfalls das verdeckte Geschäft. Dies gilt auch im
Abgabenrecht.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann ein
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuer abziehen.
§ 11 Abs. 14 UStG lautet: Wer in einer Rechnung einen
Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung
nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung ist
bei Vorliegen von Scheingeschäften der Rechnungsempfänger zum
Vorsteuerabzug nicht berechtigt (u.a. Ruppe, UStG 1994, Tz 142 zu §
11).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gebietet es das zwischen dem Geschäftsführer
und der GmbH durch die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen gegebene
Naheverhältnis, die behaupteten Vereinbarungen an jenen Kriterien zu
messen, welche für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Diese Kriterien haben ihre Bedeutung
im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 29.1.2002, 2001/14/0074).
Gemäß
§ 167 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass
über das Vermögen der Bw. am 23.6.2008 das Konkursverfahren
eröffnet wurde. Weiters wurde der Konkursantrag über das Vermögen
der XGmbH am 2.8.2007 mangels Vermögen abgewiesen.
Strittig ist die Anerkennung des Vorsteuerabzuges aus dem
Rückkauf der Liegenschaft Adr.Liegensch. iHv. € 41.666,67. Dabei
handelt es sich um Substandardlagerräume, die teilweise renoviert wurden.
Der Kaufpreis wurde in Hinblick auf ein Gutachten zu hoch angesetzt und bisher
nur zum Teil nicht bezahlt. Lt. Gutachten liegt der Wert der Liegenschaft bei
rund € 84.000,-. Weiters wurde von der Behörde versucht, den Erwerber
der 100% Anteile der XGmbH, Herrn Y. zum Rechtsgeschäft zu befragen und
festgestellt, dass dieser einen identen Telefonanschluss und Adresse mit der
Gesellschafterin FrauB. hatte. Hr. Y., der 100 % Gesellschafter der
XGmbH ist der deutschen Sprache nicht mächtig und auch in Österreich
nicht auffindbar. In freier Beweiswürdigung ist dieser somit als Strohmann
zu beurteilen.
Zeitliche Darstellung der Geschehnisse:
13.3.2006:
Veräußerung der 100 %-Anteile der XGmbH von FrauB. an
Hr. Y. ; um €1,00 (inklusive Liegenschaft Adr.Liegensch.)
Keine Absprachen über Passiva oder Aktiva die
mitveräußert werden
Geschäftsführer: Adr.Liegensch.
unverändert
8.5.2006:
Gründung der Bw. mit 100 %-Gesellschafterin FrauB.;
Geschäftsführer HerrA.
7.7.2006:
"(Rück)Kauf" der am 13.3.2006 mitverkauften Liegenschaft Adr.Liegensch. um
€ 250.000,00
Als Käufer und Verkäufer zeichnete
jeweils HerrA.
22.4.2007:
Erstmaliger Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit der Bw. mit Kunden der
XGmbH
2.8.2007: Es wurden
alle Vermögenswerte aus der XGmbH an die Bw. zu überhöhten
Preisen gezogen, der Gegenstand des Unternehmens, die Reinigung und Wartung von
Rollcontainern, wurde nie durchgeführt, vielmehr wurden die Kunden der
XGmbH übernommen und mit den seinerzeitigen Gegenstand des Unternehmens -
der Reinigung und Wartung von Einkaufswägen - betreut. Als
Geschäftsführer beider Unternehmen hat HerrA. die Aufträge von
der XGmbH an die Bw. gebracht. Die Angaben von HerrA., der XGmbH durch
Einschulung des Hr. Y. "auf die Füße" zu helfen und ihm keine
Konkurrenz zu machen wurden nicht glaubhaft gemacht.
Es liegt somit lt. Aktenlage eine ungewöhnliche
Gestaltung vor, die objektiv lediglich der Steuerlukrierung dient.
Geschäftsführer der Bw. und der vorm. XGmbH ist HerrA. und erfolgte
der Verkauf der Firma um nur € 1,- ohne Vereinbarungen über die Aktiva
und Passiva. Damit wurde die Aufdeckung der stillen Reserven vermieden. Zudem
konnte die Identität des Käufers Hr Y. nicht geklärt werden.
Weiters ist festzustellen, dass eine ungewöhnliche
Gestaltung von wirtschaftlichen Vorgängen nur dann kein Missbrauch i.S.d.
§ 22 darstellt, wenn außersteuerliche Gründe vorliegen. Diese
wurden im vorliegenden Fall nicht genannt. Der (Rück)Kauf der Liegenschaft
der an Hrn Y. mitveräußerten Liegenschaft um € 250.000,- ist in
Hinblick auf die Geschäftsführung der beiden Firmen durch HerrA. als
Unterzeichnender und damit Verantwortlicher auch subjektiv als
Missbräuchlicher Vorgang nach § 22 zu beurteilen.
Darüber hinaus erfolgte die Bezahlung lt. vorgelegtem
Gutachten betreffend den Liegenschaftskauf überhöht und konnte die
Bezahlung des Kaufpreises nur teilweise nachgewiesen werden, da die interne
Verrechnung zwischen den Firmen über den weiteren Betrag von €
120.000,- nicht nachgewiesen werden konnte. Die Angaben der Bw. bezüglich
eines nicht leserlichen Kassabeleges auf Grund des Kopierens und Verwendung
eines Faxgerätes sind als nicht glaubwürdig zu beurteilen.
Die Prüfung der betrieblichen Nutzung der Liegenschaft
als Nachweis für die Geschäftstätigkeit der Bw. ergab zudem
weiters, dass bei den Aufträgen nicht eine Firma sondern überwiegend
HerrA. angeführt wurde, der sowohl Geschäftsführer der Bw. als
auch XGmbH war. Der Inhalt des vorgelegten Auftrages ist die Reinigung von
Einkaufswägen und ergaben Rückfragen bei verschiedenen Firmen, dass
die Bw. nie einen Auftrag erhielt bzw. nur bezüglich der Reinigung von
Einkaufswagen und Stapler. Der angegebene Gegenstand der Bw. betreffend
Rollcontainerwartung liegt somit tatsächlich nicht vor, sondern wurden de
facto die Kunden der XGmbH übernommen. Die XGmbH wurde bereits mit 2.8.2007
(Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens) gelöscht.
Die stillen Reserven bei Verkauf der XGmbH um € 1,-
wurden somit jedenfalls nicht aufgedeckt, jedoch Vorsteuern geltend gemacht und
sollten zukünftige Afa-Beträge erhöht werden. Die gesamte
Vorgangsweise - Verkauf der XGmbH um € 1,- und anschließender Kauf
der Liegenschaft um einen überhöhten Preis - ist nach Ansicht des UFS
in Hinblick auf die gleich bleibende Personenidentität der Firmen
(Gesellschafter und Geschäftsführer) und mangels
außersteuerlicher Gründe als Missbrauchstatbestand zu beurteilen, mit
der Absicht der Steuervermeidung bzw. -lukrierung. Es wurden im Zuge des
Verfahrens jedenfalls keine außersteuerlichen Gründe für diese
Vorgangsweise genannt.
Die gewählte Vorgangsweise ist somit als
ungewöhnlich und unangemessen zu beurteilen, mit der Absicht der
Steuerlukrierung (Vorsteuerabzug und erhöhte Afa-Beträge), da die
Vorgangsweise nicht sinnvoll ist, wenn der steuerliche Effekt wegfällt.
Ad Mietvorauszahlungen)
Strittig ist weiters die Anerkennung einer
Mietvorauszahlung für 18 Jahre für den Erwerb eines Mietrechtes im
Gegenzug zur Verrechnung einer Mietvorauszahlung für 20 Monate betreffend
die Nutzung des oben genannten Lagers.
Mit Ausgangsrechnung der Bw. an die XGmbH vom 31.8.2006
wurde eine Mietvorauszahlung für 20 Monate betreffend die Nutzung von
80m² des Lagers Adr.Liegensch. iHv. € 25.000,- inkl. Umsatzsteuer
verrechnet, obwohl es einen schriftlichen Mietvertrag diesbezüglich nicht
gibt.
Weiters verrechnete die XGmbH im Gegenzug denselben Betrag
für eine Mietvorauszahlung für 18 Jahre, ohne den Mietgegenstand zu
benennen. Lt. HerrA. handle es sich um die Wohnung Adr.2 mit dem Zweck das
Hauptmietrecht der Wohnung zu erwerben. Dabei hätte es sich um eine
mündliche Vereinbarung gehandelt.
Dazu ist festzustellen, dass weder Geldflüsse
nachgewiesen werden konnten noch die vereinbarten Mietzinse als fremdüblich
und angemessen zu beurteilen sind (€ 1.250,- monatlich für ein
Substandardlager und € 116,74 monatlich für die Nutzung einer Wohnung
für 18 Jahre). Weiters sind die Angaben der Bw. betreffend den Zweck einer
Arbeiterwohnstätte nicht glaubhaft, da die Bw. keine Arbeiter angestellt
hat. Ein Hauptmietrechtserwerb kann durch Mietvorauszahlungen zudem nicht
erworben werden.
Der Geschäftsführer HerrA. stellte somit im Wege
mehrerer von ihm und seiner Ehegattin beherrschter Gesellschaften Rechnungen
für Mietvorauszahlungen aus, obwohl ein Mietrechtserwerb auf diesem Weg
nicht möglich ist. Für die auf diese Weise fingierten Betriebsausgaben
ist der Vorsteuerabzug daher nicht anzuerkennen. Die Ausstellung der Rechnung
erfolgte somit nach Ansicht des UFS nicht zum Zwecke des Erhaltes eines
Mietverhältnisses, sondern der Vorsteuerlukrierung.
In Hinblick auf die Feststellung, dass die
geschäftliche Tätigkeit immer nur mit HerrA. getätigt wurde, die
XGmbH nicht mehr existiert (Konkursverfahren), stellt sich die Frage der
Sinnhaftigkeit der geschäftlichen Vereinbarungen betreffend
Mietvorauszahlungen.
Es liegt somit nach Ansicht des UFS ein
zusammenhängendes Scheingeschäft bzw. Scheinhandlung insofern vor, da
ein Tatbestand vorgetäuscht wird, der in Wirklichkeit nicht besteht bzw.
nicht möglich ist. Die Einwendung der Bw., betreffend mündliche
Vertrags- und Formfreiheit kann den vorliegenden Tatbestand zudem nicht
entkräften.
Die Verträge sind somit als zusammenhängende
Scheingeschäfte zu beurteilen, die nur auf Grund der Personenidentität
der Vertragspartner möglich war und daher auch als nicht fremdüblich
zu beurteilen ist. Verträge zwischen nahen Angehörigen finden im
steuerlichen Bereich nämlich nur dann Anerkennung, wenn sie nach
außen ausreichen in Erscheinung treten, einen eindeutigen klaren Inhalt
haben und auch unter Fremden abgeschlossen worden wären. Die Kriterien
gelten auch für Verträge mit juristischen Personen, an denen ein
Vertragspartner oder seine Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter
beteiligt sind, dass mangels eines Interessensgegensatzes die Annahme nahe
liegt, für eine nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in
Wahrheit eine im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Veranlassung.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 29.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ScheingeschäftScheinrechnungVorsteuerabzugMißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0093-W/08
- Stammnummer
- 38474
- Gültig
- 29.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF