Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0124-W/03
Einleitungsbeschwerde nach Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0124-W/03vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
MF, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 20. August 2003 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom
22. Juli 2003, SN 2001/00460-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 hat das Finanzamt
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.)
zur SN 2001/00460-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes für den 3. und
11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vorsätzlich 1) unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO durch Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer 1999 in Höhe von ATS
44.311,00/€ 3.220,21 und an Umsatzsteuer 2000 in Höhe von ATS
60.356,00/€ 4.386,24 bewirkt bzw. zu bewirken versucht hat; 2) unter
Verletzung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 1-3/2001 in Höhe von ATS
17.727,00/€ 1.288,27 nicht nur möglich, sondern für gewiss
gehalten hat und hiermit Finanzvergehen nach 1) § 33 Abs. 1 bzw.
§ 13/33 und nach 2) § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 20. August 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Betriebsprüfung sei zu
einem Zeitpunkt, wo der ursprünglich die Geschäfte als
alleinverantwortlicher Geschäftsführer leitende Ehegatte in Haft
gewesen war, durchgeführt worden. Deshalb hätten die
tatsächlichen Gegebenheiten in Ermangelung eigener Sachkenntnis nicht
eruiert oder Auskünfte auch nicht hundertprozentig an den Prüfer
weitergegeben werden können. Eine Befragung direkt beim Gatten habe der
Prüfer nicht in Erwägung gezogen. Eine fachgerechte Beratung habe sie
sich deshalb nicht leisten können, weil anlässlich der Inhaftierung
des Gatten überall Anzeigen und Behördenanfragen durchgeführt
worden seien und ein finanzieller Druck der Kredit führenden Banken erzeugt
worden sei. Sie habe nur trachten können, aus der Vermietung der
Pferdekoppel Geld für die Kreditrückzahlungen
aufzutreiben.
Im Dezember 2000 habe sie den
Betrieb trotz schwerer Erkrankung (Multiple Sklerose - Invalidenrente) Hals
über Kopf allein führen und wider besseren Wissens die
Steuererklärungen 2000 und die Umsatzsteuervoranmeldung für das
1. Quartal 2001 abgeben müssen. Dabei seien irrtümlich die
Einnahmen aus der Vermietung der Reitkoppeln für die Monate Februar und
März 2001 vergessen worden. Dies wäre jedoch bei der Abgabe der
Steuererklärungen 2001 sicher aufgefallen und nachversteuert worden. Im
Jahre 2000 sei irrtümlich für eine Grundsteuerrechnung der Gemeinde
Vorsteuer in Abzug gebracht worden, was auf einem Formelfehler in der
Excel-Tabelle zurückzuführen sei. Für die Jahre 1998/1999 habe
sie zum Prüfungszeitpunkt keinerlei Kenntnis über die steuerlichen
Gegebenheiten gehabt, was auch während des Prüfungsverfahrens zu
ungewissen, schlechten und unvollständigen Auskünften geführt
habe. Ihr Gatte habe ohne Durchsicht der Unterlagen keinerlei stichhaltige und
wahrheitsgemäße Auskünfte erteilen können, was auch bei ihr
zu einer großen Unsicherheit bei der Feststellung der steuerlichen
Bemessungsgrundlagen geführt habe.
Auf Grund der überaus
vielfältigen Arbeit bei der Einreichung aller Steuererklärungen (eine
Umsatzsteuererklärung, jedoch viele Erklärungen zur Feststellung von
Einkünften) seien anscheinend viele Fehler passiert. Auf Grund der im
Nachhinein festgestellten mangelhaften Aufzeichnungen habe es keinerlei
Kontrollmöglichkeit gegeben, um die Richtigkeit der Steuererklärungen
zu überprüfen. So sei im Jahre 1999 die Umsatzsteuer nochmals aus dem
Nettobetrag herausgerechnet worden. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass im
Jahre 1998 irrtümlich der Normalsteuersatz bei den Einnahmen verrechnet
worden sei. Diese Fehler seien nicht mit Absicht erfolgt, weil diese auch zum
Teil zu ihren Ungunsten passiert seien.
Im Prüfungsbericht von
Hrn. W seien unter Tz 18 Sicherheitszuschläge für materielle
Mängel und "der unbestrittenen Tatsache, dass Bareinnahmen aus den
Einstellgebühren nicht vollständig erfasst wurden", dem Gewinn
hinzugerechnet worden. Für die Aufzeichnungen der Einnahmen seien leider
nur Gesamtaufstellungen gemacht worden, weil sich im Laufe der Monate nur wenig
geändert habe. Dass man daraus sofort den Schluss ziehe, Einnahmen nicht
erfasst zu haben, könne sie nicht nachvollziehen. Im Laufe der Prüfung
habe Hr. W eine Tabelle vorgelegt, wo eine Vermögensdeckungsrechnung
von ihm durchgeführt worden sei. Mit dieser Tabelle konnte und könne
sie bis heute nichts anfangen. Sie dürfte jedoch der Beweis für die
Nichterfassung von Einnahmen sein, was sie jedoch aus heutiger Sicht vehement
bestreite. Ihrer Ansicht nach habe Hr. W z.B. die Rückzahlungen des
Finanzamtes vergessen. Obwohl auf dieser Tabelle unterschiedliche Differenzen
aufgetreten seien, habe Hr. W nur pauschal geschätzt, was für sie den
Schluss zulasse, oberflächlich geprüft zu haben. Im
Prüfungszeitraum seien Kredite aufgenommen und Sparbücher
aufgelöst worden, um die Girokonten halbwegs abzudecken. Weiters seien die
Girokonten-Stände nicht berücksichtigt worden. Zum Beweis würde
sie die Prüfungsjahre buchhalterisch nochmals aufrollen, um die Meinung des
Hr. W zu widerlegen.
Im Laufe des Verfahrens habe
Hr. W bei der Fa. M einen Kontoauszug für den
Prüfungszeitraum abverlangt, woraus er geschlossen habe, dass
Eingangsrechnungen von der Fa. M nicht erfasst worden seien. Daraufhin habe
er sofort wieder den Schluss gezogen, dass mit Getränken und Speisen
Einnahmen in beträchtlicher Höhe nicht erfasst worden seien.
Hr. W selbst habe direkt in der Kantine des Reiterstüberls
geprüft und müsste eigentlich gesehen haben, dass keine großen
Einnahmen daraus erzielt werden können Die Getränke und Speisen
würden zum Großteil als kostenlose Serviceleistung für den
Voltigierclub und zur Ausschank mit Selbstkostenpreisen für die
Clubmitglieder dienen. Außerdem habe er auch übersehen, dass man bei
der Fa. M nicht nur Speisen und Getränke kaufen könne, sondern auch
diverse Werkzeuge, Tierfutter, etc. Er habe zwar Umsatzsteuer für einen
Eigenverbrauch festgesetzt, jedoch die Vorsteuern aus den nicht vorhandenen
Eingangsrechnungen nicht berücksichtigt, obwohl diese auf den Rechnungen,
die lt. Kundennummer an sie adressiert gewesen waren, ausgewiesen sein mussten.
Die Eigenverbrauchseinnahmen seien von Hrn. W (wegen festgestellter
Aufzeichnungsmängel) pauschal mit Sachbezugswerten geschätzt worden,
obwohl die Richtigkeit in diesem Fall durch Vorlage der Originalrechnungen von
der Fa. M festgestellt hätte werden können. Hinsichtlich der M -
Rechnungen werde auf den Schriftverkehr im Berufungsverfahren
verwiesen.
Sie habe zwar in manchen
Punkten Berufung eingelegt, weil Hr. W nur die für sie
schädlichen Feststellungen getroffen habe, da sie jedoch durch die
Inhaftierung ihres Gatten an vielen Nebenfronten trotz ihrer Erkrankung
kämpfen habe müsse, empfand sie die ihr jetzt vorgeworfenen
Abgabenverfehlungen als noch kleineres Übel.
Es sei logisch nicht
nachvollziehbar, dass bei einer Abgabenquote von 10% (Umsatzsteuer, weil
Einkommensteuer meist S 0,00 betrage) eine Abgabenhinterziehung sinnvoll
sei. Die Einkommensteuer falle im Großen und Ganzen weg, weil die
Überschüsse der Vermietungen gerade die Verluste der Reithalle
abdecken würden.
Sollten die angeführten
Äußerungen nicht zur Einstellung des Strafverfahrens führen,
werde um Berücksichtigung folgender Tatsachen ersucht:
Sie sei im
Prüfungszeitraum zwar 50 % ige Mitbesitzerin gewesen, habe jedoch keine
Geschäftsführungsagenden wahrgenommen,
es sei im
Prüfungsverfahren selbst durch Fehlen des eigentlichen
Geschäftsführers (Inhaftierung) eine unsichere Auskunftserteilung
möglich gewesen,
sie habe sich selbst
außer den Fehlern in der Abgabe der Steuererklärungen 2000 und
Umsatzsteuervoranmeldung 1-3/2001 nichts vorzuwerfen und sei durch ihre schwere
Erkrankung (Multiple Sklerose) sehr gehandicapt gewesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Nach Abs.3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Gemäß
§ 33 Abs.
1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt.
Gemäß
§ 33
Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht (am
Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer für jeden Voranmeldungszeitraum eine
Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat und fünfzehn
Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes abzugeben. Die
Umsatzsteuervoranmeldung hat die zu entrichtende Umsatzsteuer (Zahllast) oder
den Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen und die
Berechnungsgrundlagen zu enthalten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine
nach den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnete Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag in voller Höhe entrichtet wird, oder
sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Eine
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervorauszahlungen besteht somit nur dann,
wenn eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht oder nicht in der gesetzlichen
Höhe zum Fälligkeitstag entrichtet worden ist.
Als unmittelbarer Täter
bei einer Abgabenhinterziehung unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für
abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer
als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen
nach § 21 UStG 1994 verletzen können.
Die Verletzung der oben
angeführten Verpflichtung kann dabei derart erfolgen, dass schon der
Umsatz- und damit in weiterer Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig
erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in
überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich
auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden
Höhe abgesetzt werden. Die Abgabenverkürzung kann aber ebenso durch
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung bewirkt werden.
Im November 2001 fand bei der Bf. eine Betriebsprüfung
betreffend die Jahre 1998 bis 2000 sowie eine Umsatznachschau für den
Zeitraum Jänner bis Juni 2001 durch das Finanzamt statt. Im Bericht des
Finanzamtes stellte der Prüfer fest, dass die Aufzeichnungen aufgrund
formeller und materieller Mängel nicht ordnungsgemäß im Sinne
der Bundesabgabenordnung geführt wurden. Insbesondere wurde festgestellt,
dass für den Prüfungszeitraum keine Grundaufzeichnungen
(Quittungsbücher für die bar kassierten Einstellgebühren bzw.
Einnahmen aus der Vermietung der Appartements) vorgelegt werden konnten.
Für 1998 lagen keine Einnahmenaufzeichnungen außer der abgegebenen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor. Aufgrund der materiellen Mängel und der
Tatsache, dass Bareinnahmen aus den Einstellgebühren nicht vollständig
erfasst wurden, erfolgte seitens der Betriebsprüfung ein jährlicher
Sicherheitszuschlag. Weiters wurde im Jahr 1999 bei der Ermittlung der
steuerpflichtigen Umsätze hinsichtlich der Mieteinnahmen von den
Nettobeträgen lt. E/A-Rechnung nochmals die Umsatzsteuer herausgerechnet,
woraus sich eine Umsatzverkürzung ergab. Weitere Hinzurechnungen erfolgten
seitens der Betriebsprüfung, zumal ein Betriebskostenakonti sowie eine
einbehaltene Kaution steuerlich unberücksichtigt blieben. Schließlich
wurden im Prüfungszeitraum Einnahmen aus dem Reiterstüberl nicht
erklärt sowie im Jahr 1999 eine Rechnung betreffend diverse Grabe- und
Reinigungsarbeiten nicht verbucht. Des Weiteren wurde im Jahr 2000 aus einer
Grundsteuernachzahlung Vorsteuer geltend gemacht, obwohl keine Umsatzsteuer
ausgewiesen war und für die Monate Februar und März festgestellt, dass
die Einnahmen aus den Einstellgebühren nicht erklärt
wurden.
Allein aufgrund der unvollständigen Aufzeichnungen und
der formellen und materiellen Mängel, ist der Verdacht, die Bf. habe eine
Abgabenverkürzung in objektiver Hinsicht bewirkt und subjektiv in Kauf
genommen begründet. Im subjektiven Bereich besteht der Verdacht eines
vorsätzliches Handeln, weil davon auszugehen ist, dass die Bf. durchaus
Kenntnis darüber hat, dass Grundaufzeichnungen vollständig zu
führen und Einnahmen steuerlich zu erfassen sind.
Das Vorbringen der Bf. zu den einzelnen Beanstandungen der
Betriebsprüfung stellt daher eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren zu überprüfen und
würdigen sein wird.
Im Zuge der Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum
Jänner bis Juni 2001 stellte der Prüfer fest, dass die Einnahmen aus
den Einstellgebühren für die Monate Februar und März 2001
überhaupt nicht erklärt wurden.
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der
Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Wenn das
Prüfungsorgan im Rahmen der vorgenommenen Umsatzsteuernachschau fest, dass
die Bf. die Umsätze nicht erklärt hat, hat sie unter Verletzung der
Pflicht zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen im laufenden Jahr 2001
objektiv eine Abgabenverkürzung bewirkt. In subjektiver Hinsicht ist zu
berücksichtigen, dass die Bf. als Unternehmerin über die Fristen zur
Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und die Folgen der Versäumnis
(Verkürzung nicht rechtzeitig entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen)
informiert ist.
Werden Umsätze aus einem bestimmten
Unternehmensbereich nicht erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der
allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der Abgabepflichtige habe
vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von richtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass infolgedessen die
fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat,
pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche
Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen
des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus
ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe
seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem
Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise
verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen
müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus
resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich
halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu das
hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1997, 96/13/0094).
Aus den Prüfungsfeststellungen und den gewonnenen
Ergebnissen der Umsatzsteuernachschau ist der Verdacht der Begehung einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht gegeben.
Die Feststellungen des im Beschwerdefall vorliegenden
Prüfungsberichtes reichen daher entgegen der von der
Beschwerdeführerin vorgetragenen Auffassung zur Rechtfertigung des im
Einleitungsbescheid formulierten Tatverdachtes gegen die Bf. aus.
Gerade die Rechtfertigung der
Bf. zeigt die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um
die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt der Bf. auch vor
allem Gelegenheit dazu, ihre Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu
beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.
Klarstellend ist jedoch
anzumerken, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig darum geht, ob
ein begründeter Verdacht für das Vorliegen des angelasteten
Finanzvergehens gegeben ist. Ob die Beschuldigte das ihr zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat und ob die angeschuldigte
Vorsatzform abschließend erweislich sein wird, ist dem Ergebnis des
weiteren Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0124-W/03
- Stammnummer
- 15853
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF