Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0289-G/03
Verkauf einer Krananlage (Brückenkran) als Scheingeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0289-G/03vom 20.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der gleichzeitig mit einem Liegenschaftsverkauf erfolgte Verkauf einer auf dieser Liegenschaft befindlichen, im Wesentlichen wertlosen Krananlage (Brückenkran) um 600.000 S an eine den Liegenschaftskäufern nahe stehende GmbH, wobei der Gesamtverkaufspreis den Preisvorstellungen der Verkäufer in Bezug auf die Gesamtliegenschaft entspricht, spricht für das Vorliegen eines Scheingeschäfts.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 1 am 20. April 2004
über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993 nach in Graz
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Kaufvertrag vom 5.
Jänner 1987 erwarb der Bw. gemeinsam mit L je zur Hälfte die
Liegenschaft: S-Straße 3 in G im Ausmaß von 4.553
m2 mit Wohnhaus, Werkshalle,
Überdachungen und einer Halle samt Krananlage (Brückenkran) von B um
2,5 Mio S.
Im Jahr 1992 wurde diese
Liegenschaft geteilt:
Die erste Hälfte im
Ausmaß von 2.115 m2 mit
Wohnhaus und Werkshalle wurde laut Kaufvertrag vom 4. August 1992 an H um
1,4 Mio S verkauft.
Die zweite Hälfte im
Ausmaß von 2.438 m2, auf der
sich die Halle mit der Krananlage befand, wurde mit Kaufvertrag vom 23. April
1993 "samt dem gesamten rechtlichen und natürlichen Zubehör sowie
allen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen" an M und Z um
1,6 Mio S verkauft. Gleichzeitig verkauften der Bw. und L auch die auf
dieser Liegenschaftshälfte befindliche "Krananlage" - dabei
handelt es sich konkret um die auf einer Betonbahn montierten Schienen und den
maschinellen Teil des Krans (Kranbrücke, Laufkatze, Schleifleitungen) (vgl.
Niederschrift über die Besprechung vom 16. Dezember 2003) -
an die M-GmbH um 600.000 S.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung
wurde seitens des Finanzamtes ein Spekulationsgewinn ermittelt. Dies wurde im
Wesentlichen wie folgt begründet (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom
27. November 1996, Tz 13ff): In den Anschaffungskosten des Bw. aus dem Jahr
1987 sei ua. auch die o.a. Krananlage enthalten. Diese Krananlage habe laut
Kaufvertrag vom 23. April 1993 einen Wert in Höhe von 600.000 S
gehabt. Man könne deshalb davon ausgehen, dass sie annähernd diesen
Wert auch bei der Anschaffung im Jahr 1987 gehabt habe. Von den
Anschaffungskosten des Bw. aus dem Jahre 1987 entfalle daher ein anteiliger
Betrag von 300.000 S auf die Krananlage. Da die Krananlage - als
bewegliches Wirtschaftsgut - für Zwecke der Spekulationsgewinnermittlung
sowohl auf der Ankauf- als auch auf der Verkaufseite auszuscheiden sei,
ergäbe sich für den Bw. insgesamt ein Spekulationsgewinn in Höhe
von 270.953 S.
Dagegen wurde in der
Berufung vom 16.1.1997 im Wesentlichen
Folgendes vorgebracht: Die Vorgangsweise der Betriebsprüfung - nämlich
die seinerzeitigen Anschaffungskosten der Liegenschaft im Jahr 1987 um jenen
Betrag zu kürzen, der dem für die Krananlage im Jahr 1993 erzielten
Verkaufserlös entspricht - sei unrichtig. Der laut Kaufvertrag vom
5. Jänner 1987 vereinbarte Kaufpreis von 2,5 Mio S betreffe
nämlich ausschließlich das Grundstück und die darauf
befindlichen Gebäude, nicht jedoch auch allfällige darin enthaltene
bewegliche Gegenstände. Dem Kaufpreis liege ein von GL am 6. November
1986 erstelltes Schätzgutachten zu Grunde, in welchem die
Gesamtrealität mit 3,765.582 S (exkl. bewegliches Vermögen) bewertet
worden sei. Der Kaufpreis von 2,5 Mio S könne daher keineswegs
als überhöht für Grund und Gebäude angesehen werden. Es gebe
somit keinen Hinweis darauf, dass die Krananlage im Kaufpreis enthalten sei. Es
wäre für den Bw. aber auch aus grunderwerbsteuerlicher Sicht nicht
vorteilhaft gewesen (hätte man seinerzeit auch die Krananlage als
Kaufgegenstand betrachtet), die Krananlage in den Gesamtkaufpreis
miteinzubeziehen, weil damit Grunderwerbsteuer für einen Rechtsvorgang
bezahlt hätte werden müssen, welcher nicht der Grunderwerbsteuer
unterliege. Tatsächlich hätten der Bw. und L im Jahr 1987
überhaupt nicht beabsichtigt, die Krananlage zu erwerben. Der
Voreigentümer B, welcher das Objekt noch eine Zeit lang gemietet habe, sei
vielmehr bemüht gewesen, einen anderen Käufer dafür zu finden,
was ihm jedoch nicht gelungen sei, weshalb die Krananlage letztlich - nach
Auszug des B - in der Halle verblieben sei. Der Spekulationsgewinn sei daher im
vorliegenden Fall richtigerweise mit 0 S festzusetzen.
Dem über Auftrag der
Abgabenbehörde erstellten Gutachten des P
vom 3. Oktober 2000 zur Feststellung des Wertes der o.a. Krananlage im
Jänner 1987 und im April 1993 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Die gesamte im Jahr 1970 errichtete Krananlage bestehe aus zwei Teilen,
einem ortsfesten Bauteil, nämlich der Kranbahn-Tragekonstruktion aus Beton,
und einem transportfähigen maschinellen Teil. Letzterer bestehe aus dem
Hubwerk mit dem Katzfahrwerk (zusammen auch "Laufkatze" genannt), der
Kranbrücke, den beiden Brückenfahrwerken, den 2 x 50 Meter
langen Schienen, auf denen das Brückenfahrwerk fahre und den elektrischen
Schalt-, Steuer- und Bediengeräten. Die Kranbahn-Tragekonstruktion befinde
sich zu rund einem Drittel im Freien und zu rund zwei Dritteln im Inneren der
Halle, wo das Mauerwerk zwischen den Betonträgern die Außenhaut der
Halle bilde. Die Kranbahn bilde im Inneren der Halle somit gleichzeitig das
Tragewerk für das Hallendach und sei daher ein integraler Bestandteil des
Bauwerks. Die Krananlage habe sich zumindest bis zum Jahr 1986 in einem offenbar
guten, betriebsfähigen Zustand befunden. Zwischen 1987 und 1993 sei die
Krananlage dann vermutlich aber nicht mehr betrieben worden, da es keine
Aufzeichnungen über die vorgeschriebenen wiederkehrenden
Überprüfungen im Kranbuch mehr gebe. Wäre die Krananlage im Jahre
1993 wieder in Betrieb gesetzt worden, so hätte ein Sachverständiger
also mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Sicherheitsgründen die Zerlegung
sicherheitsrelevanter Bauteile und deren Überprüfung angeordnet. Die
diesbezüglichen Kosten seien bei der Bewertung mit zu berücksichtigen.
Nach dem Umbau der Stirnseite der Halle in den Jahren 1993/1994 habe der Kran
nicht mehr im Halleninneren abgestellt werden, sondern nur mehr auf den wenigen
Metern der Kranbahn im Freien fahren können. Vor dem in den Jahren
1993/1994 vorgenommenen Umbau habe es in der Stirnwand der Halle eine
schlitzartige Öffnung gegeben, durch die der Kran bei Bedarf habe einfahren
können. Es sei für den Sachverständigen nicht nachvollziehbar,
warum man für die Laufkatze kein Wetterschutzdach angebracht habe.
Mittlerweile sei die Korrosion der Krananlage durch das ca. 8-jährige
Stehen im Freien schon so weit fortgeschritten, dass dies einem wirtschaftlichen
Totalschaden der Krananlage gleichkomme. Beim Verkauf der Krananlage (gemeint
ist dabei nur der transportfähige maschinelle Teil) an einen
Gebrauchtmaschinenhändler wäre nach den Berechnungen des Gutachters im
Jahr 1987 ein Preis von 26.400 S und im Jahr 1993 ein Preis von 16.800 S zu
erzielen gewesen. Beim Verkauf derselben Krananlage an einen Erwerber, der
beabsichtigt hätte, den Kran an Ort und Stelle weiter zu betreiben,
wäre im Jahr 1987 ein Preis von 48.000 S und im Jahr 1993 ein Preis von
30.000 S zu erzielen gewesen (in diesem Fall würden die Kosten für die
Demontage, für den Transport und die Handelsspanne des
Gebrauchtmaschinenhändlers wegfallen). Tatsächlich habe aber der neue
Eigentümer M die Krananlage weder selbst benützt noch verkauft. Beim
Lokalaugenschein habe er dem Gutachter zwar erklärt, dass seinerzeit beim
Kauf die Möglichkeit erwogen worden sei, die Krananlage weiter zu
benützen. Da aber im Zuge des Umbaus unmittelbar nach dem Ankauf die
Stirnwand der Halle geschlossen und der Kran im Freien ohne Wetterschutzdach
belassen worden sei, müsse man davon ausgehen, dass es bereits unmittelbar
nach dem Ankauf der Liegenschaft offensichtlich nicht mehr geplant gewesen sei,
die Krananlage wieder in einem benützungsfähigem Zustand weiter zu
betreiben. Da die Krananlage, um betriebsfähig zu sein, neben den
maschinen- und elektrotechnischen Einrichtungen auch die Betonkranbahn
benötige, würden auch die Werte der Krananlage unter Einbeziehung der
Betonkranbahn ermittelt. In diesem Zusammenhang werde jedoch darauf hingewiesen,
dass nur der maschinen- und elektrotechnische Teil gesondert verkäuflich
und an einem anderen Ort wieder aufstellbar sei, die Kranbahn hingegen einen
untrennbaren Teil des Werkstättengebäudes bilde. Würde man die
Betonsteher der Kranbahn aus der Halle herausreißen, wäre die Halle
statisch nicht mehr tragfähig. Aber auch für den Gebäudebenutzer
habe die Betonkranbahn nur dann einen Nutzen, wenn er tatsächlich einen
Kran darauf betreibe. Andernfalls stelle die Kranbahn nur eine Art
überdimensionierte Tragekonstruktion für das Hallendach dar. Bei der
Werteermittlung werde davon ausgegangen, dass die Betonkranbahn zu einem Drittel
der Krananlage und zu zwei Dritteln der Halle zuzurechnen sei. Der Wert von
einem Drittel der Betonkranbahn habe im Jahr 1987 72.600 S und im Jahr 1993
59.400 S betragen, sodass sich unter Einbeziehung der bereits
festgestellten Werte des maschinellen und des elektrotechnischen Teils der
Krananlage ein Wert von 120.600 S für das Jahr 1987 und ein Wert von
89.400 S für das Jahr 1993, jeweils unter der Voraussetzung, dass der
Käufer den Kran an derselben Stelle weiter betreiben wollte, ergeben.
Schließlich werde auch noch darauf hingewiesen, dass diese zuletzt
genannte Wertermittlung nur für den Fall gelte, dass nach dem Kaufvertrag
über die Liegenschaft die Betonkranbahn nicht bereits zur Gänze im
Liegenschaftskaufobjekt enthalten sei.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 4. April
2003 wies das Finanzamt zunächst darauf hin, dass der Bw. in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 unter den sonstigen
Einkünften den Vermerk: "Spekulationsgewinn lt. Beilage" eingetragen habe.
Eine derartige Beilage sei tatsächlich aber nicht vorgelegt worden, und so
seien im Zuge der Veranlagung zunächst auch keine sonstigen Einkünfte
berücksichtigt worden. Anlässlich der Betriebsprüfung sei unter
den Unterlagen allerdings ein schriftlicher Kaufvertrag ohne Datum aufgetaucht,
wonach die auf der Liegenschaft: S-Straße 3 befindliche Krananlage um
600.000 S an die M-GmbH verkauft worden und der Verkaufserlös dem Bw.
und L je zur Hälfte zugeflossen sei. Nach Auffassung des Prüfers sei
die Krananlage Teil der Gesamtanschaffung im Jahr 1987 und auch
wertmäßig im seinerzeitigen Gesamtkaufpreis enthalten gewesen.
Mangels anderer Anhaltspunkte habe der Prüfer den Wert dieser Krananlage in
Höhe des Verkaufswertes im Jahr 1993 (= 600.000 S) geschätzt. Der
Prüfer habe daher die Anschaffungskosten der Liegenschaft für Zwecke
der Spekulationsgewinnermittlung um den Schätzwert der Krananlage
vermindert - mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen. Im
Hinblick auf das Berufungsvorbringen, das Gutachten des P und die Stellungnahme
des L vom 12. Jänner 2002, wonach die Krananlage im vorliegenden Fall an
einen im Vergleich zum Liegenschaftserwerb fremden Unternehmer verkauft worden
sei, ein krasses Missverhältnis zwischen Ein- und Verkaufswert der
Liegenschaft nicht festgestellt werden könne und die Transaktion betreffend
die Krananlage als gesondertes Verkaufsgeschäft mit dem eben erzielten
Verkaufspreis - ohne Einkaufspreis - zu betrachten sei, vertrete das
Finanzamt nunmehr aber eine andere Auffassung. Das Finanzamt gehe jetzt davon
aus, dass die Krananlage im Jahr 1987 nicht durch Kaufvertrag entgeltlich
erworben worden sei, sondern lediglich aus dem Grund auf der Liegenschaft:
S-Straße 3 verblieben sei, weil der Voreigentümer B keinen Erwerber
habe ausfindig machen können. Die Krananlage sei daher unentgeltlich in das
Eigentum des Bw. und des L übergegangen. Diese Annahme werde auch durch das
Gutachten des P gestützt, welcher der Krananlage im Vergleich zur
Liegenschaft nur einen geringen Wert beimesse. Die Behauptung des Bw., wonach
für die Krananlage im seinerzeitigen Kaufvertrag aus dem Jahr 1987 kein
Wertansatz enthalten gewesen sei und auch gar keine Absicht bestanden habe, die
Krananlage zu erwerben (was durch die vom Gutachter P vermutete Nichtnutzung der
Krananlage in den Folgejahren bestätigt werde), sei daher glaubhaft.
Allerdings sei diese Krananlage sechs Jahre später um einen bedeutenden
Betrag an die dem M und Z gehörende M-GmbH veräußert worden.
Diese Auffälligkeit werde noch dadurch verstärkt, dass die
Liegenschaftserwerber die Kranhalle in der Folge so umgebaut hätten, dass
der Kran nur mehr im Freien eingesetzt und abgestellt habe werden können.
Dadurch sei die Krananlage nämlich einer erheblichen witterungsbedingten
Abnutzung ausgesetzt gewesen, was letztlich ihre Unbrauchbarkeit
herbeigeführt habe. Die Krananlage sei auch seit dem Jahr 1987 offenbar
nicht mehr betrieben worden. Da somit die Krananlage dem Grunde nach im Jahre
1993 wertlos gewesen, aber dennoch zum Gegenstand eines wirtschaftlich
bedeutenden Rechtsgeschäftes in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Liegenschaftsveräußerung gemacht worden sei, schließe das
Finanzamt daraus, dass der Verkauf der Krananlage einem Scheingeschäft
gleichkomme, durch welches insbesondere die Liegenschaftstransaktion
hinsichtlich des Kaufpreises verdeckt werde. Wie anlässlich der
Betriebsprüfung festgestellt worden sei, hätten der Bw. und L
seinerzeit beabsichtigt, für die letztlich an M und Z verkaufte zweite
Liegenschaftshälfte: S-Straße 3 einen Preis von 2,2 Mio S
zu erlösen (vgl. Verkaufsangebot an die Stadtgemeinde G vom
18. Februar 1993). Bereits in den Jahren 1989 und 1990 sei die
Gesamtliegenschaft: S-Straße 3 in Annoncen der Kleinen Zeitung um 5
Mio S angeboten worden. Auf das Vorhandensein einer Krananlage sei jeweils
hingewiesen worden. Im o.a. Schreiben an die Stadtgemeinde G sei außerdem
erwähnt worden, dass die Bewertung des Hallen- und Krananlagenteils vom
genannten Preis (2,2 Mio S) in einem speziellen Gespräch erfolgen
müsste. Exakt dieser Preis (2,2 Mio S) sei aber im vorliegenden Fall durch
die Veräußerung der Liegenschaft an M und Z (1,6 Mio S) und der
Krananlage an die M-GmbH (600.000 S) erzielt worden. Sowohl für die
Verkäufer als auch für die Käufer hätten sich durch die von
ihnen gewählte Vorgangsweise beträchtliche Vorteile in
grunderwerbsteuerlicher und ertragsteuerlicher (Spekulationsgewinn,
Anlagenabschreibung, Inanspruchnahme allfälliger
Investitionsbegünstigungen) Hinsicht ergeben. Somit seien zwar die
Anschaffungskosten der Liegenschaft nicht um Anschaffungskosten für eine
Krananlage zu kürzen, allerdings sei der Veräußerungserlös
betreffend die Liegenschaft nunmehr um insgesamt 600.000 S, davon auf den
Bw. anteilig entfallend 300.000 S, zu erhöhen. Die
Bemessungsgrundlagen würden sich gegenüber dem Ergebnis laut
Betriebsprüfung daher nicht ändern.
Dagegen wurde der
Vorlageantrag vom 15. Juli 2003
eingebracht.
In der
Niederschrift über die Besprechung vom
16. Dezember 2003 mit L sowie den steuerlichen Vertreterinnen des
Bw. und L vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde im Wesentlichen
Folgendes festgehalten: L erklärte zunächst, dass die Krananlage von
ihm bis zum Verkauf im Jahr 1993 für die Entsorgung (Verladung von
Maschinen etc.) genutzt worden sei. Er brachte weiters vor, dass von Seiten der
M-GmbH ursprünglich geplant gewesen sei, die Krananlage für die Be-
und Entladung von Abfallgütern und Containern zu verwenden. Erst nach dem
Verkauf - im Zuge einer Anfrage betreffend die Brandbeständigkeit des
Objektes wegen Kfz-Abstellungen - hätten L und der Bw. von einer
Änderung des Nutzungszweckes der Halle erfahren. Die Halle sollte demnach
als Service- und Montagehalle für LKW genutzt werden. Zum Beweis dafür
werde ein Schreiben der Landesstelle B vom 5. April 1993 vorgelegt. Der
Krananlagenverkauf an die M-GmbH sei zeitgleich mit dem Liegenschaftsverkauf an
M und Z erfolgt. Das Datum des Liegenschaftsverkaufes müsse allerdings aus
dem Grundbuch erfragt werden. (Laut Grundbuchsauszug wurde der Kaufvertrag am
23. April 1993 geschlossen). Die verkaufte "Krananlage" habe
ausschließlich aus den beweglichen Teilen, die man abmontieren und an
einem anderen Ort aufstellen kann, bestanden, somit also aus den auf der
Betonbahn montierten Schienen und dem maschinellen Teil (Kranbrücke,
Laufkatze, Schleifleitungen). Nicht zur Krananlage gehört hätten die
Betonstützen oder irgendwelche Teile der Halle. Beim Kauf im Jahr 1987 habe
ursprünglich die Absicht bestanden, dass die dem L und Bw. gehörende
S-GmbH den Betrieb, eine Baufirma, weiterführt. Nach dem ungünstigen
Ausgang des Konkurses habe man davon aber abgesehen und die erworbenen Maschinen
verkauft. Die nunmehr berufungsgegenständliche Krananlage habe sich jedoch
nicht unter den von der S-GmbH erworbenen Maschinen befunden, weil B sie selbst
habe verkaufen wollen. B sei nach dem Liegenschaftsverkauf noch zwei Jahre
Mieter des sich auf der Liegenschaft befindlichen Wohnhauses gewesen. Da dem B
in dieser Zeit der Krananlagenverkauf aber nicht gelungen sei, habe er diese
letztlich dem Bw. und L überlassen. Schließlich werde noch ein
Schreiben des Bw. und L vom 18. Februar 1993 an die Stadtgemeinde G
betreffend ein Verkaufsangebot hinsichtlich der zweiten
Liegenschaftshälfte: S-Straße 3 zu einem Pauschalpreis von
2,2 Mio S, wonach "die Bewertung des Hallen- und Krananlagenteiles vom
genannten Preis (...) in einem speziellen Gespräch" erfolgen müsste,
und ein Schreiben des Bw. und L vom 14. September 1991 an die Fa. ME,
wonach seitens dieser Fa. sowie "eines Schlossers in R" ein Interesse an der
berufungsgegenständlichen Krananlage mit Preisvorstellungen zwischen
450.000 S und 600.000 S bestanden habe, vorgelegt. Die steuerliche Vertreterin
des Bw. hielt in diesem Zusammenhang abschließend noch ausdrücklich
fest, dass nunmehr offenbar auch vom Finanzamt davon ausgegangen werde, dass im
seinerzeitigen Kaufvertrag mit B aus dem Jahr 1987 kein Wertansatz für die
Krananlage enthalten gewesen sei. Der Schluss des Finanzamtes, dass die
Krananlage demnach wertlos sei, sei aber nicht zulässig. Es wäre auch
noch zu beachten, dass Liegenschafts- und Krananlagenkäufer verschiedene
Personen seien. Außerdem sei anlässlich einer bei der M-GmbH
vorgenommenen Betriebsprüfung, bei welcher der gesonderte Ankauf von
Krananlage und Betriebsliegenschaft diskutiert worden sei, keine von der
Erklärung des Abgabepflichtigen abweichende rechtliche Beurteilung
vorgenommen worden.
In der Folge erging seitens des
unabhängigen Finanzsenates an die M-GmbH ein
Auskunftsersuchen vom 17. Dezember 2003
ua. folgenden Inhalts: Laut Kaufvertrag vom 23. April 1993 hätten M und Z
vom Bw. und L einen Teil der Liegenschaft: S-Straße 3 im Ausmaß von
2438 m2 - darauf befindlich ua. eine
Halle mit Krananlage - "samt dem gesamten rechtlichen und
natürlichen Zubehör sowie allen selbständigen und
unselbständigen Bestandteilen" gekauft. Ebenfalls am 23. April 1993
hätte die M-GmbH vom Bw. und L die auf diesem Grundstück befindliche
"Krananlage" um 600.000 S gekauft. Laut Aussage von L habe es sich bei
dieser "Krananlage" konkret um die auf der Betonbahn montierten Schienen und den
maschinellen Teil des Krans (Kranbrücke, Laufkatze, Schleifleitungen)
gehandelt. Wie aus dem Gutachten des P hervorgehe, sei die Krananlage zum
damaligen Zeitpunkt aber bereits rund 6 Jahre lang nicht mehr in Verwendung
gestanden (im Kranbuch gebe es seit 1987 keine Aufzeichnungen mehr über die
vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen). Laut Gutachter habe
der Zeitwert dieser Krananlage im Jahr 1993 - und das nur unter der
Voraussetzung, dass der Käufer die Krananlage weiter an der selben Stelle
betreiben wollte - lediglich 30.000 S betragen. Im Anschluss an den o.a.
Grundstückskauf sei jedoch die Stirnwand der Halle geschlossen und der Kran
ohne Wetterschutzdach im Freien belassen worden, was eher vermuten lasse, dass
von Seiten der M-GmbH gar nicht geplant gewesen sei, den Kran wieder in einen
benützungsfähigen Zustand zu versetzen und auf den wenigen
verbleibenden Metern der Kranbahn im Freien weiter zu betreiben. Dafür
spreche auch, dass die M-GmbH - wie aus dem vorliegenden Schreiben der
Landesstelle B vom 5. April 1993 hervorgehe - ihren ursprünglichen
Plan, die Halle für die Be- und Entladung von Abfallgütern und
Containern mittels Krananlage zu verwenden, offenbar schon vor dem Krankauf am
23. April 1993 fallen gelassen habe, um sie statt dessen als Montage- und
Servicehalle für LKW zu nutzen. In diesem Sinne sei wohl auch die
seinerzeitige Aussage von der Frau des M gegenüber dem Prüfer zu
verstehen, wonach der Kran "wertlos" sei, man zwar versucht habe, ihn wenigstens
um 10.000 S zu verkaufen, aber nicht einmal das gelungen sei. Die M-GmbH
werde daher ersucht darzulegen, warum Sie mit Kaufvertrag vom 23. April 1993
- und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sie nach den obigen
Ausführungen bereits die Absicht gehabt habe, die Halle umzubauen und den
Kran nicht mehr zu benützen - die o.a. Krananlage um 600.000 S gekauft habe
(laut L sei es im wirtschaftlichen Interesse der M-GmbH gelegen gewesen, die
Krananlage zu kaufen).
Darauf antwortete die M-GmbH
durch ihren Rechtsanwalt - und laut Aktenlage mittlerweile auch
Gesellschafter - W mit Antwortschreiben
vom 29. Jänner 2004 im Wesentlichen wie folgt: Ob die Krananlage
seit dem Jahr 1987 bis zum Zeitpunkt der Kaufvertragserrichtung im Jahr 1993
nicht mehr genutzt worden sei, könne M natürlich nicht
bestätigen. Es sei seinerzeit jedenfalls beabsichtigt gewesen, die noch
benützbare Krananlage weiterhin zu verwenden, und zwar für die Be- und
Entladung von Abfallgütern und Containern. Deshalb sei auch die Höhe
des diesbezüglichen Kaufpreises mit 600.000 S vereinbart und für in
Ordnung befunden worden. Im Gutachten des P sei übersehen worden, dass es
sich hier um eine Krananlage handle, die sich über eine Länge von ca.
40 bis 50 Metern erstrecke. Wenngleich die Frau des M gegenüber dem
Prüfer geäußert haben solle, dass die Krananlage wertlos sei, so
sei dies bloß eine Privatmeinung der damaligen Sekretärin der M-GmbH
gewesen. Sie sei auch gar nicht ermächtigt gewesen, entsprechende
rechtsverbindliche Aussagen namens und auftrags der M-GmbH zu tätigen. Ein
Verkauf der Krananlage sei seitens des M nicht beabsichtigt gewesen, zumal die
im Freien befindliche Krananlage heute noch nutzbar sei. Wäre sie
tatsächlich wertlos, so wäre im Zuge der Bautätigkeit die
verbliebene Krananlage entfernt worden. Jedenfalls habe die Krananlage für
M und Z einen derartigen Wert dargestellt, dass sie letztlich einem Kaufpreis
von 600.000 S eingewilligt hätten. Sollte die Krananlage jedoch um einen
überhöhten Kaufpreis erworben worden sein, so liege dies in deren
wirtschaftlichem Verantwortungsbereich, und es könnte nunmehr auch keine
Anfechtung gemäß
§ 934 ABGB vorgenommen werden, wobei dies
aber auch gar nicht beabsichtigt sei. Im Übrigen liege auch kein von L
veranlasster Irrtum vor, welcher eine Anfechtung rechtfertigen würde.
Zusammenfassend könne daher nur nochmals bekräftigt werden, dass zum
Kaufzeitpunkt die weitere Verwendung der Krananlage beabsichtigt gewesen und die
Höhe des Kaufpreises für in Ordnung befunden worden sei. Selbst wenn
nach dem Kauf der Verwendungszweck der Krananlage durch einen entsprechenden
Zubau entfremdet worden sei, so liege dies wohl im betriebswirtschaftlichen und
tatsächlich selbständig zu beurteilenden Ermessensbereich des M und Z.
Sowohl der o.a.
Vorhalt vom 17. Dezember 2003 als auch das o.a. Antwortschreiben vom
29. Jänner 2004 wurden den Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens
mit Schreiben vom 4. Februar 2004
zur Kenntnis gebracht.
Die steuerliche
Vertreterin des Bw. wies in diesem Zusammenhang in ihrem
Schreiben vom 19. Februar 2004
darauf hin, dass sich die Sachverhaltsdarstellungen laut Antwortschreiben
vollinhaltlich mit dem Vorbringen des Bw. decken würden.
Der Vertreter des
Finanzamtes führte mit Schreiben vom 2.
März 2004 zusammenfassend aus, durch die Ergebnisse der Besprechung
vom 16. Dezember 2003 und die Stellungnahme vom 29. Jänner 2004
werde bestätigt, dass die Krananlage im Jahr 1993 faktisch wertlos und eine
Nutzung durch die Erwerber gar nicht gewollt gewesen sei.
In
der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2004 erklärte die
steuerliche Vertreterin des Bw. in Ergänzung zur Niederschrift über
die Besprechung vom 16. Dezember 2003, dass es dort richtigerweise nicht
"Änderung", sondern "Erweiterung" des Nutzungszweckes der Halle
heißen sollte. Es sollten dort also auch LKW abgestellt werden. Weiters
verwies sie auf das o.a. Antwortschreiben des W vom 29. Jänner 2004,
wo er die Bemessung des Kaufpreises der Krananlage aus Sicht des Käufers
als gerechtfertigt befunden und auch ausgeführt habe, dass man
ursprünglich von einer weiteren Nutzung der Krananlage ausgegangen sei.
Außerdem sei die berufungsgegenständliche Krananlage ihres Wissens
nach auch Thema einer Betriebsprüfung bei der M-GmbH gewesen und habe dort
zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlagen geführt. Zum Gutachten des
P wies sie schließlich noch darauf hin, dass dieses mehr als sieben Jahre
nach dem Ankauf der Krananlage erstellt worden sei, weshalb der
tatsächliche seinerzeitige Wert der Krananlage wohl nicht mehr objektiv
feststellbar gewesen sei.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die
Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein
anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft
für die Abgabenerhebung maßgebend.
Nach herrschender
Rechtsauffassung liegt ein Scheingeschäft vor, wenn sich die Parteien
dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder
nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien
einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines
Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem
betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so
wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollen. Das Scheingeschäft
setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des
Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss. Ein absolutes
Scheingeschäft liegt vor, wenn überhaupt kein Rechtsgeschäft
beabsichtigt ist. Ein relatives Scheingeschäft bezweckt etwa als verdecktes
Rechtsgeschäft ein Rechtsgeschäft anderer Art (zB Schenkung statt
Kauf) oder ein Rechtsgeschäft derselben Art, aber mit teilweise anderen,
nur vorgetäuschten Bedingungen (zB Vortäuschung eines geringeren
Kaufpreises für den Erwerb eines Grundstückes) (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, § 23
Tz 1 und 3).
Der unabhängige
Finanzsenat ist in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass es
sich bei den zwischen dem Bw. und L einerseits und M und Z sowie der M-GmbH
andererseits abgeschlossenen Kaufverträgen vom 23. April 1993
betreffend die zweite Liegenschaftshälfte: S-Straße 3 sowie die
darauf befindliche Krananlage um Scheingeschäfte im o.a. Sinne handelt,
mittels welcher der auf die Liegenschaft tatsächlich entfallende Kaufpreis
in Höhe von 2,2 Mio S verdeckt und die Krananlage nur zum Schein
an die M-GmbH um 600.000 S verkauft werden sollte. Nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates wurde die Krananlage als Bestandteil der
Liegenschaft nämlich nur mitübertragen, ohne dass dafür auch ein
eigener Preis festgesetzt worden wäre, weil die Erwerber -
ebenso wie schon die Erwerber der Liegenschaft im Jahr 1987 - am Erwerb
der Krananlage offensichtlich überhaupt nicht interessiert waren und die
Veräußerer lediglich den ihren Vorstellungen entsprechenden
Gesamtkaufpreis in Höhe von 2,2 Mio S erzielen wollten.
Zu diesem Ergebnis ist der
unabhängige Finanzsenat auf Grund folgender Überlegungen gekommen:
Unbestritten ist das Vorbringen
des Bw., die Krananlage sei im seinerzeitigen Kaufpreis der Liegenschaft:
S-Straße 3 aus dem Jahr 1987 nicht enthalten gewesen und er und L
hätten gar kein Interesse an dieser Krananlage gehabt, welche in der Folge
auch nur deshalb an sie unentgeltlich übergangen sei, weil der
Voreigentümer B keinen Käufer dafür habe finden können.
Unbestritten ist auch die Absicht des Bw. und L, die zweite
Liegenschaftshälfte: S-Straße 3 samt Halle und Krananlage im Jahr
1993 um insgesamt 2,2 Mio S zu verkaufen.
Wenn jedoch darüber hinaus
behauptet wird, dass für die zweite Liegenschaftshälfte:
S-Straße 3 im Jahr 1993 lediglich ein Verkaufspreis von 1,6 Mio S erzielt
werden konnte, während die seinerzeit unentgeltlich erworbene Krananlage um
600.000 S verkauft worden sein soll, so erscheint dies aus mehreren Gründen
völlig unglaubwürdig:
- Unglaubwürdig ist diese
Behauptung schon einmal aus dem Grund, weil sich ein gesonderter Verkauf der
Krananlage ja bereits im Jahr 1987 als so schwierig erwiesen hat, dass es dem
damaligen Eigentümer B nicht gelungen ist, einen Käufer zu finden und
er die Krananlage dem Bw. und L schließlich unentgeltlich überlassen
musste - und das, obwohl die Krananlage im Jahr 1987 laut Gutachten des P
offenbar noch in einem guten Zustand befindlich und bis dahin auch stets benutzt
und überprüft worden war.
- Dazu kommt aber auch noch,
dass die Krananlage zum Zeitpunkt des Verkaufs im Jahr 1993 laut Gutachten des P
ja schon bereits seit rund sechs Jahren nicht mehr in Verwendung gestanden ist -
jedenfalls gibt es im Kranbuch seit dem Jahr 1987 keine Aufzeichnungen über
die vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen mehr.
- Außerdem wurde im
Gutachten des P der Wert der Krananlage (dabei handelt es sich laut Gutachter um
den Wert des transportfähigen, dh. des maschinellen und elektrotechnischen
Teils der Krananlage, der laut L gesondert verkauft worden ist) im Jahr 1993 mit
lediglich 30.000 S festgestellt - und das nur unter der Voraussetzung,
dass der Erwerber den Kran an der selben Stelle im Rahmen des Betriebszweckes
weiterbetreiben wollte. Dabei ist laut Gutachter auch zu berücksichtigen
gewesen, dass auf Grund der fehlenden Aufzeichnungen im Kranbuch ein
Sachverständiger vor der Inbetriebnahme des Krans durch einen Erwerber mit
hoher Wahrscheinlichkeit die Zerlegung sicherheitsrelevanter Bauteile und deren
Überprüfung angeordnet hätte, was weitere Kosten für den
Erwerber verursacht hätte.
- Auch lässt die Tatsache,
dass im Anschluss an den zeitgleich erfolgten Grundstücksverkauf an M und Z
die Stirnwand der Halle geschlossen und der Kran ohne Wetterschutzdach im Freien
belassen und in der Folge der korrosionsbedingten Totalzerstörung
überlassen wurde, vermuten, dass von Seiten der M-GmbH gar nicht geplant
war, die Krananlage wieder in einen benützungsfähigen Zustand zu
versetzen und auf den wenigen verbleibenden Metern der Kranbahn im Freien weiter
zu betreiben. Dafür spricht ja auch, dass - wie aus dem vorliegenden
Schreiben der Landesstelle B vom 5. April 1993 hervorgeht - die M-GmbH
ihren ursprünglichen Plan, die Halle für die Be- und Entladung von
Abfallgütern und Containern mittels Krananlage zu verwenden, offenbar sogar
schon vor dem Krankauf am 23. April 1993 fallen gelassen hat, um sie statt
dessen als Montage- und Servicehalle für LKW zu nutzen.
- Im Übrigen ist ganz in
diesem Sinne wohl auch die seinerzeitige Aussage der Ehegattin des M
gegenüber dem Prüfer zu sehen, wonach der Kran "wertlos" sei, man zwar
versucht habe, ihn wenigstens um 10.000 S zu verkaufen, aber nicht einmal
das gelungen sei.
Wenn die M-GmbH laut
Berufungsvorbringen dennoch bereit gewesen ist, für diese Krananlage
600.000 S zu bezahlen, so muss daran ein besonderes wirtschaftliches Interesse
bestanden haben. Dieses wirtschaftliche Interesse ist aber bis zuletzt
völlig im Dunkeln geblieben. Bezeichnenderweise hat die Käuferin die
im Vorhalt vom 17. Dezember 2003 gestellte Frage, warum sie für
die Krananlage den genannten Preis gezahlt habe, im Schreiben vom
29. Jänner 2004 auch vollkommen unbeantwortet gelassen.
Außerdem erscheint die Behauptung einer Nutzungsabsicht in Bezug auf die
Krananlage zum Zeitpunkt des Erwerbs schon - wie bereits erwähnt -
durch das o.a. Schreiben der Landesstelle B vom 5. April 1993 widerlegt,
wonach offenbar schon einige Zeit vor dem Krankauf am 23. April 1993
festgestanden ist, dass die Krananlage von der M-GmbH gar nicht benötigt
wurde. Der in der Folge vorgenommene Umbau der Halle hat dann ja auch
tatsächlich dazu geführt, dass die Krananlage nur mehr
eingeschränkt, und zwar nur mehr auf einem Drittel ihrer
ursprünglichen Bahn, hätte benutzt werden können und
überdies ununterbrochen der Witterung ausgesetzt gewesen ist, was
schließlich innerhalb weniger Jahren zu ihrer vollkommenen Unbrauchbarkeit
geführt hat.
Wenn zur Stützung des
Berufungsstandpunktes auf das Schreiben des Bw. und L an die Fa. ME vom
14. September 1991, wonach seitens dieser Fa. sowie "eines Schlossers in R"
ein Interesse an der Krananlage mit Preisvorstellungen zwischen 450.000 S
und 600.000 S bestanden habe, hingewiesen wird, so ist dem zu entgegnen,
dass es im vorliegenden Fall ja nicht um die - angeblichen -
Preisvorstellungen Dritter, sondern vielmehr um die Frage geht, ob die Bezahlung
eines Kaufpreises durch die M-GmbH für diese Krananlage in Höhe von
600.000 S glaubhaft ist.
An der o.a. rechtlichen
Beurteilung kann aber auch das vom Bw. vorgebrachte Argument der fehlenden
Personenidentität - bei den Liegenschaftserwerbern und der
Krananlagenkäuferin handle es sich um verschiedene Personen - nichts
ändern; dies schon auf Grund der konkreten Beteiligungsverhältnisse (M
und Z, welche die Liegenschaft jeweils zur Hälfte gekauft haben, sind laut
Firmenbuchauszug auch jeweils zur Hälfte an der M-GmbH beteiligt gewesen)
und der dadurch bedingten Beherrschung der M-GmbH durch M und Z (ohne diese
Beherrschung wäre es ja auch völlig unerklärlich, wieso die
M-GmbH eine seit sechs Jahren nicht mehr betriebene bzw. gewartete, von ihr
offenbar auch gar nicht benötigte Krananlage, deren gutachtlich
festgestellter Wert 30.000 S betragen hat, um 600.000 S gekauft und es in der
Folge dann auch noch hingenommen hat, dass diese so teuer erworbene Krananlage
durch bauliche Veränderungen an der Halle wesentlich beeinträchtigt
bzw. de facto sogar stillgelegt wurde) und der o.a. Chronologie der Ereignisse.
Schließlich geht ja offenbar sogar die M-GmbH selbst davon aus, dass im
vorliegenden Fall gar nicht ein fremder Dritter, sondern vielmehr
M und Z die Krananlage je zur
Hälfte erworben haben, wird doch im o.a. Antwortschreiben der M-GmbH vom
29. Jänner 2004 sogar ausdrücklich ausgeführt: "... Sollte diese
Krananlage jedoch seitens von M und Z
um einen erhöhten Kaufpreis erworben worden sein ...".
Zum ergänzenden
Berufungsvorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2004
wird noch Folgendes bemerkt:
- Wenn dort behauptet wird,
dass die Aussage des L in der Niederschrift über die Besprechung vom
16. Dezember 2003 nicht: "Änderung" sondern: "Erweiterung" des
Nutzungszweckes der Halle heißen sollte (es sollten in der Halle also auch
LKW abgestellt werden), so steht dem entgegen, dass ja auch aus den o.a.
Schreiben der Landesstelle B vom 5. April 1993 und des W vom
29. Jänner 2004 eindeutig hervorgeht, dass entsprechend dem neuen
Nutzungszweck nur mehr von einer Nutzung als Montage- und Servicehalle für
LKW, nicht auch von einer Nutzung in Zusammenhang mit der Be- und Entladung von
Abfallgütern und Containern auszugehen gewesen ist.
- Die seitens der M-GmbH
behauptete Nutzungsabsicht in Bezug auf die Krananlage wurde bereits oben
hinreichend gewürdigt.
- Ob die Übertragung der
berufungsgegenständlichen Krananlage im Zuge einer Betriebsprüfung
betreffend die M-GmbH rechtlich anders gewürdigt wurde oder nicht, ist in
diesem Verfahren nicht von Bedeutung.
- Schließlich kann das
- dem Senat im Übrigen als äußerst schlüssig
erscheinende - o.a. Gutachten des P vom 3. Oktober 2000 auch nicht durch
den bloßen Hinweis auf dessen zeitlichen Abstand zum
verfahrensgegenständlichen Zeitraum (rund sieben Jahre) erschüttert
werden.
Wie bereits erwähnt,
entspricht die Summe der "offiziellen" Kaufpreise betreffend zweite
Liegenschaftshälfte: S-Straße 3 (1,6 Mio S) und Krananlage (600.000
S) insgesamt genau der damaligen Preisvorstellung des Bw. und des L in Bezug auf
den Gesamtkaufpreis der zweiten Liegenschaftshälfte: S-Straße 3 in
Höhe von 2,2 Mio S (vgl. Verkaufsangebot an die Stadtgemeinde G
vom 18. Februar 1993). Die Vorgangsweise der Beteiligten kann ihre
Erklärung demnach nur darin finden, dass im vorliegenden Fall eben
Scheingeschäfte im o.a. Sinne abgeschlossen worden sind, wodurch sowohl
Verkäufer als auch Käufer nicht unbeträchtliche steuerliche
Vorteile in grunderwerbsteuerlicher und ertragsteuerlicher (Spekulationsgewinn,
Anlagenabschreibung, Inanspruchnahme allfälliger
Investitionsbegünstigungen) lukriert haben.
Für die Ermittlung des
berufungsgegenständlichen Spekulationsgewinnes ist daher sehr wohl der
gesamte Kaufpreis in Höhe von 2,2 Mio S heranzuziehen.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
20. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0289-G/03
- Stammnummer
- 9625
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF