Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0020-W/08
Mangelnde Deutschkenntnisse des Geschäftsführers und der Umstand, dass eine Selbstanzeige auch im Namen des Prokuristen erstattet wurde, stellen keinen ausreichenden Grund dar, die Verantwortlichkeit des Prokuristen für die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen anzunehmen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0020-W/08vom 09.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Wien 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf
sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 14. Februar 2008 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 12. Dezember 2007, SpS, nach der am
14. Oktober 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, SpS, wurde
Berufungswerber (Bw.) Finanzordnungswidrigkeit nach dem § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich in Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa. D-GmbH Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 6-12/2004 in Höhe von €°74.351,00 und
1-4/2005 in Höhe von €°24.919,00 nicht spätestens am 5. Tag
nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von
€°8.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 20 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 habe der Bw. die Kosten des
Strafverfahrens in der Höhe von €°363,00 und des allfälligen
Vollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich noch nicht in Erscheinung
getretene Bw. in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für
die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa. D-GmbH
verantwortliche Prokurist gewesen sei.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 24. Jänner
2006 sei ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden.
Vor Beginn einer abgabenbehördlichen Prüfung im
Juli 2005 wäre an das Finanzamt eine handschriftliche Selbstanzeige
erstattet worden, in der angezeigt worden sei, dass der Bw. als Prokurist und
I.D., der Geschäftsführer, die Umsatzsteuervorauszahlungen für
7-12/2004 in Höhe von €°8.276,25 und für 1-4/2005 in
Höhe von € 22.511,50 weder gemeldet noch bezahlt hätten.
Diese selbst zur Anzeige gebrachten Beträge seien
nicht zur Entrichtung gelangt, darüber hinaus hätten für die
inkriminierten Zeiträume die Besteuerungsgrundlagen unter Auswertung
vorhandenen Kontrollmaterials letztlich geschätzt werden müssen. Einen
im Abgabenverfahren angewendeten Sicherheitszuschlag habe die
Finanzstrafbehörde bei der Berechnung der strafbestimmenden
Wertbeträge ausgeschieden.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. von der
ihm im Zuge des Untersuchungsverfahrens gebotenen Möglichkeit zur
Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2007
habe der Bw. angegeben, er sei als Prokurist nur für die Beschaffung von
Aufträgen zuständig gewesen, die steuerrechtliche Verantwortlichkeit
sei beim Geschäftsführer I.D. gelegen.
Aus den weiteren Angaben des Bw., der
Geschäftsführer habe weder schreiben können, noch sei er der
deutschen Sprache mächtig gewesen, lasse sich aber die Verantwortung des
Bw. für sämtliche, also auch für abgabenrechtliche, Agenden
ableiten. Dafür spreche auch der Umstand, dass dieser selbst die
Selbstanzeige verfasst habe.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Gegen das Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw., mit welcher dieser eine
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der steuerlichen Belange der
Fa. D-GmbH in Abrede stellt.
Wie der zuständigen Behörde bekannt sei, sei er
am 25. Februar 2005 als Prokurist in die Firma eingetreten und könne daher
für die nicht rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer für 7-12/2004
und 1-4/2005 nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
Dazu habe er damals auch noch nicht über die wahren
Geschehnisse im Unternehmen Bescheid gewusst. Es sei dem Bw. zu verdanken, dass
die Tat durch die Selbstanzeige entdeckt worden sei. Dass er dafür bestraft
werden solle, könne kein gesunder menschlicher Verstand erklären.
Der Bw. betone, dass er für etwas, was er nicht getan
habe und überhaupt nicht tun habe können, weil er erst am 25. Februar
2005 als Prokurist in die Fa. D-GmbH eingetreten sei, nicht bestraft werden
könne. Auf Verlangen des Bw. - und das sei sehr wichtig - sei die Tat
entdeckt und sozusagen aufgezeigt worden.
Der Bw. bringt vor, dass er, sofern er die Möglichkeit
dazu gehabt hätte, die Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hätte. Der
Geschäftsführer habe allerdings immer gesagt, er habe alles erledigt.
Der Bw. sei erst im Zuge der Vorbereitung der Prüfung
über die nicht gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungen Kenntnis gesetzt
worden.
Dass er im Zuge des Untersuchungsverfahrens von der
gebotenen Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht habe,
liege in der Fassungslosigkeit, dass ein solches Verfahren gegen ihn
eröffnet worden sei.
Hätte die Finanzbehörde berücksichtigt, dass
der Bw. erst am 25. Februar 2005 als Prokurist in die Fa. D-GmbH
eingetreten sei, hätte sie - nach Meinung des Bw. - auch kein
Untersuchungsverfahren gegen ihn eröffnet.
Es gäbe keinen einzigen Anhaltspunkt, dass der Bw.
schuldig wäre, weil die Umsatzsteuer nicht rechtzeitig angemeldet worden
sei. Die im Erkenntnis vertretene Meinung, dass sich aus dem Umstand, dass der
Geschäftsführer der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei,
die Verantwortung des Bw. ableiten lasse, sei völlig unrichtig und zwar
deswegen, weil dies nicht Sache des Bw. sei bzw. weil dieser nichts damit zu
schaffen habe. Der Bw. sei nicht anwesend gewesen, zumindest nicht bis 25.
Februar 2005. Als er Kenntnis erlangt habe, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht gemeldet worden seien, habe er dem Prüfer dies in der Selbstanzeige
gemeldet.
Seine Fehler seien gewesen, dass er als Prokurist in die
Firma eingetreten sei und dass er eine Selbstanzeige für etwas erstattet
habe, was er nicht gemacht habe und wofür er nicht zuständig gewesen
sei. Dies sei aber nicht ungesetzlich. Der Bw. ziehe die Selbstanzeige hiermit
zurück, obwohl er von dem Gefühle beherrscht sei, das Richtige getan
zu haben.
Abgesehen davon sei es nicht nötig, die deutsche
Sprache zu können, um zu wissen, dass die Umsatzsteuer spätestens im
zweitfolgenden Monat zu melden bzw. zu entrichten sei. Dies sei die Obliegenheit
eines handelsrechtlichen Geschäftsführers.
Der Bw. stellt hiermit den Antrag auf Aufhebung des
Erkenntnisses.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Mit der gegenständlichen Berufung stellt der ab 25.
Februar 2005 als Prokurist der Fa. D-GmbH im Firmenbuch eingetragene Bw.
seine Verantwortlichkeit und Zuständigkeit zur Abgabe der an
Umsatzsteuervoranmeldungen und für die Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 6-12/2004 und 1-4/2005 in
Abrede.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat brachte er dazu ergänzend
vor, er sei ab Gründung der GmbH im Juni 2004 nicht deren Dienstnehmer
gewesen und habe den drei Gründungsgesellschaftern lediglich geholfen, in
Österreich eine Firma zu gründen und er habe den Kontakt zum
Steuerberater und zu Kunden hergestellt. In der Folge sei er vom Steuerberater
überredet worden, als Prokurist am 25. Februar 2005 in die Firma
einzutreten, um in dieser Eigenschaft als Kontaktmann zwischen dem Steuerberater
und der GmbH zu fungieren.
Der Geschäftsführer
I.D. sei sein Halbbruder und diesem sei die gesamte Führung der
Fa. D-GmbH und auch die Erledigung der steuerlichen Agenden oblegen. Am
Firmenkonto der GmbH sei der Bw. nicht zeichnungsberechtigt gewesen und er habe
auch nicht entschieden, welche Zahlungen zu leisten sind. Diese Entscheidungen
seien vom Geschäftsführer I.D. gemeinsam mit den anderen
Gesellschaftern getroffen worden. Mit dem Geschäftsführer habe er
keinen Kontakt mehr, dieser sei in Bosnien wohnhaft und das Verhältnis zu
ihm sei deswegen getrübt, weil der Bw. für seine
Prokuristentätigkeit keinen Lohn erhalten habe.
Die auch im Namen des Bw.
abgegebene Selbstanzeige sei deswegen so erstattet worden, weil der
Steuerberater gemeint habe, dass er nichts verliere, wenn er seinen Namen in die
Selbstanzeige aufnehme.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat legte der Bw. zudem eine
Erklärung eines Gründungsgesellschafters der Fa. D-GmbH, M.M.,
vom 9. Dezember 2008 vor, mit welcher dieser bestätigt, dass der Bw.
keine Zuständigkeit für die steuerlichen Belange der GmbH hatte,
sondern diese vielmehr beim Geschäftsführer I.D. gelegen ist.
Das wiedergegebene
Berufungsvorbringen des Bw. steht mit der Aktenlage nicht im Widerspruch, im
Gegenteil weisen der Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung, die
vorgelegte Vollmacht des Steuerberaters und auch das im Akt befindliche
Unterschriftsprobenblatt die Unterschrift des Geschäftsführers auf.
Entsprechend der Bestimmung
des § 80 Abs. 1 BAO hat der Geschäftsführer als gesetzlicher
Vertreter der GmbH alle Pflichten zu erfüllen, die der von ihm Vertretenen
obliegen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden.
Das zugrundeliegende erst- und
zweitinstanzliche Finanzstrafverfahren erbrachte keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Geschäftsführer I.D. seine Verantwortlichkeit für die
Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der
Fa. D-GmbHauf den Bw.
übertragen hätte.
Zu Recht führt der Bw. in
der gegenständlichen Berufung aus, dass mangelnde Deutschkenntnisse des
Geschäftsführers keinen Grund darstellen können, eine
Verantwortlichkeit des Prokuristen für die Erledigung der steuerlichen
Agenten des Unternehmens anzunehmen. Dies umso mehr, als der Bw. nach der
Aktenlage erst am 25. Februar 2005 als Prokurist eingetreten ist, also zu
einem Zeitpunkt, zu dem die angeschuldigte Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für die Monate 6-12/2004
in Höhe von €°74.351,00 bereits verwirklicht war.
Da somit der Nachweis einer Verantwortlichkeit des Bw.
für die Entrichtung der verfahrens- gegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht erwiesen werden konnte war mit
Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
vorzugehen.
Wien, am 9.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-W/08
- Stammnummer
- 38175
- Gültig
- 09.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF