…dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält. Im Rahmen der gegenständlichen Berufung wird insbesondere die tatsächliche Zuständigkeit und Entscheidungskompetenz des Bw. für die abgabenrechtlichen Belange der Fa.D. im…
…von einem begründeten Tatverdacht, dass die Bf. als für abgabenrechtliche Belange des Unternehmens verantwortliche Wirtschaftstreibende die Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, auszugehen. Wie die oben angeführte Textierung des Prüfungsberichtes zeigt und die hohe Zahl des Berechnungsblattes im Arbeitsbogen untermauert, hat sich die Betriebsprüfung…
…die Bw. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortliche Geschäftsführerin und Machthaberin der Fa.R. vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben, nicht spätestens am 5…
…M., vom 9. Dezember 2008 vor, mit welcher dieser bestätigt, dass der Bw. keine Zuständigkeit für die steuerlichen Belange der GmbH hatte, sondern diese vielmehr beim Geschäftsführer I.D. gelegen ist. Das wiedergegebene Berufungsvorbringen des Bw. steht mit der Aktenlage nicht im Widerspruch, im Gegenteil…
…der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können.…
…der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können.…
…der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können.…
…dass der Bf die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge bar erhalten hat. Ein derartiges Verhalten geht jedoch über das akquirieren von Aufträgen bzw. Zuständigkeit für technische Belange (was nicht näher ausgeführt wurde) weit hinaus. Da der Bf diese Rechnungen bzw. Informationen darüber der Buchhaltung nicht…
…eingestellt hat und dieser, gemeinsam mit seiner Gattin, auch für die abgabenrechtlichen Belange und somit auch für die Führung von Lohnkonten im Tatzeitraum verantwortlich gezeichnet hat, nicht entkräften. Wie der formell eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführer K. selbst glaubhaft zu Protokoll gegeben hat, war dieser schon allein…
…überdies auch betriebswirtschaftlich dem Vertrieb des Unternehmens zuzuordnen und nähmen insgesamt einen völlig untergeordneten Bereich im Arbeitsablauf ein. Die Zuständigkeit für Finanz-/Rechnungswesen und Controlling bedeute innerhalb eines derartigen Konzerns nicht einen "Schreibtischjob", sondern es könne diese Verantwortung im Zuge der Vertretertätigkeit mit wahrgenommen werden…
…Entlohnung der freiwilligen Mitarbeiter die Notwendigkeit der Abfuhr bzw. des Einbehaltes der Lohnsteuer für möglich gehalten habe. Aus dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren sei klar hervorgekommen, dass vom Verein für steuerliche und abgabenrechtliche Belange eine Steuerberatung beauftragt und eingesetzt gewesen sei. Weiters habe das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren ergeben…
…April 2003 nicht nur die Berechtigung erlangt hat, sondern auch die Verpflichtung gegenüber dem im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer übernommen hat, für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens Sorge zu tragen. Aufgrund der niederschriftlichen Aussage des Bw. gegenüber der Betriebsprüfung der Abgabenbehörde erster Instanz vom…
…eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb des Lokales zur Verfügung gestellt habe. Mit dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat abgegebenen Zeugenaussage bestätigt H. inhaltlich die Berufungsausführungen des Bw., in den der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde liegenden Tatzeiträumen nicht mehr für die abgabenrechtlichen Belange der…
…1 FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren, er habe vorsätzlich als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der Fa. V-GmbH unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO, nämlich durch die Einbringung unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 zu bewirken versucht, dass bescheidmäßig festsetzende…
…bzw. 19. Juli 2004 ersuchte das Finanzamt den Bw. um Bekanntgabe, wer in der Zeit seiner Geschäftsführung für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange zuständig gewesen wäre, sowie um Erbringung eines Gläubigergleichbehandlungsnachweises. In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bw. mit Schreiben vom 6. September 2004 mit…
…gefertigt. Er nahm zumindest teilweise abgabenrechtliche Belange wahr und kommt als abgabenrechtlicher Wahrnehmender durchaus als Verdächtiger in Betracht. Aufgrund der Jahreserklärung 2007 wurde seitens der Gesellschaft die Nachforderung an Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 9.078,78 ausgewiesen und eingestanden. Für die Voranmeldungszeiträume April…
…Für sämtliche finanzrechtliche Belange war nicht der Berufungswerber, sondern der Manager des Vereines, FX, zuständig. In Ausübung dieser Zuständigkeit nahm Herr E nicht nur die Überweisung der Bezüge der Dienstnehmer vor, sondern demgemäß auch die Abfuhr sämtlicher Abgaben an das Finanzamt. Für die Abführung der…
…da diesem nicht zu entnehmen wäre, dass der weitere Geschäftsführer M.G. insbesondere auf Grund der genannten Geschäftsführungsvereinbarung für die abgabenrechtlichen Belange zuständig gewesen und demnach primär zur Haftung heranzuziehen wäre. Darüber hinaus berücksichtige die Ermessensentscheidung nicht, dass die Nichtentrichtung der Abgabenforderungen durch den Bw…
…über abgabenrechtliche Belange der E.GmbH (12. August 2008, 25. Februar 2009) teilgenommen hat. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für…
…Abgabenanspruch abhängt. Die materiell rechtlichen Berufungen wurden dem Unabhängigen Finanzsenat nicht vorgelegt, sodass diesbezüglich keine Zuständigkeit für die Erledigung der Berufungen vorliegt. Die diesbezügliche Zuständigkeit liegt bei der Abgabenbehörde erster Instanz. Soweit sich daher das gegenständliche Berufungsvorbringen auf die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung bezieht, war im…