Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0004-G/09
Einleitung des Finanzstrafverfahrens; faktische Geschäftsführertätigkeit strittig
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-G/09vom 06.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen V, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Jänner 2009 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
16. Dezember 2008, StrNr. 2008, über die Einleitung des
Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der
angefochtene Einleitungsbescheid wird insoweit aufgehoben, als darin der Vorwurf
erhoben wurde, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des Zeitraumes 2005
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Der angefochtene Einleitungsbescheid wird insoweit
gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Sache
zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde
erster Instanz zurückverwiesen, als darin der Vorwurf erhoben wurde, der
Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Monate Jänner 2007 bis Mai 2008
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (= Bf.) fungierte seit der
Errichtung der E.GmbH im Jahr 2003 als deren alleiniger handelsrechtlicher
Geschäftsführer. Am 28. März 2007 wurde die Funktion des Bf.
als Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht.
Im Jahr 2007 führte das Finanzamt Graz-Umgebung bei
der GmbH eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Da für die Monate
Jänner bis Juni 2007 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden und die Bemessungsgrundlagen auf
Grund der fehlenden Unterlagen nicht ermittelt werden konnten, wurden die
Besteuerungsgrundlagen für diese Voranmeldungszeiträume
gemäß
§ 184 BAO auf der Basis eines inneren
Betriebsvergleiches unter Zugrundelegung der in den im Zuge der Prüfung
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober bis Dezember 2006
erklärten Umsätze im Schätzungsweg ermittelt (Niederschrift vom
13. Juli 2007, TZ 3).
Mit den Bescheiden vom 13. Juli 2007 setzte das
Finanzamt die Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juni 2007 mit
einer Zahllast von jeweils 2.000,00 € fest.
Im Jahr 2008 stellte ein Organ des Finanzamtes nach
Durchsicht des Steueraktes sowie nach Abfrage des Abgabenkontos der GmbH fest,
dass in den Folgemonaten wiederum keine Selbstbemessungsabgaben gemeldet bzw.
Vorauszahlungen entrichtet worden waren. Daraufhin führte das Finanzamt bei
der E.GmbH eine Nachschau für das Jahr 2005 sowie eine
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum August 2007 bis Februar
2008 durch. Da an der Geschäftsadresse der GmbH niemand angetroffen werden
konnte, wurde nach mehreren (vergeblichen) Kontaktaufnahmen mit dem
Geschäftsführer S der Prüfungsauftrag am 14. Mai 2008 im
Zuge einer Besprechung im Finanzamt, an der auch der Bf. teilnahm,
ausgehändigt.
Da der Geschäftsführer mehrmaligen Aufforderungen
des Prüfers, Ein- und Ausgangsrechnungen, Belege,
Umsatzsteuervoranmeldungen oder andere Aufzeichnungen vorzulegen, nicht nachkam,
wurden die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2005 (Erhöhung
der Bemessungsgrundlage um 10.000,00 €) sowie für die
Prüfungszeiträume August 2007 bis Februar 2008 gemäß
§ 184 BAO auf der Basis eines inneren Betriebsvergleiches
geschätzt (siehe Niederschrift über die Schlussbesprechung
ABNr. 08).
Da seit Prüfungsbeginn 14. Mai 2008 auch für
die Voranmeldungszeitraume März, April und Mai 2008 weder Voranmeldungen
eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet wurden, erfolgte auch für diese
Voranmeldungszeiträume eine analoge Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen.
Den Feststellungen des Prüfers folgend, erließ
das Finanzamt Graz-Umgebung am 31. Juli 2008 im wiederaufgenommenen
Verfahren einen Umsatzsteuerbescheid für 2005, in dem die Umsatzsteuer mit
1.034,523 € (statt bisher -965,48 €) festgesetzt wurde und
setzte mit Bescheiden vom gleichen Tag die Umsatzsteuer für die Monate
August 2007 bis Mai 2008 mit einer Zahllast von jeweils 2.400,00 €
fest.
Mit dem Bescheid vom
16. Dezember 2008 leitete das Finanzamt Graz-Umgebung als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht
bestehe, dass er vorsätzlich als Geschäftsführer der E.GmbH unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für das Jahr 2005 und für die Monate
Jänner 2007 bis Mai 2008 in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
In objektiver Hinsicht sei der Verdacht auf Grund der
Feststellungen der Betriebsprüfung zu ABNr. 08 gegeben. In subjektiver
Hinsicht wurde ausgeführt, für die GmbH seien im Jahr 2005 nicht
sämtliche Umsätze gemeldet und für die Monate August 2007 bis
Februar 2008 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen
getätigt worden. Der Bf. sei zwar nur bis 28. März 2007
Geschäftsführer der E.GmbH gewesen, sei aber auch darüber hinaus
die rechte Hand des neuen Geschäftsführers S geblieben und habe sich
auch an der Schlussbesprechung im Mai 2008 beteiligt, wodurch er im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Täter in Betracht
komme.
In der Beschwerde gegen diesen
Bescheid vom 9. Jänner 2009 bringt der Bf. vor, seine Tätigkeit
bei der E.GmbH habe faktisch bereits mit Ende Februar 2007 geendet. Seit diesem
Zeitpunkt sei er für die GmbH in keiner Weise mehr tätig und habe
beruflich einen vollkommen anderen Aufgabenbereich. Er habe keinerlei Einblick
in die Verwaltung oder Geschäftstätigkeit der GmbH. Die Aussage, er
sei die "rechte Hand" des Geschäftsführers, sei als unbegründete
und erfundene Aussage des Finanzamtes auf das Schärfste
zurückzuweisen.
Den Vorwurf, er habe im Jahr 2005 nicht alle Umsätze
gemeldet, müsse er ebenfalls entschieden zurückweisen, da er
sämtliche Umsätze steuerlich erfasst habe und mit der Erstellung der
Meldungen und Bilanzen ein Steuerberater beauftragt worden sei.
Aus den vorliegenden
Aktenunterlagen geht hervor, dass der Bf. nicht nur an der Besprechung am
14. Mai 2008, sondern auch an weiteren Besprechungen zwischen Organen des
Finanzamtes und dem Geschäftsführer S über abgabenrechtliche
Belange der E.GmbH (12. August 2008, 25. Februar 2009) teilgenommen
hat.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der
Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber
einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,
a) wenn die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) wenn die Tat kein
Finanzvergehen bildet;
c) wenn der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) wenn Umstände
vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde (§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht muss sich dabei
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Im Stadium der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hat
daher noch keine endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung, sondern nur eine Entscheidung im
Verdachtsbereich zu erfolgen. In diesem Verfahrensstadium ist es daher nicht
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
1.
Umsatzsteuer 2005
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 2 ist bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet werden (§ 33
Abs. 3 lit. b FinStrG).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden
(§ 33 Abs. 3 lit. a 1. Halbsatz FinStrG).
Nach der Aktenlage wurde die
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2005 am 3. Dezember 2006 - zu
diesem Zeitpunkt war der Bf. laut Firmenbuch und eigenem Vorbringen in der
Beschwerde noch Geschäftsführer der E.GmbH - beim Finanzamt
eingebracht. Mit dem Bescheid vom 12. Jänner 2007 veranlagte das
Finanzamt die Umsatzsteuer 2005 unter Zugrundelegung der erklärten
Bemessungsgrundlagen.
Eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1
FinStrG gilt nach § 33 Abs. 3 FinStrG mit der Zustellung des
Abgabenbescheides, in dem eine niedrigere als die gesetzmäßige Abgabe
vorgeschrieben wurde, als bewirkt.
Wenn dem Finanzamt Unterlagen vorliegen, wonach die
tatsächlich getätigten Umsätze im Jahr 2005 um
ca. 7.000,00 €
über den erklärten Umsätzen liegen,
so besteht in diesem Fall der Verdacht, dass der Bf. das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der bescheidmäßig
festzusetzenden Jahresumsatzsteuer für 2005 begangen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte
konsumiert der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG die
Hinterziehung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG, wenn in der Folge mit Beziehung auf denselben
Betrag und denselben Steuerzeitraum die Umsatzsteuerverkürzung auch im
Stadium ihrer bescheidmäßigen Festsetzung im Sinne des Tatbestandes
des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder
zumindest versucht wird. Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist somit jedenfalls dann
ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit zufolge der nachfolgenden
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen
Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht,
sodass die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG -
nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (vgl. VwGH 2.8.2000, 98/13/0121 sowie
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 45b zu § 33
FinStrG, mit weiteren Nachweisen).
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156
zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
"Sache" im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG
ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen
Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Da dem
Bf. im angefochtenen Bescheid die Verkürzung von Umsatzsteuer unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG zur Last gelegt wurde, dieses Finanzvergehen aber durch die nachfolgende
Abgabe einer (unrichtigen) Jahresumsatzsteuererklärung für 2005
konsumiert wurde, wäre im Beschwerdeverfahren gegen den Einleitungsbescheid
zu prüfen, ob ausreichende Verdachtsgründe für die Anlastung
eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorliegen. Die
Rechtsmittelbehörde würde jedoch mit der Prüfung der Frage, ob
der Bf. ein solches Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen hat, die ihm im angefochtenen Einleitungsbescheid vorgeworfene Tat
auswechseln, womit sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch nehmen
würde.
Der Einleitungsbescheid war daher hinsichtlich Umsatzsteuer
2007 aufzuheben; eine Entscheidung in der Sache selbst ist von der
Rechtsmittelbehörde nicht zu treffen.
Ein Eingehen auf die Einwendungen des Bf., er habe 2005
sämtliche Umsätze erklärt, der Bericht über die Prüfung
sei ihm nicht bekannt, er habe seinerzeit sämtliche Unterlagen der GmbH
übergeben, erübrigt sich daher.
2.
Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner 2007 bis Mai 2008
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für die
Annahme der Täterschaft die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Abgabepflichtigen genügt. Es bedarf dabei nicht eines
rechtsgeschäftlichen oder organmäßigen
Vollmachtsverhältnisses. Den "faktischen Geschäftsführer" trifft
die finanzstrafrechtliche Verantwortung für die Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen,
auch wenn er im Firmenbuch nicht formell als Geschäftsführer
eingetragen ist.
Der Bf. bestreitet, als
faktischer Geschäftsführer der E.GmbH fungiert zu haben.
Nach der Aktenlage hat der Bf. mehrmals als
Vertrauensperson des S an Besprechungen im Finanzamt teilgenommen (Besprechungen
am 14. Mai 2008, 12. August 2008, 25. Februar 2009), die
Sachverhalte in den verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträumen
betrafen. Da der Bf. laut Firmenbuch bis 28. März 2007
Geschäftsführer der GmbH war und seit Mai 2008 zusammen mit dem neuen
Geschäftsführer S deren Interessen vor dem Finanzamt vertritt, kann
nicht ausgeschlossen werden, dass der Bf. auch in den Monaten Jänner 2007
bis Mai 2008 eine (faktische) Geschäftsführertätigkeit in der
GmbH ausgeübt hat, die auch abgabenrechtliche Verpflichtungen umfasst hat.
Nicht auszuschließen ist auch eine beratende Tätigkeit gegenüber
dem Geschäftsführer S , die eine Prüfung einer Tatbeteiligung
erfordert.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid nieder gelegte Rechtsanschauung gebunden.
Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 161
Abs. 4 FinStrG mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung
vorzugehen ist, obliegt dem Ermessen der Rechtsmittelbehörde und wird
hauptsächlich nach Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere
unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verfahrensökonomie zu
entscheiden sein (vgl. z. B. VwGH vom 16. Februar 1994,
92/13/0263).
Da einerseits auf Grund der Aktenlage nicht wirklich sicher
erscheint, dass einer der Gründe des § 82 Abs. 3 lit. a
bis e FinStrG vorliegt und andererseits Feststellungen des Finanzamtes, ob
Umstände vorliegen, die auf eine tatsächliche
Geschäftsführung oder eine mögliche Tatbeteiligung des Bf.
hindeuten, dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden können und die
Klärung dieser Frage die (zeugenschaftliche) Einvernahme mehrerer Personen
(Bf., S , möglicherweise Angestellte und Geschäftspartner der GmbH)
und somit umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens erfordert,
die den Rahmen der grundsätzlich auch der Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz obliegenden Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung überschreiten,
war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Sache nach der zitierten
Gesetzesstelle zur Durchführung weiterer Erhebungen an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 6.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-G/09
- Stammnummer
- 40213
- Gültig
- 06.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF