Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0056-F/04
Mitunternehmereigenschaft gemäß § 23 Z 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-F/04vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., G., H. 6, vertreten durch
Winkler & Steiner, Wirtschaftstreuhand u. Steuerberatungges. m.b.H.,
6845 Hohenems, Schweizer Straße 77, vom 30. Oktober 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 25. September 2003 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1999 bis 2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sowie die Aufteilung dieser Einkünfte sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine Kommanditgesellschaft
(KG), wurde durch Zusammenschluss der Fa. "F.-S.u.H. Gesellschaft m.b.H." sowie
des nicht protokollierten Einzelunternehmens "A.H." gemäß Art. IV
UmgrStG mit Wirkung vom 1.1.1997 gegründet. Laut Zusammenschlussvertrag vom
29.9.1997 ist die Fa. "F.-S.u.H. Gesellschaft m.b.H." persönlich haftende
Arbeitsgesellschafterin ohne Vermögenseinlage und Herr A.H. Kommanditist
mit einer Kommandit- und Hafteinlage in Höhe von 300.000,00 S
(21.801,85 €), wobei die Kommanditeinlage durch die mit Ablauf des
Stichtages 31.12.1996 erfolgte Einbringung des nicht protokollierten
Einzelunternehmens "A.H. " mit Ausnahme des Liegenschaftsvermögens als
entrichtet gilt. Das am 30.9.1997 beim Firmenbuch eingebrachte
Eintragungsgesuch, die Firmenbucheintragung sowie die Anzeige dieses Vorgangs
beim Finanzamt erfolgte in Entsprechung dieses
Zusammenschlussvertrages.
Im Gegensatz dazu war in den Bilanzen von Beginn an, also
bereits zum Stichtag 31.12.1997, das Kommanditkapital ("bedungene Einlage
Kommanditisten") mit 400.000,00 S (29.069,13 €) ausgewiesen,
aufgeteilt je zur Hälfte auf die "Kommanditisten" A.H. und E.F.. Zudem
waren in der Beilage zur Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (E 106) als Gesellschafter nicht nur die Fa. "F.-S.u.H.
Gesellschaft m.b.H." sowie Herr A.H. angeführt, sondern auch Frau E.F. .
Weiters war angegeben, die Gewinne der Gesellschaft und des
Sonderbetriebsvermögens sollen unter Berücksichtigung einer
Haftungsprovision der Komplementärin zu je 50% Herrn A.H. sowie Frau E.F.
zugewiesen werden. Im Anhang zum Jahresabschluss 1998 unter "I. Rechtliche
Verhältnisse" war allerdings wiederum lediglich Herr A.H. als Kommanditist
mit einer Vermögenseinlage von 300.000,00 S (21.801,85 €)
angeführt. Angegeben war zudem, an der Bw. sei kein stiller Gesellschafter
beteiligt.
In den Jahren 1997 bis 2001 wurden vom Finanzamt
gemäß
§ 188 BAO Feststellungbescheide erlassen, die
bezüglich der Verteilung der Gewinne und des Sonderbetriebsvermögens
den eingereichten Erklärungen entsprachen.
Mit Schreiben vom 12. September 2002 wurde dem
Finanzamt von der steuerlichen Vertretung der Bw. im Zusammenhang mit dem
Zusammenschluss der Fa. "F.-S.u.H. Gesellschaft m.b.H." sowie des nicht
protokollierten Einzelunternehmens "A.H. " zu einer GmbH & CoKG im
Wesentlichen das Folgende mitgeteilt:
Herr A.H. und seine Ehegattin E.F. seien an der Fa.
"F.-S.u.H. Gesellschaft m.b.H." gemeinsam beteiligt (Herr A.H. mit 20% - Kapital
100.000,00 S (7.267,28 €), davon einbezahlt 50.000,00 S
(3.633,64 €); Frau E.F. mit 80% - Kapital 400.000,00 S
(29.069,13 €), davon einbezahlt 200.000,00 S
(14.534,57 €)). Die Ehegatten hätten die Absicht gehabt, auch in
der GmbH & CoKG gemeinsam beteiligt zu sein. Dies hätten sie in
Gesprächen mit dem damaligen Steuerberater, Herrn Dr. Hb., zum Ausdruck
gebracht. Am 30. August 1997 habe Herr Dr. Hb. einen Vertragsentwurf
für einen KG-Vertrag sowie einen Vertragsentwurf für einen
Zusammenschlussvertrag per EDV erstellt. Wie mit dem Ehepaar F. vereinbart,
wäre wesentlicher Inhalt der Vertragsentwürfe gewesen, dass in der neu
zu gründenden GmbH & CoKG sowohl Herr A.H. als auch Frau E.F.
Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von jeweils 200.000,00 S
(14.534,57 €) sein sollten. Diese Verträge seien allerdings nie
unterschrieben worden. Vielmehr habe Herr Dr. Hb. am
26. September 1997 einen Zusammenschlussvertrag verfasst, der nur noch
Herrn A.H. als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von 300.000,00 S
(21.801,85 €) vorsah. Am 29. September 1997 sei dann im
Notariat Dr. Sch. in D., von Dr. H.E., dem Notariatssubstitut, ein
Firmenbuchgesuch erstellt worden, dass sich zum einen auf den
gegenständlichen Zusammenschlussvertrag und zum anderen auf die
mündlich geschlossene Vereinbarung hinsichtlich Gesellschaftsvertrag
bezogen habe. Sowohl die Eintragung im Firmenbuch als auch die Anzeige dieses
Vorgangs beim Finanzamt entspräche diesem Zusammenschlussvertrag, der
jedoch - wie obig ausgeführt - nicht den Willen des Ehepaares
F. widerspiegle. Die Bilanzierung wiederum sei ab dem 1.1.1997 der
Parteienabsicht entsprechend erfolgt (den zwei "Kommanditisten" mit einer
Kommanditeinlage von jeweils 200.000,00 S (14.534,57 €) wird der
Gewinn der Gesellschaft je zur Hälfte zugewiesen), in dieser Form beim
Finanzamt eingereicht und auch den Feststellungen zugrunde gelegt worden. Auch
das Firmenbuch habe die ihm übermittelten Jahresabschlüsse nicht
beanstandet.
Mit Jahreswechsel 2001/2002 habe nun eine andere
Steuerberatungsfirma die Vertretung der Bw. übernommen. Zwar sei die
Sachbearbeiterin dieselbe geblieben, der nunmehrigen steuerlichen Vertretung sei
jedoch im Zuge der Überprüfung ihrer Arbeiten der Widerspruch zwischen
Bilanzierung und Firmenbuchstand aufgefallen. Nach eingehender Recherche sei
festgestellt worden, dass der Firmenbuchstand nicht dem historischen und
aktuellen Parteienwillen entspräche. Vielmehr würde die Bilanzierung
den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt des Unternehmens bzw. der
Beteiligungsverhältnisse wiedergeben. Bei sämtlichen
Jahresabschlussbesprechungen seien die Eheleute F. gemeinsam anwesend gewesen
und über die Unternehmensergebnisse informiert worden. Nach dieser
Überprüfung bestehe für die nunmehrige steuerliche Vertretung der
Bw. kein Zweifel, dass die Firmenbucheintragung auf einem Fehler der beteiligten
Parteien beruhe.
Es sei nun beabsichtigt, den Firmenbuchstand der
tatsächlichen Gestion anzupassen, indem Herr A.H. 100.000,00 S
(7.267,28 €) seines Kommanditkapitals, welches laut Firmenbuch
300.000,00 S (21.801,85 €) betrage, unentgeltlich an seine
Gattin, Frau E.F. , übergebe. Dafür könnte die Begünstigung
des § 15a ErbStG in Anspruch genommen werden. In der Folge
würde Frau E.F. eine Aufstockung ihres Kommanditanteiles von
100.000,00 S (7.267,28 €) auf 200.000,00 S
(14.534,57 €) vornehmen, womit das Bild der tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse auch im Firmenbuchstand übernommen
werden würde. Hinsichtlich der Bilanzierung wurde seitens der steuerlichen
Vertretung der Bw. vorerst keine Änderung vorgenommen, mit Ausnahme der
Tatsache, dass Bilanzstichtag - wie vom Finanzamt bereits genehmigt
- nunmehr der 30.6. eines jeden Kalenderjahres sei.
Das Finanzamt führte daraufhin bei der Bw. eine
Betriebsprüfung durch, die die Umsatzsteuern sowie die einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellungen der Jahre 1999 bis 2001 zum Gegenstand hatte.
Berufungswesentlich wurden dabei folgende Feststellungen getroffen:
Tz.
20
Für die
Verteilung des Gesellschaftsgewinnes sind grundsätzlich die Vereinbarungen
zwischen den Gesellschaftern, insbesondere jenes des Gesellschaftsvertrages
maßgebend. Im Fremdvergleich bestimmt sich die Gewinnverteilung nicht
danach, was jemand absolut an Gewinnanteilen zugesprochen erhält, sondern
wieviel im Verhältnis zu seinen Gesellschaftsbeiträgen. Der
Gesellschafter nimmt nur im Ausmaß seiner Beiträge am Marktgeschehen
teil. Im Prüfungszeitraum wird somit die Bilanzierung in Entsprechung dem
Gesellschaftsvertrag bzw. der Firmenbucheintragung
vorgenommen.
Bedungene
Einlage
Kommanditisten
|
|
lt.
Bilanz
|
lt.
BP
|
+/-
Kapital
|
EÄ
|
Wert
zum 1.1.1999
|
400.000,00 S
|
300.000,00 S
|
100.000,00 S
|
100.000,00 S
|
Wert
zum 31.12.1999
|
400.000,00 S
|
300.000,00 S
|
100.000,00 S
|
|
Wert
zum 31.12.2000
|
400.000,00 S
|
300.000,00 S
|
100.000,00 S
|
|
Wert
zum 31.12.2001
|
400.000,00 S
|
300.000,00 S
|
100.000,00 S
|
Forderung
E.F.
|
|
lt.
Bilanz
|
lt.
BP
|
+/-
Kapital
|
EÄ
|
Wert
zum 1.1.1999
|
0,00 S
|
100.000,00 S
|
-100.000,00 S
|
-100.000,00 S
|
Wert
zum 31.12.1999
|
0,00 S
|
100.000,00 S
|
-100.000,00 S
|
|
Wert
zum 31.12.2000
|
0,00 S
|
100.000,00 S
|
-100.000,00 S
|
|
Wert
zum 31.12.2001
|
0,00 S
|
100.000,00 S
|
-100.000,00 S
|
Verbindlichkeit
gegenüber E.F.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
Verbindlichkeit
lt. Bilanz
|
687.091,25 S
|
324.818,97 S
|
290.491,68 S
|
|
Verbindlichkeit
lt. BP
|
0,00 S
|
0,00 S
|
0,00 S
|
|
+/-
Kapital
|
687.091,25 S
|
324.818,97 S
|
290.491,68 S
|
|
+/-
Kapital Vorjahr
|
|
-687.091,25 S
|
-324.818,97 S
|
|
EÄ
|
687.091,25 S
|
-362.272,28 S
|
-34.327,17 S
|
290.491,80 S
Verbindlichkeit
gegenüber A.H.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
Verbindlichkeit
lt. Bilanz
|
687.091,25 S
|
324.818,97 S
|
290.491,68 S
|
|
+Verbindlichkeit
Elisabeth Fleisch
|
687.091,25 S
|
324.818,97 S
|
290.491,68 S
|
|
Verbindlichkeit
lt. BP
|
1.374.182,50 S
|
649.637,94 S
|
580.983,36 S
|
|
+/-
Kapital
|
-687.091,25 S
|
-324.818,97 S
|
-290.491,68 S
|
|
+/-
Kapital Vorjahr
|
|
687.091,25 S
|
324.818,97 S
|
|
EÄ
|
-687.091,25 S
|
362.272,28 S
|
34.327,17 S
|
-290.491,80 S
Sonderbetriebsvermögen
Das
Betriebsgebäude befand sich bis zum Zusammenschluss im wirtschaftlichen
Eigentum der Einzelfirma "A.H. ". Da
Herr F. lt. Gesellschaftsvertrag zu
100% Kommanditist ist, verbleibt das Betriebsgebäude weiterhin im
wirtschaftlichen Eigentum des Gesellschafters. Der Gewinn aus dem
Sonderbetriebsvermögen wird zu 100% Herrn
A.H. zugerechnet.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn aus
Sonderbetriebsvermögen
|
276.808,85 S
|
381.754,00
S
|
198.070,00 S
Eigenkapitalzuwachsverzinsung
Die
bislang bei Frau E.F.
berücksichtigte Eigenkapitalzuwachsverzinsung wird bei Herrn
A.H. in Abzug
gebracht.
|
EK-Zuwachsverzinsung
|
|
|
|
2000
|
2001
|
E.F.
|
14.248,00 S
|
38.558,14 S
|
A.H.
|
11.705,00 S
|
42.884,00 S
|
Summe
|
25.953,00 S
|
81.442,14 S
Die weiteren Feststellungen der Betriebsprüfung, die
in den streitgegenständlichen Jahren zu einer Gewinnerhöhung
führten, sind nicht berufungswesentlich, weshalb eine Darstellung
unterbleiben kann.
Mit Bescheiden vom 25. September 2003 wurden die
Verfahren hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2001
wieder aufgenommen. Begründend wurde auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen
seien.
Die fristgerechte Berufung gegen diese Bescheide richtet
sich lediglich gegen jenen Teil der Feststellungen, der sich mit der Beteiligung
bzw. der Gewinnverteilung befasst. In Ergänzung zum Vorbringen im Schreiben
der steuerlichen Vertretung der Bw. vom 12. September 2002 wurde
ausgeführt, Herr A.H. habe sein Unternehmen mit großen Investitionen
im Zeitpunkt des konjunkturellen Höhepunktes der Stickerei begonnen. Noch
bevor er einen Teil der aufgenommenen Darlehen tilgen habe können, habe das
Hauptexportland für Vorarlberger Stickereien, Nigeria, die Grenzen
geschlossen und damit im ganzen Land eine Krise bei Stickereiunternehmen
ausgelöst. Auf Grund nicht mehr zu bewältigender finanzieller
Verpflichtungen sei Herr A.H. 1984 gezwungen gewesen, ein Insolvenzverfahren,
den Konkurs, zu beantragen. Die damalige Hausbank habe durch unnachgiebiges
Verhalten ihren Teil zu dieser Entwicklung beigetragen. In der Folge sei am
1. Juni 1984 der Antrag auf Zwangsausgleich eingebracht worden. Dieser
Zwangsausgleich sei auch zustande gekommen und von Herrn A.H.
ordnungsgemäß erfüllt worden. Dabei sei das Ehepaar F.
gleichermaßen gefordert und beansprucht worden. Auf Grund der infolge des
Zwangsausgleichs eingeschränkten Handlungsfähigkeit und dem
bestehenden Risiko einer neuerlichen Insolvenz sei das Dienstverhältnis von
Frau E.F. belassen und die Firma von Herrn A.H. als Einzelfirma
weitergeführt worden. Jahre später - 1997 - nach
gelungener Sanierung, sei von den Eheleuten F. der Kanzlei H&W im Wege des
damaligen Betreuers und Angestellten dieser Kanzlei, Dr. J.Sch., der Auftrag zur
Gründung einer Gesellschaft erteilt worden, an der die Ehegatten je zur
Hälfte beteiligt werden sollten. Dadurch sollte unter anderem den
bisherigen gemeinsamen Bemühungen der Eheleute F. zur Sanierung des
Betriebes Rechnung getragen werden. Dr. H.Hb. habe seine Zeitaufzeichnungen
diesen Zeitraum betreffend, welche in gebundener Form und handschriftlich in
chronologischer Abfolge, ohne die Möglichkeit einer nachträglichen
Änderung, vorliegen und welche auf Wunsch im weiteren Verfahren vorgelegt
werden, durchforstet und Folgendes eruieren können:
Unter seiner Mitwirkung habe am 7. Februar 1997
ein Gespräch mit dem Inhalt "Gesellschaftsform" stattgefunden. Am
12. Februar 1997 sei ein Vertragsentwurf erstellt worden, welcher am
8. März 1997 im Betrieb des Herrn A.H. mit dem Ehepaar F.
besprochen worden sei. Am 28. August 1997 und am
30. August 1997 sei vereinbart worden, die Einzelfirma durch die
Aufnahme der bereits bestehenden GmbH als Arbeitsgesellschafterin in eine GmbH
& Co umzuwandeln. Ziel sei gewesen, Frau E.F. nach einer unentgeltlichen
Übertragung des Hälfteanteils des Unternehmens als stille
Gesellschafterin oder Kommanditistin mit den gleichen Rechten und Pflichten wie
den Kommanditisten A.H. auszustatten. Die Eheleute sollten denselben Anteil am
Unternehmen haben. Das Gebäude mit dem Bankdarlehen sollte ins
Sonderbetriebsvermögen der beiden Gesellschafter übernommen werden. Zu
diesem Zeitpunkt - 1997 - seien Herr A.H. (geb. 02.03.1932) bereits
65 Jahre und Frau E.F. (geb. 10.09.1934) 63 Jahre alt gewesen. Um eine
(beabsichtigte) spätere Übergabe bzw. Verpachtung des Unternehmens bei
Eintritt des Ruhestandes zu erleichtern, sei die Liegenschaft im
Sonderbetriebsvermögen gehalten worden. Zum einen hätte ein
Übernehmer bzw. Erwerber des Unternehmens ohne Erwerb der Liegenschaft
weniger finanzielle Mittel aufzubringen, zum anderen könnte das in
unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohnhaus der Eheleute F. stehende
Betriebsgebäude durch die Vermietung einen Beitrag zur Altersversorgung
leisten.
Im Zuge der weiteren Gespräche und Überlegungen
sei ein Weg gesucht worden, bei dem mit möglichst wenig administrativen
Aufwand das Ziel einer gleichteiligen Beteiligung der Eheleute F. an dem neu zu
gründenden Unternehmen erreicht werden könnte. Es sei beabsichtigt
gewesen, eine atypisch stille Gesellschaft zu schaffen und Frau E.F. als
Mitunternehmerin einzubinden. Die bisherigen Entwürfe von
CoKG-Verträgen seien daher im letzten Moment - vor Ablauf der
9-Monatsfrist - umgestoßen und lediglich Herr A.H. dem Firmenbuch
als Kommanditist bekannt gegeben worden. Frau E.F. sollte vorerst als nicht
eingetragene Kommanditistin in der Art einer atypisch stillen Beteiligten
agieren.
Da die Eintragung einer stillen Gesellschaft im Firmenbuch
nicht erfolgen könne und müsse, scheine Frau E.F. im
Zusammenschlussvertrag nicht auf. Dabei sei jedoch übersehen worden, dass
für Frau E.F. ein Zusatz zur Meldung beim Finanzamt erfolgen hätte
müssen. Am 29. September 1997 sei der Entwurf des
Zusammenschlussvertrages Herrn Notar Dr. Sch. mit dem Ersuchen übergeben
worden, diesen beim Firmenbuch und beim Finanzamt spätestens am
30. September 1997 einzubringen, um die Rückwirkung des
Umgründungsvorganges auf den 01.01.1997 zu gewährleisten.
Die stille Gesellschaft zeichne sich ebenso wie die
Kommanditistenstellung eines außerbücherlichen Kommanditisten dadurch
aus, dass das Gesellschaftsverhältnis nach außen nicht in Erscheinung
trete und daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die
steuerlichen Folgen willkürlich herbeigeführt werden können.
In der Folge seien sämtliche Bilanzen in der Weise
erstellt worden, dass zur Gewinnverteilung das Vorhandensein der
Gesellschafterin Frau E.F. evident gemacht worden sei. Die Veranlagung sei
über die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (E6)
erfolgt und die Auswirkungen des vorhandenen Sonderbetriebsvermögens
- Liegenschaften und Gebäude mit den damit zusammenhängenden
Verbindlichkeiten - seien ebenso berücksichtigt und dem Finanzamt
bekannt gegeben worden. Die Steuererklärung sei aber auch eine Mitteilung
nach § 119 BAO.
Dem Finanzamt sei durch die Abgabe der
Steuererklärungen die Beteiligung von Frau E.F. sowie die Zuweisung von 50%
des Gewinnes an ihre Person zur Kenntnis gebracht worden. Die
diesbezügliche Kenntnisnahme zeige sich darin, dass Frau E.F. in
Entsprechung der von ihr unterfertigten Steuererklärung veranlagt worden
sei.
Selbst wenn lediglich die Bekanntgabe des
Gesellschaftsverhältnisses als Beweis anerkannt werde, gelte mit der Abgabe
der Steuererklärungen samt Beilagen, in denen das
Beteiligungsverhältnis offen gelegt worden sei, dieses als bekannt. Da der
Abgabenanspruch für die zu veranlagende Einkommensteuer gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit
Ablauf des Kalenderjahres entstehe, gelte die Bekanntgabe bereits für das
Jahr 1998 und selbstverständlich auch für die in Prüfung
gezogenen Folgejahre. Die ausschließliche Bekanntgabe des
Gesellschaftsverhältnisses in der Steuererklärung beziehe sich nur auf
den Zeitraum, für den die Steuererklärung abgegeben worden sei.
Zu jeder Zeit sei somit eine Vermögensaufteilung zu je
50% zwischen den Ehegatten F. beabsichtigt gewesen. Das Dienstverhältnis
von Frau Elisabeth Fleisch sei ebenfalls per 30.04.1997 beendet
worden.
Als Beweis für das obige Vorbringen werde Folgendes
angeführt:
Zeitaufzeichnungen
des Herrn Dr. H.Hb.
Parteieneinvernahme
des Herrn A.H.
Parteieneinvernahme
der Frau E.F.
Einvernahme
des ehemals steuerlichen Vertreters Dr. H.Hb. (vorbehaltlich der Entbindung von
der berufsmäßigen Verschwiegenheitsverpflichtung)
Veranlagungsakten
der Jahre 1997 bis 2001
Die belangte Behörde
habe den Sachverhalt aus mehreren Gründen rechtlich unzutreffend beurteilt.
So lasse ihr Verweis auf die antragsgemäß erfolgte
Firmenbucheintragung, aus der die Gesellschafterstellung der Frau E.F. nicht
hervorgehe, den Umstand außer Acht, dass ein Gesellschaftsverhältnis
"Kommanditist" ebenso wie ein solches als atypisch stiller Gesellschafter (nur)
außerbücherlich möglich sei. Zudem werde übersehen, dass
das Zivilrecht vom Grundsatz der Privatautonomie beherrscht werde. Darunter
werde verstanden, dass es gewöhnlich jedem Rechtsubjekt freistehe, zu
entscheiden, ob bzw. mit wem es kontrahiere, welcher Inhalt einem Vertrag
gegeben werde und in welcher Form dieser abgeschlossen werde. Ausnahmen von
diesem Grundsatz gebe es bei Angehörigenvereinbarungen. Teilweise solle
dadurch verhindert werden, dass Angehörige allzu leicht zum
Vertragsabschluss verleitet werden. Deshalb nenne das Notariatszwangsgesetz in
§ 1 Abs. 1 lit a - d explizit jene Vereinbarungen,
die zur Gültigkeit eines Notariatsaktes bedürften. Der Abschluss eines
Gesellschaftsvertrages werde hier nicht genannt, weshalb er im Rahmen der
Privatautonomie in jeder beliebigen Form (Schriftform, mündliche
Vereinbarung, schlüssige Willenserklärung, etc.) erfolgen könne.
So werde bei Jud/Grünwald in Ruppe, Handbuch der
Familienverträge², Seite 284, unter Verweis auf die umfangreiche
Literatur und Rechtsprechung ausgeführt, "der Gesellschaftsvertrag zwischen
Ehegatten könne nach österreichischer Rechtsanschauung, weil formlos,
auch durch eine schlüssige Handlung bzw. durch Stillschwiegen geschlossen
werden."
Bei der stillen Gesellschaft gebe es eine Besonderheit
hinsichtlich der Wirkung nach außen. Diese Gesellschaft sei dadurch
gekennzeichnet, dass die Einlage des stillen Gesellschafters in das
Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergehe. Im
Geschäftsverkehr trete die Gesellschaft nicht in Erscheinung, aus allen
betrieblichen Geschäften werde allein der Inhaber berechtigt bzw.
verpflichtet. Es sei daher konsequent, dass die stille Gesellschaft im
Firmenbuch nicht eingetragen werden könne. In der Literatur werde darauf
hingewiesen, die Einlage des stillen Gesellschafters komme in den
Grundzügen einer Kommanditeinlage gleich. Diese Meinung stehe im Einklang
mit dem oben angeführten Argument, einem außerbücherlichen
Kommanditisten fehle lediglich und wohl auch wesentlicherweise die rechtliche
Wohltat der Haftungsbeschränkung auf die geleistete Einlage. Laut Kastner,
Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts, 4. Auflage, Seite
121, sei die Eintragung der Hafteinlagen, ihre Erhöhung und Herabsetzung
nicht bloss deklarativ, sondern den Gesellschaftsgläubigern gegenüber
konstitutiv. Aus dieser Meinung lasse sich der Umkehrschluss ziehen, bei
Inkaufnahme einer unbeschränkten Haftung habe die Eintragung der
Gesellschaftereigenschaft nur deklaratorischen Charakter, weil der Beitritt zur
Gesellschaft konstitutiv gewirkt habe. Dies lasse sich direkt aus
§ 176 Abs. 2 HGB ableiten. Frau F. habe das
Zwischenhaftungsrisiko bewusst in Kauf genommen. Im Übrigen würden die
Wirkungen und Rechtsfolgen der Kommanditistenstellung einem atypischen
Gesellschafter zugestanden werden.
Auf den konkret vorliegenden Fall bezogen hieße dies,
dass die mündlichen Vereinbarungen zwischen den Ehegatten -
schriftliche lägen unbestrittenermaßen nicht vor - betreffend
die Übertragung des Hälfteanteils an Frau E.F. mit der Folge einer
Gewinnbeteiligung in Höhe von 50% in einer dem Kommanditanteil
entsprechenden Gestaltung rechtsgültig wären, weshalb die Darstellung
in den Bilanzen lediglich als Dokumentation dieser Rechtsverhältnisse
gelte.
In Österreich werde allgemein die Auffassung
vertreten, die Annahme eines Primats des Zivilrechts vor dem Steuerrecht sei
verfehlt, vielmehr bestehe ein Verhältnis der Nebenordnung. Dennoch spreche
Ruppe der bürgerlich-rechtlichen Gestaltung eine Indizwirkung für das
Steuerrecht zu. Eine bestimmte Zivilrechtslage werde nämlich auch bei
wirtschaftlicher Anknüpfung des Steuertatbestandes vielfach jene
wirtschaftlichen Auswirkungen nach sich ziehen, auf die es dem Einkommen- oder
Körperschaftsteuerrecht ankomme (Gassner, Grundsatzfragen der
Einkünftezurechnung, ÖStZ, 20/2003).
Die Schenkung des Anteils an Frau E.F. seitens ihres
Ehegatten sei keine Umgehungshandlung zur Verminderung der Steuerprogression
durch ein Splitting von Einkünften auf mehrere Personen mit
unterschiedlicher Progression. Aus der Sicht der Ehegatten sei die
unentgeltliche Übertragung des Hälfteanteils nicht anderes als eine
Selbstverständlichkeit sowie eine moralische Verpflichtung für die
Hingabe des Grund und Bodens, für die Errichtung der Gebäude, die
jahrelange Mitarbeit über das Ausmaß der Entlohnung hinaus, die
Bestreitung des beiderseitigen Unterhaltes allein durch den Lohn von Frau F.
sowie die gemeinsame Bewältigung der Krise des Betriebes gewesen. In
Literatur und Rechtsprechung gebe es keinen Zweifel darüber, dass
Schenkungen unter Fremden unüblich, unter Angehörigen aber
anzuerkennen seien, sofern es sich nicht um bloße Scheingeschäfte
handle. Solche wären beispielsweise anzunehmen, wenn damit -
steuerlich nicht abzugsfähige - Unterhaltsverpflichtungen befriedigt oder
wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Gewinnverschiebungen zur Vermeidung der
Steuerprogression angestrebt würden. Gegenständlich sei jedoch kein
solcher Sachverhalt gegeben. Es existiere keine Zusatzvereinbarung, welche es
Herrn A.H. rechtlich ermöglichen würde, die Schenkung und die Stellung
seiner Ehegattin als Gesellschafterin zu widerrufen bzw. einzugrenzen. Somit
seien Frau E.F. die Einkünfte zuzurechen, die ihr als Gesellschafterin
zustünden.
Bezugnehmend auf die besondere Publizität von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen und die damit verbundenen
Beweisprobleme sei auf die Unterscheidung zwischen Beweislastregeln und
Tatbestandskriterien hinzuweisen. Letztmalig sei im EStG 1967 in
§ 4 Abs. 4 Z 4 eine Mitwirkungspflicht bei der
Beweisführung normiert gewesen. Danach sei die Berücksichtigung des
Absetzbetrages für die im Betrieb mittätige Ehegattin -
Dienstverhältnisse seien nicht möglich gewesen - ab Beginn des
auf die Mitteilung folgenden Monats vorgesehen gewesen. Diese Beweislastregelung
ergebe sich aus § 138 BAO, nach der bei Zweifeln der Behörde
der Abgabenpflichtige den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern, zu
ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen habe.
Für Angehörigenvereinbarungen bedeute dies, dass
generell erhöhte Beweisanforderungen lediglich dann gerechtfertigt seien,
wenn sie der Steuergesetzgeber wie in der obig zitierten Bestimmung des
EStG 1967 normiert habe oder wenn nach den Erfahrungen des täglichen
Lebens ein typischer Geschehensablauf als erwiesen angenommen werden könne.
Derartige Verdachtsvermutungen gegen Angehörigenvereinbarungen würden
mit der zwischen Angehörigen gegebenen Gleichrichtung der wirtschaftlichen
Interessen begründet. Dass auch dieses Argument wie viele andere die
unterschiedliche Behandlung von Vereinbarungen zwischen Fremden und
Angehörigen nicht rechtfertige, gehe aus dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27.5.1981, 1299/80, hervor, welches auszugsweise
den folgenden Inhalt habe:
"Dem Beschwerdeführer sei darin zuzustimmen, dass die
steuerliche Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von Vertragsbeziehungen zwischen
nahen Angehörigen nicht nach rein schematischen Gesichtspunkten erfolgen
könne. Den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem
Zusammenhang aufgezeigten Kriterien komme lediglich für die Frage der
Beweisbarkeit, nicht aber, wie dies die belangte Behörde anzunehmen
scheine, tatbestandsartige Bedeutung zu."
Die unentgeltliche Übertragung von Teilen von
Gesellschaftsanteilen löse keine Entnahme beim Sonderbetriebsvermögen
bzw. Vermögen der Gesellschaft oder bei der Einzelfirma aus (siehe
RZ 5934 EStR). Ebenso erzeuge die unentgeltliche Übertragung
einer Quote durch einen Einzelunternehmer und damit die Begründung einer
Mitunternehmerschaft keinen unter das Strukturverbesserungsgesetz fallenden
Vorgang (siehe RZ 1301 UmgrStR). Deshalb und weil zudem wegen des
Zusammenschlusses der Einzelfirma mit der GmbH eine Mitteilung an das Finanzamt
erfolgt sei, sei irrtümlich eine gesonderte Mitteilung über die
atypisch stille Beteiligung bzw. die außerbücherliche
Kommanditistenstellung von Frau E.F. unterblieben. Die Beteiligung von Frau F.
sei aber im prüfungsgegenständlichen Zeitraum dem Finanzamt bekannt
gewesen.
Gründe für die zwischenzeitlich erfolgte
Eintragung der Frau F. als Kommanditistin im Firmenbuch seien die im
Zusammenhang mit der Betriebsprüfung aufgeworfenen Fragen, die die Eheleute
F. veranlasst hätten, eine eindeutige Haftungsbeschränkung
herbeizuführen und die Schaffung von nach außen hin durch das
Firmenbuch dokumentierten Verhältnissen für den Fall
familienrechtlicher Streitigkeiten - mögliche Ausandersetzungen im
Zusmmenhang mit der Auflösung der Ehe oder ähnliches. Dadurch sollten
jedoch keine anderen Rechtstatsachen erzeugt bzw. die seit 1997 bestehenden
Gesellschaftsverhältnisse nicht umgestaltet bzw. korrigiert werden.
Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen werde
daher beantragt, der Gewinnverteilung in den angefochtenen Bescheiden die in den
Steuererklärungen und den damit in Zusammenhang stehenden Beilagen
dokumentierten Verhältnisse zugrunde zu legen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Januar 2004 wies
das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus, der Gewinn
einer Mitunternehmerschaft werde nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt und auf die einzelnen Mitunternehmer
verteilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme den
Gesellschaftern einer OHG bzw. einer KG gemäß
§ 23 Z 2 EStG 1988 eine Mitunternehmerstellung zu.
Als Mitunternehmer kämen jedoch nur Gesellschafter in Frage, deren
Beteiligung in einer Form erfolge, welche den zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen des Handelsrechts diese Gesellschaften betreffend entspreche.
Beteiligten sich Personen an einer KG ohne dass die in § 107 iVm
§ 161 Abs. 2 HGB verankerte Konsequenz, nämlich die
Eintragung ins Firmenbuch vollzogen werde, liege keine den handelsrechtlichen
Vorschriften voll entsprechende Beteiligung an einer KG vor (VwGH 23.2.1994,
90/13/0042).
Es könne außer Streit gestellt werden, dass Frau
E.F. in den streitgegenständlichen Jahren nicht als Kommanditistin im
Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Aber auch eine einem Fremdvergleich
standhaltende Vereinbarung über die Errichtung einer Gesellschaft zwischen
Ehegatten läge im Prüfungszeitraum nicht vor. Sofern keine
schriftliche Vereinbarung getroffen werde, müssten zumindest die
wesentlichen Vertragspunkte betreffend die Errichtung einer
Kommanditgesellschaft (Einlage, Stimmrecht, Beteiligung am Gewinn und Verlust,
an den stillen Reserven und am Firmenwert) mit genügender Deutlichkeit
fixiert und nach außen hin dokumentiert werden. Da dies
gegenständlich nicht geschehen sei, könne die Mitunternehmerschaft
nicht anerkannt werden.
Hinsichtlich des Betriebsgebäudes sei anzuführen,
dass sich dieses je zur Hälfte im zivilrechtlichen Eigentum von E. und A.H.
befände und bereits im Zeitraum des Bestehens der Einzelfirma zur
Gänze als Betriebsvermögen behandelt worden sei. Seit 1997 stelle die
Liegenschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen der KG dar. Da Herr A.H.
alleiniger Kommanditist der Gesellschaft sei, sei auch der Gewinn aus dem
Sonderbetriebsvermögen diesem allein zuzurechnen. Weshalb diese Aufteilung
unrichtig sein sollte, sei in der Berufung nicht näher ausgeführt
worden.
Mit Antrag vom 1. März 2004 begehrte die Bw.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In
Ergänzung zum bisherigen Berufungsvorbringen wurde angeführt, bei
einer stillen Gesellschaft sei eine Eintragung im Firmenbuch nicht möglich
und zudem habe eine solche Eintragung bei Personengesellschaften keine
konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung. Der in der
Berufungsvorentscheidung zitierte § 107 HGB bestimme nur, dass
unter den dort genannten Bedingungen eine Anmeldung beim Firmenbuch zu erfolgen
habe, wobei ein Verstoß gegen diese Norm lediglich eine Ordnungswidrigkeit
darstelle. Mit einem Verweis auf die genannte Bestimmung lasse sich somit die
Tatsache des Vorliegens einer Gesellschaft nicht entkräften.
Hinsichtlich der nur relativen Bedeutung der gesetzlich
normierten Gesellschaftsformen werde auf RZ 5809 EStR und das dort
zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 23.2.1994, 90/13/0042,
verwiesen. So sei zwar das Vorliegen der für die Mitunternehmerschaft
erforderlichen Voraussetzungen bei jeder Personengesellschaft zu prüfen; es
bestehe jedoch bei den in § 23 Z 2 EStG 1988
beispielhaft aufgezählten Gesellschaften bereits auf Grund ihrer
handelsrechtlichen Ausgestaltung eine (widerlegbare) Vermutung dafür.
Aus dem vorgelegten Jahresabschluss 1997 sei das
Beteiligungs- und Gewinnverhältnis sowie der Umstand, dass die Beteiligung
an den stillen Reserven, weil sie nicht aufgedeckt worden seien, zu gleichen
Teilen erfolgen soll, ersichtlich. Wäre ein Firmenwert vereinbart worden,
würde er in der Bilanz aufscheinen. Die Bilanz dokumentiere zudem, dass
Frau E.F. als stille Gesellschafterin die einer Kommanditistin gleichwertige
Position erhalte. In diesem Zusammenhang werde auf § 161 BAO
verwiesen, wonach die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu
prüfen habe. Durch die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung und
die Neuaufnahme von Frau F. komme zum Ausdruck, dass der Behörde keine
unvollständigen Angaben vorgelegen und keine Bedenken gegen die Richtigkeit
der Abgabenerklärungen gehegt worden seien. Nicht nur mit den zwingenden
Bestimmungen des § 161 BAO, auch mit dem Grundsatz des
Rechtschutzes sei es unvereinbar, einen Fehler (gegenständlich den Mangel
der gesonderten Meldung der Bildung der atypischen stillen Gesellschaft
gleichzeitig mit der Mitteilung über die Gründung der
Kommanditgesellschaft) über mehrere Jahre wirken zu lassen.
Bezüglich des Vorwurfes in der
Berufungsvorentscheidung - die Aufteilung des Gewinnes aus dem
Sonderbetriebsvermögen werde nicht begründet - verweise die Bw. auf
die detaillierten Berufungsausführungen zu den Gründen für die
Aufnahme der Liegenschaft in das Sonderbetriebsvermögen. Es wäre zudem
unlogisch, das gegenständliche Beteiligungsverhältnis anders als beim
Betrieb zu regeln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht die Anerkennung einer Mitunternehmerschaft
bzw. auf welche Weise der Gesellschaftsgewinn sowie der Gewinn aus dem
Sonderbetriebsvermögen zu verteilen sind.
Das Finanzamt vertritt den Standpunkt, maßgebend sei
die Firmenbucheintragung. Werde eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft
nicht - wie in § 107 iVm § 161 Abs. 2 HGB
zwingend vorgesehen - im Firmenbuch eingetragen, liege keine den
handelsrechtlichen Vorschriften voll entsprechende Beteiligung an einer
Kommanditgesellschaft (VwGH 23.2.1994, 90/13/0042) und somit auch keine
Mitunternehmerschaft im Sinne des
§ 23 Z 2 EStG 1988 vor. Bemängelt wird
weiters, dass die mündliche Vereinbarung über die Errichtung einer
Gesellschaft zwischen Ehegatten auch einem Fremdvergleich nicht standhalte.
Zumindest die wesentlichen Vertragspunkte betreffend die Errichtung einer
Kommanditgesellschaft (Einlage, Stimmrecht, Beteiligung am Gewinn und Verlust,
an den stillen Reserven und am Firmenwert) hätten mit genügender
Deutlichkeit fixiert und nach außen hin dokumentiert werden müssen.
Wird aber die Mitunternehmerstellung einer Person gemäß
§ 23 Z 2 EStG 1988 in Abrede gestellt, könne
ihr auch kein Gewinn aus dem Sonderbetriebsvermögen zugerechnet
werden.
Demgegenüber geht die steuerliche Vertretung der Bw.
von der Rechtsgültigkeit der zwischen den Ehepartnern mündlich
abgeschlossenen Vereinbarung aus, mit der eine atypisch stille Gesellschaft
geschaffen bzw. der Ehegattin die Stellung einer außerbücherlichen
Kommanditistin eingeräumt worden sei. Sie verweist dabei auf die
Formfreiheit dieses Vertrages sowie darauf, dass ein solches
Gesellschaftsverhältnis (nur) außerbücherlich möglich sei
und zudem schon auf Grund seiner Rechtsnatur nicht nach außen hin in
Erscheinung trete.
Die Bw. beanstandet weiters die Argumentation des
Finanzamtes, die gegenständliche mündliche Vereinbarung halte auch
einem Fremdvergleich nicht stand. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis
vom 27.5.1981, 1299/80, ausgesprochen habe, gebe es für
Angehörigenvereinbarungen keine generell erhöhten Beweisanforderungen.
Eine schriftlichen Fixierung der wesentlichen Vertragspunkte könne daher
nicht gefordert werden. Als Beweismittel für das Bestehen des
Gesellschaftsverhältnisses, sein Zustandekommen und die Angemessenheit der
Vereinbarungen kämen vielmehr die Zeitaufzeichnungen des damaligen
steuerlichen Vertreters sowie dessen Aussage und die der Gesellschafter im Zuge
einer behördlichen Einvernahme in Betracht. Zudem werde der
maßgebliche Vertragsinhalt in den Bilanzen dokumentiert, in denen sowohl
die Beteiligungs- und Gewinnverhältnisse des Gesellschafts- sowie des
Sonderbetriebsvermögens dargestellt würden. Zumindest mit der Vorlage
des Jahresabschlusses 1997 und der Einreichung der dazugehörigen
Steuererklärungen sei das Beteiligungsverhältnis dem Finanzamt
gegenüber offen gelegt worden. Da der Abgabenanspruch für die zu
veranlagende Einkommensteuer gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit
Ablauf des Kalenderjahres entstehe, gelte die Bekanntgabe bereits für das
Jahr 1998 und selbstverständlich auch für die
berufungsgegenständlichen Folgejahre.
Zutreffend ist das Vorbringen der steuerlichen Vertretung,
die Gründung einer Personengesellschaft sei steuerrechtlich an keine Form
gebunden. Nicht in Schriftform abgeschlossene Gesellschaftsverträge
müssen jedoch, um abgabenrechtlich anerkannt zu werden, ausreichend nach
außen zum Ausdruck kommen, damit nicht steuerrechtliche Folgen
willkürlich herbeigeführt werden können. Dies gilt umso mehr bei
Gesellschaften zwischen nahen Angehörigen, die
verhältnismäßig leicht durch entsprechende Abreden
abgabenrechtliche Folgen willkürlich herbeiführen können (siehe
dazu Hofstätter-Reichel, ESt-Kommentar, Rz 24 zu § 23 sowie
die dort angeführte Judikatur). Auch wenn daher sog.
Angehörigenvereinbarungen den Gültigkeitserfordernissen des
Zivilrechtes entsprechen, werden sie für den Bereich des Abgabenrechtes nur
anerkannt, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen;
einen
eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Atypische (unechte) stille
Gesellschaften treten im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht nach
außen in Erscheinung. Bei diesen genügt es daher - bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - wenn die Gesellschaft als solche
gegenüber dem Finanzamt in Erscheinung tritt. Die Steuererklärung
allein bildet allerdings keinen Beweis für ein behauptetes
Gesellschaftsverhältnis. Das Gesellschaftsverhältnis muss vielmehr
auch in der Buchhaltung seinen Niederschlag gefunden haben.
Gegenständlich war von Beginn an, also bereits zum
Stichtag 31.12.1997, in den Bilanzen das Kommanditkapital ("bedungene Einlage
Kommanditisten") mit 400.000,00 S (29.069,13 €) ausgewiesen,
aufgeteilt je zur Hälfte auf die "Kommanditisten" A.H. und E.F. . Zudem
waren in der Beilage zur Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (E 106) als Gesellschafter nicht nur die Fa. "F.-S.u.H.
Gesellschaft m.b.H." sowie Herr A.H. angeführt, sondern auch Frau E.F. .
Weiters war angegeben, die Gewinne der Gesellschaft und des
Sonderbetriebsvermögens sollen unter Berücksichtigung einer
Haftungsprovision der Komplementärin zu je 50% Herrn A.H. sowie Frau E.F.
zugewiesen werden.
Der Jahresabschluss 1997 wurde am
19. Oktober 1998 beim Finanzamt eingereicht. Somit wurde dem
Publizitätsgebot noch vor Beginn des ersten Streitjahres Rechnung getragen.
Fraglich ist jedoch, ob der Inhalt der
gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung der Abgabenbehörde eindeutig, klar
und jeden Zweifel ausschließend zur Kenntnis gebracht wurde.
Zu den Ausführungen der Bw. zur Gesellschafterstellung
von Frau F. in Widerspruch steht, dass im Anhang zum Jahresabschluss 1998 unter
"I. Rechtliche Verhältnisse" lediglich Herr A.H. als Kommanditist mit einer
Vermögenseinlage von 300.000,00 S (21.801,85 €)
angeführt und das Bestehen einer stillen Gesellschaft sogar
ausdrücklich verneint wird. Auch im Zusammenschlussvertrag vom
29. September 1997, der sowohl dem Finanzamt als auch dem Firmenbuch
vorgelegt wurde, wird mit keinem Wort eine etwaige Gesellschafterstellung von
Frau F. zum Ausdruck gebracht.
Der im Schreiben vom 12. September 2002 als auch
in der Berufung ausführlichst dargelegte Wille der Parteien, Frau F. als
außerbücherliche Kommanditistin von Beginn an in die Gesellschaft
einzubinden, steht allerdings im Einklang mit einem in den Akten befindlichen
undatierten und nicht unterzeichneten Gesellschaftsvertragsentwurf, welcher im
Zuge der im Jahr 2003 durchgeführten Betriebsprüfung vorgelegt wurde.
Der in diesem Vertragsentwurf zum Ausdruck gebrachte Parteiwille hat nicht nur
in allen bisherigen beim Finanzamt eingereichten Bilanzen seinen Niederschlag
gefunden, auch die im Jahr 2003 im Firmenbuch durchgeführte Änderung
bei den Kommanditisten der Bw. entspricht den bisherigen buchmäßig
dokumentierten Verhältnissen.
Trotz gewisser, obig dargelegter Widersprüche vertritt
der unabhängige Finanzsenat daher den Standpunkt, dass die Bw. nicht nur
glaubhaft, sondern auch nach außen hin ausreichend die
außerbücherliche Kommanditistenstellung von Frau E.F. zum Ausdruck
gebracht hat.
Bezüglich des Erfordernisses der Fremdüblichkeit
ist eine Vergleichsprüfung in zweifacher Hinsicht anzustellen. Zum einen
ist zu prüfen, ob der entsprechende Vertrag auch zwischen Fremden in der
konkreten äußeren Form abgeschlossen worden wäre. Wird dies
bejaht, ist ein am Vertragsinhalt orientierter Fremdvergleich
durchzuführen.
Da der unabhängige Finanzsenat, wie obig dargelegt,
die Auffassung vertritt, die Bw. habe die mündliche Vereinbarung einer
außerbücherlichen Kommanditistenstellung von Frau F. glaubhaft
dargetan, erübrigt sich eine Prüfung, ob Fremde einen solchen Vertrag
in der gegenständlichen Form abgeschlossen hätten.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates gibt es
auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Vertragsinhalt und hier
insbesondere die Gewinnbeteiligung unangemessen wäre. Wie seitens der
Betriebsprüfung erhoben wurde, ist Frau F. (bis 1997 als Dienstnehmerin,
danach als Gesellschafterin) für sämtliche administrativen Belange der
Gesellschaft und ihr Gatte für den Produktionsbereich zuständig
(gewesen). Die beiden zu 50% am Gesellschaftsgewinn Beteiligten haben somit der
Bw. nicht nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, auch die
Kapitaleinlage wurde von ihnen je zur Hälfte aufgebracht. Dass dieses
Kapital von Frau F. schenkungsweise erworben wurde, ist nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates unbeachtlich. Er folgt hier der bei Torggler,
Familiengesellschaften aus steuerlicher Sicht, in Ruppe, Handbuch der
Familienverträge, S. 376ff, dargestellten Rechtsmeinung, das
Einkommensteuergesetz biete keinen Anhaltspunkt für eine unterschiedliche
steuerliche Behandlung von Gesellschaftern danach, ob sie ihre Beteiligung
unentgeltlich oder entgeltlich erworben haben, sofern die Einkunftsquelle dem
Geschenknehmer unwiderruflich bzw. ohne Vorbehalt übertragen wurde.
Aus der Anerkennung einer außerbücherlichen
Kommanditistenstellung ergibt sich jedoch nicht automatisch die
Mitunternehmereigenschaft iSd § 23 Z 2 EStG 1988.
Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung unter
Bezugnahme auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 23.2.1994, 90/13/0042,
ausgeführt hat, ist bei Gesellschaftern von Kommanditgesellschaften eine
besondere Feststellung ihrer Mitunternehmereigenschaft lediglich dann nicht
erforderlich, wenn die Gesellschaftsbeteiligung in einer Form erfolgt, die
zumindest den zwingenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über diese
Gesellschaften entspricht. Beteiligen sich Personen an einer
Kommanditgesellschaft, ohne dass die in § 107 iVm § 161
Abs. 2 HGB verankerte Konsequenz, nämlich die Eintragung im
Firmenbuch, gezogen wird, liegt keine den handelsrechtlichen Vorschriften voll
entsprechende Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft vor. Ein
außerbücherlicher Kommanditist ist somit lediglich dann
ertragssteuerlich als Mitunternehmer einer Gesellschaft anzusehen, wenn er nicht
nur am Betriebserfolg, sondern auch am Betriebsvermögen
einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes beteiligt ist.
Wie obig dargelegt wurde, hat die
außerbücherliche Kommanditistin ihre Beteiligung am Betriebserfolg
sowie am Betriebsvermögen glaubhaft dokumentiert. Aus den Akten ergibt sich
auch kein Anhaltspunkt, dass der 50%ige Betriebsvermögensanteil von Frau F.
im Falle ihres Ausscheidens bzw. der Auflösung der Gesellschaft keine
Beteiligung an den stillen Reserven im gleichen Ausmaß sowie eine
Beteiligung am Unternehmenswert beinhaltet. Da im obig angesprochenen
Gesellschaftsvertragsentwurf solche Beteiligungen vorgesehen war und jene dort
dokumentierten Vereinbarungen, die während des aufrechten Bestandes der
Gesellschaft schlagend werden, in allen bisherigen beim Finanzamt eingereichten
Bilanzen einen Niederschlag gefunden haben, ist vielmehr von einem
diesbezüglichen Parteienwillen auszugehen. Für diese Annahme spricht
zudem die im Jahr 2003 den bisherigen buchmäßig ausgewiesenen
Verhältnissen gemäß erfolgte Eintragung der Frau F. als
Kommanditistin im Firmenbuch. Gesamthaft war somit die Mitunternehmereigenschaft
von Frau F. nach Rechtsmeinung des unabhängigen Finanzsenates zu bejahen.
Strittig ist auch die Verteilung des aus dem
Sondervermögen erzielten Gewinnes. Bei diesem handelt es sich um das je zur
Hälfte im zivilrechtlichen Eigentum des Ehepaares F. stehende
Betriebsgebäude. Wird, wie gegenständlich, die
Mitunternehmereigenschaft von Frau F. bejaht, ist ebenso die sowohl den
zivilrechtlichen Eigentums- als auch den
Gesellschaftsbeteiligungsverhältnissen entsprechende jeweils zu 50% von der
Bw. vorgenommene Zurechnung des Gewinnes aus dem Sonderbetriebsvermögen an
das Ehepaar Fleisch anzuerkennen.
Aufgrund der obangeführten Ausführungen war daher
der Berufung gegen jenen Teil der Feststellungsbescheide 1999, 2000 und 2001,
der sich mit der Beteiligung bzw. der Gewinnverteilung befasst, Folge zu geben
und die Bescheide, mit dem die Gewinne aus Gewerbebetrieb für die Jahre
1999, 2000 sowie 2001 gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert
festgestellt worden waren, folgendermaßen abzuändern:
Feststellung
der im Jahr 1999 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188
BAO
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
106.359,89 €
(1.463.544,00 S)
|
Von den Einkünften
wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer von
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
34,16 €
(470,00 S)
|
In den Einkünften sind
enthalten:
endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
136,48 €
(1.878,00 S)
|
Investitionsfreibetrag
(§ 10 EStG 1988)
|
1.653,82 €
(22.757,00 S)
|
Vorsorge für
Abfertigungen (§ 14 EStG 1988)
|
3.092,88 €
(42.559,00 S)
|
Nr.
Name/Adresse/Finanzamt/St.Nr.
|
Anteil
|
|
F-S.u.H.
GmbH
Hl. 6
Fk.XX
|
Einkünfte
|
4.095,70 €
(56.358,00 S)
|
Von den Einkünften
wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer von
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
|
0,00€
(0,00 S)
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten:
endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
|
0,00€
(0,00 S)
|
Nr.
Name/Adresse/Finanzamt/St.Nr.
|
Anteil
|
|
F.A.
Hl. 6
Fk.XY
|
|
51.132,10 €
(703.593,00 S)
|
Von den Einkünften
wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer von
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
|
17,08 €
(235,00 S)
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten:
endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
|
68,24
€ (939,00 S)
|
Nr.
Name/Adresse/Finanzamt/St.Nr.
|
Anteil
|
|
F.E.
Hl. 6
Fk.XZ
|
|
51.132,09 €
(703.593,00 S)
|
Von den Einkünften
wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer von
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
|
17,08 €
(235,00 S)
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten:
endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
|
68,24
€ (939,00 S)
Feststellung
der im Jahr 2000 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188
BAO
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
111.573,88 €
(1.535.290,00 S)
|
Nr.
Name/Adresse/Finanzamt/St.Nr.
|
Anteil
|
|
F-S.u.H.
GmbH
Hl. 6
Fk.XX
|
Einkünfte
|
4.377,23 €
(60.232,00 S)
|
F.A.
Hl. 6
Fk.XY
|
|
53.690,73 €
(738.800,50 S)
|
F.E.
Hl. 6
Fk.XZ
|
|
53.505,92 €
(736.257,50 S)
|
Investitionsfreibetrag
(§ 10 EStG 1988)
|
330,52 €
(4.548,00 S)
Feststellung
der im Jahr 2001 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188
BAO
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
52.319,14 €
(719.927,00 S)
|
Nr.
Name/Adresse/Finanzamt/St.Nr.
|
Anteil
|
|
F-S.u.H.
GmbH
Hl. 6
Fk.XX
|
Einkünfte
|
2.418,84 €
(33.284,00 S)
|
F.A.
Hl. 6
Fk.XY
|
|
24.792,96 €
(341.158,50 S)
|
F.E.
Hl. 6
Fk.XZ
|
|
25.107,34 €
(345.484,50 S)
|
Vorsorge für
Abfertigungen (§ 14 EStG 1988)
|
4.595,10 €
(63.230,00 S)
Feldkirch,
am 22. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Atypische stille Gesellschaftaußerbücherlicher Kommanditistertragssteuerliche MitunternehmereigenschaftAngehörigenvereinbarungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-F/04
- Stammnummer
- 21528
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF